BVwG G303 2007222-1

G303 2007222-1Tribunal administratif fédéral20 avr. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG G303 2007222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2007222.1.00

Spruch

G303 2007219-1/9E

G303 2007221-1/9E

G303 2007222-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Vater und 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Vater, alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der minderjährige Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch den BF1, stellten am 07.02.2014, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 07.02.2014 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt.

Am 12.02.2014 wurde der BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 25.02.2014, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 07.03.2014 beim BFA eingebrachten und mit 07.03.2014 datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertreterin ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und Asyl zu gewähren; in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Die gegenständlichen gleichlautenden Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 vom BFA vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 wurde den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die beschwerdeführenden Parteien, ihre Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Serbische Sprache teilgenommen haben.

7. Am 17.03.2016 langte beim BVwG eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. In einem wurden seitens der beschwerdeführenden Parteien folgende Urkunden vorgelegt:

  • Schulbesuchsbestätigung für die BF3 der VS XXXX

  • Handschriftlich verfasste Bestätigung vonXXXX über den Besuch eines Deutschkurses seitens des BF1 vom 11.03.2016

  • Psychologische Stellungnahme betreffend BF2 und BF3 von XXXX vom 15.03.2016

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien. Der BF1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist serbisch.

Der BF1 ist der leibliche Vater des mit ihm im selben Haushalt lebenden minderjährigen BF2 und der minderjährigen BF3. Der BF1 ist geschieden und hat das alleinige Sorgerecht für BF2 und BF3.

Der BF1, der BF2 und die BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Serbien gemeinsam im Februar 2014 und reisten schließlich über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.02.2014 für sich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die in Serbien nicht behandelbar wäre.

Der BF1 ist arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF1, des BF2 und der BF3 befand sich bis zur Einreise in das Bundesgebiet in Serbien. Die Mutter und ein Halbbruder des BF1 leben in Serbien. Der BF1 hat eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und zuletzt 16 Jahre als Gärtner gearbeitet.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Der BF1 ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte mit seinen Kindern bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Seit Anfang dieses Jahres besucht der BF1 einen privat organisierten Deutschsprachkurs.

Der BF2 besucht die 4. Klasse der Neuen Mittelschule in XXXX. Er leidet an Epilepsie und Konzentrationsstörungen.

Die BF3 ist gesund und besucht die 2. Klasse der Volksschule in XXXX.

Der BF2 sowie die BF3 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatten.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien bestehen nicht.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien wird folgendes festgestellt:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist laut Verfassung gewährleistet. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gegeben. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Im Juli 2013 wurde daher nach der umfassenden Justizreform vom 1.1.2010 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (AA 15.12.2014).

Auf den Gebieten Justiz und Grundrechte wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Bezüglich einer Justizreform gab es intensive gesetzgebende Aktivitäten. Regeln für die Bewertung von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen. Eine Kommission für die Umsetzung und Überwachung der nationalen Justizstrategiereform 2013-2018 wurde im September 2013 zwar eingerichtet, jedoch kam es dabei immer wieder zu Verzögerungen bei dessen Anwendung. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurden weitere Maßnahmen gesetzt. Der konstitutionelle und gesetzliche Rahmen lassen aber noch einigen Spielraum für unzulässigen politischen Einfluss offen, insbesondere was die Karrieren der Bezirksrichter betrifft. Auch die gängige Praxis des öffentlichen Kommentierens über Gerichtsverfahren und mögliche Verurteilungen in Vorwegnahme eines Gerichtsurteils, steht der Unabhängigkeit der Justiz diametral entgegen. Die Unbefangenheit der Richter ist zwar gesetzlich geregelt, die zufällige Zuteilung von Gerichtsfällen ist aber noch nicht in allen Gerichten üblich. Im Jahr 2014 wurden 24 Disziplinaranzeigen gegen Staatsanwälte und im Jahr 2013 540 gegen Richter erstattet, wobei 8 neue Disziplinarmaßnahmen eingeleitet wurden. Nichtsdestotrotz braucht Serbien ein umfassendes System einer regelmäßigen individuellen und periodischen Evaluierung von Richtern und Staatsanwälten. Das Budget für den Justizbereich wurde im Vergleich zu 2013 um 13 Prozent erhöht. Im Dezember 2013 nahm der Kassationsgerichtshof ein Programm an, das bis zum Jahr 2018 zu einer 80 prozentigen Reduzierung von allen mehr als zwei Jahre alten Fällen führen soll. Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung, eine hohe durchschnittliche Verfahrensdauer, ein hoher Aktenrückstau, das Fehlen eines kostenlosen Rechtshilfesystems, ein Mangel in der Umsetzung von rechtskräftigen Urteilen und Schadenersatzansprüchen, sind die wesentlichen Mängel in der Praxis des serbischen Justizsystems (EC 8.10.2014).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs, darunter auch einen Artikel, der die "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat" unter Strafe stellt. Mit der Bestrafung von Personen, die serbischen StaatsbürgerInnen dabei helfen, ins Ausland zu gelangen, um dort Asyl zu suchen, will der serbische Staat das Phänomen der sogenannten "lažni azilanti", falschen Asylbewerber, wie sie in den serbischen Medien und im politischen Diskurs genannt werden, in den Griff bekommen und die Visafreiheit retten (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).

Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie diese befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Dennoch blieben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 27.2.2014). Richter und Staatsanwälte, insbesondere diejenigen, die Kriegs- oder organisiertes Verbrechen behandeln, waren Drohungen ausgesetzt und standen daher unter besonderem Polizeischutz. Nach Angaben des Kassationsgerichts wurden seitens der Gerichte Prozesse mittlerweile effizienter behandelt als in vorherigen Jahren. Dennoch blieb ein signifikanter Arbeitsrückstand an alten Gerichtsfällen bestehen, und auch bei den Fallzuteilungen kam es immer noch zu großen Ungleichheiten (USDOS 19.4.2013).

Die Prozesse vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad gingen 2012 weiter. Etwa 37 serbische Angeklagte wurden in erster Instanz wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Es wurden jedoch nur sieben neue Anklagen erhoben. Einige Zeugen wurden dem Vernehmen nach von Beamten bedroht, die den Auftrag hatten, die Zeugen zu schützen (AI 23.5.2013).

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Miloševic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt (ÖB 5.9.2012).

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltliche Hilfe zur Verfügung. Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Es gab keine Berichte über Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Während des Berichtszeitraums gab es Berichte über ein Versagen der Polizei bei gesellschaftlichen Angriffen auf Minderheiten. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (USDOS 27.2.2014).

Grundsätzlich muss die Polizeitätigkeit entsprechend des Polizeigesetzes und anderer Dienstvorschriften gemacht werden. Die Anwendung von Gewalt muss dabei immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen und durch entsprechende Berichte an Vorgesetzte begleitet sein. Laut Angaben des Innenministeriums erhielt die interne Kontrollabteilung im Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 507 Beschwerden wegen exzessiver oder ungesetzlicher Anwendung von Gewalt, Folter bzw. unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung durch Polizisten. 23 von diesen Beschwerden wurden als voll gerechtfertigt anerkannt. Gegen 11 Polizisten wurden 9 Ermittlungsverfahren eingeleitet (BCHR 2014).

Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen. Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben. Die sog. "Complaints Procedure Regulation" legt fest, dass jeder das Recht hat eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen (BCHR 2014).

Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen (AA 15.12.2014).

Die Verfassung Serbiens verbietet Folter absolut und legt fest, dass Personen, die einem Freiheitsentzug unterworfen wurden, menschlich behandelt werden müssen. Laut Angaben des UN Komites gegen Folter ist allerdings die Höhe der dafür vorgesehenen Sanktionen nicht adäquat angesetzt. Zwar sieht das neue Strafrecht für die betroffene Partei keine Möglichkeit, im Falle, dass der Staatsanwalt die Anklage ablehnt, als ergänzender Kläger aufzutreten, vor, jedoch kann seitens der Partei in solchen Fällen Beschwerde bei der direkten Oberbehörde eingelegt werden (BCHR 2014).

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch auf Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht (CoE 31.5.2011).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 10.6.2011).

