BVwG W163 1424196-1

W163 1424196-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W163 1424196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.1424196.1.00

Spruch

W163 1424196-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren im Jahr 1980, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

III.

Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn XXXX in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN unzulässig ist.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt.

Am 26.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 28.07.2011 und am 11.01.2012 fanden vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

2. Mit Bescheid vom 17.01.2012, Zahl: XXXX , zugstellt am 19.01.2012, wies das BAA den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und 24.10.2012 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 16.03.2012 wurde die von Amts wegen veranlasste Übersetzung des handschriftlicher verfassten Teils der Beschwerde vorgelegt.

5. Mit Eingabe vom 13.06.2013 wurden Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt.

6. Mit Eingabe vom 22.01.2015 übermittelte das mit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen den BF betreffenden "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" vom 18.12.2014.

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen GRAZ vom 18.12.2014, Zahl: 15 Hv 102/14m, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997 in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 25.07.2014, 02.25 Uhr. bis 18.12.2014, 11.40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet und der Rest der Strafe im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren im Jahr 1980 im Zentrum des Distrikts XXXX , Provinz XXXX . Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Pashtu.

2. Der BF ist verheiratet, hat zwei Kinder und ließ seine Familie bei seiner Ausreise in Afghanistan zurück. Die Familie des BF lebte zuletzt in Jalalabad, unterstützt Verwandten. Der BF hat in Afghanistan die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

3. Der BF hat Afghanistan Anfang des Jahres 2011 verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2011 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

4. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen GRAZ vom 18.12.2014, Zahl: 15 Hv 102/14m, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997 in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 25.07.2014, 02.25 Uhr. bis 18.12.2014, 11.40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet und der Rest der Strafe im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

5. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind nicht hervorgekommen.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5 )

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zum Geburtsjahr stützt sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denenzufolge das eingetragenen Geburtsjahr in der vom BF vorgelegten Tazkira den Tatsachen entsprechen würde. Feststellungen zum Geburtstag und Geburtsmonat konnten mangels Angaben des BF und mangels Eintragungen in der Tazkira nicht getroffen werden.

Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, sowie zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu.

2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und seiner familiären Situation in Afghanistan, stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, im Zusammenhang mit dem ungeklärten Verschwinden seines Vaters vor mehr als 20 Jahren durch einen Verwandten einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI:

Einzelrichter; BF: Beschwerdeführer; D: Dolmetscher):

"(...)

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja, ich kann mich erinnern. Ich stehe zu dem was ich gesagt habe und habe nichts mehr hinzuzufügen.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Bei einer etwaigen Rückkehr würde ich Probleme mit meinem Cousin väterlichseits bekommen. Er ist dafür verantwortlich, dass mein Vater bis heute verschollen ist. Bei einer Rückkehr besteht die Möglichkeit, dass mein Cousin mich dazu zwingt, jemanden zu töten, und er möchte, dass ich mich auf seine Seite stelle und ihn verteidige. Aus diesem Grund sind auch meine beiden Brüder aus Afghanistan geflüchtet.

RI: Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war eine handschriftlich verfaßte Begründung angeschlossen, die von amtswegen übersetzt wurde. Haben Sie diesen Text selbst verfaßt und geschrieben?

BF: Ja, ich habe das selbst geschrieben.

RI: Dass Ihr Cousin väterlicherseits dafür verantwortlich sei, dass Ihr Vater bis heute verschollen ist, haben Sie im bisherigen Verfahren nicht angegeben. Warum sollte Ihr Cousin väterlicherseits dafür verantwortlich sein, und wie heißt dieser Cousin?

BF: Er heißt XXXX . Ich möchte berichtigen, dass es sich bei XXXX nicht um meinen Cousin, sondern um den Cousin väterlicherseits meines Vaters handelt. Mein Vater war gemeinsam mit drei weiteren Personen in Kabul am Flughafen in Kämpfen involviert. Diese drei Personen sind wieder in unsere Heimatregion zurückgekehrt und mein Vater ist verschollen. XXXX wollte den Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen. Diese drei Männer, die meinen Vater begleitet haben, haben gesagt, dass sie nichts mit dem Verschwinden oder mit der Tötung meines Vaters zu tun hätten. Eines Tages sind diese drei Männer und XXXX nach KUNDUZ gereist, weil sich dort unsere Grundstücke befinden. XXXX hat einen dieser Männer getötet. Daraufhin wurde eine JIRGA einberufen. XXXX ist geflüchtet, weil er Angst hatte vor den Konsequenzen und der Entscheidung der JIRGA. XXXX ist ein grausamer Mensch. Er hat in seinem Leben acht oder neun Menschen getötet, und hat bisher drei Frauen entführt. XXXX hat von mir verlangt, mich auf seine Seite zu stellen und ebenfalls in seinem Auftrag jemanden zu töten. Da ich den Mörder meines Vaters nicht kenne, war ich nicht bereit, den Tod meines Vaters zu rächen, und vielleicht jemand Unschuldigen zu töten.

