I404 2117006-1•BVwG I404 2117006-1
I404 2117006-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Bemessungsgrundlage,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Versicherungspflicht
I404 2117006-1/5E
I404 2117008-1/3E
I404 2117009-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX, alle vertreten durch Dr. Christian PICHLER, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Tirol, vom 15.09.2015 betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2015 und Vorschreibung von Beiträgen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden von 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 15.09.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX, XXXX und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß §§ 2Abs. 1 Z. 1a, 3 Abs. 1 Z. 1, 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde in Spruchpunkt 2. ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer vom 01.01.2010 bis 30.04.2015 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wie folgt beitragspflichtig sind:
Beitragspflicht monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag EUR
vom
bis
KV
PV
KV
PV
675,99
366,33
51,71
54,95
690,19
374,02
52,80
57,04
694,33
376,26
53,12
58,32
694,33
376,26
53,12
60,20
713,77
386,80
54,60
61,89
713,77
386,80
54,60
63,82
*729,47
*395,31
*55,80
*65,23
*749,17
*405,98
*57,31
*69,02
*vorläufige Werte
Unfallversicherung
Beitragspflicht monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag
vom
bis
(fiktiv)
EUR
600,00
12,00
612,60
12,25
616,20
12,32
633,60
12,67
647,40
12,95
664,80
13,30
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BSVG verpflichtet sind, für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 nachzuzahlenden Beiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.267,39 zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 für die nicht rechtzeitig entrichteten Pflichtbeiträge von € 7.554,66 gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 und Abs. 3 BSVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 377,73 zu entrichten haben (Spruchpunkt 4.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 08.03.2007 die XXXX (in der Folge H OG) zu 4/7-Anteil Miteigentümerin des Fischereireviers Nr. XXXX) sei. Laut Fischereipachtvertrag vom 23.04.2010 habe die H OG seit 01.01.2010 sämtliche Anteile der weiteren Miteigentümer dieses Fischereirevieres gepachtet. Mit Auflösungsbeschluss vom 29.04.2015 sei die H OG einvernehmlich aufgelöst worden. Die Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 28.04.2015 Gesellschafter der H OG gewesen. Mit Kontonachricht vom 22.04.2015 seien die Beschwerdeführer über die ab 01.01.2010 bestehende Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung nach dem BSVG als Gesellschafter der H OG informiert worden und ihnen sei gleichzeitig die für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 angefallenen Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 7.554,66 sowie der wegen verspäteter Anmeldung gemäß § 34 Absatz 1 BSVG verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 1.267,39, insgesamt € 8.892,05 vorgeschrieben worden. Weiters seien sie darauf hingewiesen worden, dass der ausgewiesene Betrag am 30.04.2015 fällig und zur Einzahlung zu bringen sei. Aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2010 - 2013 seien keine Einkünfte als Gesellschafter der H OG bzw. aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass nach § 5 des Landarbeitsgesetzes als land- und forstwirtschaftliche Produktion auch die Fischerei gelte, weshalb die OG in diesem Zeitraum daher Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft müsse auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt werde, ohne dass hierbei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich sei. Als Gesellschafter der OG bestehe für die Beschwerdeführer somit im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 28.04.2015 Pflichtversicherung. Da in den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2010-2013 keine Einkünfte als Gesellschafter der H OG bzw. aus Land-und Forstwirtschaft ausgewiesen seien, sei für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-und Pensionsversicherung für diese Jahre die gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage als Beitragsgrundlage festzustellen. Für die Jahre 2014 und 2015 seien noch keine Einkommensteuerbescheide vorgelegt worden, weshalb für diese Jahre die Mindestbeitragsgrundlage nur als vorläufige Beitragsgrundlage in Ansatz zu bringen sei. Die Beiträge zur Unfallversicherung seien gemäß § 30 Abs. 6 BSVG i.V.m. § 28 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festzustellen. Da die Beschwerdeführer nicht binnen einem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Pflichtversicherung die gemäß § 16 BSVG vorgeschriebene Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet hätten, sei die belangte Behörde nach § 34 Abs. 1 BSVG berechtigt, einen Beitragszuschlag zu verhängen. Es werde nur der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht. Da die Beitragsvorschreibung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 zu Recht ergangen sei und die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nachweislich nicht zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorschreibung bzw. innerhalb der mit der Mahnung gesetzten Nachfrist bezahlt worden seien, sei gemäß § 34 Abs. 3 BSVG ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben.
2. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie die Fischerei ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung, somit als Hobby ausüben würde. Es existiere keinerlei kommerzieller Hintergrund, es würden keine Einkünfte erwirtschaftet. Die OG sei ausschließlich zum Zwecke der Verdinglichung des Fischereirechtes gegründet worden und nicht aus irgendwelche wirtschaftlichen Gründen. Die Beschwerdeführer hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jährlich nur ein paar Forellen für den persönlichen Bedarf gefangen, dies könne unmöglich einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, zumal sie weder über eine Betriebsausstattung verfügen würden, noch irgendein finanzieller Zweck verfolgt werde. Gegenteiliges sei durch die belangte Behörde auch nicht festgestellt und könne auch nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer seien seit etlichen Jahren Pensionisten und würden im Rahmen der Pension bereits eine Pflichtversicherung bezahlen. Auch sei die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen angesichts des hohen Alters der Beschwerdeführer völlig unverständlich. Eine Bestimmung, wonach Pflichtversicherung für Tätigkeiten, aus welchen keinerlei Gewinn erwirtschaftet werde und ein reines Hobby darstelle, greife in verfassungsrechtlich geschützte subjektive Rechte ein. Nach dem GSVG bestehe die Pflichtversicherung erst ab Erreichen eines Mindesterwerbseinkommens. Nach dem BSVG solle die Erzielung eines Mindestgewinnes laut dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Voraussetzung für die Pflichtversicherung sein, wodurch nichts anderes als Gleichheitswidrigkeit vorliegen würde. Nach den allgemeinen Grundsätzen des BSVG sei die Pflichtversicherung von der Höhe des Einheitswertes abhängig, ein solcher sei für die Beschwerdeführer jedoch nicht festgestellt worden, weshalb in rechtlicher Konsequenz auch nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Ausübung eines landwirtschaftlichen Unternehmens könne für die Beschwerdeführer daher keine Versicherungspflicht nach dem BSVG bestehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer waren zumindest im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2015 unbeschränkt haftende Gesellschafter der H OG.
1.2. Die H OG ist zu 4/7-Anteil Miteigentümerin des Grundstücks und somit Fischereiberechtigte des Fischereireviers Nr. XXXX). Mit Fischereipachtvertrag vom 23.04.2010 pachtete die H OG ab dem 01.01.2010 die restlichen 3/7 Anteile von Florian W. (2/7) und der Erbengemeinschaft L. (1/7).
Mit Auflösungsbeschluss vom 29.04.2015 wurde die H OG einvernehmlich aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2015 wurde die Eintragung der Löschung im Firmenbuch bewilligt.
1.2. Die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 bis 2013 weisen keine Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb aus. Für die Jahre 2014 und 2015 gab es (zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde) noch keine Einkommensteuerbescheide.
Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde von den Beschwerdeführern in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden.
2.1. Die Feststellungen zur Gesellschafterstellung der Beschwerdeführer basieren auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Gesellschaftsvertrages der H OG. Dass die H OG zu 4/7-Anteil Miteigentümerin des Fischereireviers Nr. XXXX wurde durch einen Auszug aus dem Grundbuch bestätigt.
Die Feststellung betreffend die Pacht der restlichen 3/7 Anteile des Fischereirevieres wurden dem Pachtvertrag vom 23.04.2010 entnommen.
Dass die H OG mit Auflösungsbeschluss vom 29.04.2015 einvernehmlich aufgelöst wurde, wurde einer diesbezüglichen Kopie im Akt entnommen.
