BVwG W112 2123536-1

W112 2123536-1Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

Eingabengebühr, Haftfähigkeit, Kostentragung, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W112 2123536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2123536.1.00

Spruch

W112 2123536-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX ,

StA. ALGERIEN, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 830265009/160400963, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 01.03.2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor: "Meine Heimat Algerien habe ich im Jahr 2008 verlassen, weil ich private Schwierigkeiten, die keiner politischen und gesetzlichen Natur sind, hatte. Seither lebte ich in Damaskus, Syrien, und hatte dort einen syrischen Schutzbrief und die Unterstützung der syrischen Regierung (offizieller Asylant). Seit in Syrien Krieg ausgebrochen ist, kann man dort nicht mehr leben. Bereits ein Brot zu kaufen ist lebensgefährlich. Bevor ich aus Syrien ausreiste, schickte ich meine Frau und meine Tochter am 14.08.2012 nach Algerien zurück. Ich kann wegen meiner Schwierigkeiten nicht dorthin. Ich möchte hier in Österreich mit meiner Familie ein neues Leben beginnen." Bei einer Rückkehr nach Algerien habe er Angst, umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer sei im August 2012 von Syrien in die Türkei geflüchtet und von dort illegal nach Griechenland eingereist, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. In weiterer Folge sei er über Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 08.03.2013 einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die Nachbarsfamilie in der Heimatstadt ihn eines Verhältnisses mit ihrer Tochter bezichtigt hätte, um ihn zu nötigen, diese zu heiraten. Es habe jedoch kein Verhältnis gegeben. Die Nachbarn hätten ihn "reinlegen" wollen. Der Beschwerdeführer habe eine Heirat abgelehnt. Sie seien dann in Streit geraten und wäre er von Angehörigen der Nachbarsfamilie zwei Mal geschlagen und einmal mit einem Messer bedroht worden. Er sei durch die Auseinandersetzung auch verletzt worden und in einem Krankenhaus gewesen. Im Juli 2007 sei er zur Gendarmerie gegangen, die seine Anzeige entgegengenommen und ihm eine Gerichtsladung angekündigt hätte. Er habe gewartet, doch sei keine Ladung gekommen. Als er später bei der Gendarmerie nachgefragt habe, sei ihm erklärt worden, dass alles weitergeleitet worden sei und sie mit der Sache nichts mehr zu tun hätten. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Nachbarn die Polizei bestochen hätten. Auf die Frage, ob es danach noch einen Vorfall mit den Nachbarn gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachbarn ihn immer "böse angeschaut" bzw. beschimpft hätten. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn wieder schlagen würden. Sie hätten daraus eine "Ehrensache" gemacht. Im Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer legal nach Syrien ausgereist, wo er sich als "Asylant" aufgehalten und seine Frau geheiratet habe. Dort sei auch ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Im August 2012 habe er aufgrund der Lageänderung in Syrien seine Frau und seine Tochter zu einer befreundeten Familie nach Algerien geschickt, wo sie sich immer noch aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe in Algerien nie Probleme mit Behörden gehabt. Auf die Frage, wieso er nicht mit seiner Frau ins Herkunftsland zurückgekehrt sei, erklärte der Beschwerdeführer:

