BVwG W188 2002872-1

W188 2002872-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2016

Regest

Bescheidbegründung, Besetzungsverfahren, Diskriminierung, Eignung,<br/>Entschädigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vermögensnachteil

Texte intégral

BVwG W188 2002872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2002872.1.00

Spruch

W188 2002872-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Oberrätin Mag.a XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.12.2013, Zahl: XXXX, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX (folgend: LPD) zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit an alle Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sowie Landespolizeikommanden gerichtetem Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX (folgend: BPD) vom 07.01.2011 wurde hinsichtlich des dort eingerichteten Arbeitsplatzes "Leitung des Strafamtes in der Abteilung 2 mit der Wertigkeit Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, bzw. Entlohnungsgruppe V 1/Entlohnungsstufe 1", eine Interessentensuche gemäß § 7 B-GlBG durchgeführt.

3. Mit an die BPD gerichtetem Schreiben vom 19.01.2011 bewarb sich die BF um diese Funktion, ihr - letztlich zum Zuge gekommener - Mitbewerber Mag. XXXX (folgend: Mitbewerber) gab seine Bewerbung der BPD mit Schreiben vom 07.01.2011 bekannt.

4. Mit Schreiben vom 26.01.2011 teilte der Leiter der BPD (folgend: Polizeidirektor) dem Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung (folgend: DA) ua. mit, es sei beabsichtigt, die vakante Stelle mit dem Mitbewerber nach zu besetzen, weil dieser im Strafamt als Referent und 2. Stellvertreter des Strafamtsleiters zur vollsten Zufriedenheit der Behörde tätig gewesen sei und bei den dort verwendeten MitarbeiterInnen hohe Akzeptanz genieße. Aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung werde angenommen, dass er die mit der in Rede stehenden Funktion verbundenen Aufgaben bestmöglich erfüllen werde, sodass ihm gegenüber der BF der Vorzug zu geben sei. Mit Schreiben vom 28.01.2011 teilte die Vorsitzende des DA der BPD mit, dass der Mitbewerber einstimmig vorgeschlagen werde und "die Vorschläge - nach persönlicher Rücksprache mit dem Polizeidirektor - konform gingen".

5. Mit Email vom 08.02.2011 ersuchte die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Inneres (folgend: BMI) den Polizeidirektor um Einbindung in die "laufende Funktionsbesetzung" und um Übermittlung Bezug habender Unterlagen.

6. Mit an den Mitbewerber gerichteter Mitteilung der BPD vom 05.05.2011, GZ: XXXX, wurde dieser mit Wirksamkeit vom 01.06.2011 zum Leiter des Strafamtes bestellt.

7. Aus der Stellungnahme der BPD vom 29.08.2011, Zahl: XXXX, an das BMI betreffend die Nachbesetzung der Leitung des Strafamtes ist ua. zu entnehmen, dass es dem Mitbewerber im Gegensatz zur BF auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Kompetenz nicht nur in der Zeit als Stellvertreter des Strafamtsleiters besser gelungen sei, die MitarbeiterInnen zu motivieren und die Dienstaufsicht auszuüben. Er sei nicht nur bereit, auch "unliebsame" Entscheidungen zu treffen, sondern vermöge diese auch verständlicher und akzeptierbarer zu erklären. Er werde wegen seiner Fach- und Konfliktlösungskompetenz, seiner Konsequenz und Geradlinigkeit auch von den MitarbeiterInnen mehr geschätzt. Er habe für ein koordiniertes Funktionieren des Strafamtes gesorgt und sei in der Lage, Problemstellungen klarer, ruhiger und ohne Befassung von Vorgesetzten Stellen oder Gremien selbständig und mustergültig zu lösen. Bei der konzeptionellen Aufarbeitung und Aktenerledigung sei er auf Grund seiner profunderen Gesetzeskenntnisse belastbarer und rascher. Im Parteienverkehr habe er bewiesen, dass er sicher und freundlich auftrete sowie genau und konsequent entscheide. Auch wenn er ein "fordernder" Vorgesetzter sei, vermittle er seinen MitarbeiterInnen das Gefühl der Verlässlichkeit und des Vertrauens; bei aller Strenge in der Führung der MitarbeiterInnen und bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht verstehe er es besser, diese auch selbständig arbeiten zu lassen, weil er teamorientierter arbeite. Er vertrete die Behörde beim UVS und anderen Gebietskörperschaften (Magistrat, Landesregierung) ausgezeichnet, erteile klarere Weisungen und Rechtsauskünfte und werde wegen seiner sozialen und fachlichen Kompetenz auch von den MitarbeiterInnen sehr gerne angesprochen, dies komme ihm bei der Führung der MitarbeiterInnen und der Leitung des Strafamtes sehr zu Gute. Ferner habe er die Vertretung des Abteilungsleiters, die Erstellung von Rechtsgutachten zu bestimmten Materien- und Verfahrensgesetzen, Stellungnahmen zu Novellen von Materien- und Verfahrensgesetzen sowie die im Zusammenhang mit der "Einführung von Gesetzesnovellen" angefallene Medienarbeit aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Kompetenz, auch im Hinblick auf die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung und die Arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Diese Fähigkeiten betreffend die Mitarbeiterführung, die Konfliktlösungskompetenz, seine Teamorientierung und auch seine Sozial- und Fachkompetenz hätten ihn für die zu besetzende Funktion "LeiterIn des Strafamtes" als am besten geeignet erscheinen lassen. Bei der Entscheidungsfindung seien rein sachliche und fachliche Kriterien ausschlaggebend gewesen.

7. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2012 wurde die BF nach Zustimmung des BMI mit der Funktion der Leiterin des Strafamtes in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD betraut.

8. Aufgrund des (von der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim BMI) übermittelten Antrages der BF, welcher am 21.06.2011 bei der Bundes-Gleich-behandlungskommission beim Bundeskanzleramt (folgend: B-GBK) einlangte, beschloss diese mit dem Gutachten vom 23.03.2012, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß § 11c leg. cit. darstelle. Nach der Begründung habe der Polizeidirektor in einer Stellungnahme ausgeführt, dass die BF seit 01.03.2003 im Strafamt der BPD als Referentin und Stellvertreterin des Strafamtsleiters Dienst versehe, ihr Mitbewerber sei ebenfalls Referent im Strafamt und sei im Falle der Abwesenheit der BF als Stellvertreter des Strafamtsleiters tätig gewesen. Im Weiteren habe der Polizeidirektor in der Sitzung vor der B-GBK vom 16.12.2011 ausgesagt, dass fachliche und sachliche Gründe für die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ausschlaggebend gewesen seien, dieser habe bewiesenermaßen MitarbeiterInnen kompetent führen können und die Aufgabe im Strafamt hervorragend erfüllt, aufgrund seiner Erfahrungen mit den MitarbeiterInnen sei er für die Leitungsfunktion besser geeignet gewesen. Er (Anm.: Polizeidirektor) habe mit vielen Bediensteten Gespräche über seinen Besetzungsvorschlag geführt und große Zustimmung erhalten. Seine eigenen Erfahrungen der letzten Jahre und die Rückmeldungen der MitarbeiterInnen hätten sich gedeckt. Man traue dem Mitbewerber die Führung eher zu als der BF. Er habe seinen Vorschlag dem DA vorgelegt, der diesem einstimmig zugestimmt habe. Der Mitbewerber habe lediglich in Abwesenheit des damaligen Strafamtsleiters und der BF die Stellvertretungsfunktion im Strafamt ausgeübt. Der Mitbewerber sei ein "fordernder" Vorgesetzter, lasse die MitarbeiterInnen selbständig arbeiten, fordere aber, dass diese etwas leisteten. Er fordere mehr als die BF und werde von den MitarbeiterInnen - nicht nur während der Abwesenheit der BF - öfter um "Rat und Tat" gefragt. Dass der Mitbewerber profundere Gesetzeskenntnisse als die BF habe und belastbarer sei, habe er als Vorgesetzter durch Aktenkontrolle wahrgenommen. Wäre die BF mit ihrer Arbeit im Verzug gewesen, hätte er als Vorgesetzter eingreifen müssen. Man könne nicht sagen, dass irgendjemand etwas falsch gemacht habe, denn man bespreche die Akten, spreche darüber, wie jemand die Rechtslage sehe, es komme daher kaum vor, dass Fehler passierten, es könne höchstens Auffassungsunterschiede mit dem UVS geben. Hinsichtlich der Objektivierung der Beurteilung der Bewerber habe er nicht definitiv erhoben, wie viele Bescheide jeweils aufgehoben worden seien. Seine Einschätzung habe in erster Linie auf den Ergebnissen der geführten Gespräche beruht und diese hätten mit seiner Einschätzung der BF und des Mitbewerbers übereingestimmt. Die BF führte vor der B-GBK ua. aus, es habe nie Probleme gegeben, niemals habe sie gehört, dass es an ihrer fachlichen oder persönlichen Kompetenz Zweifel gebe. Ihr sei in Abwesenheit des näher genannten Beamten über mehr als ein Jahr lang die Leitung einer Abteilung übertragen worden, in dieser Zeit habe sie viele Agenden des Strafamtsleiters übernommen, insbesondere die Bearbeitung aller Alkohol- und Suchtmitteldelikte. Über die Wunschvorstellung des Polizeidirektors, den Mitbewerber mit der Leitung des Strafamtes zu betrauen, sei sie ziemlich konsterniert gewesen, deren Frage, ob es an ihrer Arbeit etwas auszusetzen gebe, sei immer verneint worden. Auf Nachfrage habe der Polizeidirektor gesagt, es handle sich mehr um ein "Bauchgefühl". Von der Frauenbeauftragten, die auch Mitglied des DA gewesen sei, habe sie auf Anfrage erfahren, dass sie an erster Stelle gelistet gewesen sei. Die Zustimmung zum Vorschlag, sohin auch ihre Streichung von der Liste zugunsten des Mitbewerbers, sei erfolgt, nachdem der Polizeidirektor erklärt habe, die BF sei nicht seine erste Wahl, er wolle den Mitbewerber und wünsche einen einheitlichen Vorschlag, denn sollte dieser nicht einheitlich sein, könne seitens des BMI eine dritte Person ausgewählt werden, die schon lange darauf warte, in XXXX in den "A 1 - Dienst" aufgenommen zu werden. Der hierauf von ihr kontaktierte zuständige Abteilungsleiter des BMI habe gemeint, dass einiges nicht in Ordnung gewesen sei, er würde sich jedoch über die Entscheidung des Behördenleiters nicht hinwegsetzen. Schließlich sei mit ihr nie ein Mitarbeitergespräch geführt worden. In Würdigung des Ermittlungsergebnisses gelangte der Senat I der B-GBK letztlich zur Ansicht, dass der Besetzungsvorschlag nicht auf einem Vergleich der für die Leitung des Strafamtes erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der BF und des Mitbewerbers beruht habe. Die Begründung bestehe in bloßen Feststellungen, für die es keine objektive, sachlich nachvollziehbare Grundlage gäbe, die Ausführungen seien in keiner Weise geeignet, davon zu überzeugen, dass andere als die im Antrag behaupteten geschlechtsspezifischen Motive ausschlaggebend gewesen wären. Im Ergebnis sei die BF durch die Bestellung des Mitbewerbers zum Strafamtsleiter aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 B-GIBG diskriminiert worden.