2.2. Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Reutte.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
...
§ 182 Z. 7 BSVG legt fest:
Verfahren
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
...
7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Spruchpunkt A)
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des BSVG lauten auszugsweise wie folgt:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
....
1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
...
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
...
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. ...
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
2. bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
3. bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten;
4. bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
6. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.
(2)...
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.
(3a)..
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
...
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.
(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Gesellschafter der H. OG, welche das Fischereirecht im Revier zu 4/7-Anteil als Miteigentümerin des Fischereireviers Nr. 8 (Revier Lech/Musau; nunmehrige Revier-Nr. 7014) und die restlichen 3/7 aufgrund eines Pachtvertrages ausübt, der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1a BSVG unterliegen.
Seit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 83/2009 mit 01.08.2009 besteht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1a BSVG auch für die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft eine Pflichtversicherung, wenn die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt.
Der Geschäftszweig der betroffenen OG ist die Ausübung der Fischerei in Eigen- und Pachtrevieren, konkret im Fischereirevier Nr. 8 (Revier Lech/Musau; nunmehrige Revier-Nr. 7014).
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass sie weder über eine Betriebsausstattung verfügen noch irgendeinen finanziellen Zweck verfolgen würden.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter anderem auch die Jagd und Fischerei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2009/08/0060).
Was die Ausführungen anlangt, dass die Fischerei ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung, somit als Hobby ausgeübt werde, so ist darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit eines Fischereiausübungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs nur darin besteht, gelegentlich zum Vergnügen zu fischen, sondern auch bestimmte Pflichten beinhaltet:
Nach § 2 Abs. 9 Tiroler Fischereigesetz 2002 ist Fischereiberechtigter derjenige, dem das Fischereirecht zusteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 ist das Fischereirecht die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Gemäß § 17 Abs. 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 haben die Fischereiausübungsberechtigten die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstufe und Besatzdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Der Besatz eines Fischereireviers mit Fischen, die das Brittelmaß (§ 30 Abs. 1) erreicht haben oder überschreiten, ist jedoch verboten.
Da der Geschäftszweig der H OG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig die Ausübung der Fischerei im Fischereirevier Nr. 8 war, und die H OG zu 4/7-Anteil Miteigentümerin dieses Fischereirevieres ist und die restlichen 3/7 gepachtetet hat, liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1a BSVG vor.
Eine Pflichtversicherung der GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1a iVm § 2 Abs. 2 BSVG besteht ungeachtet der betraglichen Höhe des Einheitswertes des von der Gesellschaft geführten Betriebes. Dementsprechend hat dieser Grundsatz auch in der Unfallversicherung zu gelten (siehe dazu Teschner, Widlar, BSVG - Die Sozialversicherung der Bauern, Anmerkung 4b zu § 3).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die ausgeübte Fischerei, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit nicht um des Erwerbes oder eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch die gesetzlich aufgetragene planmäßige Tätigkeit notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt und dass dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird. Damit ist diese Tätigkeit jedenfalls objektiv auch auf Erwerb gerichtet, weshalb die Gesellschafter der H OG der Versicherungspflicht unterliegen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1993, Zl. 90/08/0108).
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie bereits als Pensionisten eine Pflichtversicherung bezahlen würden, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (vgl. bsp. das Erk. des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0180).
Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend.
Beginn und Ende der Versicherung basieren auf den §§ 6 und 7 BSVG.
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmung des BSVG lauten auszugsweise wie folgt:
Beitragsgrundlage
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
...
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
...
(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 €
(Mindestbeitragsgrundlage);
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 694,33 € (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 €
(Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.
Beiträge zur Unfallversicherung
§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
...
(6) Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 € höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
§ 28 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern 2007 (hier in der Fassung avsv Nr. 354/2011) lautet wie folgt:
(1) Gemäß § 30 Abs. 6 BSVG wird die kalendertägliche Beitragsgrundlage für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, mit 20,42 € (Wert 2011) festgesetzt. Als Beitrag sind 2 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.
