W208 2112667-1•BVwG W208 2112667-1
W208 2112667-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2016
Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung, Freispruch,<br/>Rechtspfleger
W208 2112667-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von ADir XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 10.03.2015, Zl. XXXX, betreffend Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: auch BF oder Beschuldigte) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als für Exekutions- und Insolvenzsachen zuständige Rechtspflegerin am Bezirksgericht XXXX (BG).
2. Mit Schreiben vom 19.10.2012, Zl. XXXX bzw. XXXX, brachte der Präsident des Oberlandesgerichts XXXX Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ (DK) ein. Begründend wurde ausgeführt, die beim BG in Verwendung stehende Beschwerdeführerin in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzdachen habe in den XXXX (E.) betreffenden Gerichtsakten Entscheidungen zu dessen Gunsten getroffen.
Weiters sei im Zuge der Ermittlungen festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auch Akten den ehemaligen Rechtspfleger in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen XXXX (R.) betreffend, welcher ihr persönlich bekannt und mir dessen Schwester sie freundschaftlich verbunden sei, in einer ähnlichen Weise bearbeitet habe. Insgesamt habe sich der Verdacht ergeben, die Beschwerdeführerin habe Akten die beiden oben genannten Personen betreffend bewusst verzögert bearbeitet. Daher bestehe der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 (BDG).
Eine Gleichschrift der Disziplinaranzeige werde gleichzeitig an die Oberstaatsanwaltschaft WIEN zur Prüfung der Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht übermittelt.
Ausgelöst wurde der Fall durch anonyme Schreiben an das BMJ, das OLG und LG im August 2012, die nach einer Vermutung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfasst wurden.
3. Am 23.11.2012 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss, Zl. XXXX. Im Spruch wird angeführt, gegen die Beschwerdeführerin richte sich der Verdacht, sie habe als beim BG in Exekutions- und Insolvenzsachen tätige Rechtspflegerin ab dem Jahr 2009 ungeachtet des Naheverhältnisses zu E. und R. insb. in zweiundzwanzig mit GZ bezeichneten Verfahren, in denen die beiden Genannten bzw. der Sphäre des R. zuzurechnende Gesellschaften als verpflichtete Parteien aufscheinen, nicht ihre Befangenheit angezeigt, sondern diese Verfahren (partiell) durchgeführt, wobei sie im Interesse bzw. zu Gunsten der Verpflichteten wiederholt eine vor allem durch Zuwarten mit der Exekutionsbewilligung zeitlich gezielt verzögerte Bearbeitung vorgenommen und überdies auf die Setzung des Status "nne" hingewirkt haben solle. Die Beschwerdeführerin stehe daher im Verdacht, gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben, unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG), in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 43 Abs. 2 BDG) und sich der Ausübung ihres Amts zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen würden, die geeignet seien, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 47 1. Satz BDG) verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt zu haben.
4. Am 12.12.2012 bei der DK einlangend, brachte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreter Berufung gegen den Einleitungsbeschluss der DK ein.
5. Mit Entscheidung der damaligen zuständigen Berufungsbehörde vom 02.04.2013, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Einleitungsbeschluss) bestätigt.
6. Am 6.12.2013 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) das Verfahren (§ 302 Abs. 1 StGB) ein. Wobei zu bemerken ist, dass von Anfang an die Akten 4 E XXXX65/11g, 4 E XXXX80/11x, XXXX65/11b nicht Gegenstand der Untersuchungen der StA waren, wie sich aus dem Abschlussbericht des LKA vom 21.07.2013 (ON 23 des StA-Aktes ergibt).
7. Am 25.03.2014 fand eine Verhandlung der DK statt, in der die Beschwerdeführerin lt. Protokoll (AS 517ff) betreffend den gegenständlichen Vorwurf im Wesentlichen [alle Anonymisierungen durch BVwG] angab:
"Mir werden die gegen mich erhobenen Anschuldigungen vorgetragen, ich gebe dazu an, dass ich mich nicht schuldig fühle. Was E. betrifft, war es so, dass ich bis Beginn des Jahres 2012 keinerlei private Kontakte mit ihm hatte. R. kenne ich schon seit ca. 20 Jahren, wir waren einmal Arbeitskollegen beim Bezirksgericht L., wir haben keinen regelmäßigen Kontakt, ich habe ihn bestimmt schon seit drei bis fünf Jahren nicht mehr gesehen. Richtig ist, dass seine Schwester eine Freundin von mir ist.
Was E. betrifft so habe ich nach dem Beginn der zu ihm bestehenden privaten Kontakte mit Anfang 2012 in etwa keine ihn betreffenden Akten mehr erledigt. Ich bin mit zwei noch anfallenden Akten zur Richterin gegangen und habe ihr gesagt, dass es einen privaten Kontakt mit E. gegeben hat. Es war so, dass er mich im Büro angerufen hat, er hatte dann einen Nervenzusammenbruch, ich hatte den Eindruck, er wollte Selbstmord begehen, ich habe mich dann für ihn als Gesprächspartner zur Verfügung gestellt. Ich habe mich mit ihm in [...] in einem Kaffeehaus getroffen, wir sind zwei Stunden dort gesessen, ab diesem Zeitpunkt habe ich mich befangen gefühlt, deshalb bin ich mit dem Akt zur Richterin gegangen.
Vor diesem Zeitpunkt war E. für mich in allen Akten ein Fremder, ich war darüber hinaus kein Fan von ihm bzw. von Schlager- oder Volksmusik. Ich schließe daher auch aus, dass ich vor dem von mir genannten Zeitpunkt Anfang 2012 E. betreffende Akten in irgendeiner Form anders bearbeitet hätte, als andere Akten.
