BVwG L516 2011761-1

L516 2011761-1Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung

Texte intégral

BVwG L516 2011761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2011761.1.00

Spruch

L516 2011761-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zahl XXXX , Regionaldirektion OÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte zusammen mit seiner Ehefrau am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 05.03.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 29.04.2013 und 10.09.2013 vor dem Bundesasylamt sowie am 16.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat mit seiner Ehefrau aus Angst vor Verfolgung verlassen, da sie aufgrund ihrer Konversion vom Islam zum Christentum von Verwandten des Beschwerdeführers bedroht worden seien und auch in Furcht davor gewesen seien, dass die Regierung von der Konversion Kenntnis erlange.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund und Glaubenswechsel für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 26.08.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 05.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt

Asyl zu gewähren;

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus vorliegend seien sowie ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 ASylG von Amts wegen zu erteilen sei;

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 28.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher jene im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahmen und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 22.05.2015 eine Bestätigung des Instituts St. Justinus vom XXXX 2015 über die Aufnahme in die römisch katholische Kirche in Vorlage. Mit Schreiben vom 13.08.2015 und 26.02.2016 wurden die Geburtsurkunde sowie der Taufschein für den in Österreich nachgeborenen Sohn, sowie mit Schreiben vom 10.03.2016 eine Bestätigung des Instituts St Justinus über die Mitgliedschaft und das große Engagement und Interesse des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Seine Identität steht fest. Er ist der Ehemann von XXXX , geb XXXX (hg GZ L516 2011763).

1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens, hat bereits in seiner Heimat Zugang zum christlichen Glauben erlangt und sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt. Er hat sich bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich einer christlichen Gemeinde in Österreich zugewandt und wurde schließlich am XXXX 2015 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen. Seither hat er mit großem Interesse und Engagement im Rahmen des katholischen Taufunterrichts für Katechume an allen monatlichen Seminarveranstaltungen teilgenommen und ist ein bemühter, ernstzunehmender Katechume. Die Zulassung zur Taufe ist für den XXXX 2016, die Tauffeier für den XXXX 2016 avisiert. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.

1.3. Zur Konversion im Iran enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:

""Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Laut einem Bericht des UN Human Rights Council gab es seit Juni 2010 bis Mai 2013 rund 300 willkürliche Verhaftungen von Christen in weiten Teilen des Landes (ÖB Teheran 10.2013) Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 8.10.2013, TfI 13.6.2013). Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013). 2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest 27 Personen wurden 2013 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 27.02.2014). Vier vom Islam zum Christentum konvertierte IranerInnen sind gemäß der Webseite der Menschenrechtsorganisation "International Campaign for Human Rights in Iran" am 7.1.2014 in der Stadt Karaj nordwestlich von Teheran verhaftet worden. Demnach hatten die vier Personen eine Feier zum Neujahrsfest organisiert, als die Sicherheitsbeamten des Haus stürmten. Dabei sollen die Beamten Laptops, CDs, private Fotoalben und Unterlagen beschlagnahmt haben. In den vergangenen Wochen kam es im Iran häufig zu Festnahmen von Neuchristen, Während der Weihnachtszeit waren fünf Konvertiten in einer so genannten Hauskirche in Teheran verhaftet worden (Tfl 10.1.2014a) Einige Christen und zum Christentum Konvertierte befinden sich als "Feinde des Islams" in Haft (Tfl 30.12.2013b)."

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus dem von ihr im Verfahren vorgelegten Dokument (iranischer Führerschein, Geburtsurkunde; Kopien im Akt AS 35 ff) im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen an (AS 289).

2.2. Die oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Beginn seiner Einreise in Österreich seinen Antrag gleichbleibend mit der Hinwendung zum Christentum begründet hat. Soweit von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Abweisung unter anderem auf eine Mitteilung des Obmannes der XXXX [C-A-G R], XXXX [JE], verwiesen wurde, nach welcher in Bezug auf den Beschwerdeführer zu viele unbekannte Faktoren gegeben seien, die Gemeinde nur an "tatsächlichen" Konvertiten interessiert sei, beim Beschwerdeführer ein gewisser Stillstand eingetreten sei und nicht bekannt sei, weshalb der Beschwerdeführer schon monatelang nicht in Salzburg bei den Baptisten gewesen sei, muss die damalige Mitteilung angesichts einer anlässlich der Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgten weiteren Kontaktaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit jenem Obmann relativiert werden. Dieser gab am 19.04.2015 schriftlich an, dass er zwar der Obmann sei, selbst jedoch wenig mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt habe und der Kontakt hauptsächlich mit dem Ehepaar XXXX [J] gehalten worden sei (OZ 10). Herr und Frau J teilten in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2015 mit, dass es - bedingt unter anderem aus Unsicherheit und der anfänglichen Sprachbarriere - ihre Entscheidung gewesen sei, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nicht mehr zur christlichen Gemeinde nach XXXX [R] mitzunehmen, und mit diesen und einem Dolmetscher stattdessen einen eigenen Bibelkreis zu bilden. Aufgrund des Wegzugs des Dolmetschers habe sich der Bibelkreis mangels Verständigungsmöglichkeit aufgelöst und aufgrund privater Umstände habe das Ehepaar die Besuche im Asylwerberheim ziemlich eingeschränkt. Beim letzten Besuch des Beschwerdeführers im Jänner 2015 habe der Beschwerdeführer dem Ehepaar J mitgeteilt, dass er über den Abbruch sehr verletzt gewesen sei und nun in die katholische Kirche gehe, da sie nicht mehr nach R mitgenommen worden seien und das Ehepaar J habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sehr offen und interessiert für den christlichen Glauben seien (OZ 13). Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens schließlich am XXXX 2015 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden. Vom Rektor des römisch-katholischen Instituts St. Justinus wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seither mit großem Interesse und Engagement im Rahmen des katholischen Taufunterrichts für Katechume an allen monatlichen Seminarveranstaltungen teilgenommen hat und ein bemühter, ernstzunehmender Katechume ist, sowohl im Erfassen und Erlernen des christlichen Glaubenswissens als auch in der Teilnahme an den sonntäglichen Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen in seiner Pfarrgemeinde. Die aktive Teilnahme an katholischen Veranstaltungen ist auch durch die Vorlage von Fotos bescheinigt. Die Zulassung zur Taufe ist für den XXXX 2016, die Tauffeier für den XXXX 2016 avisiert (OZ 23). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an diesem Zeugnis zu zweifeln; darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung mit seiner spontanen Schilderung der Bedeutung seines neuen Glaubens für ihn persönlich von der ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben einen glaubhaften Eindruck hinterlassen (vgl VHS S 11). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.

2.3. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.1.3.) beruhen auf den vom BFA selbst im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderquellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes nationales Materiengesetz und Verfahrensrecht

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl I Nr 100/2005 idgF (AsylG) anzuwenden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF (VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, regelt das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 idgF (BFA-VG), wobei weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG unberührt bleiben (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

3.13.2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und die Beschwerdeführerin ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

3.13.3. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.

3.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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