"Meine Frau weiß über den Vorfall mit unseren Nachbarn nichts. Ich musste mich entscheiden, ob ich meine Zukunft in einem anderen Land aufbaue, oder ob ich wieder nach Algerien zurückgehe, wo uns die Nachbarn wieder fertig machen könnten. Die verfeindete Nachbarsfamilie wurde wegen dieser Sache blamiert und ich weiß nicht, was die als Rache gegen mich geplant haben. Diese Familie ist keine feine Familie, sie verkaufen Drogen und sind kriminell." Zu einer Verlegung des Wohnsitzes innerhalb Algeriens befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und sein Kind 260 Kilometer von seiner Heimatstadt entfernt leben würden. Erneut nachgefragt, wieso er dann nicht ins Herkunftsland zurückkehre, gab er an: "Als Mann kann ich nicht immer zu Hause bleiben, ich müsste auch arbeiten gehen, und wenn ich das Haus verlassen hätte, hätte mir irgendwann die verfeindete Nachbarsfamilie begegnen können. So ein Risiko kann ich als Familienvater nicht mehr eingehen." In Algerien würden sich zurzeit seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, Onkel, Tanten und Cousins aufhalten. Sowohl seiner Frau als auch seiner übrigen Familie gehe es in Algerien ganz gut. Sein Vater würde als Installateur, seine beiden Brüder als Lehrer bzw. als Arbeiter erwerbstätig sein. Der Beschwerdeführer habe sowohl in Algerien als auch in Syrien ein Straßengeschäft mit Kleidung betrieben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Streitigkeiten mit den Nachbarn weder glaubwürdig noch nachvollziehbar gewesen sei. Dass er aufgrund dieser Ereignisse vom syrischen Staat Asyl bekommen hätte, sei gleichfalls unglaubwürdig. Aber selbst bei Wahrheitsunterstellung würden sich aufgrund seiner Angaben nicht die geringsten Ansätze ergeben, welche einer möglichen und gefahrlosen Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden. So habe der Beschwerdeführer auch kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet. Somit liege keine staatliche oder staatlich geduldete systematische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität oder einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Konkrete, vom bisherigen Vorbringen abweichende Fluchtgründe wurden darin nicht genannt. Vielmehr wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden wäre, die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu belegen. Der Beschwerdeführer werde von Privatpersonen verfolgt, jedoch könne er keinen Schutz vor diesen erhalten, da die Polizei bestochen worden sei. In einem solchen Fall könne eine Verfolgung durch Privatpersonen im Sinne der Schutztheorie asylrelevant sein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines auch im hg. Verfahren gewillkürten Vertreters zugestellt am 21.10.2013, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 19.03.2013, wonach dem Beschwerdeführer nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu belegen, könnten nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdeführer seien in der Einvernahme beim Bundesasylamt fast zweieinhalb Stunden eingeräumt worden, seine Fluchtgründe darzulegen und allfällige Beweismittel anzuzeigen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch noch gesondert dazu befragt worden, ob er Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne, was von ihm jedoch ausdrücklich verneint worden sei. Unabhängig davon erscheine es wenig schlüssig, wieso sich laut Beschwerdeschrift nunmehr Dokument-Kopien des Beschwerdeführers bei den türkischen Behörden befinden sollten, umso mehr als er im erstinstanzlichen Verfahren lediglich angegeben habe, von griechischen Behörden angehalten worden zu sein. In der Beschwerdeschrift seien die so neu behaupteten Dokumente als Beweismittel mit Ausnahme einer syrischen Heiratsurkunde aber auch weder konkretisiert noch konkrete Beweisthemen dazu genannt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nach Beistellung eines Rechtsberaters bis dato nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Beweismittel nachzureichen. Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, dass auch keine Voraussetzungen erkannt werden konnten, die eine Beistellung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren erforderlich gemacht hätten, wobei die Beschwerdeschrift auch keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Beurteilung enthalte. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, wonach er in seiner Heimatstadt von einer Nachbarsfamilie bedroht worden wäre, sei festzustellen, dass sich diesbezüglich - abgesehen von bösen Blicken und Beschimpfungen - der letzte Vorfall im Juli 2007 ereignet hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt aber erst über ein Jahr später im Oktober 2008 verlassen habe, lasse - wenn überhaupt - nur noch einen deutlich abgeschwächten konditionalen Zusammenhang zwischen Ausreise und Bedrohung erkennen. Nach einem Zeitablauf von über sechs Jahren könne realistischer Weise keine Wahrscheinlichkeit mehr erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einem tatsächlichen Übergriff seiner Nachbarn ausgesetzt wäre. Eine traditionelle Blutrache-Konstellation könne ausgeschlossen werden, zumal sich allein schon die beiden Brüder des Beschwerdeführers ungehindert in der Heimatstadt aufhielten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Dem Beschwerdeführer stehe es aber auch offen, seinen Wohnsitz im Herkunftsland zu verlegen, umso mehr als seine eigene Frau und sein Kind seit 2012 problemlos Unterkunft bei einer befreundeten Familie gefunden hätten, die sich in etwa 260 Kilometer Entfernung von der Heimatstadt des Beschwerdeführers niedergelassen habe. Eine Bedrohung durch die "Nachbarsfamilie" erscheint dort - abgesehen vom Zeitablauf - letztlich völlig unrealistisch. Dem Beschwerdeführer sei dieser Umstand in der Einvernahme am 08.03.2013 auch vorgehalten worden, wobei er diesbezüglich keine plausiblen Gegenargumente dartun habe können. Somit erübrige es sich aber auch weiter auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens einzugehen. Hinsichtlich der Existenzsicherung des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig sei. Weiters verfüge er über ein ausgeprägtes soziales Netz (Eltern, Geschwister, Onkel, Freunde) im Herkunftsland. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzuzufügen, dass dem Bundesasylamt auch darin beizupflichten sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen sei. Eine Asylgewährung für den Fall einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung komme nur dann in Betracht, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, und die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren angesichts der rein kriminellen Motivationslage sowohl der Nachbarsfamilie als auch der angeblich bestochenen lokalen Gendarmen nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubwürdig darzutun, dass ihm in seinem Herkunftsland aktuell Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Im gesamten Asylverfahren fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Im gesamten Asylverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Hingegen hielten sich im Herkunftsland seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern sowie seine Geschwister auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben vor etwa sieben Monaten eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, sei auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte mit dem per Fax am 08.04.2014 übermittelten Anbringen den Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet wird, und - daraus resultierend - ihm eine "Karte für Geduldete" gemäß § 46a Abs. 2 FPG ausgestellt wird. Er verfüge einerseits über keine Reisedokumente, andererseits sei die Botschaft von Algerien nicht bereit, Reisedokumente auszustellen. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen, er habe seine Identität nie verschleiert und den Ladungen stets Folge geleistet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu dulden. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei eine Konsequenz der Duldung.

Mit Bescheid vom 09.05.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf "Ausstellung einer Duldungskarte § 46a FPG" gemäß § 8 in Verbindung mit § 73 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 46a Abs. 1a FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die belangte Behörde von Amts wegen feststelle, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es bestehe somit kein Antragsrecht, von der belangten Behörde sei auch nicht von Amts wegen festgestellt worden, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Informativ teile die belangte Behörde mit, dass dem Ersuchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ebenso nicht entsprochen werden könne, da der Beschwerdeführer nicht gemäß § 46a FPG geduldet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Aus Anlass mehrerer anderer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge gemäß Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 (in der Folge: FNG). Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Er vertrat - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass § 46a Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Feststellung der Duldung des Aufenthalts von Fremden nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstößt, ex lege eine Duldung bei Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt, der Fremde als Partei im Sinne des § 8 AVG ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte für Geduldete hat und der Eintritt der Duldung als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar ist.