RI: Aus diesen Angaben ergibt sich nicht, dass, wie Sie vorhin sagten, XXXX für den Tod Ihres Vaters verantwortlich wäre.

BF: XXXX ist verantworlich dafür, dass ich fliehen musste. Er hat von mir verlangt, jemanden zu töten, weil er geglaubt hat, dieser hätte meinen Vater getötet.

RI: Wen konkret hätten Sie töten sollen?

BF: XXXX wollte, dass ich vor der JIRGA aussage, dass jene Person, die er getötet hatte, tatsächlich auch der Mörder meines Vaters gewesen ist. Ich wollte dort nicht als Zeuge auftreten, weil ich den eigentlichen Mörder meines Vaters nicht kannte. Zuvor hatte er mir gesagt, dass es meine Pflicht sei, den Tod meines Vaters zu rächen, und seinen Mörder zu töten.

RI: Wie sollte der Mörder getötet werden, wenn man nicht weiß, unter welchen Umständen Ihr Vaters ums Leben gekommen ist, bzw. noch verschollen ist.

BF: Als die drei Personen wieder zurückgekehrt sind wollte XXXX von ihnen erfahren wer meinen Vater getötet hatte, und wie man ihn getötet hatte. Diese drei Personen haben angegeben, dass sie nichts mit dem Verschwinden meines Vaters zu tun gehabt hätten. XXXX hat dann darauf bestanden, diese drei Männer mögen ihm das Grab meines Vaters zeigen. Als sie seiner Aufforderung nicht nachgekommen sind, hat er einen von ihnen getötet. Er war der Meinung, dass diese drei Männer für den Tod meines Vaters verantwortlich waren.

RI: Wann fanden diese Kämpfe am Flughafen Kabul statt?

BF: Wir waren damals noch Kinder. Sie haben damals gegen die russischen Besatzer gekämpft.

RI: War das noch vor Machtübernahme der Taliban?

BF: Ja. Mein Vater ist während der russischen Besatzung getötet worden. XXXX ist während der Regierungszeit der Taliban in KUNDUZ getötet worden.

RI: Sie haben angegeben, XXXX hätte einen dieser drei Rückkehrer getötet. Wie heißt das Opfer?

BF: Sein Name lautet XXXX .

RI: Wann fand die JIRGA statt?

BF: Während der Regierungszeit der Taliban. Als die JIRGA einberufen wurde, wurde ich zum Tod meines Vaters befragt. Ich konnte niemanden beschuldigen, weil ich den Mörder meines Vaters nicht kannte. Mir ist nicht bekannt, ob er von einer bestimmten Person, oder ob er im Kampf gegen die Russen gefallen ist. Da ich nicht für XXXX ausgesagt habe, hat er mir seine Feindschaft erklärt.

RI: Die Taliban haben 1996 endgültig die Macht in Afghanistan übernommen, das heißt, Sie wären Ihren Angaben zufolge damals etwa 16 Jahre alt gewesen. Sie selbst waren bei diesen Kämpfen, aus denen Ihr Vater nicht zurückkehrte, nicht dabei. Somit wären Sie ja gar nicht in der Lage gewesen, vor der JIRGA irgendjemanden als Mörder Ihres Vaters zu beschuldigen. Auch der JIRGA wäre aus diesen Gründen klar, dass Sie keine Angaben machen können. Weshalb sollte XXXX diese Zeugenaussage von Ihnen trotzdem verlangen, wenn es für alle offensichtlich ist, dass Sie nichts dazu sagen können?

BF: Ich möchte nochmal angeben, dass XXXX ein sehr grausamer Mensch ist. Die Entscheidung, jemanden zu töten hat er selbst getroffen. Die Wahrheit ist, dass im Grunde niemand weiß, wer meinen Vater getötet hat, er aber unbedingt einen Schuldigen suchen wollte, und diesen auch bestrafen wollte. Die JIRGA konnte nichts gegen XXXX tun und dieser hat auch die Entscheidung der JIRGA nicht akzeptiert.