Was R. betrifft war es so, dass ich mich erst nach meiner Einvernahme als Beschuldigte vor dem Landesgericht [...] über Anraten des Präsidenten des Landesgerichtes für befangen erklärt habe. Das dürfte richtig sein, dass dies im August 2012 war. Der Präsident hat zu mir gesagt, dass es nicht richtig wäre, sich hinsichtlich der Exekutionsbewilligung für befangen zu fühlen, nicht jedoch hinsichtlich des weiteren Exekutionsverfahrens. Was R. betrifft war es nämlich so, dass ich die ihn betreffenden Exekutionsbewilligungen immer vom Richter unterschreiben ließ. Dies habe ich deshalb getan, weil es mir unangenehm war im Hinblick darauf, dass seine Schwester meine Freundin ist. ich kenne diese Vorgangsweise auch von anderen Bezirksgerichten, auch dort kommt es vor, dass in derartigen oder ähnlichen Fällen der Richter die Exekutionsbewilligung unterschreibt. Was R. betrifft so kann ich ausschließen, dass ich in irgendeiner Form eine Verzögerung eines ihn betreffenden Exekutionsverfahrens herbeigeführt habe. Allfällige Verzögerungen, sollten sie tatsächlich stattgefunden haben, lagen meiner Meinung nach an der Kanzlei, es war in den vergangenen Jahren so, dass statt zweieinhalb Mitarbeiter nur eine Person dort gegessen ist und die Kanzlei betreut hat. Es war auch so, dass die frühere Kanzleileiterin XXXX [LA.] (die jetzt auch noch Kanzleileiterin ist) einmal mit Burn-Out im Krankenstand war, zweimal mit Burn-Out für längere Zeit im Krankenstand war, XXXX [RA.] war von der Personaleinsatzgruppe des Oberlandesgerichtes [...], sie war für zwei oder drei Tage pro Woche dienstzugeteilt.
[...]
Eine Fahrnisexekution dauert, was die Bewilligung betrifft, nicht so lang, wie die Bewilligung einer Gehaltsexekution.
Wenn ich gefragt werde, wie lange es zwischen dem Einlangen eines Aktes bis zur Bewilligung dauert, gebe ich an, dass man das nicht so genau sagen kann. Wenn es kein Problem gibt, ist es so, dass die Erledigung innerhalb nur weniger Tage erfolgt. Im Durchschnitt ist es bestimmt so, dass die Erledigung einer Exekutionsbewilligung nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Es kommt dann vor, dass ein Exekutionsantrag verbessert werden muss, eine Gehaltsexekution dauert etwas länger, es ist so, dass es dort zwischen Einlangen des Aktes und der Bewilligung der Exekution in etwa zwei Wochen dauern wird
[...]
Was die Bewilligung der Exekutionsanträge betreffend R. betrifft war es so, dass ich diese Akten dem Richter vorlegte.
Wenn ich gefragt werde, wie lange es dann bis zur Bewilligung gedauert hat, gebe ich an, dass dies unterschiedlich war, es war auch so, dass der Richter verhindert war. Wenn ich den Richter gleich angetroffen habe, ist gleich unterschrieben worden, manchmal habe ich ihm den Akt auch in das Fach gelegt. Wann es dann unterschrieben worden ist, weiß ich nicht.
Den jeweiligen Exekutionsrichtern habe ich ganz genau gesagt, warum ich den Akt jetzt vorlege, dies im Hinblick auf meine Bekanntschaft zu R.. Keiner von den damit befassten Richtern hat mir je gesagt, dass ein Fall der Befangenheit vorliegt und dass ich anders hätte vorgehen müssen."
Die Verhandlung wurde zur weiteren Erhebung des Sachverhaltes mit Beschluss unterbrochen.
8. Die erhobene und mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes [...] vom 13.06.2014 übersendete Auswertung der Verfahrensautomation ergab folgende Zahlen [AS 531 - 541 des Disziplinaraktes, Anonymisierung durch BVwG]:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
9. Am 03.09.2014 wurde die Verhandlung der DK (Protokoll AS 627ff) fortgesetzt in der der Vertreter der Beschwerdeführerin vorbrachte, in der unter 7. dargestellten Erhebung seien nicht alle R. betreffenden Akten enthalten, sondern nur ein Akt. Hinsichtlich des betroffenen E. würden jedenfalls die Akten aus dem Jahr 2012 fehlen.
E. gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an:
"Ich bin der Lebensgefährte von der Disziplinarbeschuldigten, wir haben ein gemeinsames Kind. Ich bin bereit auszusagen und verzichte auf mein Aussageverweigerungsrecht.
[...]
Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich erstmals eine Exekutionsbewilligung unterzeichnet durch meine Ehefrau bekommen habe. Ich habe gar nie darauf geschaut wer die jeweilige Exekution bewilligt hat.
Die Disziplinarbeschuldigte habe ich persönlich im Zusammenhang mit einem gegen mich eingeleiteten Konkursverfahren beim Bezirksgericht [...] kennengelernt. Wann das war kann ich nicht sagen, ich glaube, dass der Konkurs 2008 oder 2009 eingeleitet wurde. Natürlich kann es daher sein, dass ich die Disziplinarbeschuldigte dienstlich 2008 oder 2009 kennengelernt habe.
In den Jahren 2009 bis 29.10.2011 (Todestag) war meine damalige Ehefrau schwer an Krebs erkrankt, ich habe mich in dieser Zeit gänzlich um sie gekümmert, sie gepflegt und sie bei allen Arztbesuchen begleitet.
Es muss Mai, Juni oder Juli 2012 gewesen sein, dass ich die Disziplinarbeschuldigte außerdienstlich und damit privat kennengelernt habe.
Im Zuge dieses Kennenlernens habe ich mit ihr eigentlich nicht über ihre Tätigkeit als Rechtspflegerin mich betreffend gesprochen. Ich kann mich an keine Exekutionsbewilligungen erinnern, die nach dem privaten Kennenlernen gekommen wären.
Ich habe mit der Disziplinarbeschuldigten weder vor dem privaten Kennenlernen noch danach irgendwelche Gespräche im Zusammenhang mit Exekutionsbewilligungen geführt. Es hat etwa nie Gespräche dahingehend gegeben, dass sich die Disziplinarbeschuldigte mit einer Exekutionsbewilligung mich betreffend mehr Zeit lassen sollte.
Über Vorhalten meiner Aussage vor der Polizei: Es dürfte richtig sein, dass mich die Disziplinarbeschuldigte im März 2012 im Krankenhaus besuchte."
Die Verhandlung wurde erneut zur weiteren Erhebung des Sachverhaltes, ua. zur Erteilung eines ergänzenden Erhebungsauftrages im Hinblick auf die fehlenden Akten in der Auswertung, mit Beschluss unterbrochen.
10. Die ergänzte mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes [...] vom 18.12.2014 übersendete Auswertung der Verfahrensautomation lautete [AS 639, Anonymisierung durch BVwG]:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
11. Mit Schreiben des Disziplinaranwaltes vom 11.02.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die dargestellte Auswertung wieder unvollständig sein würde erneute Erhebungen beantragt würden.