Quellen:

Korruption

Serbien führte die Umsetzung der Empfehlungen der Europaratsstaatengruppe gegen Korruption weiter fort. Die Umsetzung des Aktions- und Strategieplans 2013-2018 zur Bekämpfung der Korruption bedarf einer weiteren Koordinierung mit dem erklärten Ziel der neuen Regierung, Korruption prioritär bekämpfen zu wollen. Die Errichtung eines neuen interministeriellen Koordinationsmechanismus und die Ernennung eines neuen Staatssekretärs zur Bekämpfung von Korruption sind positive Initialschritte in diese Richtung. Die Antikorruptionsagentur setzte die Überwachung der Finanzierung unterschiedlichster politischer Aktivitäten fort. Im Jahr 2013 wurden diesbezüglich 335 Anträge auf Untersuchung wegen diverser Partei- und Wahlfinanzierungsvergehen gestellt, wobei allerdings nur 28 Urteilssprüche, 8 davon rechtsgültig, erfolgten. Der Antikorruptionsrat, ein Beratungsorgan für die Regierung, war sehr aktiv in der Analyse von systemischen Korruptionsfällen, wobei allerdings die Resonanz auf seine Empfehlungen seitens der Regierung zu wünschen übrig ließ. Daneben besteht nach wie vor ein großer Bedarf an einer umfassenden Risikoanalyse, insbesondere für die vor allem von Korruption betroffenen Bereiche wie dem Gesundheitswesen, Baugewerbe, Privatisierung und Schulwesen, Justiz und der Gesetzesvollziehung. Die Strafverfolgung des organisierten Verbrechens und der Korruption führte 2013 zur Anklage von 168 Personen, eine Zunahme von 81 Anklagen gegenüber 2012. Probleme mit "undichten" Stellen gegenüber Medien im Zuge laufender Verfahren bleiben ein ernstes Problem. Die Zahl der Untersuchungen gegen High-Profile-Fälle des Sonderstaatsanwaltes für das organisierte Verbrechen und Korruption erhöhten sich leicht auf 147 Fälle, im Vergleich zu 140 im Jahr 2012. Rechtskräftige Verurteilungen blieben selten und die politische Einflussnahme groß (EC 8.10.2014).

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei gehen. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International, bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Neben dieser sind die Gerichte, das Innenministerium (für interne Fälle) und eine erst vor kurzem gegründete Arbeitsgruppe der Kriminalpolizei, die bereits erfolgte Privatisierungen nochmals durchleuchtet (USDOS 27.2.2014).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des politischen Systems, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linie ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Nach dem Arbeitsbeginn der neuen Regierung hat sich der Vizepremier und Vorsitzende der größten Regierungspartei, Aleksandar Vucic, der zugleich zum Regierungskoordinator für die Korruptionsbekämpfung ernannt worden ist, öffentlich als Kämpfer für die Beseitigung der grassierenden Korruption in Serbien präsentiert. Vucic hat die Bekämpfung von Korruption bis in höchste Kreise ohne politische Rücksichtsnahmen angekündigt (GIZ 11.2014).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2014) am 78. Platz von 175 Ländern, was eine Verschlechterung um sechs Plätze im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, waren NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Regierungskritik und einer anderen, als nationalen Sichtweise zum Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Folgende NGOs sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights:

http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs):

SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Saša Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).

Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 11.2014).

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert (EC 12.10.2011).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft ist grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen gegenüber Journalisten. Hervorzuheben sind Aufrufe seitens der rechtsextremen Organisation "Nasi", die Poster mit Listen "antiserbischer" Medien und NGOs aushing und ihr Verbot und ihre Verhaftung forderte. Nur wenige solcher Fälle werden vor Gericht gebracht. Im Frühjahr kam es zu zeitweisen Festnahmen kritischer Journalisten durch die Polizei (AA 15.12.2014).

Eine lang erwartete Regierungskommission wurde im Jänner 2013 eingerichtet, die die Ermordung von drei prominenten Journalisten vor einem Jahrzehnt untersuchen soll. Diese 7-köpfige Kommission soll dabei auch herausfinden, warum alle Untersuchungen bisher fehlschlugen und gleichzeitig die Basis für zukünftige Untersuchungen schaffen. JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam. Dabei kam es auch zu Anklagen wegen Bedrohung von Personen in Ausübung einer wichtigen öffentlichen Tätigkeit (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof kritisierte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 27.2.2014).

Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte bislang das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der "Gay Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, da sich die Regierung nicht in der Lage sah, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.2014 konnte die Parade erstmals seit 2010 stattfinden, der Verlauf blieb friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 15.12.2014).