RI: Warum hat diese JIRGA überhaupt stattgefunden?

BF: Nach dem Tod von XXXX wollten die anderen zwei Männer vor der JIRGA einen Schwur leisten. Sie wollten vor einer Versammlung von älteren Personen angeben, dass sie nicht meinen Vater getötet haben. Sie hatten nämlich selbst Angst vor XXXX und Angst davor von ihm getötet zu werden.

RI: Hat die JIRGA XXXX wegen der Tötung des XXXX schuldig gesprochen?

BF: Nachdem ich von der JIRGA befragt wurde und ich angegeben habe, dass ich nicht diese zwei Männer für den Tod meines Vaters verantwortlich mache, sind alle Männer aufgestanden, damit diese zwei Personen einen Schwur leisten konnten. Dabei hat XXXX gesagt, dass er diese Entscheidung der JIRGA nicht akzeptiert und ist von dort weggegangen. Eine andere Entscheidung der JIRGA gab es nicht.

RI: In der Erstbefragung am 26.07.2011 haben Sie angegeben, dass XXXX vor Ihren Augen einen der Freunde erschossen hätte. Waren Sie dabei?

BF: Nein.

RI: Ihren Angaben zufolge hätten sich die Ereignisse Ihren Vater betreffrend vor mehr als 20 Jahren zugetragen und der Tod des XXXX vor mehr als 15 Jahren. Sollte aus diesen Gründen irgendjemand, etwa die Familie des XXXX oder XXXX Gründe für Ihre Verfolgung sehen, spricht dementgegen, dass Sie sich zumindest bis 2010 in Afghanistan aufhielten und über keinerlei Vorfälle in diesem Zusammenhang berichtet haben.

BF: Nachdem die JIRGA im Fall von XXXX nichts entschieden hat wurde ich von ihm mehrmals bedroht. Er hat gemeint, als ich die Aussage bei der JIRGA getätigt habe, ich noch jung gewesen sei und nicht wüßte, was zu sagen ist. Er hat gemeint, dass mittlerweile seine Söhne verfolgt werden, und sollte einer dieser Söhne zu Schaden kommen, er mich dafür verantwortlich machen wird. Er hat darauf bestanden erneut eine JIRGA einzuberufen und wollte, dass ich vor der JIRGA meine Aussage korrigiere und dort angebe, dass ich die zwei Rückkehrer verdächtige.

RI: Wer sollte die Söhne des XXXX verfolgen?

BF: Die Gruppe von XXXX .

RI: Wann wollte XXXX eine neue JIRGA einberufen?

BF: Das war, als die Regierung der Taliban bereits gestürzt worden war und die neue Regierung gegründet war. XXXX hat zu mir gesagt, dass er für mich jemanden getötet hat, um den Tod meines Vaters zu rächen, und es meine Pflicht sei, mich auf seine Seite zu stellen und für ihn auszusagen.

RI: Das müssen Sie mir zeitlich näher einordnen. Wie viel Zeit verging zwischen dem Sturz der Taliban und der von XXXX beabsichtigten JIRGA?

BF: Nachdem die Taliban gestürzt wurden gab es eine Übergangsregierung, damals wollte er, dass ich eine JIRGA einberufe.

RI: Demzufolge hätte diese JIRGA mehr als fünf Jahre vor Ihrer Ausreise einberufen werden sollen.

BF: In diesen Jahren wurde XXXX von der Gruppe des XXXX verfolgt. XXXX hat die Angehörigen dieser Gruppe verfolgt, weil er Angst um sein Leben und um das Leben seiner Söhne hatte. Er wollte, dass ich mich ihm anschließe. Da ich dagegen war, bin ich aus Afghanistan geflüchtet.

RI: Gab es einen konkreten Anlaß, warum Sie aus Afghanistan flüchteten?

BF: Aus Angst vor XXXX bin ich mehrmals aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet, unter dem Vorwand, ich würde dort Arbeit suchen. Eigentlich wollte ich dem XXXX entkommen. Ich habe mich auch mehrmals in Afghanistan vor ihm versteckt gehalten. Da mir klar war, dass ich mein gesamtes Leben nicht auf diese Weise verbringen kann, habe ich mich zur entgültigen Flucht aus Afghanistan entschieden.