12. Mit Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 03.03.2015 (AS
649 - ON 36) wurde ausgeführt, eine Auswertung aller im
Einleitungsbeschluss enthaltenen Exekutionsverfahren mit den gegebenen Parametern sei nicht möglich gewesen. Die Anforderung hätte eine Auswertung aller durch die Beschwerdeführerin bearbeiteten Exekutionsverfahren hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Einlangen des Exekutionsantrags und Bewilligung der Exekution zum Gegenstand. In den Verfahren 4 E XXXX80/1211, 4 E XXXX65/11g, 4 E XXXX80/11x, 4 E XXXX65/11b, 4 E XXXX4/09a, 4 E XXXX65/10k, 4 E XXXX25/10x und 4 E XXXX4/11y sei nach Angaben der Bundesrechenzentrum GmbH "keine Exekutionsbewilligung im Fall", also keine Exekutionsbewilligung in der Verfahrensautomation Justiz erfasst, sodass auch die Dauer vom Einlangen des Exekutionsantrags bis zu dessen Bewilligung nicht ermittelt werden habe können. In den übrigen nicht ausgewerteten Verfahren seien andere Entscheidungsorgane in der Verfahrensautomation-Justiz aufgeschienen. Dies betreffe die Verfahren 4 E XXXX64/09f, 4 E XXXX79/11b, 4 E XXXX39/11y und 4 E XXXX89/12t, 4 E XXXX66/11k und 4 E XXXX11/11a sowie 4 E XXXX2/12f und 4 E XXXX76/12m. All diese Verfahren seien daher in der Auswertung überlesen worden. Da die Aktenzahlen der Bundesrechenzentrum GmbH im Zeitpunkt des ursprünglichen Ersuchens um Auswertung nicht bekannt gewesen seien, sei es mit den gegebenen Parametern nicht möglich gewesen, die gewünschten Verfahren herauszufiltern.
13. Am 10.03.2015 wurde die Verhandlung der DK (Verhandlungsprotokoll ON 37, AS 651ff) - unter einem neuen Vorsitzenden, der die bisherigen Verfahrensergebnisse zu Beginn darstellte - fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, seit 09.04.2014 mit E. verheiratet zu sein. Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss angeführten noch beschwerderelevanten Exekutionsakten gab sie im Wesentlichen Folgendes ergänzend an [Kürzung und Anonymisierung durch BVwG]:
"4 E XXXX35/10f:
Richtig ist, dass das Ergebnis der Drittschuldneranfrage am 12. Juli 2010 eingelangt ist und ich die Exekutionsbewilligung am 30. Juli 2010 erlassen habe. Ich weiß nicht, was zwischen 12. Juli und 30. Juli 2010 mit dem Akt geschehen ist. Meine Erklärung ist, dass die Kanzlei unzureichend besetzt war und deshalb die Verzögerung eingetreten ist. Die Kanzleileiterin, Frau LA., war zum damaligen Zeitpunkt auf Urlaub.
4 E XXXX91/10d:
Das Ergebnis der Drittschuldneranfrage ist am 11. Oktober 2010 eingelangt, die Exekutionsbewilligung wurde von mir am 25. November 2010 erlassen. Ich kann mich an den Akt im Einzelnen nicht mehr erinnern. E. war damals für mich eine Partei wie jede andere, es bestand keine Nahebeziehung. Ich kann mir die verzögerte Erledigung nur damit erklären, dass mir der Akt verspätet vorgelegt wurde.
4 E XXXX15/10h:
Auch in diesem Verfahren ist die Drittschuldnererklärung am 11. Oktober 2010 eingelangt und wurde die Exekutionsbewilligung von mir am 25. November 2010 erlassen. Ich kann mir dies nur damit erklären, dass dieser Akt ebenso wie der Akt 4 E XXXX91/10d verspätet vorgelegt wurde.
Über Vorhalt der Beilage ./B der Disziplinaranzeige:
Wenn ich gefragt werde, ob es richtig ist, dass in den Verfahren 4 E XXXX86/10v, 4 E XXXX94/10w und 4 E XXXX95/10t jeweils das Einbringungsdatum 1. Oktober, Ergebnis der Drittschuldneranfrage 11. Oktober und Exekutionsbewilligung 12. 0ktober war, gebe ich darauf an:
Es wurden mir die Akten sicherlich nicht in der Reihenfolge vorgelegt.
4 E XXXX61 /11t [Anmerkung BVwG: offensichtlicher Schreibfehler, wohl gemeint 4 E XXXX61 /11p]:
Einbringungsdatum war der 22. Juni 2011, die Drittschuldnererklärung ist am 1. Juli 2011 eingelangt. Die Exekutionsbewilligung wurde von mir am 12. September 2011 erlassen.
Ich kann mir nicht erklären, warum in diesem Akt zwischen 1. Juli 2011 und 30. August 2011 keine Verfügung getroffen wurde. Ich hätte sicher die notwendigen Verfügungen getroffen, wenn ich den Akt am Juli 2011 in die Hand bekommen hätte.
Über Vorhalt, dass erst am 30. Auqust 2011 die nächste Verfügung getroffen wurde:
Ich kann mir das nur damit erklären, dass mir der Akt erst so spät vorgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war Frau [LA.] im Krankenstand und Frau [RA.] von der PEG des OLG [...] hat zwei oder drei Tage in der Woche den Kanzleidienst versehen. Nach meinen Aufzeichnungen war Frau [LA.], meine Kanzleileiterin, von 5. Mai bis 4. September 2011 im Krankenstand.
Über Befragen durch den Berichterstatter Mag. [...]:
Das Ergebnis der zweiten Drittschuldneranfrage ist am 5. September 2011 eingelangt. Ich habe am 12. September 2011 die Exekutionsbewilligung erlassen. Diese Verzögerung von einer Woche erkläre ich damit, dass ich damals auch in XXXX [N.] Dienst versehen musste. Ich hatte damals noch Rückstände vom Urlaub und musste auch mit meiner halben Arbeitszeit beim Bezirksgericht [N.] vertreten.
4 E XXXX65/11g:
Richtig ist, dass am1. Juli 2011 das Ergebnis der Drittschuldneranfrage eingelangt ist und der nächste Schritt mein Beschluss vom 8. August 2011 ist, mit dem die Einstellung der Exekution bzw. die Zurückziehung bewilligt wurde.
Über Befragen, was im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 8. August 2011 in diesem Verfahren geschehen ist und welche Erklärung ich für das Verstreichen dieses langen Zeitraumes habe:
Ich kann dies nur damit erklären, dass Akten verspätet vorgelegt wurden.