Mit Erkenntnis vom 07.09.2015 wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ("nur") die "Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte § 46a FPG" (zu ergänzen: in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) im Wesentlichen mit der Begründung, "es besteht [...] kein Antragsrecht" den gegenständlichen "Verfahrensgegenstand" bzw. den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides bildet. Bei der Zurückweisung eines Antrages als unzulässig - wie im konkreten Fall - ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens daher nur die formell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Damit kommt eine materiell-rechtliche Entscheidung von Vornherein nicht in Betracht bzw. ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Durch die mit 20. Juli 2015 in Kraft getretene Änderung des § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) hat der Fremde bzw. der Beschwerdeführer nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (vgl. Abs. 4 leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden. Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG tritt die "Ausnahmesituation" ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden hat. Sie wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen oder nicht. Die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kommt im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die mangelnde Antragslegitimation des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte "Sache" nicht in Betracht. Denn die für eine "Aufhebung und Zurückverweisung" geforderten Tatbestandselemente liegen nicht vor.

3. Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle festgenommen. Er wurde am 28.01.2015 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er an der Adresse

XXXX , Unterkunft genommen habe. Er verweigere ohne Beisein seines Rechtsanwaltes das Ausfüllen eines Formulars zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats für die algerische Botschaft. Die Vollmacht für RA Dr. BINDER und den MIGRANTINNENVEREIN St. MARX bleibe aufrecht. Er habe verstanden, dass er sich behördlich anmelden müsse. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer entlassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung durch die algerische Botschaft vom Bundesamt einvernommen. Er beantwortete die ersten zehn Fragen, wobei er mehrfach angab, die Antwort, wie etwa die Namen seiner Geschwister, nicht zu wissen; danach verweigerte er generell die Auskunft und die Einvernahme wurde abgebrochen.

Am 04.02.2015 beantragte das Bundesamt auf Grund der vom Beschwerdeführer beantworteten Fragen die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Das Kostenverfahren gemäß § 113 FPG wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer nicht greifbar war und über keine Meldeadresse verfügte.

4. Am 24.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, weil er seine Karte verloren habe. Dem Antrag wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 03.03.2015 nicht entsprochen, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen, gegen ihn eine Ausweisung erlassen und er somit nicht mehr in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.

5. Mit Schreiben vom 02.07.2015 teilte das Landesgericht XXXX mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Am 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle gemäß § 35 SPG an einem Ort, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (SG-Handel) ereignen, betreten. Der Journaldienst des Bundesamtes ordnete die Vorführung des Beschwerdeführers nicht an. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt.

Am 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer angehalten, als er einen Joint rauchte. Der Beschwerdeführer wurde zur Vernehmung wegen eines SG-Delikts ins Polizeinanhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Der Journaldienst des Bundesamtes ordnete die Vorführung des Beschwerdeführers nicht an. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen, als er aus unbekannten Gründen in die Polizeiinspektion WESTBAHNHOF kam. Er wurde gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2016 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache arabisch einvernommen. Hiebei gab er an, dass die Vertretung durch RA. Dr. Lennart BINDER weiterhin aufrecht sei. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Er sei an der Adresse XXXX , obdachlos gemeldet. Er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er nicht wisse, wie das gehen solle. Er könne nicht nach Algerien zurück, dort sei er 2008 zuletzt gewesen. Er sei in SYRIEN asylberechtigt gewesen, auch wenn ihm das keiner glaube. Er könne nicht nach Algerien. Er habe aus SYRIEN keine Dokumente mitnehmen können. Sein Asylverfahren sei auch nicht richtig geprüft worden. Er sei weder im Besitz eines Reisedokuments, noch im Besitz eines anderen Identitätsnachweises, er habe wie gesagt auf seiner Reise nichts mitnehmen können. Er halte sich seit mehr als sechs Monaten jede Nacht in der XXXX auf. Tagsüber sei er bis ca.12:30 Uhr in der XXXX , weil es dort einen Deutschkurs gebe. Er arbeite dort täglich zwei Stunden als Hausarbeiter im weitesten Sinn und bekomme für seine Arbeit ein bisschen Geld. Er sei derzeit nicht im Besitz von Barmitteln und brauche für seinen Lebensunterhalt kein Geld, weil er alles in der XXXX bekomme. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, gegen ihn eine Ausweisung bestehe und er sich nicht in Österreich aufhalten dürfe. Bei der XXXX handle es sich nicht um einen ordentlichen Wohnsitz, er sei nur abends und in der Nacht dort. Er sei in Österreich zur Ausübung von Erwerbsarbeit nicht berechtigt und könne der Behörde keinen ordentlichen Wohnsitz melden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, er habe hier lediglich Freunde. In Algerien lebten seine Eltern, aber sei nicht bei ihnen, sondern in einem Heim aufgewachsen. Er habe Geschwister, aber sie würden sich nicht um einander kümmern. Er habe keine Verwandten in der EU und sei ledig. Er habe eine siebenjährige Tochter, die mit ihrer Mutter in Algerien lebe. Diese sei schuld daran, dass er seit über sechs Monaten keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Er verfüge über keine legalen beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Er sehe eigentlich nicht ein, dass er Österreich verlassen müsse, er wolle nicht nach Algerien. Würde er nach Algerien wollen, könne er ja freiwillig ausreisen. Nach der Belehrung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass ihn diese nicht interessiere, wenn er nicht entlassen werde. Der Aufforderung, das Formblatt für die Beantragung für ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft auszufüllen, kam der Beschwerdeführer wieder nicht nach.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung durch die algerische Botschaft vom Bundesamt einvernommen. Er beantwortete manche Fragen. Im Vergleich zur Einvernahme am 28.01.2015 konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer angeben, dass er zwei Brüder und eine Schwester habe, aber nicht, wie sie heißen, betreffend die Großeltern waren ihm nicht nur die väterlicherseits sondern auch die mütterlicherseits unbekannt. Im Gegensatz zur Einvernahme im Schubhaftverfahren gab er an, mit XXXX verheiratet zu sein. Er habe in Algerien zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Zu Schule und Studium machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Er könne Auto fahren (PKW, LKW, Anhänger), habe aber kein KFZ und machte zu seinem Führerschein keine Angaben. Er komme aus XXXX , habe keine Gegenstände, mit denen er seine Identität belegen könne und aus der Schubhaft keine Telefonate geführt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 17.03.2016 wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

