G306 1317778-2•BVwG G306 1317778-2
G306 1317778-2Tribunal administratif fédéral19 avr. 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 1317778-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes
a u f 2 J a h r e h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 ,129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, wobei 20 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 03.02.2015, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF unter Verweis auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme eingeräumt.
Eine mit 17.02.2015 datierte Stellungnahme langte beim BFA am 18.02.2015 per Telefax ein.
3. Mit neuerlichem Schreiben vom 23.04.2015, wurde der BF aufgrund seines Vorbringens im Herkunftsstaat einer Verfolgung von privaten Dritten unterlegen sein zu können, zur Ergänzung und Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert.
Mittel per Post am 27.04.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Stellung.
4. Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2015 wurde der BF erneut, unter dem Verweis, dass festgestellt werden habe können, dass der BF kosovarischer Staatsbürger sei, zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit weiterem per Post am 11.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF wiederholt Stellung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 08.07.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
6. Mit per Post am 22.07.2015, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 FPG beantragt.
Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2015 ein.
7. Mit Eingabe vom 18.11.2015 nahm der BF vermittels seines RV Ergänzungen im gegenständlichen Verfahren seine Person bestreffend vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste erstmals am 02.11.2005 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag einen Asylantrag gestellt hat, welcher, nach Zurückziehung der Beschwerde seitens des BF, am 02.07.2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde.
1.3. Der BF erhielt aufgrund seiner Eheschließung im Bundesgebiet seitens der BH XXXX am 20.07.2010 eine Aufenthaltstitel "Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers" verliehen.
Nach erfolgter Scheidung und eingebrachtem Zweckänderungsantrages seitens des BF, wurde diesem erstmals am 18.12.2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" verliehen, welche am 03.12.2013 verlängert wurde und gegenwärtig bis 02.12.2016 in Geltung steht.
1.4. Der BF ehelichte am XXXX die kosovarische Staatsbürgerin, XXXX und halten sich diese sowie die Eltern des BF im Kosovo auf.
Der BF besuchte im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grund- und 4 Jahre eine Hotellerieschule.
1.5. Der BF verfügt aufgrund im EWR-Raum lebender Angehöriger über ebendortige familiäre Bezugspunkte und weist zudem soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.
1.6. Der BF war im Bundesgebiet beginnend mit 16.01.2007, bei 15 Arbeitgebern unselbstständig erwerbstätig und geht gegenwärtig einer Beschäftigung bei der XXXX, nach.
1.7. Bis auf seine Cousins und dessen Familien, zu jenen keine finanziellen Abhängigkeiten seitens des BF oder gemeinsame Haushaltsführengen mit diesem festgestellt werden konnten, verfügt der BF über keine familiären jedoch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.8. Der BF ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig, gesund und arbeitsfähig.
1.9. Der BF weist in den Zeiträumen 22.08.2006 bi 29.07.2010 sowie seit 09.08.2010 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und im Zeitraum XXXX bis XXXX einer Anhaltung in der Justizanstalt XXXX auf.
1.10. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom 23.12.2014, Rk mit selbigem Tag, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, zu einer 30-monatigen Freiheitstrafe, wovon 20 Monate bedingt auf drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF hat durch das Leisten eines Tatbeitrages durch Fahrdienste maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei weitere Mittäter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Geldbeträge und Wertgegenstände teils in einem EUR 3000,- übersteigenden Wert fremden Personen durch Einbruch, im Zeitraum XXXX bis XXXX in insgesamt 50 Angriffen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Mildernd ist das reumütige Geständnis des BF, dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum sowie die oftmalige Tatwiederholung anzusehen.
Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, am XXXX, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen.
1.11. Der BF wurde in den Jahren 2007 und 2009 von Seiten der Finanzbehörden bei der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten und zur Anzeige gebracht, wobei der BF die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten ohne im Besitz einer bezughabenden Arbeitserlaubnis zu sein, vor den Organen der Finanzpolizei eingestanden hat.