9. Mit an die BPD gerichtetem Schreiben vom 03.05.2012 beantragte die BF gemäß § 18a B-GlBG Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

10. Mit an den Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD gerichtetem Schreiben des Büros für Rechtsangelegenheiten der LPD vom 22.11.2013 wurde dieser ersucht, einen Vergleich zwischen der BF und dem Mitbewerber hinsichtlich der für die Leitung des Strafamtes erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vorzunehmen. Dem hierauf erfolgten Antwortschreiben vom 03.12.2013 ist ua. zu entnehmen, dass der BF niemals die Leitung des Strafamtes übertragen worden sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass keine Entscheidungen der BF in Verwaltungsstrafverfahren vom Unabhängigen Verwaltungssenat (folgend: UVS) aufgehoben worden seien. Die Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung) sei im Jahr 2006 zwecks Verfahrensoptimierung vom Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung übernommen und von der BF nur vertretungsweise wahrgenommen worden. Die BF habe in einem von ihr geführten Verwaltungsstrafverfahren eine unter dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen gelegene Geldstrafe verhängt und sich dazu dahingehend gerechtfertigt, dass sie von einer sog. Minderalkoholisierung ausgegangen sei und sich diesen Irrtum nicht erklären könne. Möglicherweise sei dieses Blackout auf Übermüdung, regen Parteienverkehr, den vorgelegenen personellen Engpass und administrative Arbeiten, die zu einer Konzentrationsstörung geführt hätten, zurückzuführen gewesen. In einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren sei eine Strafverfügung ergangen, mit welcher von der BF sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe über den gesetzlich vorgeschriebenen Betrags- bzw. Zeitgrenzen angesetzt worden seien. Die BF habe Journal- und Inspektionsdienste unentschuldigt nicht geleistet oder erst nach Erinnerung angetreten und dies mit zu großer Arbeitsbelastung begründet. Ihr Verhalten gegenüber den Kollegen und Vorgesetzen habe zu wünschen übrig gelassen, im Zuge des Besetzungsverfahrens habe sie falsche Gerüchte gestreut sowie Kollegen und Vorgesetzte in fragwürdiger Weise herabgesetzt. Ein Vergleich nach den Ausschreibungskriterien und der damit verbundenen Arbeitsplatzbeschreibung zwischen der BF und den Mitbewerbern zeige deutliche Vorteile für den Mitbewerber, zumal die Leistungsfeststellung der BF laut Bericht des Strafamtsleiters vom 08.07.2003 dahingehend gelautet habe, dass sie "den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe". Der Mitbewerber habe seine Aufgaben sehr zufriedenstellend erfüllt, selbst während einer mehrmonatigen Phase im Jahr 2011 habe er als einziger "A1 Beamter" im Strafamt neben dem extrem hohen Arbeitsanfall noch die administrativen Aufgaben des Strafamtsleiters zur vollsten Zufriedenheit erledigt, und - insbesondere in dieser Zeit - die Ausschreibungskriterien weit über das normale Ausmaß hinaus erfüllt und seine Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Neben dieser hohen Einsatzbereitschaft sei auch die Vorbildwirkung gegenüber den Mitarbeitern besonders hervorzuheben.

