W209 2015493-1•BVwG W209 2015493-1
W209 2015493-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016
Gutachten, Kausalität, Kostenersatz, VerbrechensopferG,<br/>Wahrscheinlichkeit
W209 2015493-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von FrauXXXX, vertreten durch Dr. Fritz SCHULER, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 27.10.2014, GZ: 910-600137-006, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistung in Form von Heilbehandlung und Abweisung des Antrages auf orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.1958 in XXXX Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat (Schändung gemäß § 128 damaliges Strafgesetz 1852 idF der Wiederverlautbarung 1945). Der Geburtsname der Beschwerdeführerin lautet XXXX, nach Namensänderung 1956 oder 1957 XXXX, zugleich wurde das Geburtsdatum auf 28.08.1949 geändert, das tatsächliche Geburtsjahr ist jedoch 1952. Nach einer weiteren Namensänderung durch Heirat 1967 lautet ihr Name XXXX, nach weiterer Namensänderung auf Antrag im Jahr 2002XXXX.
2. Aus dem Urteil des damaligen Kreisgerichtes XXXX, GZ: 10 Vr 1594/58, vom 07.01.1958 (gemeint 1959), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von einem bekannten Täter in einem Gasthaus-WC festgehalten worden sei. In weiterer Folge habe der Täter onaniert und das Mädchen dabei an einer Hand festgehalten. Danach sei das Kind aus dem WC zu seinem Vater gelaufen. Aus der Verhandlungsschrift geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Tat eine Verletzung erlitten habe. Auch in einem Protokoll über die Vernehmung des Opfers vom 28.11.1958 ist keine Verletzung der Beschwerdeführerin anlässlich der Tat erwähnt. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig zu einer 15-monatigen Kerkerstrafe verurteilt.
3. Am 22.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Sie sei damals im Zuge der Tat am XXXX.1956 (sic!) geschlagen und gewürgt worden. Ihr Kopf sei gegen eine Wand geschlagen worden. Sie habe einen Schädelbruch und einen Kieferbruch erlitten und habe Zähne verloren. Sie sei von 1956 bis 1975 in stationärer Behandlung im LKH XXXX gewesen. Der Täter habe sich später in der Haft das Leben genommen.
4. Am 20.10.2010 sprach die Beschwerdeführerin im Bundessozialamt, Landesstelle Bregenz, persönlich vor. Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass sie ausdrücklich keine Leistungen nach dem VOG in Anspruch nehmen möchte und der Antrag daher als gegenstandslos zu betrachten sei.
5. Am 18.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG. Sie ersuchte um Kostenübernahme der Medikamente OMACOR und OPC und den Ersatz der Kosten für einen Zahnersatz. Die Medikamente würden von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) nicht bezahlt. Sie sei 1958 in XXXX in einem Gasthaus in einem WC in den Mund vergewaltigt worden. Sie habe Kopfverletzungen und Gefäßverletzungen am Schädel erlitten. Die Vorderzähne seien dann schief gestanden. Seither habe sie einen schiefen Kiefer. Sie habe nachweislich 27 Stiche durch die Nase erhalten, von den "Einschläferungen" im Spital. Die Ärztin in XXXX habe ein EKG gemacht, Puls gemessen und ihr Stärkungsmittel verabreicht.
6. Mit Schreiben vom 18.03.2014 wurde der Akt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, der Landesstelle Salzburg abgetreten.
7. Laut Aktenvermerk vom 07.04.2014, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, wolle die Beschwerdeführerin die Herzmedikamente OMACOR und OPC nach dem VOG geltend machen. Diese würden von der GKK nicht bezahlt. Laut Recherche des Bundessozialamtes bestehe kein kausaler Zusammenhang, da das Medikament nicht aufgrund der Tat notwendig sei, sondern wegen einer Erkrankung, die in der Familie der Beschwerdeführerin verbreitet sei. Die Geschehnisse würden fragwürdig erscheinen, da die Beschwerdeführerin bei jeder Kontaktaufnahme eine andere Tatdarstellung vorbringe. Es wurde daher an den leitenden Arzt des Bundesamtens für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, ein Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Dabei sollte auf die Frage eingegangen werden, welche kausale Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Tat vom 03.11.1958 vorliege. Es stelle sich die Frage, ob das Leiden die Notwendigkeit der Medikamente OMACOR und OPC und einer Zahnbehandlung bedarf.
8. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, vom 22.06.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber angab, im Zuge der Tat sei ihr Kopf gegen die Wand geschlagen worden und sie sei anschließend für zwei Jahre in einer Intensivstation im Krankenhaus behandelt worden. Auf Vorhalt der Referentin, wie sie dann an der Gerichtsverhandlung am 07.01.1958 (gemeint 1959) teilnehmen habe können, gab die Beschwerdeführerin an, dafür kurz aus der Intensivstation entlassen worden zu sein. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen einen Nachweis zur Untermauerung ihres Vorbringens beizubringen.
9. Am 24.06.2014 gab der leitende Arzt der Landesstelle Salzburg eine Stellungnahme ab. Aufgrund des aktenkundigen Vorfalles sei keine der im Akt objektivierbaren Krankheiten kausal, weder die koronare Herzkrankheit und auch nicht die Raynaud-Krankheit. Die dafür angewandten Medikamente OMACOR und OPC seien somit ebenfalls akausal. Eine kausale Zahnbehandlung liege ebenfalls nicht vor.
10. Am 27.10.2014 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, den nunmehr angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt I. wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge nach dem VOG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf orthopädische Versorgung (Zahnersatz) nach dem VOG abgewiesen. Begründet wurden die Abweisungen damit, dass laut eingeholter Stellungnahme für die Einnahme der Medikamente OMACOR und OPC eine akausale Gesundheitsschädigung vorliege. Auch in Bezug auf die Zahnbehandlung lägen keine objektiven Nachweise über eine kausale Gesundheitsschädigung vor.
11. Am 09.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und brachte vor, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat an offener Tuberkulose gelitten habe, wodurch die Beschwerdeführerin infiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zwei Jahre im LKH XXXX wegen Tuberkulose und sich bereits damals einstellenden Gefäßspasmen, welche eine Folge der verabreichten Medikamente gewesen seien, behandelt worden. Trotz der fehlenden medizinischen Unterlagen seien die Angaben seiner Mandantin wahr und glaubwürdig. Die Medikamente OMACOR und OPC seien für die Behandlung von Erkrankungen, die auf die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit offener Tuberkulose im Zuge der Tat herrühren, erforderlich. Auch behandelnde Ärzte hätten sich dahingehend geäußert, dass die Gefäßspasmen-Problematik im Zusammenhang mit der aufgezeigten Vorgeschichte stünde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und erforderlichenfalls drei namentlich genannte behandelnde Ärzte einzuvernehmen. Als Beilage wurde ein Schreiben des Zahnarztes Dr. XXXX MSC übermittelt. In diesem führt dieser aus, dass durch den jahrzehntelangen Prothesendruck beide Kiefer derart geschwunden seien, dass mit einer totalprothetischen Versorgung keine befriedigende Kauleistung mehr hergestellt werden könne. Es werde eine Implantat getragene Lösung empfohlen.
12. Am 12.12.2014 legte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
13. In der Folge legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 15.05.2015 des o. Univ.-Prof. Dr. XXXX aus XXXX vor. Der zufolge bestehe eine koronare Herzerkrankung und ein langjähriges bekanntes Raynaud-Syndrom mit ausgeprägten Gefäßspasmen. Die Einnahme von OMACOR und OPC könne von seiner Seite weiter empfohlen werden.
14. Am 03.06.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die VGKK um Bekanntgabe der Gründe, warum von ihrer Seite eine Übernahme der Kosten für die Medikamente OMACOR und OPC abgelehnt wurde.
