W207 2102032-1•BVwG W207 2102032-1
W207 2102032-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W207 2102032-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die in der Beilage Flächennutzung 2009 insgesamt 158,44 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.840,28 gewährt. Dabei wurden 88,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 96,80 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 74,56 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 88,18 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 74,56 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Sachverhaltserhebungs-Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der beschwerdeführenden Partei - und damit dem Almbewirtschafter - mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. So seien in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 158,44 ha, im Jahr 2010 hingegen lediglich 123,94 ha beantragt worden. Die AMA müsse von einer möglichen Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen.
Mit Schreiben vom 08.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme ab, in der die Beantragung eines fallenden Flächenausmaßes im Jahr 2010 im Wesentlichen mit einer Zunahme der Zwergsträucher auf der Weidefläche, von Latschenkiefern und voranschreitender Versteinerung erklärt wurde. Die Futterfläche 2009 entspreche jedoch der in der Natur vorhandenen dieses Jahres (also 158,44 ha).
Am 21.08.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche statt der beantragten 158,44 ha nur 122,49 ha betrug, was bezogen auf die beschwerdeführende Partei eine anteilige Almfutterfläche von 57,64 ha statt der beantragten anteiligen 74,56 ha und somit eine auf die anteilige Almfutterfläche bezogene Flächendifferenz von 16,92 ha bedeutete. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der AMA vom 04.09.2012 übermittelt.
Am 18.12.2012 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Behörde den schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung und Sanktionsfreiheit ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 158,44 ha eine solche von 123,94 ha - wie im Mehrflächenantrag 2010 - zu Grunde zu legen sei. Diese Reduktion wurde von der AMA nicht berücksichtigt mit der Begründung, es bestehe ein "Widerspruch zur SVE" (gemeint: Sachverhaltserhebung 2010).
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.007,59 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.832,69 ausgesprochen, wobei 79,88 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche (inklusive Heimfläche) von 96,80 ha und eine ermittelte Fläche (inklusive Heimfläche) im Ausmaß von 79,88 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage 8,30 ha, es seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wird, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet. Sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Der Beschwerde liegt die Darstellung der beschwerdeführenden Partei als Almobmann bei, wonach im Jahr 2002 eine AMA-Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, welche eine Almfutterfläche von 163 ha vorgefunden habe. Dieses Futterflächenausmaß sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Auf dem beiliegenden Luftbild des Jahres 2004 und dem letzten beiliegenden Luftbild der AMA sei ersichtlich, dass die Futterflächen in der Natur in etwa gleich seien. Es sei unerklärlich, dass die Kontrolle 2012 auf der gleichen Alm nur eine Futterfläche von 104,99 ha vorfinde. Im Jahr 2000 seien zudem die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmals im Internet durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 371,67 angepasst werden können. Im Jahr 2010 seien neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt und die Fläche im Förderantrag auf 123,94 ha angepasst worden.
Das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch. Die Behörde habe in rechtlich unzulässiger Vorgangsweise bisher amtlich erhobene Ergebnisse aus früheren Jahren inhaltlich abgeändert. Es sei unsachlich, die früheren Erhebungen der Behörde völlig außer Acht zu lassen und die Gründe hiefür nicht darzulegen. Die Ergebnisse dieser früheren Kontrolle durch die AMA als entscheidende Behörde fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern es würden die Ergebnisse der nunmehrigen Vorortkontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Es hätte auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut werden dürfen. In der Natur hätten keine Änderungen stattgefunden und es sei auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde ab 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht habe erkennen können. Wenn die Beh die Ergebnisse der früheren Vorortkontrolle als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlichen ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK vor. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde bzw. kein Verschulden der beschwerdeführenden Partei vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Weiters sei durch die Änderungen der Mess-Systeme und Mess-Genauigkeit ein Irrtum der Behörde unterlaufen, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Gemäß § 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge abstelle, die zurückgezahlt werden müssten, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs. 5 leg. cit., in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Ein Grund, warum dies nicht auch für die Verjährung von Sanktionen gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Die Zahlung für das Antragsjahr sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüssen seien somit nicht zu verhängen.
