W113 2123348-1•BVwG W113 2123348-1
W113 2123348-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W113 2123348-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122705409 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015 wurde über die Einheitliche Betriebsprämie 2014 des Beschwerdeführers abgesprochen. Es wurde ein beantragter Bewirtschafterwechsel positiv beurteilt und die Gewährung der EBP 2014 abgelehnt, da kein diesbezüglicher Antrag vom Beschwerdeführer gestellt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014 wurde dem Antrag auf Gewährung der Rinderprämien 2013 vorerst stattgegeben und €
2. 701,11 zuerkannt. Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 wurde der Antrag auf Gewährung der Rinderprämien 2013 sodann abgewiesen und der erwähnte Betrag wieder rückgefordert. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015, Zl. W113 2101338-1/2E, stattgegeben wurde.
Mit 05.02.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum einen im Jahr 2014 keinen Mehrfachantrag gestellt hätte, da der Bewirtschafterwechsel bereits im Frühjahr 2014 stattgefunden hätte. Zum anderen führt er aus, dass er keinen Bescheid über die Auszahlung der Mutterkuhprämie 2013 vom 26.06.2014 über € 2.701,11 finden konnte.
Mit weiterem Bescheid der AMA vom 28.05.2015 wurden die Rinderprämien für das Jahr 2013 in der Höhe von € 2.701,11 wieder zuerkannt.
Aus der Beschwerde war nicht klar ersichtlich, wogegen sich die Einwendungen richten, weshalb ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich "... die Anliegen bereits erledigt haben." Damit bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 nicht aufrechterhalten möchte und diese somit zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.