RI: Wird XXXX auch von den staatlichen Stellen in Afghanistan gesucht? Z.B. wegen der Ermordung XXXX ?

BF: Er wird vom Staat nicht verfolgt.

RI: Unter der Annahme, dass Ihnen keine Verfolgung durch XXXX drohen würde: Gebe es andere Gründe, warum Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren und bei Ihrer Familie in Afghanistan leben könnten?

BF: Ich kann meine Kinder nicht vergessen. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, hätte ich bei meiner Familie in JALALABAD gelebt und hätte für meine Familie gesorgt.

RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren und sich weigern, XXXX zu helfen?

BF: XXXX hat bereits viele Menschen getötet, und er hätte auch kein Problem mich zu töten. Ich habe meinen Vater verloren und ich bin derjenige, der verfolgt wird. Nach dem Tod meines Vaters waren wir kleine Kinder. Wir wurden zu Halbwaisen und es war die Pflicht von XXXX sich um uns zu kümmern, und Vorbild zu sein. Ich selbst hatte noch nie Probleme mit anderen Menschen in Afghanistan. Ich habe trotz schwieriger Lebensbedingungen versucht als Hilfsarbeiter für meine Familie zu sorgen. Ohne die Probleme mit XXXX hätte ich das weiterhin gemacht.

RI: Sie gehören doch auch jener Familie an, der XXXX angehört. Würde er sich durch Ihre Tötung nicht außerhalb der gesellschaftlichen und traditionellen Normen dieser Familie begeben?

BF: Wenn XXXX mich als Familienmitglied angesehen hätte, hätte er mich unterstützt und mich nicht verfolgt. Meine anderen Familienangehörigen haben Angst vor ihm. Er ist unberechenbar und ein sehr grausamer Mann.

RI: Hatten Sie jetzt die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Gibt es noch etwas zu ergänzen?

BF: Ich habe selbst nichts mehr zu sagen. Ich möchte nur gerne wissen, ob Sie schon wissen, wie Sie in meinem Fall entscheiden, und ob ich die Möglichkeit erhalten werde, mich weiterhin in Österreich aufzuhalten. Zu meiner Verurteilung möchte ich erklären, dass mein Kind damals herzkrank war und ich das Geld für die Behandlung in Afghanistan brauchte. Ich habe als Zeitungsverkäufer Arbeit gesucht, und als ich keine Arbeit gefunden habe, habe ich diese Straftat begangen."

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Im Lichte dieser Ausführungen ist dem Vorbringen des BF, einer Verfolgung durch einen Cousin väterlicherseits namens XXXX die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

3.2. Anlässlich der Erstbefragung am 26.07.2011 gab der BF an, sein Vater sei vor 20 Jahren spurlos verschwunden und XXXX , ein Cousin des Vaters, hätte drei Freunde des Vaters verdächtigt, damit etwas zu tun zu haben. XXXX hätte vor den Augen des BF einen der drei Freunde erschossen. Es habe dann eine "Jirga" zwischen der Familie des Getöteten und der Familie des XXXX (und damit auch der des BF) gegeben, bei der beschlossen worden sei, dass der BF unschuldig sei. Der BF sei mit der Tat des XXXX nicht einverstanden gewesen und hätte ihn nicht unterstützen wollen. Aus diesem Grund sei XXXX sein Feind geworden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2011 widersprach der BF seinen bisherigen Angaben im Kern. Er gab nun zum Fluchtgrund befragt an, XXXX hätte einen seiner (des BF) Freunde erschossen. Die Familie des Getöteten würde glauben, dass der BF etwas damit zu tun hätte und hätte ihn bedroht. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2012 gab der BF einerseits in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen anlässlich der Erstbefragung an, XXXX hätte einen Mann namens XXXX getötet, dem er die Schuld für das Verschwinden des Vaters des BF gegeben hätte, andererseits im Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung an, er (der BF) sei bei der Tötung selbst nicht dabei gewesen. XXXX habe gewollt, dass der BF als Zeuge für ihn aussage und ihn unterstütze, das wolle er nicht und deshalb sei er hier.