Der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für das Jahr 2009 sei fristgerecht gestellt worden, aber von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Es wird in der Beschwerde der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die im Antragsjahr 2009 insgesamt 158,44 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 21.08.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm BNr. XXXX von 122,49 ha.
Am 18.12.2012 - also nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle - korrigierte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer seinen Mehrfachantrag bezogen auf das Antragsjahr 2009 für die Alm mit der BNr. XXXX der Art, dass die Almfutterfläche nunmehr insgesamt lediglich 123,94 ha statt der beantragten 158,44 ha betrage. Diese Reduktion wurde von der AMA nicht berücksichtigt mit der Begründung, es bestehe ein "Widerspruch zur SVE" (gemeint: Sachverhaltserhebung 2010).
Insgesamt sind dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid unter Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche bezogen auf die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 79,88 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 96,80 ha (davon 74,56 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 79,88 ha (davon 57,64 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt worden. Die Differenzfläche beträgt 8,30 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht vorgelegt; die beschwerdeführende Partei hat die Ergebnisse der am 21.08.2013 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 unzutreffend wären, weshalb diese als erwiesen anzusehen sind.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben getätigt, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei unerklärlich, dass die Kontrolle 2012 nur eine Futterfläche von 104,99 ha vorfinde, so ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid bezogen auf das Antragsjahr 2009 eine festgestellte Almfutterfläche von gesamt 122,49 ha zu Grunde gelegt hat, was im Übrigen annähernd auch der von der beschwerdeführenden Partei selbst in ihrem Antrag vom 18.12.2012 auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages für das Jahr 2009 zu Grunde gelegten Fläche von 123,94 ha entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 96,80 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 74,56 ha) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich lediglich 79,88 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 57,64 ha) zugrunde gelegt und es wurde eine Differenzfläche von 8,30 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% bezogen auf die ermittelte Fläche.
Die auf Grundlage des Bescheides vom 30.12.2009 über die einheitliche Betriebsprämie 2009 getätigte Überweisung des Betrages von Euro 6.840,28 erfolgte laut diesem Bescheid am 16.12.2009. Der gegenständlich angefochtene, mit 14.11.2013 datierte Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei laut eigenen Angaben "nach dem 15.11.2013" zugestellt. Ausgehend davon, dass die noch als Berufung eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid laut Eingangsstempel bei der AMA am 29.11.2013 einlangte, ist von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls vor 29.11.2013 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, auszugehen. Der Beihilfebetrag war daher gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion).
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Insoweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb im Ergebnis unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet, sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei selbst am 18.12.2012 den schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung und Sanktionsfreiheit ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 derart stellte, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 158,44 ha eine solche von 123,94 ha - wie im Mehrflächenantrag für das Jahr 2010 - zu Grunde zu legen sei; dies kann nicht für das glaubhafte Vorliegen der erforderlichen Sorgfalt bei der Antragstellung für das Jahr 2009 ins Treffen geführt werden. Davor hatte die beschwerdeführende Partei bereits im Mehrflächenantrag für das Jahr 2010 nur mehr eine Fläche von 123,94 ha beantragt. Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte die beschwerdeführende Partei außer der Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, nicht erbringen.
Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Dies gilt auch im Hinblick auf die speziellen Verjährungsbestimmungen des Art 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführenden Partei bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Der beschwerdeführenden Partei ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher aus diesem Grund nicht verjährt. Durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist zudem unterbrochen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Einschränkung bzw. Rücknahme am 18.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung im Antragsjahr festgestellt. Der Antrag konnte daher am 18.12.2012 nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von insgesamt 158,44 ha (davon 74,56 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen.
Daraus ergibt sich aber, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls unter Berücksichtigung der Flächensanktion zurückzuerstatten hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Dem Antrag, das Gericht möge mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Zum Antrag, es mögen der beschwerdeführenden Partei sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.