11. Mit Schreiben vom 04.12.2013 der LPD, Büro für Rechtsangelegenheiten, wurde der BF Gelegenheit geboten, in die Akten Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Auf diesem Schreiben findet sich ein von der BF unterfertigter Passus, dem zufolge sie mit der Begründung, dass die B-GBK unmissverständlich und klar ihre Diskriminierung und die Missachtung des Frauenförderungsgebotes festgestellt habe, weder Akteneinsicht nehmen noch eine Stellungnahme erstatten wolle.

12. Mit Bescheid der LPD vom 10.12.2013, zugestellt am 11.12.2013, wurde der Antrag der BF vom 03.05.2012 gemäß den §§ 4 Z 5, 11c und 18a iVm 20 B-GlBG abgewiesen. Begründend wurde nach ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei nicht von 2001 bis 2007 als einzige Juristin neben dem Strafamtsleiter tätig gewesen, weil sie erst im März 2003 zur BPD

XXXX gekommen sei. Weder sie noch der Mitbewerber seien erster bzw. zweiter Stellvertreter des Strafamtsleiters gewesen, weil es einen Stellvertreter nicht gegeben habe. Ihre Behauptung, Informationen darüber bekommen zu haben, dass sie ursprünglich die Erste auf der Liste des DA gewesen sei, liege jenseits der Lebenserfahrung, weil ein Besetzungsverfahren stets derart ablaufe, dass der Dienstgeber eine vakante Planstelle ausschreibe, anschließend das zuständige Personalvertretungsorgan über die Bewerberliste informiere und diesem auch bekannt gebe, welchen der Bewerber er "für die Planstelle" vorsehe. Im konkreten Fall sei der DA dem Dienstgebervorschlag einstimmig gefolgt, die BF habe offensichtlich falsche Informationen, ein Gerücht, weitergegeben. Nach Wiedergabe der Ausführungen des Polizeidirektors in dessen Stellungnahme vom 29.08.2011 wurde ferner ausgeführt, diesem sei es offensichtlich nicht gelungen, vor der B-GBK ausreichend und plakativ genug die Unterschiede zwischen den Bewerbern darzulegen, weshalb der Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD als ehemaliger gemeinsamer Vorgesetzter der BF und des Mitbewerbers um die Durchführung eines Vergleiches der für die Leitung des Strafamtes erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen ersucht worden sei. Aus den Personalakten der BF und des Mitbewerbers sei zu entnehmen, dass Erstere hinsichtlich der Bewertungskriterien: Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeit, "Termingerechtigkeit" der Arbeit, Wirtschaftlichkeit (Zweckmäßigkeit) der Arbeit, Verwertbarkeit der Arbeit, Arbeitsmenge in der Zeiteinheit und Leistungen im Zusammenhang mit der Funktion das Kalkül "den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen" erreicht habe, während Zweiterer in Bezug auf diese Kriterien die Qualifizierung "den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" erzielt habe. Im Vergleich nach den Ausschreibekriterien sowie der damit verbundenen Arbeitsplatzbeschreibung zwischen der BF und dem Mitbewerber bestünden deutliche Vorteile für Letzteren, die Behörde habe den besser geeigneten Bewerber mit der Planstelle betraut, daher sei der Antrag der BF als unbegründet abzuweisen gewesen.