7. Mit Mandatsbescheid vom 17.03.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme, auch wenn der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, am 17.03.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und seinen Angaben zufolge algerischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen ihn liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vor. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato aus Eigenem nicht nachgekommen und halte sich illegal in Österreich auf. Er verfüge über eine Obdachlosenmeldung, keinen ordentlichen Wohnsitz und nächtigte in der XXXX . Dabei handle es sich nicht um seinen tastsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort bzw. einen ordentlichen Wohnsitz bzw. eine ortsübliche Unterkunft. Er wolle bzw. könne seinen tatsächlichen Wohnort nicht nennen. Er sei behördlich nicht greifbar. Seine Abschiebung sei bislang an seiner ungeklärten Identität gescheitert. Er habe sich in der Vergangenheit und am selben Tag geweigert, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Er sei für ein Verfahren vor der belangten Behörde nicht greifbar. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer neuerlichen Entlassung abermals untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er angegeben habe, nicht nach Algerien zu wollen oder zu können. Er halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren illegal im Bundesgebiet auf. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine ordentliche Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, in dem er trotz der aufrechten Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, diese vehement ignoriere und illegal ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet verblieben sei. Er verfüge lediglich über eine Obdachlosenmeldung in XXXX . Über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge er nicht. Er nächtige in der XXXX . Hiebei handle es sich jedoch nicht um seinen tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort bzw. um einen ordentlichen Wohnsitz oder eine ortsübliche Unterkunft und er könne oder wolle seinen tatsächlichen Wohnort nicht nennen. Er sei behördlich nicht greifbar. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss, selbst wenn er ausreisewillig wäre, nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung in dem er die Ausreiseverpflichtung vehement ignoriere und dieser nicht nachkomme. Er sei dreimal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden, u.a. wegen eines Suchtgiftdelikts. Dies stelle einen massiven Bruch der Rechtsordnung dar. Er verfüge über keinerlei Barmittel, um seinen Unterhalt bis zu seiner Ausreise sowie seine Ausreise zu finanzieren und sei in keinster Weise integriert, weil er weder über berufliche, noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Seine Familienangehörigen lebten in Algerien.

Die Schubhaft diene der Sicherung der Abschiebung. Im Falle des Beschwerdeführers liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG vor: Er habe einen Asylantrag gestellt, über den rechtskräftig negativ entschieden worden sei; im Fall des Beschwerdeführers liege kein Asylgrund vor. Gegen ihn sei gleichzeitig eine Ausweisung erlassen worden, die sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar sei. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verbleibe illegal und teilweise ohne Meldung im Bundesgebiet. Er verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung, aber über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er nächtige in der XXXX , hiebe handle es sich jedoch nicht um seinen tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort. Er wolle oder könne seinen tatsächlichen Wohnort nicht nennen. Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht greifbar. Es könnten keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden und es müsse im Falle der Enthaftung davon ausgegangen werden, dass er untertauchen werde; er werde seinen tatsächlichen Wohnort nicht nennen um einer Abschiebung nach Algerien zu entgehen, zumal er in der Einvernahme angegeben habe, dass er nicht nach Algerien zurück wolle. Daher sei die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Auf Grund des geschilderten Verhaltens sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie aus der fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge auch über keinerlei Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Eine selbständige legale Ausreise sei ihm nicht möglich, weil er nicht im Besitz eines Reisedokuments sei. In Österreich habe er keine familiären Bindungen, seine Mutter lebe in Algerien. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhalte. Eine erhebliche Delinquenz steigere das öffentliche Interesse an der Effektuierung der Abschiebung; auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ein großes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, einer unerlaubten Tätigkeit nachzugehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne das Auslagen nicht gefunden werden: Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er nächtige in der XXXX . Dabei handle es sich nicht um seinen tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort. Er sei behördlich nicht greifbar und missachte vehement seine Ausreiseverpflichtung. Er sei nicht bereit, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und nach Algerien zurückzukehren. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Verhängung von Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Auch die subjektiven Haftbedingungen lägen vor, der Beschwerdeführer sei haftfähig und habe auch in der Einvernahme nichts Gegenteiliges behauptet. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, könne diese auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung der Schubhaft sei somit verhältnismäßig und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2016, zugestellt am selben Tag, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde dem Beschwerdeführer die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Am 18.03.2016 wurde abermals bei der algerischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht und der Beschwerdeführer für die Delegation zur algerischen Botschaft am 23.03.2016 nachnominiert. Am 20.03.2016 wurden die Effekten des Beschwerdeführers aus der XXXX , eingeholt.

9. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016, eingebracht am 23.03.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer Flüchtling aus Algerien sei und kein Heimreisezertifikat vorliege. Er befinde sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft. Das Verfahren zur Erteilung einer Duldungskarte sei gegenwärtig noch offen, das Verfahren sei zur neuerlichen Behandlung an das Bundesamt zurückverwiesen worden.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft gebe. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und Verfassungswidrig.

Der Anhaltung in Schubhaft mangle es an einer Notwendigkeit und einem Zweck. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer ein Fluchtrisiko darstelle, sei nicht stichhaltig, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet habe. Er Beschwerdeführer habe gerade ein Interesse, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde und wolle sich daher nicht vor den Behörden verstecken. Es bestehe daher keinerlei Fluchtgefahr. Es sei richtig, dass er in Österreich bleiben wolle, aber legal und offiziell. Es würde diesem Wunsch zuwiderlaufen, würde sich vor den Behörden verbergen. Die Sicherung der Abschiebung sei gegenwärtig nicht zulässig, weil keine Fluchtgefahr bestehe und der Ausgang des Asylverfahrens noch offen sei.

Allenfalls könne mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Die Behauptungen der belangten Behörde zur Wohnsituation des Beschwerdeführers seien völlig falsch; er habe einen Meldezettel bei der XXXX , verbringe aber einen Großteil des Tages in der XXXX . Es sei unklar, warum dies kein Wohnsitz sein solle. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer sowohl in der XXXX als auch über seine Meldeadresse und über seinen gewillkürten Vertreter erreichbar gewesen. Es sei völlig unverständlich, worin die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers, der nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, Fluchtgefahr zur erblicken glaube. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers sei daher nicht nur aus der Sicht des Beschwerdeführers unnötig, sondern auch aus Sicht der Republik mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte. Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, sei nicht erkennbar, inwieweit die belangte Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet habe. Von der ultima-ratio, die zusammenhanglos im Bescheid stehe, könne nicht die Rede sein.

Es stelle sich zudem die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft durch Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig sei, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspreche. Die Problematik liege einerseits darin, dass in § 76 Abs. 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert sei, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen im Hinblick auf die persönliche Freiheit einräume, andererseits erscheine das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- und Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordere. Beide Punkte seien gerade für das Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da erstens das Verfahren betreffend die Erteilung einer Duldungskarte offen sie und zweitens die von der Behörde für die Beurteilung der Fluchtgefahr vorgebrachte Begründung absolut nicht überzeugend sei und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt worden seien und drittens auch die Absicht der Behörde, ein Heimreisezertifikat von Algerien zu erhalten, höchst spekulativ sei, zumal der Beschwerdeführer schon viele Jahre nicht in Algerien gewesen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Revision zuzulassen und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten iHv € 737,60 zu ersetzen.

Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen könne und wolle und die momentane Macht dazu habe, werde dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, Auf Grund der ungeklärten Rechtslage und der uneinheitlichen Judikatur sie die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig.

Beantragt werde auch, den Beschwerdeführer auf Grund seiner finanziellen Situation (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) von der Eingabegebühr zu befreien. Die Eingabegebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

9. Das Bundesamt legte am 24.03.2016 die Akten vor und teilte in der Stellungnahme vom 23.03.2016 mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gegen ihn bestehe eine ebenfalls rechtskräftige Ausweisung. Der Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Antrag vom 09.05.2014 auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2015 [gemeint wohl: 07.09.2015] ersatzlos behoben. Die Akten seien noch nicht ans Bundesamt rückgemittelt worden. Bereits am 28.01.2016 habe der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats verweigert. Er verfüge seit 16.12.2013 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er sei somit für die Behörde nicht greifbar. Seit 08.09.2015 verfüge er nur über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX , ohne sich dort aufzuhalten. Er sei am 16.03.2016 in die Polizeiinspektion WESTBAHNHOF gekommen, ohne Gründe hiefür zu nennen. Er habe sich mit der Kopie seiner Asylverfahrenskarte ausgewiesen und sei festgenommen worden. Er habe in der Einvernahme am 17.03.2016 angegeben, gesund zu sein und nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er würde nicht einsehen, dass er zurückkehren solle, zumal sein Asylverfahren nicht richtig geprüft worden sei. Er hätte ausreisen können, hätte er dies gewollt. Er werde der Delegation der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats am 23.03.2016 im Bundesamt vorgeführt werden. Die Verhängung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, weil er weder über eine ordnungsgemäße Unterkunft verfüge, noch über ausreichend Barmittel, um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren und ausdrücklich angebe, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Er habe stets die Mitwirkung an der Klärung seiner Identität und Erteilung eines Heimreisezertifikats verweigert. Somit hätte ihn auch die Zuweisung einer Unterkunft nicht daran gehindert, sich der Behörde zu entziehen, zumal er bereits seit mehr als sechs Monaten unangemeldet in der XXXX genächtigt und dies der Behörde nicht mitgeteilt habe, sondern lediglich an einer anderen Adresse obdachlos gemeldet gewesen sei. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Enthaftung seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen und auch in Zukunft nicht an der Klärung seiner Identität mitwirken werde. Daher sei als ultima ratio Maßnahme die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer nicht Flüchtling, sondern sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Dass kein Heimreisezertifikat vorliege, sei dem Beschwerdeführer anzulasten, der die Mitwirkung verweigert habe. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde relevierten Mitwirkungswilligkeit stehe die Obdachlosenmeldung und der tatsächliche unangemeldete Aufenthalt in der XXXX . Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse an seinem Verfahren, hätte er der Behörde seinen Aufenthaltsort mitgeteilt, zumal er mehrfach auf diese Verpflichtung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einem laufenden Asylverfahren, sondern sein Asylverfahren sei rechtskräftig abgewiesen worden. Das Vorbringen, dass das Bundesamt fälschlich den ordentlichen Wohnsitz des obdachlos gemeldeten Beschwerdeführers in der XXXX nicht anerkenne, sei in sich widersprüchlich.

Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und Kostenersatz iHv € 426,20. Der Beschwerdeführer sei noch in Schubhaft und werde am 23.03.2016 der algerischen Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt.

Das Bundesamt ergänzte mit Mail vom 23.03.2016, dass im Falle der Identifizierung durch die algerische Botschaft mit der Erteilung eines Heimreisezertifikats innerhalb von Tagen zu rechnen sei. Ein Abschiebetermin könne noch nicht mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund und befinde sich nicht im Hungerstreik.

10. Am 24.03.2016 wurde der Beschwerdeführer um 11:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

Mit Mail vom 24.03.2016 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Die algerischen Behörden hätten jedoch mitgeteilt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Heimreisezertifikats auf Grund weiterer notwendiger Überprüfungen ein bis drei Monate in Anspruch nehmen werde. Auf Grund dessen sei der Beschwerdeführer am 24.03.2016 aus der Schubhaft entlassen worden.

Am 30.03.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer am 11.04.2016 nachkam, und räumte Parteiengehör ein, das der Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch nahm. Am 01.04.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht irrtümlich nicht rückgemittelte Aktenteile des Verfahrens über die Beschwerde vom 20.05.2014 an das Bundesamt rückgestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter um die Mitteilung des Verfahrensstandes im Verfahren betreffend seine Beschwerde vom 20.05.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er reiste am 01.03.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 21.10.2013 eine rechtskräftige Ausweisung. Der Beschwerdeführer stellte schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 08.04.2014 einen Antrag auf Feststellung der Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der infolge des Erkenntnisses vom 07.09.2015 wiederum bei der belangten Behörde anhängig ist. Am 24.02.2015 stellte er schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, dem nicht Folge gegeben wurde.

Der Beschwerdeführer war während seines Asylverfahrens in Grundversorgung, tauchte aber nach dem Abschluss des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgerichts - die Entscheidung wurde ihm am 21.10.2013 zugestellt - unter und wurde am 29.10.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet. Als er einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof stellte, begab sich der Beschwerdeführer am 25.11.2013 wieder in Grundversorgung, wurde aber einen Monat später endgültig abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer außerhalb der Haft über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr, obwohl er in der Einvernahme am 28.01.2015 angab, in XXXX Unterkunft genommen zu haben und ausdrücklich aufgefordert wurde, sich behördlich zu melden. Seit 21.05.2015 verfügt der Beschwerdeführer außerhalb der Haftzeiten über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX , seit der Entlassung aus der Schubhaft am 24.03.2016 verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Meldeadresse mehr.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2015, 14.12.2015 und 16.03.2016 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2015 festgenommen und am 28.01.2015 einvernommen. Hiebei weigerte er sich, das Formular für die Beantragung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Ebenso weigerte er nach zehn Fragen die Mitwirkung an der anschließenden Einvernahme zur Identitätsfeststellung. Auch in der Einvernahme zur Identitätsfeststellung am 17.03.2016 aus dem Stande der am 16.03.2016 erfolgten Festnahme wirkte der Beschwerdeführer nur teilweise mit und machte zum Teil zur Einvernahme am 28.01.2015 abweichende Angaben.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist obdachlos. Er nächtigt seit Herbst 2015 regelmäßig in der Notschlafstelle der XXXX , die täglich von 18:30 bis 08:00 benützt werden kann. Er ist mittellos, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Spenden und Schwarzarbeit.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil vom 06.11.2015 wegen Suchtmittelhandel und durch Urteile vom 20.08.2015 und 26.02.2016 wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig vorbestraft.

Das minderjährige Kind des Beschwerdeführers und dessen Mutter leben in Algerien, in Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben. Er spricht Deutsch und hat Freundschaften im Umfeld der Notschlafstelle begründet; darüber hinausgehende Integrationsaspekte können nicht festgestellt werden.

