BVwG W147 2123406-1

W147 2123406-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2016

Regest

angemessene Frist, Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung,<br/>Nachweismangel, Prüfungsumfang, Rezeptgebühr, Rundfunkempfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag

Texte intégral

BVwG W147 2123406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2123406.1.00

Spruch

W147 2123406-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10. Februar 2016, GZ 0001511810, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 20. November 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4. des Antragsformulars (Anspruchsvoraussetzungen) kreuzte die Beschwerdeführerin keinen Bezug der dort angeführten Leistungen an und gab einen Zweipersonenhaushalt an.

Dem Antrag waren angeschlossen:

  • Mietzinsvorschreibung vom November 2015

  • Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes über die Bestätigung eines Zahlungsplans betreffend des Ehegatten der Beschwerdeführerin

  • Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2015

  • Bestätigung über die Höhe der Alterspension des Ehegatten der Beschwerdeführerin

  • Meldebestätigungen die Beschwerdeführerin und der mit ihr als im gemeinsamen Haushalt angegebenen Person betreffend

2. Am 16. Dezember 2015 erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihr vorgehalten wurde, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 FGO) beziehe. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden.

3. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Bestätigung der Rezeptgebührenbefreiung ihres Ehegatten nach.

4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.

5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, verwies neuerlich auf die Rezeptgebührenbefreiung ihres Ehegatten und ersuchte um neuerliche Prüfung.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 17. März 2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin waren nicht alle gesetzlich normierten Unterlagen angeschlossen, die für eine Entscheidung ihres Begehrens notwendig wären.

Insbesondere übermittelte sie im gesamtem verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch mit ihrer Beschwerde keinen sie persönlich betreffenden Nachweis des Bezugs einer sozialen Leistung und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bzw. den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin als Rundfunkteilnehmerin erbrachte auch im Zuge ihrer Beschwerde keinerlei sie betreffenden Nachweis einer Leistung im Sinne des § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO.

Ihr Ehegatte ist nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet und somit nicht anspruchsberechtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.5. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des/der Antragstellers/Antragstellerin um Befreiung von der Rundfunkgebühr zum Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.7. Die Beschwerdeführerin hat ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und auch im weiteren Verfahren keinerlei diesbezüglichen Nachweis vorgelegt. Damit hat die Beschwerdeführerin die gesetzlich geforderten Nachweise nicht erbracht.

Für eine Rundfunkgebührenbefreiung ist nämlich Voraussetzung, dass die die Gebührenbefreiung beantragende Person "Rundfunkteilnehmer" im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG ist, somit eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt. Nur der den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG Anmeldende ist berechtigt, einen Befreiungsantrag zu stellen. Für eine Gebührenbefreiung ist sodann der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand Voraussetzung, muss somit eine der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsvoraussetzungen durch den Rundfunkteilnehmer erfüllt sein.

Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die belangte Behörde ausdrücklich nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen und der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels ihres Antrages auftragen hätte müssen. Jedenfalls hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - als "Ergebnis der Beweisaufnahme" - vor, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der "im Gesetz genannten sozialen Leistungen" beziehe; sollten während gesetzter Frist keine "Einwendungen" erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden.

Weder während der von der belangten Behörde gesetzen Frist, noch in der vorliegenden Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, den aktuellen Bezug einer der im Gesetz (§ 47 Abs. 1 FGO) genannten Leistungen als Rundfunkteilnehmer selbst nachweisen zu können. Der allfällige Bezug einer solchen Transferleistung durch eine im Haushalt zusätzlich gemeldeten Person vermag diese Anspruchsvoraussetzung nicht zu ersetzen.

Die Gesetze knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr an den vom/von der Antragsteller/Antragstellerin nachgewiesenen, aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen. Ausschließlich die Frage, ob dieser Nachweis erbracht wurde, ist von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, nicht die Frage, ob ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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