BVwG W230 2103387-1

W230 2103387-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2016

Regest

Berufungsfrist, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Fristablauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, verspätete<br/>Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W230 2103387-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2103387.1.00

Spruch

W230 2103387-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter auf Grund der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde den Beschwerdeführern in Abänderung eines früher ergangenen Bescheides für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in bestimmter Höhe gewährt. Ein förmlicher Zustellnachweis liegt nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.12.2013 (Postaufgabedatum laut dem im Akt dokumentierten Kuvert: 10.12.2013) erhobene Beschwerde, die am 12.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte.

Mit Schreiben vom 12.01.2015 hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern Folgendes vor:

"Am 12.12.2013 langte Ihre Berufung gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) ‚Einheitliche Betriebsprämie 2009' [...], per Einschreiben in der AMA ein (Aufgabedatum war der 10.12.2013). In Ihrer Berufung machen Sie keine Angaben über den Erhalt des oben genannten Bescheides.

Gegenständlicher Bescheid wurde am 14.11.2013 seitens der AMA verschickt, sodass die AMA auf Grund der Zustellvermutung des § 26 Abs. 3 ZustellG davon ausgeht, dass Sie den Bescheid spätestens am 19.11.2013 (dritter Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan) erhalten haben.

Eine rechtzeitig erhobene Berufung gegen den betreffenden Bescheid hätte somit spätestens binnen zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides an die AMA übermittelt werden müssen, das wäre auf Grund der o.g. Zustellvermutung der 03.12.2013 gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) ist die Agrarmarkt Austria zur Durchführung eines Parteiengehörs verpflichtet. Sollte ein begründeter Einwand gegen o.a. Sachverhalt erhoben werden, werden Sie eingeladen, diesen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich abzugeben, und allfällige Ihren Einwand stützende Beweismittel beizubringen. [...] Verzichten Sie auf eine Stellungnahme, erfolgt nach Ablauf dieser Frist die weitere Bearbeitung nach Aktenlage.".

Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern mit Rückscheinbrief nachweislich am 14.01.2015 zugestellt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist unterblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde am Donnerstag, 14.11.2013 von der belangten Behörde zur Post gegeben und den Beschwerdeführern am Dienstag, 19.11.2013 zugestellt.

Die Berufungsschrift wurde erst am Dienstag, 10.12.2013 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Das Postaufgabedatum der Berufungsschrift ist durch den Poststempel dokumentiert und wurde den Beschwerdeführern zudem unwidersprochen vorgehalten. Das Datum der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem (nach Vorhalt unwidersprochen gebliebenen und für das Gericht auch plausiblen) Postaufgabedatum des Bescheides in Verbindung mit der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 3 ZustG und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vorhalt nicht reagiert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.

In dem Zeitraum, als der angefochtene Bescheid erlassen und die dagegen erhobene Berufung eingebracht wurde, war die die 2-wöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG maßgebend. Da der Bescheid am Dienstag, 19.11.2013 zugestellt war, endete die Berufungsfrist am Dienstag, 03.12.2013. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Berufung (10.12.2013) bereits abgelaufen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (vgl. VwSlg. 15.638 A/2001; VwGH 23.02.2005, 2001/08/0070; 24.03.2015, Ro 2014/09/0066;).

Die nicht rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) ist wegen Verspätung zurückzuweisen. Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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