BVwG W114 2103104-1

W114 2103104-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Fristablauf,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Vertretung,<br/>Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W114 2103104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2103104.1.00

Spruch

W114 2103104-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX , BNr. XXXX , vom 30.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713062, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 17.05.2013, ergänzt durch Ausführungen von XXXX als bevollmächtigtem Vertreter von XXXX vom 09.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713062, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 17.05.2013, ergänzt durch Ausführungen von XXXX als bevollmächtigtem Vertreter von XXXX vom 09.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Am 27.04.2012 stellten XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für diese Alm wurde von der Almbewirtschafterin ebenfalls ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.

3. Am 18.09.2012, am 25.09.2012, am 26.09.2012 und am 08.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2012 eine Almfutterfläche von 1017,57 ha festgestellt wurde. 8,2 RGVE des BF von 677,82 Gesamt-RGVE berücksichtigend bedeutet das eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX für die BF im Ausmaß von 12,31 ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle war der Bewirtschafter der XXXX anwesend, der die erforderlichen Auskünfte erteilte. Die Futterflächenfeststellung erfolgte ausschließlich auf der vom Bewirtschafter digitalisierten Bruttofläche.

4. Der Kontrollbericht über die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 07.02.2013, AZ GB I/TPD/118981312 zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter gab - den Kontrollbericht offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.

5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Vorstandes für den GB

II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer von einer beantragten Fläche von 46,80 ha (davon 17,08 ha Almfutterfläche auf der XXXX ), einer ermittelten Fläche von 38,77 ha (davon 12,31 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 4,77 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.05.2013 Berufung. Die BF beantragen darin:

" 1. Die Flächenbeanstandungen auf Grund der Zurechnung von der Alm XXXX insoferne korrigieren, dass keine relevante Abweichung entsteht

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern,

3. jedenfalls mir sämtliche Prüfberichte der Agrarmarkt Austria betreffend des Almbetriebes vorlegen."

Im Wesentlichsten zusammengefasst führten die BF begründend aus, dass von der AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, wobei die Grundsätze der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs verletzt worden wären. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2012 stattgefunden habe. Dies sei hinsichtlich des zu beurteilenden Vegetationszeitpunktes nicht die richtige Jahreszeit gewesen. Zudem hätte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2002 berücksichtigt werden müssen. Die Vegetation auf der XXXX habe sich seit 2002 nicht verändert, insbesondere habe sich die Almfutterfläche seit damals nicht verkleinert. Es liege ein Irrtum der AMA vor. Die BF hätte auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2002 vertraut. Die BF treffe daher kein Verschulden, zumal die Futterflächenbeantragung durch den Bewirtschafter der XXXX vorgenommen worden wäre. Als Amauftreiber habe er keine Kenntnis über das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle gehabt.

7. Mit Schreiben vom 09.10.2013 legte XXXX als Alpmeister der XXXX eine mit 24.09.2013 datierte Vertretungsvollmacht und führte zum angefochtenen Bescheid ergänzend aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA nicht korrekt sei. Eine Rückzahlung der für das Antragsjahr 2012 ausbezahlten Prämien sei weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Die BF treffe kein Verschulden an einer falschen Beantragung. Sanktionen dürften nicht verhängt werden.

8. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landeslandwirtschaftskammer XXXX vom 28.01.2014 ein, in der dargelegt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und Flächenabweichungen den BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

9. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Ergänzung zur Bestätigung der Almfutterflächen gemäß Task Force Almen vom 28.01.2014 ein, worin - unterstützt durch schlagbezogene Angaben und Luftbildaufnahmen die Landwirtschaftskammer XXXX noch einmal bestätigt, dass im Rahmen einer amtlichen Ermittlung die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und Flächenabweichungen den BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

10. Die BF legten eine mit 13.06.2014 datierte Erklärung als Auftreiber gemäß § 8i MOG hinsichtlich der Benutzung der XXXX im Jahr 2012 als bloße Auftreiber vor.

11. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713062, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, anstelle einer EBP in Höhe von EUR XXXX nur mehr eine in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass die BF durch Vorlage einer Erklärung hätten glaubhaft machen können, dass Ihnen keine Umstände erkennbar gewesen wären, die Sie an der Zuverlässigkeit des Bewirtschafters der XXXX zweifeln hätte lassen können. Daher sei von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

12. Gegen diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2014 "Bescheidbeschwerde" erhoben.

13. Die AMA legte am 13.03.2015 die Berufung vom 17.05.2013, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, die Bescheidbeschwerde vom 30.09.2014, die vom Bundesverwaltungsgericht als Vorlage zu behandeln ist und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Am 27.04.2012 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX . Für diese Alm wurde von der Almbewirtschafterin ebenfalls ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 gestellt.