Das Bundesamt stellte am 04.02.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer und wiederholte diesen am 18.03.2016. Ebenfalls am 18.03.2016 wurde der Beschwerdeführer für die Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft am 23.03.2016 angemeldet. Die Vorführung am 23.3.2016 fand statt, entgegen der Erwartung der belangten Behörde teilte die algerische Botschaft jedoch mit, dass auf Grund der im Fall des Beschwerdeführers notwendigen weiteren Überprüfung die Ausstellung des Heimreisezertifikats ein bis drei Monate dauern werde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2016 auf Grund der längeren Dauer der Ausstellung des Heimreisezertifikats aus der seit 17.03.2016 dauernden, im Polizeinanhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogenen, Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf der Mitteilung der algerischen Botschaft und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben zum Asylverfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten und der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aus dem IFA. Die Angaben zum Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Duldung und der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Angaben zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers fußen auf dem ZMR sowie den Angaben des Beschwerdeführers und den Einvernahmeprotokollen. Die Angaben zur mangelnden Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und zu den teilweise divergierenden Angaben beruhen auf den Einvernahmeprotokollen vom 28.01.2015 und 17.03.2016: So gab der Beschwerdeführer am 28.01.2015 an, nicht zu wissen, wieviele Geschwister er habe und wie sie heißen. Am 17.03.2016 hingegen gab er an, zwei Brüder und eine Schwester zu haben. In der Einvernahme am 28.01.2015 gab er an, dass ihm die Großeltern väterlicherseits unbekannt seien, in der Einvernahme am 17.03.2016 hingegen, das ihm seine Großeltern generell unbekannt seien. Laut Einvernahme vom 28.01.2015 war er mit XXXX verheiratet, laut Einvernahme am 17.03.2016 nicht. Er verweigerte aber auch in der Einvernahme vom 17.03.2016 Angaben, die seine Identifizierung erleichtert hätten, wie etwa Name, Ort oder Name des Direktors der Schule, die er im Herkunftsstaat besuchte, oder Angaben zu seinem Führerschein.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, die Angaben zu den Anzeigen nach § 120 FPG ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Angaben zur Familiensituation sowie zu seinem privaten Umfeld in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Spenden und Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die amtsärztliche Untersuchung vom 17.03.2016.

Die Angaben zu den Schritten, die zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt wurden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben über die Vollziehung der Schubhaft aus der Anhaltedatei und der Entlassungsbescheinigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 17.03.2016 und Anhaltung in Schubhaft bis 24.03.2016

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Vorbringen in der Beschwerde, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Wort "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr nur auf die ohnedies explizit aufgezählten Tatbestände stützte, weshalb die in der Beschwerde relevierten Bedenken gegen die demonstrative Aufzählung der Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr in den Fällen der Beschwerdeführer ohnedies nicht schlagend werden.

2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und stützte die Annahme von Fluchtgefahr darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das Verfahren über den am 01.03.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 rechtskräftig abgeschlossen und mit der Abweisung des Asylantrages wurde eine - ebenfalls rechtskräftige - Ausweisung verbunden. Da der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlies, ist die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 aufrecht und gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei unzulässig, weil der Ausgang des Asylverfahrens noch offen sei, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Die belangte Behörde stützte die Annahme der Fluchtgefahr auch darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich in zweimal weigerte, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, seine Abschiebung erschwerte. Ebenso behinderte der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch, dass er in zwei Einvernahmen zur Feststellung seiner Identität nur teilweise Angaben machte. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken, weil es in seinem Interesse liege, dass sein Verfahren in Österreich geführt werde, geht sie ins Leere, da sich Österreich ohnedies zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig erklärte und das Verfahren zuließ, jedoch wurde das Verfahren über den einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz 2013 abgeschlossen. Ebenso geht das Vorbringen ins Leere, der Beschwerdeführer werde nicht untertauchen, weil er seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wolle und daher kein Interesse haben könne, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen: Die Legalisierung des Aufenthalts ist nicht das Thema des Verfahrens zur Durchsetzung der Abschiebung, vielmehr geht es um die Effektuierung der bereits rechtskräftig angeordneten Aufenthaltsbeendigung. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Einlassungen des Beschwerdeführer in der Einvernahme und seinem bisherigen Verhalten, davon ausgeht, dass er kein Interesse habe, betreffend seine Aufenthaltsbeendigung zu kooperieren. Soweit die Beschwerde zur Stützung ihres Standpunktes vorbringt, dass der Beschwerdeführer allen Ladung Folge geleistet habe, ist korrigierend anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Ladungen zu den Einvernahmen im Asylverfahren 2013 Folge leitestete; zu allen Einvernahmen seither wurde er aus dem Stande der Festnahme vorgeführt, was nicht als Anhaltspunkt für Kooperation gewertet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 27.01.2011, 2008/21/0595; 17.11.2005, 2005/21/0019). Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft allerdings nicht dazu, eine "Einstellungsänderung" durch Haftdauer zu erwirken (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595), sondern um die Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung zur Effektuierung der Abschiebung zu bewirken. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer, der zweimal das Ausfüllen des diesbezüglichen Formulars verweigerte, sich nicht freiwillig der Delegation der algerischen Botschaft stellen würde.

Dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung umging, zeigt sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - auch an seinem Meldeverhalten: Unmittelbar nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens verließ der Beschwerdeführer unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung und tauchte einen Monat lang unter. Danach bezog er einen Monat lang wieder Grundversorgung, seit Dezember 2013 verfügt der Beschwerdeführer aber über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr. Nachdem er eineinhalb Jahre gänzlich untergetaucht war, verfügte er seit 21.05.2015 über eine Obdachlosenmeldung, dies obwohl er in der Einvernahme vom 28.01.2015 angegeben hatte, an einer bestimmten Adresse in XXXX zu wohnen und der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausdrücklich aufgefordert wurde, seinen Wohnsitz behördlich zu melden. Dennoch musste die belangte Behörde am 04.02.2015 das Kostenverfahren einstellen, weil der Beschwerdeführer immer noch über keine Meldeadresse verfügte. Abgesehen von der Dauer der Haft verfügt der Beschwerdeführer seither über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX . Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss als den von der belangten Behörde gezogenen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog, zu; das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich dem behördlichen Zugriff nie entzogen, ist hingegen unzutreffend.