Ich war im Sommer 2011 am 24. Juni, 13. Juli und vom 25. Juli bis 7. August auf Urlaub, danach vom 16. August und bis 17. August 2011 in Pflegefreisteilung.
Wenn mir vorgehalten wird, dass die Bewilligung der Zurückziehung der Exekution am 8. August 2011, also unmittelbar nach meiner Urlaubsrückkehr erfolgt ist, während zuvor wochenlang keine Erledigung in diesem Akt geschehen ist:
Zurückziehungen und Einstellungen werden dringend bearbeitet, daher wurde mir der Akt damals wahrscheinlich sofort vorgelegt.
4 E XXXX80/11x:
Das Ergebnis der Drittschuldneranfrage ist am 29. August 2011 beim Bezirksgericht [...] eingelangt. Am 10. Oktober 2011 wurde mir von der betreibenden Partei mitgeteilt, dass die Forderung bezahlt wurde. Der entsprechende Amtsvermerk im Akt wurde von mir verfasst.
Über Befragen, warum zwischen 29. August 2011 und 10. Oktober 2011 keine Erledigung erfolgt ist:
Ich kann dies nur damit erklären, dass mir der Akt nicht vorgelegt wurde. Die Schuld dafür kann nur bei der Kanzlei gelegen sein.
Im Sommer 2011 war ich vom 25. Juli bis 7. August sowie vom 26. September bis 3. 0ktober auf Urlaub.
4 E XXXX65/11b:
Das Ergebnis der Drittschuldneranfrage ist am 6. September 2011 eingelangt. Bis zur Zurückziehung des Exekutionsantrags am 6. Oktober 2011 ist in diesem Akt keine Erledigung erfolgt. Ich habe dafür keine Erklärung bzw. kann nur auf meine bisherige Aussage verweisen, dass in dieser Zeit regelmäßig Akten verspätet vorgelegt wurden.
4 E XXXX65/10k:
Der Exekutionsantrag ist am 17. April 2010 beim Bezirksgericht [...] eingebracht worden.
Wenn mir der Originalakt vorgehalten wird, wonach offenbar bereits eine Exekutionsbewilligung erfolgt ist, dies jedoch wieder ausgelackt wurde und dann am 24. Juni 2010 die Einstellung erfolgte, gebe ich dazu an:
Ich habe generell alle Akten, die Herrn R. betroffen haben dem zuständigen Richter vorgelegt. Im konkreten Fall kann ich mir das nur so erklären, dass ich die Exekutionsbewilligung bereits unterschrieben habe, nachträglich dies bemerkt habe und den Akt dem Exekutionsrichter vorgelegt habe.
Über Vorhalt, dass aus dem Akt sich nicht ergibt, dass dieser dem zuständigen Richter vorgelegt wurde:
Ich habe die Akten jeweils direkt der Richterin übergeben. Im Akt wurde dies nicht gesondert vermerkt. Ich kann mich daran erinnern, dass ich die bereits erlassene Exekutionsbewilligung ausgelackt habe. Ich werde den Akt sicherlich der Richterin Maga. [H] übergeben haben. Ich habe keine Erklärung dafür, warum diese dann die Exekutionsbewilligung nicht erlassen hat.
Auf meinem Schreibtisch liegt sicherlich kein Akt zwei Monate lang unerledigt.
[...]
Über Befragen durch den Beisitzer [...]:
Ich hatte in den Jahren 2011 und 2012 jährlich etwa 7.000 E-Akten zu erledigen.
Kanzleileiterin war Frau VB [LA.], ihre Vertreterin war Frau Andrea [P]. Ab Juni 2010 war Frau [P.] beim Landesgericht XXXX.
Während des Krankenstandes von Frau [LA.] hat der Lehrling XXXX [ST.] die Arbeit in der Kanzlei versehen. Es wurden bereits bei der Revision im Jahr 2003 erhebliche Missstände auf der Exekutionsabteilung des BG [...] festgestellt. Ich habe auch dem Gerichtsvorsteher Mag. [B.] bzw. seiner Nachfolgerin diese Missstände in der Kanzlei mitgeteilt. Dies sowohl schriftlich als auch mündlich.
Über Vorhalt der Auswertung ON 31 durch den Disziplinaranwalt:
Ich kann den Unterschied in der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer (Verfahren betreffend E. 46,67 Tage, andere Verfahren 4,66 bzw. 8,67 Tage) nur damit erklären, dass ich während der Bearbeitung von E. betreffenden Akten auf Urlaub war."
Danach wurde die Kanzleileiterin LA. der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts [...] im Wesentlichen wie folgt zu den gegenständlichen Verfahren befragt [Kürzung und Anonymisierung durch BVwG]:
"Ich bin seit 2008 Kanzleileiterin in der Exekutionsabteilung des BG [...]. Es handelt sich um die Abteilung 4 E, die zuständig ist für Fahrnis-, Forderungs- und Räumungsexekutionen.
Bereits seit dem Jahr 2008 ist die Disziplinarbeschuldigte [...] die zuständige Rechtspflegerin.
Ich war im Zeitraum von Jänner bis September 2011 und Juli bis Oktober 2012 im Krankenstand. Im Jahr 2010 befand ich mich nicht im Krankenstand.
4 E XXXX35/10f:
Das Ergebnis der Drittschuldneranfrage ist am 12. Juli 2010 eingelangt. Der Akt wurde sicherlich noch an diesem Tag der Rechtspflegerin vorgelegt, weil dies mit jedem Akt so geschieht.
Über Vorhalt der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten. dass ich mich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden habe:
Es hat mich damals der Lehrling [ST.] vertreten. Auch diese hat das gleich gehandhabt und die Akten sofort der Rechtspflegerin vorgelegt.
Mir ist bei der Bearbeitung von Akten betreffend Herrn [E.] oder Herrn [R.] durch die Disziplinarbeschuldigte nichts besonderes aufgefallen. Ich würde die Arbeitsweise der Disziplinarbeschuldigten als "Stoßarbeit" bezeichnen. Sie hat immer gesammelt Akten einer bestimmten Art erledigt, z.B. Privatinsolvenzakten oder Exekutionsbewilligungen. Es kann bei Exekutionsbewilligungen schon vorgekommen sein, dass die Disziplinarbeschuldigte alle Akten von zwei bis drei Tagen gesammelt erledigt hat.