1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese, sowie die Feststellungen zu den Punkten II. 1.2. bis einschließlich 1.6. sowie 1.11. auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Verurteilung des BF, die bezughabenden Ausführungen, sowie dessen bedingte Entlassung samt deren Modalitäten aus einer gekürzten Urteilsausfertigung des besagten Urteils des LG XXXX, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht ins Strafregister der Republik Österreich).
Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und ergeben sich die Feststellungen zum fehlenden gemeinsamen Wohnsitz mit und der nicht vorhandenen finanziellen Abhängigkeit des BF von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, aus einem Auszug aus dem ZMR sowie dem Umstand, dass der BF wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig war und gegenwärtig wieder ist. Dem entgegenstehende Sachverhalte wurden vom BF nicht vorgebracht.
Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf der Vorlage einer bezughabenden Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf der besagten Niveaustufe.
Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Angaben sowie dem Umstand, dass der BF wiederholt erwerbstägig war und gegenwärtig ist.
2.2.2. Insofern der BF in seiner Beschwerde moniert, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst vor einer Verfolgung durch eines einer Mittäter, sohin vor einer Privatperson, zu haben und dies seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Wege stünde, ist festzuhalten, dass - wie in der rechtliche Beurteilung näher dargelegt wird - nach aktueller Judikatur des VwGH, Fragen des internationalen Schutzes, sohin Verfolgungen und Art 2 und 3 EMRK verletzen könnende Bedrohungen im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, einzig im dafür vorgesehenen Internationalen-Schutzverfahren zu behandeln und nicht im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahren abzuurteilen seien.
Unbeschadet dessen, ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 27.04.2015, explizit vorbrachte die von ihm geschilderte Bedrohungssituation bloß im Rahmen der fremdenrechtlichen Rückkehrentscheidungsüberlegungen einbezogen wissen wolle und wurde von Seiten des RV des BF - wie von der belangten Behörde aktenvermerklich festgehalten (siehe AS 361) - dem BFA gegenüber am 26.05.2015 mitgeteilt, dass die Einbringung eines Asylantrages von Seiten BF nicht erwünscht bzw. bezweckt werde. Dies spricht jedoch jedenfalls gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung, zumal logisch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb im Falle des Bestehens von gegen die Person des BF gerichteter Bedrohungen bei behaupteter Schutzunmöglichkeit im Herkunftsstaat, dieser explizit von der Einbringung eines, auf die Hilfestellung Österreichs ausgerichteten, Internationalen-Schutzantrag Abstand nehmen sollte.
Hinsichtlich der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs in Form der fehlenden Information über die Einbeziehung von seinerzeitigen finanzbehördlichen Anzeigen des BF, in die Entscheidungsfindung der belangten Behörde, ist zu entgegnen, dass aufgrund der erfolgten Darlegung der Entscheidungsgründe der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Stellungsnahmemöglichkeit des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dazu, von einer Sanierung des behaupteten Verfahrensmangels auszugehen ist (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
Letztlich ist festzuhalten, dass gemäß der Judikatur des VwGH sowohl nicht zur Verurteilung geführte Rechtsverletzungen (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163), als auch bereits getilgte Rechtsverletzungen (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113) in fremdenrechtlichen Verfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.3.1. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" und hält sich gegenwärtig sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung anhand § 52 Abs. 4 FPG idgF. rechtlich zu bewerten ist.
3.1.3.2. Wie unter Pkt. II. 3.2. näher ausgeführt wird, widerstreitet der weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, aufgrund dessen gezeigten in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündet habendes Verhalten, den öffentlichen Interessen und ist sohin gegenständlich der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1. NAG erfüllt.
3.1.3.3. Der BF verfügt aufgrund des Aufenthaltes von Angehörigen im Bundesgebiet sowie ebendortig gepflegten sozialen Kontakten über ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich.
Wenn der BF darüber hinaus auch auf einen 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie beinahe durchgehende Erwerbstätigkeiten in diesem zurückblicken kann, so müssen dessen Integrationsmomente dennoch eine hinreichende Relativierung hinnehmen.
