G307 2110526-1•BVwG G307 2110526-1
G307 2110526-1Tribunal administratif fédéral15 avr. 2016
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, bestehendes<br/>Familienleben, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
G307 2110526-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015, Zl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) gemäß § 67 Abs. 2 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.
3. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Zahl Ra 2015/21/0133-7 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Lebensgefährtin teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist tschechischer Staatsbürger und führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum). Er befindet sich seit Ende März 2014 in Österreich. Mit der in Tschechien wohnhaften Mutter und seinem dort aufhältigen Bruder pflegt der BF via Internet Kontakt.
1.2. Der BF besuchte in seinem Heimatland 12 Jahre lang die Schule, darin enthalten eine 3jährige Berufsschulausbildung. In Tschechien erlernte der BF den Beruf eines Maurers, worin er im Herkunftsland rund 2 Jahre lang tätig war.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer insgesamt 8monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil desselben Gerichts, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 134 Abs. 1, 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am XXXX wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen.
Das Motiv für diese Taten kann durchaus in jugendlichem Leichtsinn gesehen werden, liegt die letzte Tat rund 2 Jahre zurück und zeigt sich der BF aus heutiger Sicht reumütig für sein strafbares Verhalten.
1.4. Der BF ist seit 03.10.2012 mit Neben-, seit 12.06.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Vom XXXX.2013 bis zum XXXX.2013 hielt sich der BF in der Justizanstalt XXXX auf.
1.5. Der BF war vom 06.06.2014 bis zum 09.12.2014 bei XXXX beschäftigt. vom 26.03.2015 bis 21.01.2016 stand der BF in einem Arbeitsverhältnis bei der XXXX, und ist dort seit dem 30.03.2016 wieder tätig.
1.6. der BF ist mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, whft in XXXX liiert und lebt mit dieser seit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Diese ist derzeit als Raumpflegerin bei der XXXX berufstätig und bezieht hiefür ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 736,00 monatlich. Der BF wohnt mit seiner Lebensgefährtin in einer 54 m² großen Wohnung, deren monatliche Gesamtkosten sich auf €
665,00 belaufen. Dike Kosten trägt die Lebensgefährtin des BF momentan alleine, wenn der BF berufstätig ist, werden die Kosten geteilt. Die beiden erwarten ein gemeinsames Kind, dessen Geburtstermin mit XXXX angesetzt ist.
1.7. Der BF hat zwar keinen Deutschkurs belegt oder eine diesbezügliche Prüfung absolviert, er ist jedoch in der Lage, sich über Sachverhalte des täglichen Lebens zu unterhalten.
1.8. Der BF besuchte vom 12.01.2015 bis 27.02.2015 in Österreich einen New-Skills-Fachkurs für den Bereich Bau und Bauökologie bei der XXXX.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten tschechischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Urteilen und decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Gleiches gilt für die bedingte Entlassung aus der Haft am XXXX.
Die Beziehung zu XXXX, der Umstand der Schwangerschaft, der gemeinsame Haushalt, die Größe und die Kosten für die Wohnung ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin und den Daten im Zentralen Melderegister.
Die aktuelle Beschäftigung wie die vormaligen Arbeitsstellen sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem dahingehenden Ergebnis in der mündlichen Verhandlung.
Die Motive und der jugendliche Leichtsinn für die Taten des BF folgen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit der Stellungnahme des XXXX vom 03.12.2015, welcher dem BF in ausführlicher, detaillierter und schlüssiger Weise eine positive Zukunftsprognose und eine Einsicht in sein bisheriges strafbares Verhalten attestiert hat. Diese findet auch in den Aussagen seiner Lebensgefährtin Widerhall.
Die Berufs- und Schulausbildung des BF sowie seine Beziehung zu Tschechien sind den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der BF hat mit seinem strafbaren Handeln ohne Zweifel ein der österreichischen Rechtsordnung in großem Ausmaß zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt. Es ist jedoch eindeutig erkennbar, dass der BF in jeder Hinsicht daraus seine Lehren gezogen hat.
So wurde er wegen seiner positiven Prognose bedingt aus der Haft entlassen, bemühte sich gleich danach um eine Arbeit, steht in einer festen Beziehung und bereut sein Verhalten. Die letzte Tat liegt rund 2 Jahre zurück und distanziert sich der BF zusehends von seinem damaligen Leichtsinn. Dies ist auch mit der Äußerung des Vereins Neustart in Einklang zu bringen. Obwohl der BF keinen Sprachkurs absolviert hat, versucht er, sich durch sein Umfeld diesbezügliche Kenntnisse anzueignen, dies mit Erfolg, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte. Auch wenn der BF aktuell arbeitslos ist, deutet seine Einstellung auf eine baldige Wiederaufnahme einer Beschäftigung hin. Seine Lebensführung stabilisierte sich ferner durch die nunmehrige feste Lebensgemeinschaft. Damit fehlt es auf Seiten des BF jedoch sowohl dem in § 67 Abs. 1 FPG normierten Merkmal der Erheblichkeit wie auch der Gegenwärtigkeit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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