15. Am 02.12.2015 teilte die VGKK dem Bundesverwaltungsgericht über Ersuchen mit, dass die Beschwerdeführerin am 28.06.2010, am 18.10.2010 und am 16.07.2012 an die VGKK Anträge auf Genehmigung der Medikamente OMACOR und OPC gestellt habe, die mit - von der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebenen - Bescheiden vom 15.07.2010, 15.11.2010 und 07.09.2010 abgelehnt worden seien. Aus der Begründung der Bescheide geht hervor, dass sich das Medikament OMACOR auf der Liste der nicht erstattungsfähigen Arzneimittel gemäß Kat. 10 des Erstattungskodex befinde und diese Kategorie Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder Ausgleich alimentärer Defizite enthalte und das Präparat OPC ein Nahrungsergänzungsmittel darstelle und sich deshalb nicht im Erstattungskodex befinde.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Kindesalter Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.
Es kann jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin dabei eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Heilfürsorge nach dem VOG auslöst.
Das Beschwerdevorbringen war daher nicht geeignet, eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch den entsprechenden Akteninhalt bestätigt.
Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren die folgenden Aktenbestandteile: Urteil des damaligen Kreisgerichtes XXXX vom 07.01.1959, Protokoll über die Einvernahme des Opfers vom 28.11.1958, Stellungnahme des leitenden Arztes der belangten Behörde vom 24.06.2014, Schreiben des behandelnden Zahnarztes vom 02.12.2014 und ärztliche Bestätigung vom 15.05.2015.
Im Urteil des Kreisgerichtes Leoben wird die Tathandlung geschildert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat verstört und weinend zu ihrem Vater in das Gastzimmer gelaufen sei. Sie habe den Beschuldigten dort mehrmals als Schwein bezeichnet. Eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin (insbesondere im Bereich des Kopfes bzw. Kiefers) wird nicht erwähnt.
In den im genannten Urteil angeführten Wahrnehmungen der Zeugen (Vater der Beschwerdeführerin und Wirtin) geht ebenfalls nicht hervor, dass das Opfer verletzt gewesen sei.
In der Urteilsbegründung werden erschwerend lediglich die Vorstrafen und der relativ rasche Rückfall angeführt. Auch an dieser Stelle ist keine Verletzung der Beschwerdeführerin evident, das Strafmaß von fünfzehn Monaten Kerker liegt in Anbetracht der Erschwerungsgründe nur geringfügig über dem Mindeststrafmaß von 12 Monaten.
Im Protokoll über die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin am Kreisgericht XXXX vom 28.11.1958 sind ebenso keine Angaben über eine etwaige Verletzung der Beschwerdeführerin enthalten.
Das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Zahnarztes Dr. XXXX MSC bestätigt zwar, dass die beiden Kiefer der Beschwerdeführerin durch jahrzehntelangen Prothesendruck geschwunden seien und in weiter Folge eine Implantat getragene Lösung herzustellen sein werde. Aus diesem Schreiben kann jedoch kein Bezug hergestellt werden, was der Grund für die damalige Extraktion aller Zähne war bzw. wann diese stattgefunden hat. Dieses Schreiben war daher nicht geeignet, eine Wahrscheinlichkeit für die Kausalität der Kieferschäden im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 03.11.1958 zu begründen.
Die ärztliche Bestätigung vom 15.05.2015 des o. Univ.-Prof. Dr. XXXX attestiert der Beschwerdeführerin das Bestehen einer koronaren Herzerkrankung mit z. N. Bypass Operation und ein jahrelanges Raynaud-Syndrom mit ausgeprägten Gefäßspasmen. Es werde daher die weitere Einnahme der Medikamente OMACOR und OPC empfohlen. Auch dieses Schreiben war nicht geeignet, eine Wahrscheinlichkeit für die Kausalität der Erkrankung im Zusammenhang mit der Tathandlung vom 03.11.1958 zu begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gesamten vorliegenden Gerichtsakt des damaligen Kreisgerichtes XXXX von einer erlittenen Verletzung keine Rede ist. Weder die Beschwerdeführerin selbst noch andere Zeugen haben darin Gegenteiliges angegeben. Befunde oder Beweismittel, welche geeignet sind, die behaupteten Verletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen zu beweisen, sind nicht (mehr) vorhanden.