13. In der dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Berufung vom 18.12.2013 machte die Rechtsvertretung der BF die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, antragsgemäß zu entscheiden und die Bezugsdifferenzen zuzusprechen bzw. - in eventu - den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde ua. ausgeführt, die belangte Behörde habe der BF das Parteiengehör vorenthalten, indem ihr anlässlich der Akteneinsicht lediglich erklärt worden sei, dass sie in den Personalakt Einsicht nehmen könne, von weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ihr nicht berichtet worden. Wäre ihr die Stellungnahme des Leiters der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung vom 03.12.2013 zur Kenntnis gebracht worden, hätte sie darauf Bezug nehmen können. Durch die Zitierung zur LPD, die nicht vollständige Unterrichtung über das bisherige Ermittlungsverfahren und das Verlangen nach Verzicht auf das Parteiengehör im Wege einer Niederschrift seien ihre Parteienrechte wesentlich verletzt worden. Sie hätte unter Aufbietung konkreter Beweise darlegen können, dass die Ausführungen des Polizeidirektors, deren einziges und offenkundiges Ziel sei, ihre bisherige Arbeitsleistung als schlecht oder unzulänglich darzustellen und stattdessen die Arbeit des Mitbewerbers hervorzuheben, nicht richtig seien und daher dazu geführt hätten, dass dieser als besserer Bewerber aus der Interessentensuche herausgegangen sei. Sie habe bis zu ihrer ersten Karenzzeit im Jahre 2007 alle Agenden der Stellvertreterin des Strafamtsleiters inklusive aller Alkohol- und Suchtmitteldelikte de facto wahrgenommen und diese Aufgaben auch wieder übernommen, als sie aus der ersten Karenz zurückkehrt sei. Sie sei immerhin erste Stellvertreterin des Strafamtsleiters gewesen, wohingegen der Mitbewerber nur zweiter Stellvertreter gewesen sei. Sie sei tatsächlich einem Journal- und Inspektionsdienst unentschuldigt ferngeblieben, weil ihr damals dreijähriges Kind krank gewesen sei und sie nächtelang nicht geschlafen habe. Sie habe dennoch zu dieser Zeit im Strafamt ordnungsgemäß ihren Dienst verrichtet und nie über die Arbeitsbelastung geklagt; als Sanktion für dieses unentschuldigte Fernbleiben seien ihr die Dienste für die Dauer eines Monates gestrichen worden. Sie habe mit ihren Mitarbeitern stets ein sehr gutes Verhältnis gepflogen; das vom Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung ins Treffen geführte zwischenmenschliche Fehlverhalten habe es nicht gegeben. Ferner hätte sich die belangte Behörde nur mit jenen Informationen und Grundlagen zu befassen gehabt, die zum Zeitpunkt der Interessentensuche bis spätestens 01.06.2011 für die Einteilung des Mitbewerbers maßgeblich gewesen seien. Später aus dem Gedächtnis abgegebene Erklärungen einer Bescheidbegründung zu Grunde zu legen, stelle einen wesentlichen Verstoß gegen die sich aus den §§ 37 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ergebenden Grundsätze dar. Die belangte Behörde habe auch den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, zumal im Verfahren vor der B-GBK gutachterlich festgestellt worden sei, dass die BF im Zuge ihres beruflichen Aufstieges aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert worden sei. Die Ausführungen des seinerzeitigen Polizeidirektors seien nicht nachvollziehbar gewesen, die Einteilung des Mitbewerbers in die ausgeschriebene Funktion sei nicht aus objektiven und sachlich nachvollziehbaren Gründen erfolgt, vielmehr seien hierfür ausschließlich geschlechtsspezifische Motive ausschlaggebend gewesen. Die Stellungnahme des damaligen Polizeidirektors basiere im Wesentlichen auf persönlichen Einschätzungen, aus dieser trete deutlich das Interesse hervor, die Eigenschaften des Mitbewerbers hervorzuheben und ihre Vorzüge außer Acht zu lassen, ohne Hinweis darauf, wie er zu seinen Einschätzungen gelangt sei. Es sei auch nicht deutlich geworden, in welchen Ausschreibungskriterien die BF schlechter abgeschnitten haben solle als der Mitbewerber, die Stellungnahme des Polizeidirektors erschöpfte sich vielmehr nur in sehr allgemein und vage gehaltenen Ausführungen und Stehsätzen, die bedauerlicherweise vorbehaltlos in den angefochtenen Bescheid übernommen worden seien. Eine eigentliche Mitarbeiterevaluierung und ein Bewertungsverfahren, im Zuge dessen der bestgeeignete Bewerber zu ermitteln gewesen wäre, hätten nicht stattgefunden. Die Einteilung sei sohin nur aufgrund einer rein subjektiven, einer konkreten Bewertung der Bewerber entkleideten Einschätzung des Polizeidirektors erfolgt. Offenbar habe der deutliche Wunsch bestanden, im Strafamt einen "starken Mann" einzuteilen, der besser als eine Frau die Mitarbeiter fordere, die Dienstaufsicht "einübe" und unliebsame Entscheidungen treffe. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, wie der seinerzeitige Polizeidirektor dazu gelangen konnte, dass der Mitbewerber der bessere Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sein konnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass er seine Nachteile im Bereich der Dienst- und Stellvertreterzeit durch besondere Fachkompetenz ausgleichen hätte können, so wären die BF und der Mitbewerber für die ausgeschriebene Funktion gleich gut geeignet gewesen. In derartigen Fällen hätten dann aber die Bestimmungen der §§ 11 B-GlBG und 11c B-GlBG angewendet werden müssen.

