BVwG W111 1414357-2

W111 1414357-2Tribunal administratif fédéral21 avr. 2016

Regest

Duldung, Identitätsfeststellung, Karte für Geduldete,<br/>Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Reisedokument

Texte intégral

BVwG W111 1414357-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1414357.2.00

Spruch

W111 1414357-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Mitglieder der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 505 411

506 - 150 258 957, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z?3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen männlichen Staatsbürger Gambias, liegt - infolge negativen Abspruchs über einen seitens seiner Person nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.11.2009 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz - seit dem 09.08.2010 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vor. Seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.11.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Am 14.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und nach Vorführung vor die Behörde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 79 ff). Infolge erkennungsdienstlicher Behandlung wurde der Beschwerdeführer entlassen.

2. Am 02.03.2015 wurde vom Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses, ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz gestellt. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs und der entsprechenden Rechtsquellen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dessen Abschiebung nach Gambia aus tatsächlichen Gründen als unmöglich erweise. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass es den österreichischen Behörden trotz Vornahme diesbezüglicher Versuche bis dato nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, weshalb sich dessen Abschiebung aus tatsächlichen Gründen als unmöglich erweise. Dieser Umstand sei durch den Antragsteller nicht zu vertreten, zumal es ihm nicht möglich sei, identitätsbezeugende Urkunden vorzulegen und er ferner an allen behördlichen Handlungen mitgewirkt und stets gleichlautende Angaben hinsichtlich seiner Identität erstattet hätte, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 Abs 1b FPG nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Ladungsbescheid zwecks Klärung seiner Identität und Herkunft für den 21.05.2015 vor das Bundesamt für Fremdenden und Asyl geladen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung Folge, doch zeigte er sich folglich nicht bereit, an dem in Aussicht genommenen Interview mit Vertretern einer Delegation der Republik Gambia mitzuwirken, zumal er sich weigerte, auf die an ihn gerichteten Fragen zu antworten (vgl. die diesbezüglichen Aufzeichnungen der Delegation Gambias, Verwaltungsakt, Seite 110).

Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der dargelegten Umstände seitens der Behörde eine Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete in Aussicht stünde, zumal die bislang nicht erfolgte Durchsetzung seiner rechtskräftigem Ausreiseverpflichtung dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde folglich Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu jenem Verfahrensergebnis Stellung zu beziehen.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers eine bezugnehmende Stellungnahme eingebracht (vgl. Verwaltungsakt, Seite 119 ff), in welcher zusammenfassend festgehalten wurde, dass sich der seitens der Vertreter der Delegation Gambias erhobene Vorwurf hinsichtlich einer mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers im Zuge des in Aussicht genommenen Interviews als unrichtig erweise, zumal jener die an ihn gerichteten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet hätte.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 505 411 506 - 150 258 957, wurde gemäß § 46a Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz der Antrag vom 02.03.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b Ziffer 1 und 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zusammenfassend ausgeführt, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar sei, weshalb die Vertreter der Delegation aus Gambia den Beschwerdeführer durch den Vorwurf der mangelnden Kooperation in wahrheitswidriger Weise belasten sollten und habe auch der Beschwerdeführer selbst keine diesbezügliche Begründung abgegeben. Insofern der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft ins Treffen führe, sei auszuführen, dass die Mitwirkung in Bezug auf die Erlangung eines Ersatzreisedokuments selbstverständlich auch die Kontaktaufnahme zum behaupteten Herkunftsstaat und allenfalls auch einen Interviewtermin mit einer Delegation desselben umfasse. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser eine Feststellung seiner Identität und in weiterer Folge seine Außerlandesbringung zu verhindern versuche. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass eine von ihm nicht zu vertretende Unmöglichkeit seiner Abschiebung vorliege, weshalb dessen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2015 zugestellt.

4. Mit Eingabe vom 17.09.2015 wurde gegen den angeführten Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und dieser wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollumfänglich angefochten. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung wurde zunächst festgehalten, dass sich die im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids angeführte zweiwöchige Beschwerdefrist nicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 BFA-VG, welcher den Tatbestand der Beantragung der Feststellung der Duldung nicht umfasse, in Einklang bringen ließe und daher die allgemeine vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung gelange. Insofern die Behörde dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Mitwirkung am Verfahren vorwerfe, so erweise sich diese Feststellung, sofern damit auf eine etwaige Verpflichtung zur Ausreise Bezug genommen werde, als mangelhaft, wozu auf die Entscheidung des OGH zu Zl. 4 Ob 213/11v vom 27.03.2012 verwiesen werde. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht vorgeworfen werden, an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt zu haben, dieser habe den Termin, welchen die Behörde für ein Treffen mit einer Delegation der Republik Gambia festgesetzt hätte, wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe in vollem Umfang mit der Delegation kooperiert und alle an ihn gerichteten Fragen beantwortet; weshalb die Delegation Gegenteiliges behaupte, sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe stets am Verfahren mitgewirkt, allen Ladungsterminen Folge geleistet und zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Identität zu verschleiern. Da die Behörde bis heute kein Heimreisezertifikat seitens der Botschaft Gambias erlangt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger anerkenne und treffe den Genannten in jedem Fall keine Verantwortung an der tatsächlichen Unmöglichkeit, seine Außerlandesbringung durchzusetzen. Sohin würden die Voraussetzungen einer ex lege eintretenden Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 vorliegen und komme dem Beschwerdeführer das Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu. Es werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit spätestens November 2009 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz am 09.08.2010 hält er sich illegal hier auf.

Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 05.05.2015 für den 21.05.2015 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung Folge, doch zeigte sich hinsichtlich einer Mitwirkung an dem für diesen Termin (zwecks Klärung seiner Staatsangehörigkeit und Identität in Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats) vorgesehenen Interview mit Vertretern einer Delegation seines Herkunftsstaates nicht bereit, indem er sich weigerte, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten bis dato keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie seitens der Behörde dargelegt, zeigte sich der Beschwerdeführer an einer Kooperation anlässlich eines behördlichen Interviewtermins mit Vertretern einer Delegation seines Herkunftsstaates nicht bereit, indem er sich weigerte, auf die an ihn gerichteten Fragen zu antworten (vgl. Verwaltungsakt, Seite 110).

Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz festgestellten Verfahrensidentität - einer Ladung vor die Behörde zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes Folge zu leisten und an dieser mitzuwirken hat. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verfahrensgegenständlich unterlassen, zumal er sich nicht bereit zeigte, die seitens der gambischen Delegation an ihn gerichteten Fragen zu beantworten und dadurch an einer Feststellung seiner Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Der diesbezügliche Aktenvermerk der behördlichen Vertreter Gambias wird als unbedenklich angesehen. Die demgegenüber lediglich unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, wonach der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen der Vertreter der Delegation seines Herkunftsstaates alle an ihn gerichteten Fragen beantwortet und sich durchwegs kooperativ gezeigt hätte, kann anhand der unbedenklichen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden, und ist nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Vertreter der Delegation Gambias diesbezüglich Wahrheitswidriges hätten schildern sollten. Auch der Beschwerdeführer bot keinen substantiierten Erklärungsansatz dahingehend.

Aus dem geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich, dass dieser nicht bereit ist, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wird in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht im Rahmen der für Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 3 BFA-VG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht. Die fälschlicherweise den Hinweis auf eine zweiwöchige Beschwerdefrist enthaltene Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid schadet hierbei nicht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.

§ 46a FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 70/2015 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. -deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. -deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. -deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. -die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. -seine Identität verschleiert,

2. -einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. -an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(...)

Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann gemäß Abs. 2a leg.cit. auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absatz 1 geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b - welcher inhaltlich dem nunmehrigen Abs. 3 leg.cit. entspricht - Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

3.4. Wie oben dargelegt, zeigte sich der Beschwerdeführer fallgegenständlich an einer Beantwortung der an ihn seitens Vertretern einer Delegation seines Herkunftsstaates zwecks Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit gerichteten Fragen nicht bereit, und wirkte er sohin an einer zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Befragung nicht mit, wodurch zweifelsfrei ein unter § 46a Abs 3 (vormals Abs 1b) FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, seitens des Beschwerdeführers nicht zu vertretenden, Gründen, welche die Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen würde, vorliege.

Sofern seitens der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass aus dem Umstand, dass Bemühungen der Behörde um ein Heimreisezertifikat bislang erfolglos geblieben seien, ersichtlich sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich unmöglich sei, so kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass der Beschwerdeführer sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche der Beschwerdeführer zu vertreten hat - nämlich zumindest das Nichtmitwirken an notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und auch Feststellung seiner Identität - bisher vereitelte.

Dem steht auch der Beschwerdeeinwand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bislang allen Ladungsterminen Folge geleistet und im Verfahren gleichbleibende Angaben hinsichtlich seiner Identität erstattet hätte, zumal die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates letztlich essentielle Kooperation mit den Behörden seines Herkunftsstaates seitens des Beschwerdeführers unterblieben ist.

Insofern in der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des OGH vom 27.03.2012, Zl. 4 Ob 213/11v, Bezug genommen wird, so ist anzumerken, dass in jener Entscheidung (lediglich) ausgesprochen wird, dass dem Fremden die bloße Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Ausreisebefehls nicht als mangelnde Mitwirkung (gegenständlichen in einem Verfahren über einen strittigen Anspruch auf Grundversorgung) ausgelegt werden könne. Fallgegenständlich stützte sich die seitens der Behörde konstatierte Nichtmitwirkung am Verfahren jedoch gerade nicht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat, sondern daran, dass dieser sich im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates konkret weigerte, an ihn gerichtete Fragen zu beantworten.

Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen bzw. seine Identität offen zu legen und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es ist seine Pflicht - und Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete - dass er alle notwendigen Schritte, wie auch insbesondere die Mitwirkung an Befragungen durch Vertreter der Behörden seines Herkunftsstaates - setzt.

Anzumerken bleibt schließlich, dass auch der Umstand, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides noch die vor der am 20.07.2015 in Kraft getretenen Novelle (anlässlich derer die Absatznummerierung des § 46a FPG umstrukturiert wurde) anwendbaren Rechtsgrundlagen zitiert, gegenständlich nicht schadet, zumal sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, auf welche der nunmehr - inhaltlich gleichlautenden - Nachfolgergelungen sich die Abweisung des Antrages stützt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Charta-Garantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich außerdem den tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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