So erwies sich der Aufenthalt des BF anfänglich, im Zeitraum 2005 bis 2010, einzig aufgrund eines unbegründeten Asylantrages legitimiert und hat der BF seinen seitherigen, auf einen Aufenthaltstitel gestützten Aufenthalt, durch die Begehung gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle als Beitragstäter, sowie Anhaltungen in Strafhaft, welche naturgemäß der intensiven Aufrechterhaltung von Kontakten hinderlich im Wege steht, belastet. Damit vermochte der BF dessen Unwillen zur Einhaltung gültiger Rechtsnormen und damit einhergehend zur Integration in die österreichische Gesellschaft eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.
Das vom BF gezeigte Verhalten, nämlich durch die Verletzung der Rechte anderer einzig zum Zweck sich trotz geregelten Einkommens aus Erwerbstätigkeiten unrechtmäßig zu bereichern und sich eine Einnahmequelle zu eröffnen, weist jedenfalls darauf hin, dass der BF nicht geneigt ist, sich in die österreichische Gesellschaft unter Achtung deren rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu integrieren, sondern diesen entgegen, die Befriedigung persönlicher Begehrlichkeiten zu suchen.
Daran vermag auch der Umstand, des Erlernens der Deutschen Sprache, nichts zu ändern, kann diesem, insbesondere vor der Straffälligkeit des BF, kein derart hohes Gewicht beigemessen werden, dass dieser für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich sprechen könnte.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Verhinderung insbesondere von gewerbsmäßigen Straftaten gegen das Vermögen (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.
Insofern der BF vermeint, aufgrund der räumlichen Trennung keinen Kontakt zum minderjährigen Sohn seines Cousins halten zu können, zumal dessen Alter Reisebewegungen in den Kosovo im Wege stünde, ist zu entgegnen, allein im Alter des besagten Kindes, keine absolutes Hindernis sehen zu können. Vielmehr kommt es den gesetzlichen Vertretern des besagten Kindes im Rahmen deren Obsorge-Verpflichtung zu, die sozialen Kontakte ihres Kindes zu regeln, was auch die allfällige Verbringung dieses zur Besuchsnahme des BF im Kosovo beinhaltet. Insofern stellt die - rechtliche - Reiseunfähigkeit des besagten minderjährigen Kindes, vor dem Hintergrund der Gewährleistungsmöglichkeit einer solchen durch dessen gesetzliche Vertreter kein absolutes, die Beziehung seitens des BF zu diesem nicht aufrechterhalten könnendes Moment dar.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.1.4. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) - und vom BF explizit die Erhebung eines Asylantrages ausgeschlossen wurde - sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen überwiegenden Sozialisation im Herkunftsstaat sowie der ebendortigen familiären Bezüge, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden. Schwierigkeiten mit der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat muss der BF aber im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Kriminalität, in Kauf nehmen. (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0466).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre.
3.1.5. Sohin war die Beschwerde, mangels amtswegig ersichtlicher und vom BF vorgerbachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides, als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG Wels wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in 50 Angriffen, als Beitragstäter, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin weist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch die maßgebliche Ermöglichung der wiederholten Begehung von Einbruchsdiebstählen durch zwei Mittäter, unrechtmäßig zu bereichern und dazu organisiert und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie die dabei geförderten Rechtsverletzungen Dritter in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur vor der mit seinen Taten verbundene Verletzung von fremden Eigentumsrechten zurück, sondern trug mit seinem Verhalten maßgeblich zur wiederholten Verwirklichung einer solchen, einzig zur Befriedigung seiner niederen Bereicherungsgelüste bei.
