W103 2008209-3•BVwG W103 2008209-3
W103 2008209-3Tribunal administratif fédéral18 avr. 2016
Fristversäumung, Verschulden, Verspätung, Wiederaufnahmsantrag
W103 2008209-3/6E
W103 2008209-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Anträge von XXXX geb., StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. WOLF-GEORG-SCHÄRF, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, sowie vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 11.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 11.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien.
Mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3, 57 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-FG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPF als unbegründet ab.
Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, er hätte mit seinem Vater telefoniert und dieser hätte ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, da er sonst Probleme bekommen werde. Seine Verfolgungsgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiter aufrecht.
Es sei eine Ladung der Miliz für ihn gekommen, welche ein Tschetschene an seine Schwester in Österreich übergeben hätte. Warum er geladen sei wisse er nicht. Seine Schwester hätte ihm diese Ladung am 25.06.2015 übergeben. Originalkuvert könne er keines vorweisen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2015 hat das Bundesasylamt den Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.08.2015 zur Zl.:
W103 2008209-2/5E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 29.02.2016, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2016, stellte der Antragsteller durch seinen gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren.
Dieser wurde wie folgt begründet:
Mit Entscheidung vom 07.08.2015 sei die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen worden, sowie in der Entscheidung des BVwG vom 06.02.2015, sei die Entscheidung des BFA vom 07.05.2014 bestätigt worden.
Richtig sei vielmehr, dass der AS eine "Ladung" zu einer Verhandlung für den 27.10.2015 von Verwandten erhalten habe. Grundlage für diese Ladung seien Vorwürfe, dass er politisch nicht konform sei. Er habe Videos von einem Dissidenten auf seinem Handy bzw. heruntergeladen gehabt, deren Besitz und deren Betrachtung in Tschetschenien und für Tschetschenen verboten sei. Eine Kopie der Ladung in russischer Sprache wurde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Antragsteller reisten am 11.04.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2014 in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BvWG vom 06.02.2015 rechtskräftig abgewiesen.
Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, er hätte mit seinem Vater telefoniert und dieser hätte ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, da er sonst Probleme bekommen werde. Seine Verfolgungsgründe aus dem ersten Asylverfahren seien weiter aufrecht.
Es sei eine Ladung der Miliz für ihn gekommen, welcher ein Tschetschene an seine Schwester in Österreich übergeben hätte. Warum er geladen sei wisse er nicht. Seine Schwester hätte ihm diese Ladung am 25.06.2015 übergeben. Originalkuvert könne er keines vorweisen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2015 hat das Bundesasylamt den Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.08.2015 zur Zl.:
W103 2008209-2/5E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 29.02.2016 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser Verfahren, weil sowohl das BFA als auch das BVwG die Ausführungen hinsichtlich der politischen Verfolgung des Antragstellers als unglaubwürdig angesehen haben.
Mit Entscheidung vom 07.08.2015 sei die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen worden, sowie in der Entscheidung des BVwG vom 06.02.2015, sei die Entscheidung des BFA vom 07.05.2014 bestätigt worden.
Richtig sei vielmehr, dass der AS eine "Ladung" zu einer Verhandlung für den 27.10.2015 von Verwandten erhalten habe. Grundlage für diese Ladung seien Vorwürfe, dass er politisch nicht konform sei. Er habe Videos von einem Dissidenten auf seinem Handy bzw. heruntergeladen gehabt, deren Besitz und deren Betrachtung in Tschetschenien und für Tschetschenen verboten sei. Eine Kopie der Ladung in russischer Sprache wurde übermittelt.
Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Antragstellers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
Der Inhalt des Wiederaufnahmeantrages ergibt sich aus der Eingabe vom 29.02.2016, welche im Akt aufliegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme "der Verfahren" gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und beantragen der Sache nach die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, sowie mit Erkenntnis vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Die Antragsteller hatten im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Die Erkenntnisse des BVwG vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, sowie vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E wurden den Antragsteller rechtswirksam zugestellt.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, richtig sei vielmehr, dass der AS eine "Ladung" zu einer Verhandlung für den 27.10.2015 von Verwandten erhalten habe. Grundlage für diese Ladung seien Vorwürfe, dass er politisch nicht konform sei. Er habe Videos von einem Dissidenten auf seinem Handy bzw. heruntergeladen gehabt, deren Besitz und deren Betrachtung in Tschetschenien und für Tschetschenen verboten sei.
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die dreijährige Frist ab Erlassung der Erkenntnisse ist jedenfalls gewahrt.
Von der Ladung erlangte der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 17.02.2016 Kenntnis, sodass die Wiederaufnahmeanträge vom 29.02.2016 ebenfalls rechtzeitig und zulässig sind.
Die Wiederaufnahmeanträge sind jedoch nicht begründet:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Zum neuen Fluchtgrund:
Zu der vorgelegten Ladung:
Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine Ladung zur Vernehmung bei der Miliz für den 27.10.2015, welche ihm erst am 17.02.2016 - nach postalischer Übermittlung durch Verwandte - zur Kenntnis kam.
Die wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung der Erkenntnisse des BVwG vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, (Zustellung am 09.02.2015) sowie vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E (Zustellung am 10.08.2015) rechtswirksam.
Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta").
Die nunmehr vorgelegte Ladung für den 27.10.2015 wurde (lt. Übersetzung) am 17.10.2015 ausgestellt und somit erst nach rechtskräftiger Beendigung der wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und demnach keine "nova reperta".
Verfahrensgegenständlich liegen nach Abschluss der seinerzeitigen Verfahren neu entstandenen Beweismittel (sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta") vor, die keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, da sie von der Rechtskraft der Entscheidungen nicht umfasst sind.
Verfahrensgegenständlich hätte das vorgelegte Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt: Aus einer einfachen Ladung zur Vernehmung, kann nicht schon auf eine Verfolgung aus politischen Gründen geschlossen werden.
Einer bloßen Ladung zur Behörde ermangelt es jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 07.09.2000, 200/01/0153.
Noch dazu wie im Erstverfahren sowie im Folgeverfahren ersichtlich, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden muss, kein Grund für eine reale Verfolgungsgefahr ersichtlich ist.
Bei der übermittelten Ladung handelt es sich überdies um eine Kopie eine weitere, objektive Überprüfung, etwa durch eine kriminaltechnische Untersuchung, war daher nicht möglich aber auch nicht notwendig, da "nova reperta".
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des BVwG vom 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E, sowie vom 07.08.2015 zur Zl.: W103 2008209-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
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