Aus dem von Amts wegen übersetzten handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift, den der BF laut Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst verfasst hat, ergibt sich zusammengefasst, dass XXXX drei Männer ( XXXX , XXXX und XXXX ) für das Verschwinden des Vaters des BF im Jihad verantwortlich gemacht und den XXXX getötet hätte. XXXX und XXXX hätte eine "Jirga" einberufen und die Mitglieder der "Jirga" hätten den BF gefragt, ob er wüsste, wer seinen Vater umgebracht hätte. Der BF habe geantwortet, er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei oder nicht, doch hoffe er auf ein Lebenzeichen von ihm, die Möglichkeit, dass er am Leben ist bestünde immer noch. XXXX habe gesagt, er werde den BF töten, wenn der BF nicht sage, dass XXXX den Vater ermordet habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 brachte der BF vorerst vor, XXXX sei dafür verantwortlich, dass der Vater des BF bis heute verschollen sei. Nachdem der BF zweimal darauf hingewiesen wurde, dass sich aus seinen Angaben bislang nicht ergab, dass XXXX für das Verschwinden oder den Tod seines Vaters verantwortlich sei, gab der BF an, XXXX sei dafür verantwortlich, dass er hätte fliehen müssen. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX hätte vom BF verlangt, jemanden zu töten. Als der BF zu diesen neuen Vorbringen betreffend befragt wurde, wen der BF töten hätte sollen, wiederholte der BF - der Frage ausweichend - dass XXXX eine Aussage des BF vor der "Jirga" verlangt hätte und dass XXXX gesagt hätte, dass es seine (des BF) Pflicht wäre, den Mörder seiner Vaters zu töten.

Als dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurde, dass es gegen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr spreche, wenn die Ereignisse seinen Vater betreffend und der Tod des XXXX seinen Angaben zufolge 20 Jahre bzw. 15 Jahre zurückliegen und sich der BF bis zum Jahr 2010 in Afghanistan aufhielt und über keinerlei Vorfälle in diesem Zusammenhang berichtet hat, änderte der BF seine bisherigen Angaben und behauptete nun, XXXX hätte darauf bestanden, erneut eine "Jirga" einzuberufen. Auf konkrete Nachfrage, wann diese zweite "Jirga" zu dieser Sache hätte einberufen werden sollen, gab der BF an, dies sei nach dem Sturz der Taliban, zur Zeit der Übergangsregierung gewesen. Als dem BF vorgehalten wurde, dass auch diese nun behauptete neue "Jirga" bereits fünf Jahre vor seiner Ausreise hätte einberufen werden sollen, brachte der BF neu vor, XXXX hätte die Angehörigen der Gruppe des XXXX verfolgt, weil er Angst um sein eigenes Leben und das seiner Söhne gehabt hätte.

Aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben ist dem Vorbringen, es drohe dem BF ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung der Brüder der Mutter des BF die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

3.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Dies trifft im konkreten Fall zu:

Der BF vermochte nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten zur Aussage nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Ich möchte nur sagen, dass die Regierung in Afghanistan momentan nicht in der Lage ist, ihre eigenen Mitarbeiter zu schützen. Einfache Leute wie ich können keinen Schutz erwarten. Wenn ich mit Sicherheit wüsste, dass es jemanden gibt, der mich in Afghanistan beschützen kann und der mich verteidigen kann, wäre ich nicht geflüchtet." oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

3.1. Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF vor knapp vier Jahren seinen Herkunftsstaat verließ und in der Provinz Nangarhar lebte. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, ist die Sicherheitslage in Nangarhar "volatil" mit regelmäßigen Aktivitäten der Taliban in den abgelegenen Distrikten. Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar variiert von Distrikt zu Distrikt, muss aber auf Grund der starken Aktivität regierungsfeindlicher Gruppierungen als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden (siehe ANSO Q. 1 2014, "Extremely Insecure").

Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem BF mangels eines sozialen Netzwerks auch nicht zur Verfügung, zumal zu berücksichtigen ist, dass der BF bereits 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

3.3. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

5. Auf Grund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmen:

5.1. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet:

"§ 9 (...)

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

5.2. Der BF wurde von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I Nr. 112/1997 in der damals geltenden Fassung (Suchtmittelgesetz - SMG), sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. § 28a Abs. 1 SMG normiert eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren und stellt somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 iVm. § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 erfüllt, weshalb dem BF eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nicht zu erteilen ist.

Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 08.03.2016, Zl. G440/2015, ausgesprochen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung nicht zutreffen.

6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist (Spruchpunkt II.).

7. Gleichzeitig war jedoch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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