14. Mit Schreiben vom 22.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2014, legte die LPD die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.

15. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 18.08.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.11.2012 in der Sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD die Funktion einer Referentin mit der Arbeitsplatzbewertung Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, zugewiesen, und sie mit Wirksamkeit vom 01.12.2012 mit dem Arbeitsplatz der Leiterin des Strafamtes in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD betraut worden sei. Unter einem wurde das an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schreiben der LPD vom 14.01.2014 samt Anlagen (Akten des Verfahrens) vorgelegt.

16. Mit Schreiben vom 15.06.2015, GZ: W188 2002872-1/5Z, räumte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung der BF die Gelegenheit ein, zu den unter obigem Punkt 14. genannten Unterlagen binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen.

17. Die hierauf ergangene Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 04.08.2015 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W188 2002872-1/9Z, der belangten Behörde mit dem Beifügen zur Kenntnis gebracht, das es anheimgestellt werde, binnen zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 02.10.2015 machte die belangte Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die gegen den Bescheid der LPD vom 10.12.2013 am 20.12.2013 eingebrachte Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes - VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Im angefochtenen Bescheid wurden keine ausreichenden Feststellungen zur Berufslaufbahn und zu den Fähigkeiten der BF und ihres Mitbewerbers getroffen, aufgrund derer bei vergleichender Beurteilung geschlossen hätte werden können, wer von ihnen die bessere Eignung für die Leitung des Strafamtes aufgewiesen habe oder auch, ob allenfalls von einer gleichen Eignung auszugehen gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der Berufung sowie den oben angeführten Stellungnahmen der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der BF entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Ist gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darf aufgrund des Geschlechtes insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).

Nach § 4a Abs. 1 B-GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Nach § 9 B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a leg. cit. durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Ist gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 leg. cit. nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt der Ersatzanspruch, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG durch die dafür zuständigen Verwaltungsbehörden weder die (ausschließlich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission anzuwendende) Bestimmung des § 25 Abs. 2 B-GlBG noch jene des nur in gerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 20a leg. cit. maßgeblich ist. Vielmehr gilt im Dienstrechtsverfahren (und um ein solches handelt es sich beim Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 18a B-GlBG 1993) gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 39 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (VwGH 15.05.2013, Zahl: 2012/12/0013).

Dem Gutachten der B-GBK kommt Beweiswert zu, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrunde liegenden Beweisergebnissen gelangt (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2012/12/0016).

In der von der BPD initiierten Interessentensuche vom 07.01.2011 betreffend die Ausschreibung der Leitung des Strafamtes sind als Tätigkeitsbereich neben der Leitungsfunktion die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und des Strafvollzuges sowie Angelegenheiten der Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen und der verwaltungspolizeilichen Rechtshilfe, soweit diese nicht dem Tätigkeitsbereich anderer Organisationen zuzuordnen sind, genannt, als Erfordernisse wurden die österreichische Staatsbürgerschaft, die volle Handlungsfähigkeit, die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die im BDG 1979 bzw. im VBG 1948 für den Dienst in dieser Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die amtsärztlich festgestellte uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit, abgeleisteter Grundwehrdienst bei männlichen Bewerbern sowie die Lenkberechtigung der Klasse B definiert. Als persönliche Anforderungen wurden sicheres und freundliches Auftreten, Genauigkeit und Verlässlichkeit, Engagement und Gewissenhaftigkeit, Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit, Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben, Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln, Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung, Entschluss- und Entscheidungskompetenz, Kompetenz in der Mitarbeiterführung, Teamfähigkeit, Organisations- und Koordinierungsvermögen, sozialkommunikative Kompetenz, Fähigkeiten im Bereich des Managements sowie, Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft angeführt. Schließlich wurde explizit darauf hingewiesen, dass in Ansehung des Frauenförderungsplans Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht seien.