Die Disziplinarbeschuldigte gibt über Vorhalt der Aussage der Zeugin [LA.] an: Es ist möglich, dass ich damals diese Arbeitsweise gepflogen habe.
Zeugin [LA.] setzt über Befragen durch den Verteidiger fort:
Es ist sicher in Einzelfällen vorgekommen, dass ein Akt einmal ‚verschlichtet' wurde und zwei oder drei Tage lang gesucht werden musste. Die alten Akten aus dem Aktenlager haben wir ein Mal in der Woche geholt.
Neue Akten, wie der mir soeben vorgehaltene, wurden immer am selben Tag dem Entscheidungsorgan vorgelegt.
4 E XXXX91/10d:
Der Akt wurde von mir sicherlich am 11 .Oktober 2010 dem Entscheidungsorgan vorgelegt. Ich habe keine Erklärung dafür, dass die Exekutionsbewilligung erst am 25. November 2010 erfolgte.
4 E XXXX15/10h:
Ich habe keine Erklärung dafür, dass die Exekutionsbewilligung erst am 25.November 2010 vorgelegt wurde. Es war sicherlich nie ein Akt länger als einen Monat verschlichtet. Nach meiner Meinung wurde der Akt noch am 11. Oktober 2010 der Rechtspflegerin vorgelegt.
Während meines Krankenstandes im Jahr 2011 wurde ich von Frau [RA.] und Frau [ST.] vertreten.
4 E XXXX80/11x:
Nach meiner Meinung war der Akt zwischen 28. August 2011 und 10. Oktober 2011 bei der Rechtspflegerin.
Über Vorhalt der Aussage der Disziplinarbeschuldigten:
Ich bin davon überzeugt, dass der Akt bei der Rechtspflegerin war.
Über Befragen:
Es kommt schon vor, dass die Disziplinarbeschuldigte kompliziertere Akten ‚zur Seite legt' und dann eine paar Tage länger für die Erledigung benötigt.
Beim Akt 4 E XXXX80/11x handelt es sich aber sicherlich nicht um einen komplizierten Akt.
Ich kann mich an diese Akten im Einzelnen natürlich nicht mehr erinnern.
Was die Akten betreffend die verpflichtete Partei [R.] betrifft, hat es seitens der Disziplinarbeschuldigten eine Anweisung gegeben, diese Akten gleich dem Richter vorzulegen. Mir ist es aber immer wieder passiert, dass ich diese Akten der Rechtspflegerin vorgelegt habe. In diesen Fällen hat mir dann die Rechtspflegerin den Akt zurückgegeben und ich habe ihn dem Richter vorgelegt.
Über Vorhalt der Aussage der Disziplinarbeschuldigten. dass sie mitunter längere Zeit Richter nicht erreichen konnte und daher die Aktenerledigung verzögert wurde:
Es ist richtig, dass Richter oft schwerer zu erreichen sind. Dafür gibt es aber ein Einlauffach. Wenn die Disziplinarbeschuldigte mir einen Akt gegeben hat, so habe ich ihn eben dem Richter in das Einlauffach gegeben.
Frau Maga. [H.] oder Frau Maga. [K.] haben die Post nach etwa zwei bis drei Tagen aus dem Einlauffach entnommen.
[...]
Nach meiner Einschätzung war die Kanzlei jedenfalls überlastet. Dennoch wurde die Post täglich vorgelegt.
Diese Unterbesetzung bezieht sich auf den Zeitraum 2009 bis Mitte des Jahres 2012. Mir ist betreffend die Bearbeitung von Akten der verpflichteten Parteien [E.] und [R.] durch die Disziplinarbeschuldigte nie irgendeine Besonderheit aufgefallen. Ende 2012 hat die Disziplinarbeschuldigte erklärt, dass sie keine Akten mehr betreffend [E.] unterschreibt."
Die Zeugin RA. gab dazu im Wesentlichen an [Kürzung und Anonymisierung durch BVwG]:
"Ich war Gerichtsbeamtin, und zwar zuletzt im Fachdienst in der Personaleinsatzgruppe des Oberlandesgerichtes [...]. Mit 30. November 2012 bin ich in Pension gegangen.
Im Jahr 2011 und 2012 war ich während des lang dauernden Krankenstandes von Frau [LA.] jeweils für drei Tage in der Woche dem Bezirksgericht [...] zugeteilt und war dort für die Exekutionsabteilung zuständig.
Das Schreiben vom 20. September 2012, Beilage ./F der Disziplinaranzeige, habe ich verfasst. Der Anlass dafür ist darin gelegen, dass [die BF], bei einer Befragung durch den Präsidenten des LG [...] die Schuld für verspätete Erledigungen von Exekutionsanträgen der Kanzlei gegeben hat, was meiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt ist.
Was ich in meiner schriftlichen Eingabe Beilage ./F geschrieben habe, ist richtig und ich halte dies vollinhaltlich aufrecht.
Mir ist in Erinnerung, dass während meiner Tätigkeit beim BG [...] im Jahr 2012 ein Akt betreffend E. lange Zeit im Zimmer bei der Disziplinarbeschuldigten gelegen ist. Nach meiner Erinnerung wurde der Antrag vor der Bewilligung zurückgezogen. Mir ist dies deshalb aufgefallen, weil ich monatlich die Liste der offenen Anträge überprüft habe.
In einem weiteren Akt ist mir aufgefallen, dass eine Drittschuldnerauskunft bereits vorhanden war und nach einigen Wochen der Akt von der Rechtspflegerin mit der Verfügung zurückgekommen ist, neuerlich eine Drittschuldnerauskunft einzuholen. In beiden Fällen war E. die verpflichtete Partei.
Über Befragen durch den Berichterstatter Maq. [...]:
Es könnte sich auch um das Jahr 2011 gehandelt haben.
Über Vorhalt des Aktes 4 E XXXX61 /11p:
Es handelt sich dabei um den von mir vorhin geschilderten Akt, bei dem neuerlich eine Drittschuldneranfrage verfügt wurde. Die Unterschrift beim Datumsstempel 31. August 2011 stammt von mir.
Ich habe immer darauf geachtet, dass insbesondere Drittschuldnerexekutionen sofort erledigt werden, damit eine Schädigung des betreibenden Gläubigers verhindert wird.
Mir ist kein Fall in Erinnerung, dass ein neuer Exekutionsantrag der Rechtspflegerin wochenlang nicht vorgelegt worden wäre.