Soweit die Beschwerdeführerin anführt, die Medikamente OMACOR und OPC seien für die Behandlung von Erkrankungen erforderlich, die auf die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit offener Tuberkulose im Zuge der Tat herrühren, ist auf die folgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Medikamenten nicht vom Leistungsumfang der zuständigen Kasse umfasst sind, somit schon aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten nach dem VOG nicht möglich ist und es daher dahingestellt bleiben kann, ob dieses (erstmals im Zuge der Beschwerde erstattete) Vorbringen zutrifft.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen abzuwenden:
§§ 1, 2, 4 und 5 VOG idF BGBl. I 57/2015:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) bis (8) ...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. bis 10. ...
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."
§§ 126 und 128 Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117 idF StGBl. Nr. 25/1945:
"§. 126. Strafe.
Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beledigten an ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.
§. 128. Schändung.
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b, bezeichnete Verbrechen bildet, das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Nach den Bestimmungen des VOG ist für verbrechenskausale Schädigungen die Übernahme der Kosten für Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge in dem Umfang durchzuführen als sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Zur Ablehnung des Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung in Form der Übernahme der Kosten für die Medikamente OMACOR und OPC (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass sich das Medikament OMACOR auf der Liste der nicht erstattungsfähigen Arzneimittel gemäß Kat. 10 des Erstattungskodex befindet. Diese Kategorie enthält Arzneimittel zum Ersatz der Nahrungsaufnahme, zur Nahrungsergänzung und/oder zum Ausgleich alimentärer Defizite. Das Präparat OPC stellt ein Nahrungsergänzungsmittel dar. Aus diesem Grund befindet sich OPC nicht im Erstattungskodex. Beide Präparate sind daher nicht vom Leistungsumfang der VGKK erfasst.
Da die beiden Präparate nicht der Leistungspflicht der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse unterliegen, ist schon aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten nach dem VOG nicht möglich.
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf orthopädische Versorgung (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) ist auf die Ausführungen unter Pkt. 2 (Beweiswürdigung) zu verweisen, wonach im gesamten Gerichtsakt des Kreisgerichtes XXXX keine Hinweise auf eine tatbezogene Verletzung der Beschwerdeführerin aufscheinen. Von der Beschwerdeführerin konnten auch keine Beweismittel vorgelegt werden, die geeignet erscheinen, eine derartige Verletzung oder Gesundheitsschädigung nachzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Anspruches nach dem VOG nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. u.a. VwGH 19.10.2005, 2002/09/0132, 15.12.1994, 94/09/0142, mit Hinweis E 18.02.1988, 87/09/0250).
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus (VwGH 19.11.1986, 86/09/0085).
Die Gesetzeslage bietet keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung, d.h. "im Zweifel", grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).
Somit ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens vorliegend die Wahrscheinlichkeit der Kausalität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen bzw. Verletzungen in Zusammenhang mit der Tathandlung vom 03.11.1958 zu verneinen.
Auch die angebotene Befragung der derzeit behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin erscheint in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage nicht dazu geeignet, die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu untermauern, da aufgrund der Nichtverfügbarkeit von früheren medizinischen Unterlagen, die über ursächliche Gesundheitsschädigungen Aufschluss geben könnten, durch die Befragung der angebotenen Zeugen kein anderes Ergebnis zu erwarten ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Wahrscheinlichkeit in den Sozialentschädigungsgesetzen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zum VOG stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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