BVwG W141 2121006-1

W141 2121006-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016

Regest

Behindertenpass, Parkausweis, Voraussetzungen

Texte intégral

BVwG W141 2121006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2121006.1.00

Spruch

W141 2121006-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.10.2015, VN XXXX , PN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b (StVO) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 23.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.

Die Beschwerdeführerin teilte in beiliegendem Schreiben vom 23.09.2015 zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes mit:

Sie schaffe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen keine langen Strecken beim Gehen. Ihr Mann müsse sie überall hinfahren. Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie sei schon mehrmals gestürzt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

1.1. Das im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme einer Zusatzeintragung von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.05.2015 durchgeführt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Ausgeübter Beruf: XXXX

Hilfsmittel: kommt mit einer Stützkrücke zur Untersuchung. Wohnt im XXXX Stock ohne Lift.

Beantragt Unzumutbarkeit!

Anamnese: WS Probleme, Diabetes, PNP.

Aktuelle Beschwerden: Es werden seit einigen Jahren rezidivierende WS Beschwerden im LWS-Bereich angegeben, hatte schon mal einen BS-Vorfall. "Voriges Jahr bin ich gestürzt und ich habe stechende Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Schmerzen im rechten Kniegelenk. Ich habe oft Schweißausbrüche und bekomme wenig Luft. Ich habe Gefühlsstörungen in beiden Beinen und brennen auf den Fußsohlen.

Ich bin nicht in der Lage längere Strecken zu gehen, benütze beim Gehen eine Stützkrücke."

Aktuelle Medikamente: Lyrica, Dancor, Noax, Amaryl, Nomexor, Amilostad, Adamon long.

Relevantes aus den beigelegten Befunden:

Abl. 31 MRT 10.06.2014: Spondylosis deformans, minimale Protrusionen L1/2/3.

Abl. 29: Knie Rö Gonarthrose re.

Abl. 28: Neurologischer Befund 4/2014 Neuralgiforme Schmerzen bei

PNP.

Abl.22: Angiologischer Befund XXXX 9/2013 keine relevante PAVK.

Untersuchungsbefund:

Größe: 1,76 m. Gewicht 107 kg. BMI 34,54.

Guter AZ und adipöser EZ.

Psychischer Eindruck: Grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72.

Haut/Farbe: Normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung. Kopf: Zähne-saniert. HNAP unauffällig Rachen bland, Tonsillen bland.

Sinnesfunktionen: Weitgehend ungestört.

Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich.

Lymphknoten: Nicht palpabel.

Thorax: Symmetrisch.

Cor: Rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein.

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall.

Wirbelsäule: KJA 2 cm FBA 40 cm. HWS: Rotation bds ca. um 1/3 eingeschränkt. BWS: Keine funktionellen Behinderungen. LWS:

Mittelgradige Bewegungseinschränkungen.

Abdomen: Bauchdecken weich über Thoraxniveau.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal nicht untersucht. Nierenlager: frei.

Obere Extremitäten: Alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Kreuzgriff beidseits möglich. Nackengriff: Beidseits möglich.

Untere Extremitäten: Keine wesentlichen funktionellen Behinderungen.

Freies Stehen sicher möglich. Rechts Hüftgelenk: Beugung 90, R 30-0-30. Kniegelenk 0-0-110 OSG: Frei beweglich. Links: Hüftgelenk:

Beugung 110, R 30-0-30. Kniegelenk: 0-0-100. OSG: Frei beweglich.

Varizen: Keine. Fußpulse: Beidseits palpabel, Ödeme bds. Zehenstand:

Beidseits möglich. Fersenstand: Beidseits möglich.

Neurologisch: Grob neurologisch o.B.

Gesamt Mobilität-Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen leicht hinkend rechts mit einer Stützkrücke, freies Gehen ohne Hilfen im Untersuchungsraum möglich.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechselsituation.

09.02. 02

30 vH

02

Abnützungen der Wirbelsäule. Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.

02.01. 02

30 vH

03

Diabetische Polyneuropathie. Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle.

04. 06 01

20 vH

04

Schmerzhafte Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungs-einschränkungen.

02.02. 01

20 vH

05

Arterielle Hypertonie.

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die führende funktionelle

Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vorhofflimmern: Medikamentös gut behandelbar.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Leiden 2, 3 und 4 bedingen gemeinsam eine mäßige Gangstörung. Bei der amtsseitig durchgeführten Untersuchung konnten jedoch sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, sodass eine diesbezügliche erhebliche, behinderungsrelevante Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 und 1a StVO abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines Behindertenpasses sei und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines 29b Ausweises nicht vorliegen würden. Der Antrag sei daher abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der StVO.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2015, eingelangt am 01.12.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie über die Entscheidung erschüttert sei, da ihr Antrag nur aufgrund des fehlenden Ausweises abgewiesen worden sei. Sie gehe mit zwei Krücken und könne keine langen Strecken gehen. Aufgrund ihrer Neuropathie, sei ihr linker Fuß sehr eingeschränkt. Sie habe diesen Ausweis beantragt, weil sie beim Einsteigen ins Auto ihren Fuß mit beiden Händen anheben müsse und beim Aussteigen müsse ihr Mann ihr helfen. Sie bitte um Bewilligung des Ausweises.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b (StVO). Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vor.

Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses und somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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