BVwG W218 2122161-1

W218 2122161-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Zurückweisung,<br/>Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W218 2122161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2122161.1.00

Spruch

W218 2122161-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 12.02.2016, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen einer Bewegungseinschränkung seines Sprunggelenks und Knies nach offenem Trümmerbrüch des linken Beines.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 28.10.2015 legte der Beschwerdeführer dazu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 05.02.2016, welches auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.01.2016 basiert, wurde bei der Zusammenfassung der relevanten Befunde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH feststehe.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers

20 vH betrage.

Gegen den Bescheid vom 12.02.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.02.2016 die gegenständliche Beschwerde tituliert:

"Ausstellung eines Parkausweises/ Berufung Ihres Bescheides" an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass die die Gefühlstaubheit am Unterschenkel wohl kaum geringgradig sei. Darüber hinaus bekundete der Beschwerdeführer Interesse an der Ausstellung eines Parkausweises.

Die Beschwerde vom 22.02.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2016 am 26.02.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.10.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (gemeint wohl: auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) eingebracht.

Der Grad der Behinderung beträgt 20 vH. Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet der Beschwerdeführer kein Vorbringen -, sondern eine Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") in den Behindertenpass begehrt wird.

Der Beschwerdeführer tituliert sein Schreiben mit "Ausstellung eines Parkausweises/ Berufung Ihres Bescheides" und führt in seiner Beschwerde aus, dass seine Einschränkung kaum als gering einzustufen sei. Er führt weder aus, wieso er der Ansicht ist, dass diese Einschätzung zu Unrecht erfolgt ist, noch legt er Beweismittel vor, die seine Ansicht untermauern würden. Aus der Beschwerde ergibt sich vielmehr, dass er die Ausstellung eines Parkausweises begehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des

§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da der Beschwerdeführer nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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