Erschwerend kommt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären und wirtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, sohin auch nicht die Geburt seines Patenkindes, dessen Bezugspunkte in anderen EWR-Staaten sowie dessen Aufenthalt in Österreich, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit seine Beziehungen im Bundesgebiet und anderen EWR-Staaten weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat. Selbst das Lukrieren von Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund nicht feststellbarer Existenznöte seitens des BF - wenn diese auch keine Rechtsfertigung darstellen würden - , stellten einen Hinderungsgrund für den BF dar, sich zusätzliche, einzig auf Befriedung seiner Bereicherungsgelüste ausgerichtete, kriminelle Handlungen vorzunehmen bzw. die Vornahme solcher maßgeblich zu ermöglichen. Sohin kann auch in der widerholten Aufnahme von Erwerbstätigkeiten seitens des BF nach dessen bedingter Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, kein einen Rückfall des BF verhindern könnendes Moment gesehen werden. Vielmehr hat ihn dessen Erwerbstätigkeit schon zuvor nicht von der Setzung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten.
Mit Blick auf das bisher Ausgeführte, insbesondere den dem BF zur Last liegenden 50 Angriffen, liegt der Schluss nahe, dass der BF über einen zu kriminellen Handlungen neigenden auf die nachhaltige Befriedigung von Bereicherungsgelüsten ausgerichteten Charakter aufweist. Insofern kann, mangels ausschließbaren Rückfalles des BF ins strafrechtswidriges Verhalten bei ihm sich bietender Gelegenheit, diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Der Umstand, dass der BF einzig auf dessen Geständigkeit und Reumütigkeit im Strafverfahren verweist, jedoch selbst in seiner Beschwerde und dessen letzten Ergänzung keinen Bezug auf seine Schuld in fremdenrechtlicher Hinsicht nimmt, weist darauf hin, dass selbst das Erfahren der Unbill strafgerichtlicher Sanktionen den BF nicht dazu verleiten vermochte sich seiner Schuld zu stellen und sich reflektierend mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Dies wird zudem dadurch untermauert, als der BF, wiederholt seine Schuld und Reue nicht thematisierend, einzig auf den Umstand der nicht erfolgten Verurteilung und allfälligen Verjährung der ihm zur Last liegenden arbeitsrechtlichen Verfehlungen in den Jahren 2007 und 2009, hinweist.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet, welches sich durch wiederholt fremdenrechtswidriges Verhalten in Form der Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in den Jahren 2007 und 2009 sowie sein aktuelles strafrechtswidriges Verhalten auszeichnet, kann dem BF, insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht ersichtlichen, fremdenrechtliche Bedenken hinsichtlich zerstreuen könnende, Reue des BF, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem bisher Gesagten, in der dem BF gewährten bedingten Entlassung kein Umstand gesehen werden der eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich des BF stützen könnte. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der BF einen Rechtsanspruch auf seine bedingte Entlassung hat (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, § 46 Rz 2) und diese nicht als Geschenk oder Gnadenakt missverstanden werden darf, sondern als Straffvollzug in Freiheit unter der Aufsicht des Strafgerichtes zu verstehen ist. (vgl. ebd. § 46 Rz 3)
Der seit der bedingten Entlassung des BF verstrichene Zeitraum vermag, angesichts seiner bisherigen Kürze, noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF zu stützen. Vielmehr wird der BF seinen Willen und seine Fähigkeit sich in Zukunft - auch ohne Überwachung der Einhaltung von Auflagen seitens der Strafgerichte - wohl zu verhalten erst nachhaltig über einen längeren Zeitraum hinweg unter Beweis stellen müssen, zumal dem BF eingedenk des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner auf rechtswidrige 50 Angriffe zurückzuführende strafgerichtliche Verurteilung und die einstigen Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm dessen geständige Verantwortung vor dem Strafgericht, die bisheriger strafrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung, die teilbedingte Verurteilung, sowie dessen Beitragstäterschaft zu Gute zu halten und sind, unbeschadet des bisher Ausgeführten, auch dessen - wenn auch relativierten, so doch vorhandenen - familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet in die die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes begründenden Entscheidung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sowie jenen, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig noch überwiegender, Rechtsverletzungen nur schwer zulassenden, beinahe dreiviertel (gegenständlich) zulässigen Einreiseverbotsdauer erreichenden Ausschöpfung dieser durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 2 Jahre herabzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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