L511 2123434-1•BVwG L511 2123434-1
L511 2123434-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016
Hinterlegung, Kenntnis, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe,<br/>Zustellung
L511 2123434-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2015, Zahl: 4316 210379, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 28.04.2015, Zahl: 4316 210379, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezog bereits im Dezember 2014 Notstandshilfe und sprach am 24.03.2015 nach Haft erneut beim AMS vor (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 5).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 28.04.2015, XXXX, wurde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 13.04.2015 bis 26.04.2015 keine Notstandshilfe erhält. (AZ 3).
1.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.04.2015 nicht eingehalten und sich erst am 27.04.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
1.3. Mit Schreiben vom 21.05.2015, beim AMS eingelangt am 22.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 6-7).
1.3.1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2015 einen Termin für die Teilnahme an der Veranstaltung XXXX beginnend mit 27.04.2015 erhalten habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass dazwischen noch ein Termin eingeschoben hätte werden können. Seine Gedanken drehten sich unaufhörlich um das Vorgefallene der letzten Jahre, was auch mit seinem Krankheitsbild paranoide Schizophrenie zusammenhänge.
1.4. Die Beschwerde geriet in Verstoß, weshalb die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form erst am 21.03.2016 vorlegte (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-5]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 2-7).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2014 in einer Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass der Beschwerdeführer - da er unsteten Aufenthaltes sei - jeden Freitag beim AMS vorsprechen und seine Post abholen müsse.
1.2. Der Beschwerdeführer war in der Folge in Haft und sprach am 24.03.2015 erneut beim AMS vor. In der neuen Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 wurde die Vereinbarung, dass er seine Post beim AMS abholen müsse nicht getroffen.
1.3. Die Vorschreibung des Kontrolltermin für den 13.04.2015 wurde mit 10.04.2015 bei der Poststelle des AMS für den Beschwerdeführer hinterlegt. Der Beschwerdeführer kam erstmalig am 27.04.2015 wieder zum AMS, wo ihm die Vorschreibung vom 07.04.2015 ausgehändigt wurde.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Betreuungsvereinbarungen vom 22.12.2014 und 24.03.2015 (OZ 4, 7)
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 5, OZ 4-7)
Bescheid des AMS (AZ 3)
Beschwerde des Beschwerdeführers (AZ 4)
2.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt, darunter insbesondere die Betreuungsvereinbarungen (OZ 4, 7) sowie die Eintragungen im Datensystem (AZ 5). Soweit das AMS in einem Schreiben an das BVwG (OZ 7) ausführt, dass "[b]ei der persönlichen Vorsprache am 24.3.2015 in der RGS Wels [...] wiederum der Betreuungsplan mit der verbindlichen, wöchentlichen Vorsprache bezüglich der Postabholung persönlich ausgehändigt [wurde]" kann dies aus der vorgelegten Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 (OZ 4) nicht nachvollzogen werden, da sich in dieser explizit keine diesbezügliche Regelung findet.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.2.1. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll.
4.2.2. Gegenständlich hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Kontrollmeldetermin.
4.2.2.1. Entgegen der vom AMS implizit vertretenen Auffassung bewirkte die Hinterlegung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins beim AMS auch keine ordnungsgemäße Zustellung (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165), da die in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2014 noch getroffene Vereinbarung, der Beschwerdeführer müsse sich einmal wöchentlich beim AMS melden um seine Post abzuholen, in der Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 - obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt immer noch unstet war - explizit nicht getroffen wurde. Es bestand daher keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer einmal wöchentlich seine AMS-Post beim AMS abzuholen. Der Beschwerdeführer erhielt daher erstmalig am 27.04.2015 Kenntnis vom Kontrolltermin vom 13.04.2015.
4.2.3. Da der Beschwerdeführer vor dem Kontrolltermin somit keine Kenntnis von diesem erlangt hatte, kann dessen Versäumung die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen (vgl. etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276), weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 49 Abs. 2 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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