Über Befragen durch den Beisitzer [...]:
Als ich das erste Mal dem BG [...] zugeteilt war, dies war 2006 oder 2007, war die Situation in der E-Abteilung nach meiner Erinnerung chaotisch. Es wurden sehr viele Eingaben nicht vorgelegt, das war meines Wissens der Fehler der damaligen Kanzleileiterin.
Als ich dann während des Krankenstandes von Frau [LA.] beim BG [...] tätig war, haben wir uns sehr bemüht, alles ordentlich zu machen. Meiner Meinung nach ist die Abteilung gut gelaufen. Es war auch der Lehrling Frau [ST.] sehr tüchtig. Wenn Frau [LA.] tageweise nicht da war, hat die Kanzleileiterin der C-Abteilung Frau XXXX [KO.] vertreten. Es wurde immer versucht, die Post am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, zu machen. Die elektronisch eingebrachten neuen Anträge wurden immer sofort dem Entscheidungsorgan vorgelegt.
Über Befragen durch den Verteidiger:
Es sind sicher auch mir Fehler unterlaufen, z.B. dass ich etwas falsch abgefertigt habe. Ich weiß nicht mehr, ob mir einmal passiert ist, dass eine Exekutionsbewilligung verfügt wurde und ich eine Zurückziehung abgefertigt habe. Mir ist nicht in Erinnerung, dass ein Beschluss erst mit vier Monaten Verspätung ausgefertigt wurde.
Mir ist kein Fall in Erinnerung, dass eine Auskunft des Hauptverbandes eingelangt ist und der zugehörige Akt nicht vorgefunden werden konnte. Ich weiß heute nicht mehr, wie lange ich im Jahr 2010 dem Bezirksgericht [...] zugeteilt war.
Über Vorhalt der Beilage ./5 in ON 21:
Es ist möglich, dass ich im Jahr 2010 nur im Zeitraum 5. Juli bis 18. Juli 2010 dem BG [...] zugeteilt war.
An die genauen Zeiträume meiner Zuteilung zum BG [...] kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Auch betreffend die verpflichtete Partei R. ist mir aufgefallen, dass es in einigen Fällen länger gedauert hat, bis die Exekutionsbewilligung erteilt wurde.
Als ich mit Frau [Z.] die Exekutionsakten betreffend R. durchgesehen habe, ist mir aufgefallen, dass Akten, die die von ihm vertretene Gesellschaft betroffen haben, rasch erledigt wurden, die ihn persönlich betreffenden Akten jedoch etwas länger gedauert haben."
Die DK fasste am Ende das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis [Anmerkung BVwG: Wiedergabe nur soweit noch beschwerderelevant, wobei sich hinsichtlich der 14 Freisprüche im Disziplinarerkenntnis nur die Begründung findet, dass zu diesen Exekutionsverfahren keine Dienstpflichtverletzung feststellbar gewesen sei; Anonymisierung durch BVwG,]:
"Die Beschwerdeführerin ist schuldig, sie hat als beim Bezirksgericht [...] in Exekutions- und Insolvenzsachen tätige Rechtspflegerin im Zeitraum vom 2. März 2010 bis 10. Oktober 2011 in den Verfahren 4 E XXXX35/10f, 4 E XXXX91/10d, 4 E XXXX15/10h, 4 E XXXX61/11p, 4 E XXXX65/11g, 4 E XXXX80/11x, 4 E XXXX65/11b und 4 E XXXX65/10k eine vor allem durch Zuwarten mit der Exekutionsbewilligung zeitlich gezielt verzögerte Bearbeitung vorgenommen.
Sie hat hiedurch gegen ihre Verpflichtungen, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.
Es wird über sie eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat sie die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 450,00 zu ersetzen. [...]
BEGRÜNDUNG: [...]
Die Disziplinarbeschuldigte lernte R. während ihrer Zuteilung zum Bezirksgericht [...] kennen. Während der laufende Kontakt zu R. abriss, ist die Disziplinarbeschuldigte nach wie vor mit seiner Schwester befreundet.
E. trat mit der Disziplinarbeschuldigte aus Anlass des im Jahr 2007 gegen diesen eingebrachten Konkursantrags in Kontakt (ON 3, Seite 1 zu XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX). Zwischen den beiden entwickelte sich bis April/Mai 2012 ein Naheverhältnis.
In Ihrer Funktion als für Exekutions- und Insolvenzsachen zuständige Rechtspflegerin war die Disziplinarbeschuldigte mit den zu [angeführten Geschäftszahlen] jeweils des Bezirksgerichts [...] anhängigen Exekutionsverfahren befasst. Diese Verfahren betrafen gegen E., R., und der Sphäre dieser Personen zuzurechnende Gesellschaften eingebrachte Exekutionsanträge.
Während die Disziplinarbeschuldigte in andere Verpflichtete betreffenden Verfahren die Exekutionsbewilligung in durchschnittlich 6,31 Tagen (Median: 6 Tage) nach Einlangen des Exekutionsantrags erteilte, verzögerte sie in nachstehenden, E. und R. betreffenden Verfahren die Exekutionsbewilligung gezielt, um den genannten Verpflichteten die Zahlungsfristen zu erweitern.
4 E [...]35/10f:
In diesem von der Stadt Wien gegen E. am 6. Juli 2010 wegen der Forderung von EUR 199,00 betriebenen Exekutionsverfahren hielt die Disziplinarbeschuldigte mit der Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution 18 Tage nach Einlangen der Drittschuldnerabfrage (12. Juli 2010) inne. Nach einem ergebnislos verlaufenen Pfändungsversuch am 23. September 2010 langte am 30. September 2010 der Einstellungsantrag der betreibenden Partei ein, dessen Bewilligung die Disziplinarbeschuldigte am 4. Oktober 2010 vornahm.
4 E [...]91/10d:
Dem von der Bezirkshauptmannschaft [...]gegen E. wegen des Anspruchs von EUR 122,00 am 1. Oktober 2010 eingebrachten Antrag auf Fahrnis- und Gehaltsexekution, erteilte die Disziplinarbeschuldigte am 25. November 2010 die Bewilligung, obwohl das Ergebnis der Drittschuldnerabfrage bereits am 11. Oktober 2010 eingelangt war.
Am 20. Dezember 2010 beantragte E. bei der Disziplinarbeschuldigten protokollarisch die Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund vollständiger Zahlung. Mit dem am 28. Dezember 2010 eingelangten Schriftsatz schloss sich die betreibende Partei diesem Antrag an. Die entsprechende Bewilligung durch die Disziplinarbeschuldigte erfolgte am 29. Dezember 2010.