Quellen:

Opposition

Die Parlamentswahlen vom 16. März 2014 gerieten zum Triumphzug für den neuen starken Mann Serbiens, Alexander Vucic. Die SNS erreichte mit 48 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Der ehemalige Koalitionspartner SPS erreichte mit 13 Prozent das zweitbeste Ergebnis. Die Demokratische Partei kam mit nur 6 Prozent auf ihr historisch schlechtestes Ergebnis überhaupt. Die neue Partei von Boris Tadic NDS schaffte mit 5,8 Prozent der Stimmen ebenfalls den Sprung über die 5-Prozenthürde. Ansonsten erreichten nur noch die Parteien der ethnischen Minderheiten, welche von der Hürde befreit sind, den Einzug ins Parlament. Damit fiel eine ganze Reihe langjähriger parlamentarischen Parteien aus der serbischen Volksvertretung: die LDS, die URS sowie die DSS (GIZ 11.2014).

Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 15.12.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gab einige Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal, genaue Statistiken diesbezüglich gab es aufgrund uneinheitlicher Datenerfassung jedoch nicht. Eine statistische Erfassung von Gefangenen war nur in neun von 29 Gefängnissen möglich, aus Geldmangel kam es zu keiner Verbesserung auf diesem Gebiet. Der Vizeombudsmann erhielt 200 Beschwerden von Gefangenen. Insassen konnten Beschwerden ohne vorherige Zensur an gerichtliche Stellen und den Ombudsmann abgeben und die zuständigen Stellen untersuchten grundsätzlich glaubhafte Anschuldigungen wegen unmenschlicher Zustände. Verschiedenen Menschenrechtsgruppen war es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. 2012 begann eine EU-Delegation zusammen mit dem Justizministerium ein Projekt zum Aufbau eines nachhaltigen Systems der Ausbildung von Gefängnispersonal, wobei mittlerweile 44 Personen diesbezüglich fertig ausgebildet wurden (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann (CCPR 28.8.2009).

Das Gefängnispersonal und die Polizei darf Gewalt und die Verwendung von Waffen nur nach den Umständen und in der Art anwenden wie sie im serbischen Polizeigesetz und im Penal Sanctions Enforcement Act (PSEA) und dem Rulebook on Maintaining Order and Security in Penitentiaries niedergelegt sind. Weiters legt das Polizeigesetz fest, dass ein Polizeibeamter seine Machtbefugnis nur entsprechend der Standards wie sie in der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den entsprechenden UN-Bestimmungen geregelt sind, ausüben darf.

Die Situation in den Gefängnissen ist trotz der relativ guten gesetzlichen Bestimmungen unbefriedigend. Das Hauptproblem liegt in der Überbelegung, welche zu zahlreichen Problemen wie schlechter Ausstattung der Haftanstalten, mangelnden sinnvollen Betätigungsfeldern und unbefriedigendem Zugang zu medizinischer Versorgung führt. Obwohl Insassen berechtigt sind Beschwerden abzugeben, ist nicht genau geregelt, wie solche Beschwerden von den Verantwortlichen behandelt werden sollen (BCHR 2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 15.12.2014).

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandzak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur 7 "traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen (GIZ 11.2014).

Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, werden von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als auto-kephal anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (insbesondere evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht (AA 15.12.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter

Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 15.12.2014).

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2014).

Seit Mai 2010 gibt es einen Kommissar für Gleichbehandlung (Commissioner for Equality Protection (CEP)). Seine Aufgabe besteht in der Verhinderung aller Formen, Arten und Fälle von Diskriminierung. Dabei soll die Gleichheit aller natürlichen und rechtlichen Personen in allen sozialen Bereichen geschützt, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung überwacht und die Verwirklichung und der Schutz der Gleichbehandlung verbessert werden. Der CEP kann Beschwerden von Diskriminierungen erhalten und untersuchen, Meinungen und Empfehlungen zu konkreten Diskriminierungsfällen abgeben und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen setzen. Zusätzlich ist der CEP berechtigt gerichtliche Verfahren zu initiieren oder Strafanzeigen einzureichen, die sich auf diskriminierende Akte beziehen, die entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verboten sind (ERRC 22.5.2013).

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung in Resnik nahe Belgrad durch (nicht-Roma) Anwohner im August 2013. Die Polizei erschien zwar unmittelbar, nachdem sie von den Bewohnern gerufen wurde, allerdings stellte sie erst nach dem sechsten Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereit.

Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.

Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).

Quellen:

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014).

In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vgl.: B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013).

In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014).

