BVwG W216 2112033-1

W216 2112033-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W216 2112033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2112033.1.00

Spruch

W216 2112033-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Behindertenpass, der als Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gilt, vom 26.06.2015, PassNr. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 23.04.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Facharzt für Unfallchirurgie vom 05.06.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Funktionsbehinderung bei Zustand nach Versteifung L3-L5

020102

30 vH

2

Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gute Beweglichkeit, aber rechts Abbruch am großen Rollhcker

020508

30 vH

3

Zustand nach mehrfachen Lungenoperationen Unterer Rahmensatz dieser Position, da Teilresektion der 10 Rippe rechts

060202

30 vH

4

Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz

050101

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50 vH.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 4 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Es handelt sich um einen Dauerzustand."

2. Der Beschwerdeführerin wurde am 26.06.2015 von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz Bescheidcharakter zu.

3. Gegen den ausgestellten Behindertenpass legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2015 Beschwerde ein und führte aus, sie habe lediglich deshalb einen Behindertenausweis beantragt, um bei Fahrten mit der Bundesbahn die 50%ige Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen zu können, da die Vorteilscard der Bundesbahn mit Ende Januar 2015 ihre Gültigkeit verloren habe. Die Fahrpreisermäßigung sei aber von den Graden der Invalidität abhängig, die in ihrem österreichischen Schwerkriegsausweis aus dem Jahr 1995 nicht vermerkt seien. In ihrem deutschen Schwerkriegsbeschädigtenausweis seien 80% vermerkt. Die Beschwerdeführerin wünsche individueller behandelt zu werden. Sie habe in den letzten 10 Jahren drei orthopädische und neurologische Operationen gehabt. Sie leide auch nicht - wie im Gutachten angeführt - an leichter Hypertonie, sondern nachgewiesen an sehr hohem Blutdruck.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 vorgelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage das Sachverständigengutachten vom 05.06.2015 vollständig übermittelt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Vorbringen - auch mangels Vorlage von geeigneten Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Es werde nicht begründet, welches Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sei bzw. ob gegebenenfalls gutachterliche Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin widersprechen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Am 16.02.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als sie durch einen Unfall am 07.10.2015 Verletzungen erlitten habe und ständig in ärztlicher Behandlung sei. Sie verweise auf die beiliegenden aktuellen Befunde vom 23.10.2015, 10.11.2015 und 16.12.2015 sowie einen Befund aus dem Jahr 2009, weil diese Operation wenig Beachtung gefunden habe. Von 12.01.2016 bis 02.02.2016 sei sie auf Rehabilitation gewesen. Sie begehre keinen finanziellen Vorteil. Das Bundessozialamt habe lediglich auf die "alten Kriegsversehrten" vergessen und wahrscheinlich diesbezüglich niemanden verständigt, dass die Vorteilscard der Bahn mit Ende Jänner 2015 ihre Gültigkeit verloren habe. An ihre Stelle trat der Behindertenpass. Das müsste dort bekannt sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.06.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie mit Schreiben vom 15.02.2016 erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, in ihrem deutschen Schwerkriegsbeschädigtenausweis sei ein Grad der Behinderung von 80% vermerkt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschätzung, die in Deutschland vorgenommen wurde, keine Bindungswirkung für das Verfahren in Österreich hat, wenn in Österreich um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht wird.

In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin auch geltend, sie leide nicht - wie im Gutachten angeführt - an leichter Hypertonie, sondern nachgewiesen an sehr hohem Blutdruck. Medizinische Befunde, die ihr diesbezügliches Vorbringen stützen, legte sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aber nicht vor.

Die Beschwerdeführerin bringt mit Schreiben vom 15.02.2016 vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, da sie durch einen Unfall am 07.10.2015 Verletzungen erlitten habe und legte aktuelle Befunde vom 23.10.2015, 10.11.2015 und 16.12.2015 vor. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen und die neu vorgelegten Beweismittel unter das Neuerungsverbot fallen unter daher in der Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren einen Befund aus dem Jahr 2009 mit der Begründung vorlegt, dass die darin dokumentierte Operation "wenig Beachtung" (wohl gemeint: im Sachverständigengutachten) gefunden habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin diesen Befund bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegt hat und der Befund vom Sachverständigen sehr wohl in das Gutachten vom 05.06.2015 miteinbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin gibt auch nicht an, was sie damit genau meint, nämlich dass dieser Befund keine Beachtung gefunden habe.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wurde daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 15.02.2016 vorgelegten Befunde waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 05.06.2015 des im Verfahren der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin diese Gutachtensergebnisse im Rahmen der Beschwerde und des Schreibens vom 15.02.2016 nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.