Der Beschwerdeführer nächtigt seit ca. einem halben Jahr regelmäßig in der Notschlafstelle der XXXX . Da es sich bei dieser Einrichtung um eine auf Tagesbasis im Zeitraum 18:30 bis 08:00 Uhr benützbare caritative Schlafstelle handelt, liegt keine meldefähige Adresse iSd § 1 Meldegesetz vor und die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ist zutreffend; dass sich der Beschwerdeführer nicht an dieser Adresse meldete, ist ihm sohin nicht vorwerfbar. Allerdings teilte er der belangten Behörde auch die seit Mai 2015 bestehende Obdachlosenmeldung nicht von sich aus mit und verfügte somit über keine Anschrift, an der er für die Behörde greifbar war.

Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des 2013 geführten Asylverfahrens; seit Dezember 2013 hält sich der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Ausweisung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Asylwerber und bezieht nicht Grundversorgung (vgl. VwSlg. 17.259 A/2007). Er gibt an, seinen Lebensunterhalt durch Spenden zu bestreiten, bestreitet in der Beschwerde aber auch die Feststellung des angefochtenen Bescheides, er lebe von Schwarzarbeit, nicht (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088); überdies liegt ihm neben zwei Vermögensdelikten auch eine Verurteilung wegen eines Suchmitteldelikts zur Last (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nie nach. Er lernt deutsch, ist aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Es ist davon auszugehen, dass er im Umfeld der Notschlafstelle, an der er sich oft aufhält, Freundschaften geschlossen hat; eine Aufenthaltsverfestigung, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer (insbesondere angesichts seines sonstigen Verhaltens) sich der Abschiebung nicht entziehen würde, kann darin jedoch nicht erblickt werden. Das Bestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet verneint der Beschwerdeführer. Zudem ist er mittellos und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.

4. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verstöße gegen das Meldegesetz beging, nicht das Auslangen gefunden werden. Gleiches gilt aber, angesichts der Tatsache, dass er unmittelbar nach der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung verließ, auch für die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten. Angesichts der drei Vorstrafen des Beschwerdeführers bestehen zudem, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, Bedenken an seiner Verlässlichkeit, was die Einhaltung gesetzlicher Pflichten betrifft.

5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Dies ergibt sich sowohl aus dem amtsärztlichen Gutachten als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Anders als in dem VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595, zugrunde liegenden Sachverhalt ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Dies wurde durch die Delegation der algerischen Behörde, die den Beschwerdeführer als algerischen Staatsangehörigen identifizierte, bestätigt. Die auf der Erfahrung der belangten Behörde fußende Annahme, das Heimreisezertifikat werde binnen Tagen ausgestellt werden, traf auf Grund von weiterem Ermittlungsbedarf betreffend den Beschwerdeführer vor Ausstellung des Zertifikats hingegen nicht zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt werden wird, sondern nur, dass sich dessen Ausstellung um ein bis drei Monate verzögert; selbst diesen Angaben zufolge wäre die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Frist des § 80 Abs. 1 Z 2 FPG nicht ausgeschlossen gewesen. Das Beschwerdevorbringen, die Absicht der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken, sei höchst spekulativ, weil der Beschwerdeführer schon viele Jahre nicht in Algerien gewesen sei, ist auf Grund der Mitteilung der algerischen Botschaft hingegen unzutreffend.

Da der Beschwerdeführer am Tag nach der Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft, durch welche die Annahme der Behörde, das Heimreisezertifikat werde binnen Tagen ausgestellt werden, im konkreten Fall falsifiziert wurde, enthaftet wurde, ist die Dauer der weniger als eine Woche dauernden Schubhaft jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

Auch das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG steht einer möglichen Abschiebung nicht entgegen: Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bewirkt keinen einer Asylantragstellung entsprechenden faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005, sondern stellt umgekehrt - ebenso wie die Verhängung von Schubhaft - als Vorfrage auf die Möglichkeit der Abschiebung ab. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer nicht bislang Verhalten gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG gesetzt hat (Filzwieser et.al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, FPG § 46a K9), ist das Verfahren über diesen Antrag noch vor der belangten Behörde offen und würde im Falle der Erteilung einer Duldungskarte nur dazu führen, dass sie dem Beschwerdeführer bei Erteilung des Heimreisezertifikats gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 Z 2 FPG wieder zu entziehen wäre; die Duldung bewirkt weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes noch steht sie einer Abschiebung entgegen; sie verhindert nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG (Filzwieser et.al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, FPG § 46a K26).

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Auf Grund des Endes der Schubhaft am 24.03.2016 war kein Ausspruch über die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Zu A.II.) Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr

1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 29.01.2016 infolge Abschiebung. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Beschwerdeführer beantragt die "mündliche Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise", stellte aber keine Beweisanträge. Da in der Beschwerde der von der Behörde festgestellte Sachverhalt auch nicht substantiiert bestritten und Parteiengehör zur Stellungnahme der belangten Behörde schriftlich eingeräumt, aber nicht in Anspruch genommen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Beim Beschwerdevorbringen handelt es sich - so nicht evident falscher Sachverhalt vorgebracht wurde, wie etwa die Tatsache, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers 2013 rechtskräftig (durch Zustellung an seinen auch im hg. Verfahren als rechtsfreundlichen Vertreter einschreitenden Rechtsanwalt) negativ abgeschlossen wurde - vielmehr um eine andere rechtliche Beurteilung des unbestrittenen Sachverhalts, insb. ob sein Meldeverhalten und Verhalten den Fremdenbehörden gegenüber ein Verhindern der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt, oder nicht. Im Übrigen wirft die Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen auf, zu deren Klärung es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.II und A.III ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr (A.IV) liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

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