Quellen:

3. Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen gleichlautenden Beschwerden nicht entgegengetreten wurde, auf den vor der belangten Behörde vorgelegten serbischen Staatsbürgerschaftsnachweisen und Geburtsurkunden und auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der BF eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolvierte und in Serbien als Gärtner seinen Lebensunterhalt verdient hat, beruht auf seinen glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, beruht auf den Umstand, dass keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Erkrankung belegen würden.

Dass der BF2 an Epilepsie und Konzentrationsstörungen leidet ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben des BF 1 in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF1 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass er keine Nachweise (zB Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat und er auch in der mündlichen Verhandlung diese nicht unter Beweis stellen konnte. Das handschriftlich verfasste Schreiben des Herrn XXXX vom 11.03.2016 belegt, dass der BF seit Anfang 2016 einen privaten Deutschkurs besucht.

Die Feststellung, wonach der BF2 und die BF3 über sehr gute Deutschsprachkenntnisse verfügen, beruht auf den eigenen Wahrnehmungen des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung. Der Schulbesuch des BF2 und der BF3 wurde durch Bestätigungen der Neuen Mittelschule und der Volksschule XXXX nachgewiesen.

Eine umfassende Integration konnte weder durch die Bestätigung einer Erwerbstätigkeit des BF1, noch durch eine besondere Verwurzelung der Familie im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Gegen eine umfassende Integration spricht aber auch die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien in Österreich.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF1 zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF1 ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Serbien als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben kann, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - auch bei Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Unbeschadet dessen erweist sich das Vorbringen des BF1 als nicht glaubwürdig, zumal im gesamten Verlauf des Verfahrens keine widerspruchsfreien, durchgehend in sich kohärenten Angaben gemacht wurden.

In der ersten Einvernahme gab der BF als Fluchtgrund als erstes den Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund seiner Abstammung an; widersprach sich jedoch im nächsten Satz, wo er ausführte, dass er seinen Arbeitsplatz, deshalb verloren habe, da er seinen kranken Sohn pflegen musste. Als zweites gab er an, dass ihn seine Mutter auf die Straße gesetzt hätte und er deshalb mit seinen Kindern bei Freuden wohnen musste. Schließlich erwähnte er zum Schluss, dass von einer Gruppe Paramilitärs schikaniert und geschlagen worden sei; ohne diese zu bezeichnen und konkrete Vorfälle zu schildern.

Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde bezeichnete der BF die Gruppe als nationalistische Gruppierung namens "XXXX" und gab nach mehrmaligen Fragen seitens der belangte Behörde zu den Einzelheiten vier Vorfälle zu Protokoll.

In der Beschwerde wurden erstmalig vier Personen namentlich genannt und die Gruppe mit dem Namen "XXXX" bezeichnet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nur von einer Bedrohungsperson namens "XXXX - der XXXX" gesprochen.

Auf Grund der Tatsache, dass der BF1 wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gänzlich zu bezweifeln.

Dies insbesondere deshalb, da auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen; zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können.

Auch konnte die belangte Behörde in ihrer nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung Widersprüche hinsichtlich der Angaben des BF1 und des BF2 bezüglich der Verfolgungssituation überzeugend darlegen.

Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat geht hervor, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie der gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Aus der unsubstantiierten Behauptung des BF1, dass die vermeintlichen Verfolger Kontakte zur Polizei hätten, kann kein etwaiges Defizit an der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates abgeleitet werden. Auch vermochten die beschwerdeführenden Parteien keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Aus einer Gesamtschau dieser Angaben ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Überdies erweist sich die in der Beschwerde angesprochene Diskriminierung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner als völlig allgemein und pauschal gehalten; eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in Serbien kann daraus nicht abgeleitet werden.

Letztlich konnte auch sonst eine den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Diese Feststellungen wurden den beschwerdeführenden Parteien beziehungsweise deren Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

In der am 17.03.2016 eingebrachten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wird anhand von inhaltlichen Auszügen aus der Staatendokumentation die Sicherheitslage in Serbien als äußerst prekär bezeichnet und Menschenrechtsverletzungen insbesondere bei den Minderheiten behauptet.

Dazu ist anzuführen, dass sich aus den substantiierten, schlüssigen Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ergibt, nämlich dass die Lage der Menschenrechte in Serbien insgesamt gut ist. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in das nationale Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert.

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB).

