BVwG W216 2114524-1

W216 2114524-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016

Regest

Antragszeitpunkt, Behindertenpass, Frist, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W216 2114524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2114524.1.00

Spruch

W216 2114524-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2015, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.09.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.11.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

AE, Galle-OP vor Jahren, 1 Kind 1969.

Jahrelanges arterielles Gefäßleiden, vor etlichen Jahren Karotis-OP links. Koronare Herzkrankheit laut einer vorgelegten Liste seit 1997, damals hat sie bereits Stents erhalten, 2002 musste dann eine aortokoronare Bypass-OP durchgeführt werden. Im Akt befindet sich in Abl. 9 ein Befund aus der Konfraternität bezüglich einer Herzkatheteruntersuchung 2008, diese zeigt eine schwere koronare Dreigefäßerkrankung mit Verschluss der linken Kranzarterie, mit funktionellem Verschluss der rechten Kranzarterie in der Mitte, gut funktionierendem RCA-Bypass, gut funktionierendem Venenbypass zur LAD sowie funktionierendem Lima-Bypass zu einem diagonalen Ast mit Auswaschphänomen über die LAD und funktionierendem Venenbypass zu einem marginalen Ast mit Verschluss dieses Astes nach Distal und Füllung retrograd. Letzter Spitalsaufenthalt in der Konfraternität vom 14. - 17.10.2014, dieser Befund wird in Kopie zum Akt genommen, ebenso der OP-Bericht aus 2002 betreffend die Herz-OP. Ebenso wird die Anamneseauflistung der Antragswerberin zum Akt genommen.

Im letzten Arztbrief befindet sich auch eine Aufstellung der Medikation, Diabetes mellitus, ohne Insulinbehandlung seit etwa 2004.

Im Vordergrund des Antrages stehen die Angaben, dass sie schlecht gehen kann, sie beantragt deswegen einen Ausweis nach § 29 b.

In dem Befund findet sich eine ausführliche Darstellung der Gefäßsituation und an den Beinen, therapeutische Möglichkeiten sind aber noch gegeben, so wird die mögliche Eröffnung der Arteria iliaca links diskutiert. Röntgenbilder des Beckens und der Hüften zeigen Abnützungen, jedoch nur im geringen Ausmaß. Im letzten in Kopie zum Akt genommenen Arztbrief findet sich auch ein Hinweis auf die KHK, jedoch keine Angabe einer eingeschränkten Herzleistung. Zum Akt werden ebenfalls genommen Verordnungen zur Physiotherapie. Befragt zu den Schmerzzuständen, deretwegen sie nicht gehen kann, gibt sie an, sie müsse sich schon nach kurzen Strecken hinsetzen, die Schmerzen treten in den Hüften auf, aber auch in den Waden und in den Knien. Einen Stock verwendet sie nicht. Sie hat manchmal den Eindruck, in den Knien einzuknicken.

(...)

Untersuchungsbefund vom 11.11.2014:

(...)

Gesamtmobilität-Gangbild:

Verlangsamt

(...)

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da mehrfache Stent-Implantationen und eine aortokoronare Bypass-OP notwendig gewesen sind. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.

05.05. 02

40

2

Arterielles Gefäßleiden Oberer Rahmensatz, da mehrfache Eingriffe sowohl an den Beingefäßen, als auch an der Halsschlagader erforderlich gewesen sind. Laut beigebrachtem Befund bestehen noch Therapieoptionen.

05.03. 02

40

3

Abnützungserscheinungen mehrerer Gelenke Oberer Rahmensatz, da sowohl Hüften, als auch Knie betroffen sind und Veränderungen an den Hüften röntgenologisch dokumentiert sind.

02.02. 01

20

4

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mit oraler Medikation möglich ist.

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht.

Es liegt eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vor.

Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte

? x ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? X ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist gehörlos

? X ? ist schwer hörbehindert

? X ? ist taubblind

? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? X ? ist Epileptikerin oder Epileptiker

? X ? bedarf einer Begleitperson

? ? X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? ? X ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

? ? X ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 -400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die unter Positionen 1 und 2 festgestellten Diagnosen schränken die Mobilität ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht. Festzuhalten ist, dass in den beigebrachten Unterlagen Therapieoptionen bezüglich der Gefäßsituation genannt sind.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die unter Positionen 1 und 2 festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka-tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein - Keine.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung, daraus folgende Einschränkungen und allfällige Ausschöpfung therapeutischer Optionen hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung oder deren Auswirkung hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine. - Nein.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Keine."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen gewesen.

Am 25.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte diesem einen Arztbrief vom 28.05.2015 bei. Der gegenständliche Antrag wurde von der belangten Behörde als neuerlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass" gewertet.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung mit Bescheid vom 23.03.2015 noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr unklar sei, warum die Abweisung schon beim ersten Mal erfolgt sei. Ihr Kardiologe habe bestätigt, dass sie nicht mit den Öffis fahren könne, da sie nicht in der Lage sei, mehr als ein paar Meter zu gehen ohne zu rasten bzw. Stufen steigen könne. Sie habe eine CT worauf die Verkalkungen in beiden Beinen zu sehen seien, welche die Beschwerden machten. Sie brauche keinen eigenen Parkplatz, da sie zu Hause mit ihrem Auto in der Garage stehe. Es gehe ihr lediglich darum, dass sie zu Behördenwegen oder in Einkaufszentren die Möglichkeit habe, den Behindertenparkplatz zu benutzen. Das koste dem Staat kein Geld. Sie ersuche daher um nochmalige Bearbeitung.

Mit Schreiben vom 10.04.2016 wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass es ihr nicht um einen Parkplatz bei sich zu Hause gehe, sondern um die Möglichkeit Behindertenparkplätze bei Behördenwegen oder Wegen des täglichen Gebrauchs nutzen zu dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.06.2015, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.03.2015 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur Einbringung und Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der von ihr anlässlich der erneuten Antragstellung vorgelegte Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 28.05.2015 keine neuen Leiden enthält, die nicht bereits Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung sowie des Bescheides vom 23.03.2015 waren.

Aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten Arztbrief ist eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, zumal sich dieses inhaltlich lediglich auf die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 23.03.2015 bezieht.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.11.2014, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Arztbericht nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweicht, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41 Abs. 2:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2015 erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem vorgelegten Arztbrief vom 28.05.2015 eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2015 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.06.2015 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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