BVwG W214 2016282-1

W214 2016282-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W214 2016282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2016282.1.00

Spruch

W214 2016282-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie bei ihrer Erstbefragung am 30.05.2014 und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 12.11.2014 an, sie sei eine syrische Staatsangehörige und assyrische Christin. Sie stamme aus XXXX, Provinz al-Hasaka, und habe Syrien illegal verlassen. In Syrien herrsche Krieg. Ihr Sohn XXXX sei der Einberufung durch das Militär nicht nachgekommen. Daher werde nach ihm gesucht und ihm drohe die Todesstrafe. Zwei ihrer Söhne seien als Reservesoldaten eingezogen worden und die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo sie seien. Weiters seien ihr Ehemann und ein weiterer Sohn von Unbekannten bei einer Schießerei getötet worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe die Beschwerdeführerin Angst im Krieg zu sterben.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 (= Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige und assyrische Christin. Ihr Sohn heiße XXXX, geboren am XXXX. Eine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe.

Hingegen wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt sie vor, dass sie als alleinstehende Frau, die der Volksgruppe der Assyrer angehöre und Christin sei, sehr wohl gefährdet sei.

4. Mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl. XXXX, wurde dem bereits zum Antragszeitpunkt volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin XXXX, geboren am XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie dieser ausgeführt hatte, war er als Reservist in die Armee einberufen worden und danach desertiert. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht unter anderem hervor, dass Soldaten streng beaufsichtigt werden würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, zur Person der Beschwerdeführerin und zur relevanten Situation in Syrien und Stellung zu nehmen.

6. Die Verfahrensparteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die Identität der - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens und Angehörige der assyrischen Volksgruppe. Sie stammt aus XXXX, Provinz al-Hasaka.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. XXXX, wurde dem bereits zum Antragszweitpunkt volljährigen Sohn, XXXX, geboren am XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er ist vom Wehrdienst desertiert und ins Ausland geflohen.

Die Beschwerdeführerin ist Angehörige eines Deserteurs. Die Beschwerdeführerin ist illegal aus Syrien ausgereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführerin würde bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und sie hätte voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar die Tötung zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin ist auch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur assyrischen Volksgruppe und wegen ihres christlichen Glaubens in Syrien gefährdet; es ist nicht auszuschließen, dass sie der Verfolgung radikal-islamistischer Gruppen ausgesetzt wäre.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Allgemeine Lage

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.

Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)

1.2.2. Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Art. 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, wo Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen sind, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Wenn der Deserteur das Land verlassen hat, wird (diese) Desertion mit fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen sind Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 25ff.)

1.2.3. Behandlung von Rückkehrern

Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)

1.2.4. Christen

Die Miliz "Islamischer Staat" (IS) ist bis auf wenige hundert Meter an die Provinzhauptstadt Al-Hasakah im Nordosten Syriens vorgerückt. Wegen der heftigen Gefechte zwischen den Jihadisten und den kurdischen Kämpfern sind binnen zwei Tagen mehr als 3.000 Syrer in die Türkei geflüchtet. Wie am Donnerstag aus türkischen Regierungskreisen verlautete, kommen die Flüchtlinge größtenteils aus der Provinz Al-Hasakah, wo sich eines der größten Schlachtfelder der Region entwickelt hat.

Rund um die gleichnamige Stadt brachten IS-Kämpfer in den vergangenen fünf Tagen rund ein Dutzend mit Sprengstoff beladene Laster in der Nähe von Armeestützpunkten zur Explosion. Über die Zahl der Opfer wurde zunächst nichts bekannt.

Die Provinz ist für den IS strategisch wichtig, weil sie Gebiete verbindet, die die Miliz im Irak und in Syrien kontrolliert. Sie wird überwiegend von Kurden bewohnt, die den IS ebenfalls bekämpfen, aber dabei nach eigenen Angaben unabhängig von den Regierungstruppen vorgehen.

In der Region unweit der Grenzen zum Irak und der Türkei gab es in der Vergangenheit immer wieder Kämpfe zwischen IS und kurdischen Einheiten. Die sunnitischen Extremisten hatten im Frühjahr nordwestlich von Al-Hasakah mehrere vor allem von Christen bewohnte Orte überrannt.

(vgl. zur Lage der Christen in al-Hasaka: http://derstandard.at/2000016955906/IS-Miliz-steht-vor-syrischer-Provinzhauptstadt-Al-Hasaka)

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Irakern). Ethnische Minderheiten sind: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/ Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 38f.)

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen Zivilisten, während alawitische Zivilisten von radikalen Islamisten ermordet wurden. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorratslieferungen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 25f.)

1.2.5. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern;

  • Mitglieder religiöser Gruppen ( u.a. Christen);

  • Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Assyrer).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf ihren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 21.04.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Hinsichtlich der Desertion des Sohnes der Beschwerdeführerin ist auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. XXXX, und vor allem auf das diesem Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren zu verweisen.

Hinsichtlich der Folgen der Desertion des Sohnes der Beschwerdeführerin für sie ist auf die dem Erkenntnis zu Grunde liegende Länderberichte zu verweisen. Demnach muss die Familie bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen.

Es kann daher angenommen werden, dass aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Sohn, der sich durch Desertion der syrischen Armee entzogen hat und damit als Regimegegner eingestuft wird, verbunden mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Syrien illegal verlassen haben und in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes erblickt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Überdies droht der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religion und als Angehörige der assyrischen Volksgruppe eine Verfolgung durch oppositionelle bzw. islamistische Gruppierungen, weil sie von diesen als politischer bzw. religiöser Gegner gesehen werden würde. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (siehe UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauend vom Oktober 2014), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Christen) sowie Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Assyrer), zählen.

Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihr im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass dieser eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen (sie wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt). Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht primär von den Sicherheitsbehörden aus. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin als Angehörige eines vom Militärdienst Desertierten, sowie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland als regimekritisch eingestuft und entsprechenden Sanktionen unterworfen werden. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der assyrischen Volksgruppe angehört und Christin ist, einen weiteren Risikofaktor dar und ist auch eine Gefahr der Verfolgung durch radikal-islamistische Gruppen wie etwa den "Islamischen Staat" gegeben.

Für die Beschwerdeführerin besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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