(2) Die kalendertägliche Beitragsgrundlage für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, wird mit 24,11 € (Wert 2011) festgesetzt. Als Beitrag sind 0,5 % dieser Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3) Die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 und 2 sind mit Wirksamkeit ab 01. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 2012, unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
(4) Für die Einziehung der Beiträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt, die §§ 33 bis 40 BSVG entsprechend.
3.3.2. Da die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 der Beschwerdeführer keine Einkünfte aufweisen, waren die Beitragsgrundlagen in der Mindesthöhe gemäß § 23 Abs. 10 BSVG betreffend die Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung (siehe BGBl. II Nr. 450/2009 für das Kalenderjahr 2010: € 675,99 KV und € 366,33 PV; BGBl. II Nr. 403/2010 für das Kalenderjahr 2011: € 690,19 KV und € 374,02 PV; BGBl. II Nr. 398/2011 für das Kalenderjahr 2012: € 694,33 KV und €
376,26 PV; BGBl. II Nr. 441/2012 für das Kalenderjahr 2013: € 713,77 KV und € 386,80 PV; BGBl. II Nr. 434/2013 für das Kalenderjahr 2014:
€ 729,47 KV und € 395,31PV; BGBl. II Nr. 288/2014 2015: € 749,17 KV und 405,98 PV) festzustellen. Die Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung basiert auf § 24 Abs. 2 BSVG und der Krankenversicherung auf den §§ 24 Abs. 1, 24a und 24d.
Die Beitragsgrundlage und Beitragssatz für die Unfallversicherungsbeiträge basiert auf § 30 Abs. 6 BSVG in Verbindung mit § 28 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Da für die Jahre 2014 und 2015 der belangten Behörde noch keine Einkommensteuerbescheide vorlagen, war gemäß § 23 Abs. 4a BSVG eine vorläufige Beitragsrundlage zu ermitteln und anhand dieser die Beiträge ebenfalls in der Mindesthöhe vorzuschreiben.
3.3.3. Das Gericht konnte sohin keine Rechtswidrigkeit betreffend die Vorschreibung der Beiträge feststellen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlage und der Beiträge kein Vorbringen erstattet.
3.4. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4.
3.4.1. Die maßgebliche Bestimmung des BSVG lauten auszugsweise wie folgt:
Meldungen der Pflichtversicherten
§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
...
Beitragszuschlag
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 vH des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.
(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.
3.4.2. Die belangte Behörde hat aufgrund der unterlassenen Anmeldung der Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung, zu welcher sie aufgrund des § 16 Abs. 1 BSVG binnen eines Monates verpflichtet gewesen wären, einen Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 BSVG verhängt. Bei dieser Bestimmung (im Gegensatz zum Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG) obliegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er einen Beitragszuschlag vorschreibt (siehe dazu Teschner, Widlar, BSVG - Die Sozialversicherung der Bauern, Anmerkung 1 zu § 34).
Ein Verschulden am Meldeverstoß ist für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs 1 BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang (vgl. VwGH vom 25.04.1995, Zl. 93/08/0188).
Nach den letzten beiden Sätzen des § 34 Abs. 1 BSVG hängt die Zulässigkeit eines Beitragszuschlages nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Diese sind vielmehr erst bei der Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang schreibt das Gesetz aber eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen iSd § 59 Abs. 1 ASVG, vor (vgl. VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0204).
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern einen Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben. Eine weitere Herabsetzung wäre aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BSVG nicht möglich. Insofern war auch hinsichtlich des dritten Spruchpunktes der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3.4.3. Hinsichtlich des Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 3 BSVG ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, dass sie die vorgeschriebenen Beiträge nicht innerhalb der in der Mahnung vom 18.05.2015 gesetzten Nachfrist bezahlt haben. Damit waren aber auch schon die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages im Ausmaß der gesetzlich festgelegten Höhe von 5% erfüllt.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Rechtsanwalt und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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