4 E [...]15/10h:
Auch in Ansehung des von der Stadt Wien gegen E. wegen EUR 63,00 am 2. Oktober 2010 eingebrachten Antrags bewilligte die Disziplinarbeschuldigte die Exekution trotz des Einlangens des Ergebnisses der Drittschuldneranfrage am 1. Oktober 2010 [Anmerkung BVwG: offensichtlicher Schreibfehler, wohl gemeint 11. Oktober 2010] erst am 25. November 2010. Am 20. Dezember 2010 beantragte E. bei der Disziplinarbeschuldigten protokollarisch die Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund vollständiger Zahlung. Nach Ablauf der der betreibenden Partei gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Antrag des E. stellte die Disziplinarbeschuldigte das Verfahren mit Beschluss vom 4. Februar 2011 ein.
4 E [...]61/11p:
In dem der Betreibung des Anspruchs von EUR 898,40 der GIS Gebühren Info Service GmbH gegenüber E. betreffenden Exekutionsverfahren nahm die Disziplinarbeschuldigte die Bewilligung der am 22. Juni 2011 beantragten Fahrnis- und Gehaltsexekution unbeschadet des Einlangens des Ergebnisses der Drittschuldnerabfrage am 1. Juli 2011 erst am 12. September 2011 vor. Nach erfolglosen Pfändungsversuchen am 18. Oktober 2011, am 25.Oktober 2011 und am 24. November 2011 beantragte die betreibende Partei mit der Eingabe vom 18. Jänner 2012 die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 19. Jänner 2012 stattgegeben.
4 E [...]65/11g:
In dem von der Bezirkshauptmannschaft [...]am 28. Juni 2011 wegen des Anspruchs von EUR 73,00 gegen E. betriebenen Exekutionsverfahren holte die Disziplinarbeschuldigte eine Drittschuldnerabfrage ein. Nach dem Einlangen ihres Ergebnisses am 1. Juli 2011 wartete die Disziplinarbeschuldigte bis zum 8. August 2011 zu. An diesem Tag langte die Zurückziehung des Antrags der betreibenden Partei ein, die von der Disziplinarbeschuldigten noch am selben Tag bewilligt wurde.
4 E [...]80/11x:
In dem vom Land Niederösterreich gegen E. wegen der Forderung von EUR 60,00 am 23. August 2011 angestrengten Exekutionsverfahren nahm die Disziplinarbeschuldigte von einer Bewilligung nach dem Einlangen des Ergebnisses der Drittschuldnerabfrage am 29. August 2011 Abstand und wartete zunächst bis zum (die Zurückziehung der Exekution ankündigenden) Anruf der betreibenden Partei am 1. Oktober 2011 und in weiterer Folge bis zum Einlangen der Antragszurückziehung am 11. Oktober 2011 zu. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 stellte die Disziplinarbeschuldigte das Exekutionsverfahren ein.
4 E [...]65/11b:
In der vom Magistrat der Freistadt [...] gegen E. wegen EUR 109,00 am 31. August 2011 eingebrachten Exekutionssache hielt die Disziplinarbeschuldigte nach Einlangen des Ergebnisses der Drittschuldneranfrage am 6. September 2011 zunächst bis zum 6. Oktober 2011 inne. Erst die an diesem Tag eingelangte Zurückziehung der Exekution durch die betreibende Partei bewilligte die Disziplinarbeschuldigte noch am selben Tag.
4 E [...]65/10k:
Am 17. April 2010 beantragte die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle [...], wegen des Anspruchs von EUR 602,94 die Fahrnisexekution gegen R. Auf dem Originalantrag befinden sich im Bereich des Bewilligungsfeldes Streichungen, ein Datumsstempel und Anmerkungen, die in weiterer Folge ausgelackt wurden. Während eine Bewilligung der Exekution durch die zuständige Disziplinarbeschuldigte unterblieb, nahm sie am 24. Juni 2010 die Bewilligung der Einstellung der Exekution infolge der Zurückziehung des Exekutionsantrags durch die betreibende Partei vor. Eine Vorlage an die zuständige Richterin erfolgte in diesem Verfahren nicht.
[...]
Diese Feststellungen gründen sich auf die Verfahrensergebnisse, dabei insbesondere auf die im Verhandlungsprotokoll vom 10. März 2015 dargelegten Ergebnisse der Einsichtnahme in die vom Einleitungsbeschluss umfassten Exekutionsakten und die Angaben der Zeuginnen [LA.]und [RA.]
Schon die statistische Auswertung der von der Disziplinarbeschuldigten bearbeiteten Exekutionsakten weist hinsichtlich der die Verpflichteten [R.] und [E.] betreffenden Exekutionsverfahren erhebliche Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekutionen auf. So lag der diesbezügliche Median in den Verfahren des Verpflichteten [E.] (49 Tage) beim Siebenfachen des Medians sämtlicher Verfahren (7 Tage). Auch nahmen die Exekutionsbewilligung beim Verpflichteten [E.] einen den Gesamtdurchschnitt um das rund Achtfache übersteigenden Zeitraum in Anspruch.
Darüber hinaus objektivieren die physischen Akten und die VJ-Registerauszüge betreffend die Exekutionsverfahren [...] mehrwöchige Verzögerungen der Bewilligung der von den jeweiligen betreibenden Parteien beantragten Exekutionen durch die Disziplinarbeschuldigte.
Die diese Verzögerungen überwiegend mit dem Versagen der Kanzleikräfte rechtfertigende Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten erweist sich als nicht plausibel, konnte doch von den Zeuginnen [LA.] und [RA.] nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt werden, dass diese und ihre Vertreterinnen die Exekutionssachen im Allgemeinen und die vom Schuldspruch umfassten Akten im Besonderen der Disziplinarbeschuldigten vordringlich und überwiegend tagesaktuell vorlegten. Auch erscheint es unplausibel, dass die Disziplinarbeschuldigte trotz ihrer mehrjährigen Berufserfahrung im Fall sich wiederholender mehrwöchiger Verzögerungen der Aktenvorlage keine diesbezüglichen Dokumentationen in den Akten vorgenommen hat.