Soweit die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung auf die Aussagen des Polizeidirektors vor der B-GBK am 16.12.2011, auf die Ausführungen in der Stellungnahme der BPD vom 29.08.2011 und auf das - erst geraume Zeit nach der Besetzung der Leitung des Strafamtes ergangene - Antwortschreiben des Leiters der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD vom 03.12.2013 stützte, wonach - zusammengefasst - fachliche und sachliche Gründe für die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ausschlaggebend gewesen seien, dieser die Aufgabe im Strafamt hervorragend erfüllt habe, aufgrund seiner Erfahrungen mit den MitarbeiterInnen diese besser führen und motivieren sowie die Dienstaufsicht über sie ausüben könne, somit für eine Leitungsfunktion besser geeignet sei, weiters der Polizeidirektor mit vielen Bediensteten Gespräche über seinen Besetzungsvorschlag geführt und große Zustimmung erhalten habe, sich dessen eigene Erfahrungen mit den Rückmeldungen der MitarbeiterInnen gedeckt hätten, "man" ferner dem Mitbewerber die Führung eher zugetraut habe als der BF und dieser ein fordernder Vorgesetzter sei, der die MitarbeiterInnen selbständig arbeiten lasse, von diesen Leistungen einfordere und öfter um "Rat und Tat" gefragt werde, über profundere Gesetzeskenntnisse als die BF verfüge und belastbarer sei, weiters der Polizeidirektor laut Angaben der BF gemeint habe, der Wunsch, den Mitbewerber mit der Funktion des Strafamtsleiters zu betrauen, fuße auf einem "Bauchgefühl", der Mitbewerber nicht nur bereit sei, auch "unliebsame" Entscheidungen zu treffen, sondern diese auch verständlicher und akzeptierbarer zu erklären vermöge, als fordernder Vorgesetzter seinen MitarbeiterInnen dennoch das Gefühl der Verlässlichkeit und des Vertrauens vermittle und es - bei aller Strenge in der Führung derselben und bei der Handhabung der Dienstaufsicht - besser verstehe, diese auch selbständig arbeiten zu lassen, weil er teamorientierter arbeite, des Weiteren wegen seiner Fach- und Konfliktlösungskompetenz, seiner Konsequenz und Geradlinigkeit auch von den MitarbeiterInnen mehr geschätzt werde, für ein koordiniertes Funktionieren des Strafamtes gesorgt habe und in der Lage gewesen sei, Problemstellungen klarer, ruhiger und ohne Befassung von vorgesetzten Stellen oder Gremien selbständig und mustergültig zu lösen, in puncto konzeptioneller Aufarbeitung und Aktenerledigung belastbarer und rascher als die BF sei, im Parteienverkehr sicheres und freundliches Auftreten bewiesen habe, genau und konsequent entscheide, die Behörde beim UVS und anderen Gebietskörperschaften (Magistrat, Landesregierung) ausgezeichnet vertrete, klarere Weisungen und Rechtsauskünfte erteile und wegen seiner sozialen und fachlichen Kompetenz auch von den MitarbeiterInnen sehr gerne angesprochen werde, und letztlich ein Vergleich nach den Ausschreibungskriterien und der damit verbundenen Arbeitsplatzbeschreibung zwischen der BF und den Mitbewerbern deutliche Vorteile für Letztern zeige, zumal dieser seine Aufgaben sehr zufriedenstellend erfüllt, im Jahr 2011 auch während einer mehrmonatigen Phase er als einziger "A1 Beamter" im Strafamt neben dem extrem hohen Arbeitsanfall noch die administrativen Aufgaben des Strafamtsleiters zur vollsten Zufriedenheit erledigt, und - insbesondere in dieser Zeit - die Ausschreibungskriterien weit über das normale Ausmaß hinaus erfüllt und seine Führungsqualitäten unter Beweis gestellt habe, wobei neben dieser hohen Einsatzbereitschaft auch die Vorbildwirkung gegenüber den Mitarbeitern besonders hervorzuheben sei, so handelt es sich hierbei lediglich um pauschale, vage, substratlose und zum Teil gar Gefühlslagen entspringende Attribute und Einschätzungen, die keine Aufschlüsse darüber geben, auf welchen konkreten Sachverhaltsfeststellungen diese Schlussfolgerungen basieren würden.

Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Aussage, dass das Verhalten der BF gegenüber den Kollegen und Vorgesetzen zu wünschen übrig gelassen und diese im Zuge des Besetzungsverfahrens falsche Gerüchte gestreut sowie Kollegen und Vorgesetzte in fragwürdiger Weise herabgesetzt habe, beruhen würde.

Weiters wurden die Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Leiters der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung einerseits, wonach die BF um die Entbindung von Journal- und Inspektionsdiensten ersucht habe, und dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der BF andererseits, dem zufolge sie als Sanktion für das unentschuldigte Fernbleiben für die Dauer eines Monates für solche Dienste nicht mehr herangezogen worden sei (Zitat aus Berufung: "... Dienst für die Dauer eines Monates gestrichen ..."), nicht zum Anlass weiterführender Ermittlungen mit dem Ziel einer Klärung dieses Widerspruches genommen.

