BVwG W114 2123901-2

W114 2123901-2Tribunal administratif fédéral15 avr. 2016

Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Texte intégral

BVwG W114 2123901-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2123901.2.00

Spruch

W114 2123901-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im zu W114 2123901 geführten Vergabekontrollverfahren betreffend den Nachprüfungeantrag der XXXX, vertreten durch XXXX betreffend das Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" der Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, beide vertreten durch XXXX, beschlossen:

A)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2123901-2 geführte Vergabekontrollverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 30.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 21.03.2016 mitgeteilten Entscheidung im Vergabeverfahren "Einrichtungs-Planung und Möblierung für Neubau der Hauptstelle der BGKK sowie der Mietflächen der SVB in Eisenstadt" der Auftraggeber 1. Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt und 2. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien (im Weiteren: Auftraggeber oder AG) mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die AG, Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Beschluss des BVwG vom 04.04.2016, W114 2123901-1/2E, wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.

Noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden am 14.04.2016 von der Antragstellerin alle Anträge im vom BVwG zu W114 2123901-2 geführten Vergabekontrollverfahren zurückgezogen.

II. Beweiswürdigung

Der genannte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten.

III. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Einstellung des zu W114 2123901-2 geführten Vergabekontrollverfahrens:

Das BVwG leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.

Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.

Die Antragstellerin zog am 14.04.2016 alle Anträge im vom BVwG zu W114 2123901-2 geführten Vergabekontrollverfahren zurück, womit die Entscheidungsgrundlage in diesem Vergabekontrollverfahren entfiel. Das Vergabekontrollverfahren ist daher einzustellen.

Die mit Beschluss des BVwG vom 04.04.2016, W114 2123901-1/2E, erlassene einstweilige Verfügung verliert damit ihre Geltung.

Den Auftraggebern im gegenständlichen Vergabeverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen und die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von EUR 410,40 für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags aufgegeben.

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