Auch die seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Berichte und Informationen sind nicht geeignet, die oben angeführten Länderfeststellungen zu entkräften. Es konnten daraus keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Informationen abgeleitet werden. So wurde bespielhaft hinsichtlich der ethnischen Minderheiten ausgeführt, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten unverändert weit verbreitet wären; aber auch in bestimmten Bereichen Fortschritte zu verzeichnen wären. Dazu ist festzuhalten, dass, soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, mangels entsprechender Eingriffsintensität für die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht ausreichend sind.

Wenn jedoch vorgebracht wird, die medizinische Versorgung in Serbien sei äußerst problematisch und der BF1 könne sich eine medizinische Behandlung für ihn und seine Kinder de facto nicht leisten, so ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen zu entgegnen, dass die Gesundheitssituation in Serbien stabil ist. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten Krankheitsbilder wie etwa Psychosen, Epilepsie.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerden nicht begründet sind:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (ua. VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1101).

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass diese von Privatpersonen beziehungsweise von einer privaten Gruppierung aufgrund ihrer Abstammung angegriffen werden würden, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen beziehungsweise privaten Gruppierung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

So wurde auch im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der belangten Behörde nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Der BF1 gab lediglich bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er wegen der Vorfälle nicht bei der Polizei gewesen sei, weil ein Nachbar von diesen Menschen, welche in seine Wohnung eingedrungen seien, selbst Inspektor sei und er deshalb der Polizei nicht vertraue. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF1 an, dass die Person, welche ihn umbringen würde, gute Kontakte zur Polizei hätte und sogar mit der Kriminalpolizei zusammenarbeiten würde. Dieses Vorbringen allein ist für das erkennende Gericht nicht substanziiert. Der BF1 hat nicht einmal versucht, polizeilichen Schutz zu erhalten.

In diesem Zusammenhang wird auf die vorliegenden Länderfeststellungen verwiesen, wonach eine interne Kontrollabteilung die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit überwacht. Weiters kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.

Insoweit behauptet wird, dass die beschwerdeführenden Parteien als Angehörige der Volksgruppe der Albaner in Serbien stark benachteiligt würden, so ist festzuhalten, dass soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, mangels entsprechender Eingriffsintensität für die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht ausreichend sind.

Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner in Serbien nicht vorliegt.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben. So gab der BF1 bei der Erstbefragung an, dass er seinen Job als Gärtner verloren habe und ihn seine Mutter auf die "Straße" gesetzt hätte.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine Ausbildung als Maschinenschlosser und langjährige Berufserfahrung als Gärtner. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres sozialen Umfeldes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, zumal der BF1 mit seinen Kindern auch vor seiner Ausreise aus Serbien bei Freunden gewohnt hat.

Bezüglich der festgestellten Erkrankungen des BF2, Epilepsie und Konzentrationsstörungen, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF2 nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF2 in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. In Serbien sind sowohl Epilepsie als auch psychische Erkrankungen behandelbar.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.03.2016, wonach sich die beschwerdeführenden Parteien eine medizinische Behandlung betreffend die traumatischen Erlebnissen vor ihrer Flucht und die Epilepsie des BF 2 in ihren Heimatland nicht leisten können, wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Kinder und arbeitslos gemeldete Personen krankenversichert sind. Zudem ist es nach der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR unerheblich, ob die Behandlung im Zielland kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF1 in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden, dies auch im Hinblick auf die relativ kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang Februar 2014). Der BF1 geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und der Ortsabwesenheit von zwei Jahren und zwei Monaten und kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Der BF2 und die BF3 besuchen in Österreich die Schule, verfügen über Deutschkenntnisse und haben einige Freude in Österreich gefunden. Sonstige darüber hinausgehende integrative Aspekte wurden nicht vorgetragen.

Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass der BF2 und die BF3 bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Sie bedürfen auch weiterhin der Unterstützung ihres Vaters, welcher wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Serbien betroffen ist.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die erstmalige sprachliche Sozialisation des BF2 und der BF3 in Serbien stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass im gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 auch serbisch gesprochen wird. Beide verbrachten den Großteil ihres Lebens in Serbien.

Auch begründen allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass den beschwerdeführenden Parteien allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Insoweit mit den angefochtenen Bescheiden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschlüssen des erkennenden Gerichtes vom 25.04.2014 den Beschwerden des BF1, des BF2 und der BF3 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Auf Grund der den Beschwerden somit zukommenden aufschiebenden Wirkung war nunmehr gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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