Soweit hinsichtlich der Eignung der BF aufgrund deren Bewerbungsunterlagen und ihres sonstigen Vorbringens überhaupt Feststellungen getroffen wurden, so handelt es sich auch hierbei um pauschale Einschätzungen, die konkrete, zugrunde zu legende Sachverhaltsfeststellungen vermissen lassen.

Des Weiteren wird es im Hinblick auf die Aussagen der BF, sie sei laut Angaben der Frauenbeauftragten, die auch Mitglied des DA gewesen sei, zunächst an erster Stelle gelistet gewesen, anschließend aber nach der Erklärung des Polizeidirektors, wonach sie (Anm.: die BF) nicht dessen erste Wahl sei, er den Mitbewerber gewollt und einen einheitlichen Vorschlag gewünscht habe, weil andernfalls vom BMI eine nicht dem Personalstand der BPD angehörige Person ausgewählt hätte werden können, von der Liste gestrichen worden, bzw. der DA habe in der Folge dem Vorschlag des Polizeidirektors zugestimmt, bzw. der von ihr kontaktierte zuständige Abteilungsleiter des BMI habe gemeint, dass einiges nicht in Ordnung gewesen sei, er würde sich jedoch über die Entscheidung des Behördenleiters nicht hinwegsetzen, geboten sein, den diesen Angaben zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die dazu aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erfließenden Ausführungen, diese Behauptungen der BF lägen jenseits der Lebenserfahrung, weil ein Besetzungsverfahren stets derart ablaufe, dass der Dienstgeber eine vakante Planstelle ausschreibe, anschließend das zuständige Personalvertretungsorgan über die Bewerberliste informiere und diesem auch bekannt gebe, welchen der Bewerber er "für die Planstelle" vorsehe, bzw. die BF habe offensichtlich falsche Informationen, ein Gerücht, weitergegeben, erscheinen mangels eines nachvollziehbaren plausibilisierenden Gehaltes in keiner Weise geeignet, das Vorbringen der BF überzeugend zu widerlegen.

Auch angesichts der aus den Akten des Verfahrens wiederholt hervorleuchtenden divergierenden Aussagen und Angaben hinsichtlich der Ausübung der Stellvertretung des Strafamtsleiters sowohl durch die BF als auch durch den Mitbewerber während der erwähnten jeweiligen Zeiträume ergibt sich ein Ermittlungsbedarf und die Notwendigkeit präziser Feststellungen.

Im Lichte obiger Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zur Ansicht, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt allenfalls bloß ansatzweise und daher unzureichend ermittelte. Es wäre der belangten Behörde oblegen, hinsichtlich der BF und des Mitbewerbers notwendige Tatsachenfeststellungen, aus denen abzuleiten gewesen wäre, in welchem Umfang deren Eignungsprofile (Kenntnisse, Fähigkeiten, Kompetenzen laut Interessentensuche) den an die Funktion "Leitung des Strafamtes" gestellten Anforderungen gerecht worden wären, bzw. die einen Vergleich dahingehend ermöglicht hätten, wer von diesen beiden Bewerbern für diese Funktion die bessere Eignung aufgewiesen hätte oder auch, ob allenfalls von einer gleichen Eignung auszugehen gewesen wäre, zu treffen und diese nachvollziehbar und schlüssig darzustellen.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise keine vollständigen Personalakten vorliegen und die aufgrund allfälliger Ladungen von Zeugen zu erwartenden Gebühren in Bezug auf den Standort XXXX deutlich geringer ausfallen würden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortzusetzenden Verfahren werden im Sinne obiger Ausführungen die erforderlichen Ermittlungen unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (VwGH 15.05.2013, Zahl: 2012/12/0013) umfassend und abschließend nachzuholen bzw. durchzuführen und der BF hierzu Parteiengehör zu gewähren sein.

Nach den erfolgten Beweisaufnahmen wird anhand der Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18a B-GlBG erfüllt sind, wobei sowohl in Bezug auf die BF als auch auf den Mitbewerber grundsätzlich nur jenen festgestellten Eignungsprofilen Entscheidungsrelevanz zukommt, die mit den sich aus der Interessentensuche in Bezug auf die Funktion der Leitung des Strafamtes ergebenden Anforderungsprofilen unmittelbar korrelieren. Falls sich resümierend ergeben sollte, dass die BF für die in Rede stehende Funktion in gleicher Weise geeignet gewesen wäre wie der Mitbewerber, wird nachdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 11 und 11c B-GlBG verwiesen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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