G303 2106592-1•BVwG G303 2106592-1
G303 2106592-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit
G303 2106592-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX und andere Referenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX, vom 10.02.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b iVm. § 225 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 30.12.2014 eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt,
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.02.2015 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX, geb. XXXX, ab 01.12.2013 anerkannt. Nach Darlegung der relevanten Gesetzesstellen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie der monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung führte die belangte Behörde aus, dass ab 01.12.2013 die Pflegestufe 4 und ab 01.02.2014 die Pflegstufe 5 bestehe.
3. Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertretung der BF mit Schreiben vom 04.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.03.2015, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Beschwerdeschreiben wurde vorgebracht, dass die BF ihre Mutter, XXXX, bereits seit Jänner 2012 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflege und sie seit 01.03.2012 die Pflegestufe 4 erhalte. Aus diesem Grund sei jedenfalls ab 01.03.2012 der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus den Mitteln des Bundes zu tragen.
4. Der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 28.04.2015 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vorgelegt.
5. Mit E-Mail vom 25.02.2016 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Pflegegeld der Stufe 4 mit Bescheid des BVA (Bundes)Pensionservice vom 20.02.2012 tatsächlich ab 01.03.2012 gewährt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF beantragte am 30.12.2014 eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen
XXXX.
XXXX wurde ab 01.03.2012 ein Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 zuerkannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015 wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX ab 01.12.2013 anerkannt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass das Pflegegeld in der Pflegestufe 4 ab 01.03.2012 gewährt wurde, beruht auf der diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde und auf dem E-Mail vom 25.02.2016, in welchem seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass das Pfleggeld der Stufe 4 mit Bescheid des BVA (Bundes)Pensionservice vom 20.02.2012 tatsächlich ab 01.03.2012 gewährt wurde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit gegenständlich nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.
Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. insbesondere VwGH 04.11.2015, Zl. Ro. 2015/08/0022).
Gegenständlich ist das Begehren der BF ausschließlich darauf gerichtet, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen auch für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.11.2013 beitragswirksam anerkannt wird.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der von der BF am 30.12.2014 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (gemäß § 18b ASVG) um eine solche freiwillige Versicherung (iSd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung.
Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen gemäß § 18 ASVG und § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG heranzuziehen sind.
Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Abs. 6 ASVG).
Die BF hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG am 30.12.2014 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Dezember 2013 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.12.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum 01.03.2012 bis 30.11.2013 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Auch gegenständlich wurde im Rahmen der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2015, Zl. Ro. 2015/08/0022 zu verweisen.
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