1.3. Am 18.09.2012, am 25.09.2012, am 26.09.2012 und am 08.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2012 eine Almfutterfläche von 1017,57 ha festgestellt wurde. 8,2 RGVE des BF von 677,82 Gesamt-RGVE berücksichtigend bedeutet das eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX für die BF im Ausmaß von 12,31 ha. Bei der Vor-Ort-Kontrolle war der damalige Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX anwesend, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte. Die Futterflächenfeststellung erfolgte ausschließlich auf der von der Bewirtschafterin digitalisierten Bruttofläche.

1.4. Zum Kontrollbericht, der der Bewirtschafterin mit Schreiben vom 07.02.2013, AZ GB I/TPD/118981312 zum Parteiengehör übermittelt wurde, hat diese - den Kontrollbericht offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer von einer beantragten Fläche von 46,80 ha (davon 17,08 ha Almfutterfläche auf der XXXX ), einer ermittelten Fläche von 38,77 ha (davon 12,31 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX ) und damit von einer festgestellten Differenzfläche von 4,77 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.05.2013 Berufung, die durch einen Schriftsatz vom 09.10.2013 ergänzt wurde.

1.7. Am 03.02.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landeslandwirtschaftskammer XXXX vom 28.01.2014 ein, in der dargelegt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und Flächenabweichungen den BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

1.8. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine Ergänzung zur Bestätigung der Almfutterflächen gemäß Task Force Almen vom 28.01.2014 ein, worin - unterstützt durch schlagbezogene Angaben und Luftbildaufnahmen die Landwirtschaftskammer XXXX noch einmal bestätigt, dass im Rahmen einer amtlichen Ermittlung die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und Flächenabweichungen den BF und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

1.9. Die BF legten eine mit 13.06.2014 datierte Erklärung als Auftreiber gemäß § 8i MOG hinsichtlich der Benutzung der XXXX im Jahr 2012 als bloße Auftreiber vor.

1.10. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713062, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, anstelle einer EBP in Höhe von EUR XXXX nur mehr eine in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.11. Gegen diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2014 "Bescheidbeschwerde", die gemäß § 15 VwGVG als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von den Beschwerdeführern - sofern für die Entscheidung von Relevanz - nicht substanziiert bestritten.

Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass ihnen mehr als 38,33 Zahlungsansprüche zustehen oder diese 38,33 ihnen zustehenden Zahlungsansprüche in Zweifel gezogen.

Das von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogene Ergebnis der auf der XXXX im Jahr 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ist für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht verfahrensrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713062, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Dass der von der BF dagegen erhobene Vorlageantrag fälschlich als Bescheidbeschwerde bezeichnet wurde, hindert nicht deren Qualifikation als Vorlageantrag.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0151). Das Rechtsmittel der BF vom 30.09.2014 ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, langte am 17.05.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) längst verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde vom 17.05.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119527547:

Im vorliegenden Fall wurde - unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden 38,33 Zahlungsansprüche - bezüglich des Antragsjahres 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von ebenfalls im Sinne des Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 berücksichtigten beantragten Fläche von 38,33 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,33 ha (davon anteilig 12,31 ha Almfutterfläche auf der XXXX ) zugrunde gelegt. Daraus errechnet sich keine Differenzfläche. Es wurde daher auch keine Flächensanktion verhängt.

Sofern von den Beschwerdeführern eine Gesamtfläche im Ausmaß von 46,80 ha als beihilfefähige Fläche beantragt wurde, wird auf Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass den Beschwerdeführern lediglich 38,33 Zahlungsansprüche zustanden und daher auch nur die diesem Wert gleichzusetzende Fläche als beantragte beihilfefähige Fläche zuzurechnen war, was von der AMA im angefochtenen Bescheid auch vorgenommen wurde. Darin lässt sich kein Rechtsverstoß erkennen.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtskonform ergangen. Dabei kann auch die Überbeantragung von Almfutterfläche im Antragsjahr 2012 auf der XXXX außer Betracht bleiben, zumal die Differenz (8,47) zwischen beantragter Fläche (46,80 ha) und tatsächlich den BF zur Verfügung stehende Zahlungsansprüche (38,33) größer ist als die für die Beschwerdeführer errechnete relevante VOK-Abweichung (4,77 ha = 17,08-12,31).

Daher war ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, das sich ausschließlich mit der Reduzierung der Almfutterfläche aufgrund der im Jahr 2012 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auseinandersetzt, nicht weiter einzugehen.

3.5. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt insbesondere auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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