BVwG W145 2115033-1

W145 2115033-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

Gesellschaft, Parteistellung, Vertretung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W145 2115033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2115033.1.00

Spruch

W145 2115033-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX GMBH, vertreten durch den Liquidator XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.07.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

II. Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF mangels Parteistellung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der XXXX GmbH mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. XXXX, adressiert und zugestellt an XXXX als Liquidator über das Vermögen der XXXX GmbH, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX, Gesellschafter der XXXX GmbH, mit Schriftsatz vom 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde.

3. Am 01.09.2015, zugestellt an den Liquidator der XXXX GmbH, hat die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erlassen, im Zuge derer der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf €

400,00 herabgesetzt wurde.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat XXXX, Gesellschafter der XXXX GmbH, mit Schriftsatz vom 17.09.2015 einen als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag eingebracht.

5. Mit Schreiben vom 28.09.2015 legte die NÖGKK die Beschwerde und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Auszug mit historischen Daten zu Firmenbuchnummer XXXX des Firmenbuches.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX GmbH, FN XXXX, befindet sich in Liquidation. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26.03.2015 wurde die Gesellschaft aufgelöst. XXXX, ehemals handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, ist neben seiner Rolle als Gesellschafter nunmehr seit 26.03.2015 Liquidator der XXXX GmbH. XXXX ist ebenfalls Gesellschafter der Gesellschaft.

Die NÖGKK hat der XXXX GmbH mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an den Liquidator der XXXX GmbH, adressiert und zugestellt. XXXX brachte mit Schriftsatz vom 03.08.2015 Beschwerde gegen den vorgenannten Beitragszuschlagsbescheid ein. Dieser Beschwerde wurde durch die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 400,00 herabgesetzt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde wiederum an den Liquidator der XXXX GmbH zugestellt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat XXXX mit Schriftsatz vom 17.09.2015 einen Vorlageantrag eingebracht.

Dem Gesellschafter der XXXX GmbH, XXXX, fehlte im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages am 17.09.2015, sowie auch bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 03.08.2015 die Aktivlegitimation.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die richtige Adressierung des Bescheides vom 02.07.2015 und der Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 jeweils der NÖGKK an XXXX als Liquidator der XXXX GmbH und damit dessen rechtswirksame Erlassung.

Die Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrags durch den Gesellschafter XXXX ist ebenfalls eindeutig aus dem Akteninhalt ersichtlich. Im Briefkopf jeweils der Beschwerde und des Vorlageantrags ist zwar XXXX als Liquidator der XXXX GmbH angeführt; unterzeichnet und unterschrieben ist die Beschwerde und der Vorlageantrag allerdings ausschließlich von XXXX, dem Gesellschafter der XXXX GmbH. Auszugsweise lautet der Vorlageantrag wie folgt: "Ich erhebe gegen den Bescheid vom 01.09.2015, XXXX, Einspruch. [...] Hochachtungsvoll, XXXX".

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A): Zurückweisung des Vorlageantrages:

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation zu prüfen.

Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Gemäß § 89 Abs. 1 GmbHG hat der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation zu folgen. Gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG treten als Liquidatoren die Geschäftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden.

Nach § 92 Abs. 1 GmbHG finden alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung, weshalb einem Liquidator auch die Vertretung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nach außen zukommt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 2000/03/0108).

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. Von einer fehlenden Vertretung der GmbH in der Zeit zwischen ihrer Auflösung und Vollbeendigung kann nicht die Rede sein, wenn der vormalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft ab deren Auflösung als "geborener Liquidator" fungierte (vgl. VwGH vom 22.02.1995, Zl. 95/15/0016). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.

Vertretungsbefugtes Organ einer sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft ist sohin der Liquidator.

Im gegenständlichen Fall wäre daher ausschließlich XXXX, der Liquidator der XXXX GmbH, zur Beschwerde- und Vorlageantragerhebung befugt gewesen. Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden allerdings von XXXX, Gesellschafter der XXXX GmbH, eingebracht. XXXX ist jedoch kein vertretungsbefugtes Organ der XXXX GmbH und kommt ihm im gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine Aktivlegitimation zu.

Unstrittig ist, dass der Bescheid vom 02.07.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 jeweils der NÖGKK richtig adressiert an XXXX, den Liquidator der XXXX GmbH, erlassen und somit rechtswirksam an diesen zugestellt wurde. In weiterer Folge hat jedoch nicht der legitimierte Liquidator, sondern der Gesellschafter XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Vorlageantrag erhoben. Da die XXXX GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 26.03.2015 aufgelöst wurde und gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG mit diesem Tag der Geschäftsführer XXXX als Liquidator eingetreten ist, lag verfahrensgegenständlich die Aktivlegitimation ausschließlich bei jenem. XXXX als Liquidator war vertretungsbefugtes Organ der sich in Liquidation befindlichen XXXX GmbH und sohin einzig und allein im vorliegenden Fall zur Einbringung der Beschwerde und in Folge des Vorlageantrages legitimiert.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Vorlageantrag des XXXX, Gesellschafter XXXX GmbH, als unzulässig zurückzuweisen, weil diesem eine Parteistellung nicht zukam.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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