Wenngleich die Disziplinarbeschuldigte ein Naheverhältnis zu [E.] im Tatzeitraum in Abrede stellt, so wird doch aus der verzögerten Bearbeitung gerade der diesen Verpflichteten betreffenden Akten in Zusammenschau mit den in den überwiegenden Fällen nachfolgenden Zahlungen des Verpflichteten deutlich, dass die Disziplinarbeschuldigte danach trachtete, [E.] mittels Verzögerungen der jeweiligen Exekutionsbewilligung Zahlungsaufschübe einzuräumen. Von einer gleichartigen Intention ist auch bei der Verzögerung im Verfahren des Verpflichteten [R.] auszugehen, mag diese auch diesfalls vorwiegend durch die Freundschaft mit dessen Schwester motiviert sein.
[...]"
14. Gegen das oa. Disziplinarerkenntnis - zugestellt am 21.07.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2015 (eingegangen am 17.08.2015) fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Beschwerdeführerin von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu die Strafe herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen näher dargestellte Nichtigkeitsgründe, Verfahrensmängel, Begründungsmängel, nicht berücksichtigte Milderungsgründe und eine unverhältnismäßige Höhe der Strafe angeführt.
Zu den Nichtigkeitsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses weiche vom Verhandlungsprotokoll ab, indem sich keine Begründung finde, woraus hervorgehe, dass das Kollegialorgan diese nicht beschlossen habe. Weiters habe das Kollegialorgan in anderer Besetzung entschieden als beim Einleitungsbeschluss.
Zu den Verfahrensmängeln wurde moniert, dass die statistische Auswertung nicht vollständig und daher nicht aussagekräftig sei. Das Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 10.03.2015 sei verspätet übermittelt worden und die BF habe keine uneingeschränkte Akteneinsicht gehabt. Beantragte Exektutionsakten (aus denen sich erhebliche Verzögerungen bzw. Kanzlei- und Abfertigungsfehler auch in anderen Fällen ergeben hätten) seien nicht beschafft und verlesen worden. Die Zeugenaussage der LA. sei außer Acht gelassen worden. Der Aktenband II des Strafverfahrens, aus dem sich viele entlastende Umstände (Verspätungen, Reihenfolgeänderungen der Vorlage durch die Kanzlei) ergeben hätten, sei nicht verlesen worden.
Begründungsmängel seien, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschuldigte in lediglich acht von zweiundzwanzig Fällen die Bewilligungen verzögert haben solle. Es sei auch zu Verzögerungen zu Lasten der verpflichteten Parteien gekommen (z.B. [...]15/10). Die Verzögerungen seien alle auf die chronische Überlastung der Kanzlei zurückzuführen und nicht auf eine bewusste Verzögerung.
Zu 4 E [...]65/11g sei auch von der Urlaubsvertreterin Fr. XXXX (SM.) keine Bewilligung erfolgt.
Zu 4 E [...]35/10f sei in diesem Zeitraum die Kanzleileiterin LA. alleine gewesen und habe nur tageweise Unterstützung durch Fr. RA. erhalten. Es sei zu einem Rückstau gekommen, der durch Verlesung des Aktenbandes II. im Strafverfahren bewiesen werden könne.
Zu 4 E [...]91/10d sei es sogar zu einer Verzögerung der Einstellung zu Ungunsten des Verpflichteten aufgrund der Überlastung der Kanzlei und der E-Abteilung, die schon seit 2003 immer wieder zu Mitteilungen an die Zuständigen geführt hätten.
Zu 4 E [...]80/11x u. 4 E [...]65/11b sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beschuldigte zwischen 16.08. und 02.09.2011 und 16.09. bis 23.09.2011 beim BG N. dienstzugeteilt und anschließend von 26.09.2011 bis 03.10.2011 im Urlaub gewesen sei. Auch die Urlaubsvertretung Fr. SM. habe die Akten nicht bewilligt.
Zu 4 E [...]65/10k sei der Akt an einem Samstag (17.04.2010) bei Gericht eingelangt und habe die Zeugin LA. bestätigt, dass es eine Weisung gegeben habe, diese Akten dem zuständigen Richter direkt vorzulegen. Es sei auch nicht ersichtlich, worin die Verzögerung liegen solle, da die Beschuldigte in diesem Akt keine Bewilligung verfügt, sondern diese auslackiert habe.
Die Aussagen der Zeugin SA. zu den Akten 4 E [...]91/10d, 4 E [...]15/10h 4, E [...]35/10f, 4 E [...]80/11x seien unschlüssig, da diese von 28.06.2010 bis 16.07.2010 im Urlaub und von 27.09.2010 bis einschließlich 12.10.2010 sowie von 05.05.2011 bis 04.09.2011 im Krankenstand (Burnout-Syndrom) bzw. von 06.10.2011 bis 07.10.2011 wiederum auf Urlaub war.
Zu 4 E [...]61/11b und 4 E [...]35/10f sei wiederum die Beschuldigte auf Urlaub und Pflegefreistellung gewesen und von Fr. SM. vertreten worden, die auch keine Bewilligungen verfügt habe. Die Dienstzuteilung von Fr. RA. habe am 11.09.2011 geendet.
Auch der nicht Herrn E. und R. betreffende Akt 4 E XXXX92/10 hätte, sowie 4 E [...]91/10d und 4 E [...]15/10h, trotz Einlagen am 01.10.2010 erst am 02.11.2010 bewilligt werden können, was nicht als entlastend berücksichtigt worden wäre.
Im Übrigen sei jedenfalls die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu berücksichtigen und das kein Schaden entstanden sei, sodass auch keine spezialpräventiven Gründe für eine Bestrafung mehr vorlägen.
15. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Grundverfahrens dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 20.08.2015).
16. Mit Schreiben vom 07.12.2015 wurden vom BVwG die Akten des Strafverfahrens von der StA angefordert, welche am 21.12.2015 (inkl. des Bandes II) eingelangt sind.
17. Mit Schreiben vom 15.01.2016 wurde die belangte Behörde vom BVwG aufgefordert die Geschäftsverteilungen der DK der Jahre 2012, 2014 und 2015 vorzulegen, welche am 27.01.2016 beim BVwG einlangten.
18. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurden die die Beschwerde betreffenden Exekutionsakten vom BG angefordert (welche am 09.02.2016 einlangten) und die Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG erlassen.
19. Bei der am 05.04.2016 stattfindenden Verhandlung vor dem BVwG waren folgende Zeuginnen bzw. Zeugen geladen: Die Kanzleileiterin LA.; die tageweise zu deren Entlastung dienstzugeteilte und sich mittlerweile in Pension befindliche RA.; die Rechtspflegerkollegin und Vertreterin der BF vom BG N., Fr. SM.; die lt. Aussage der RA. ebenso als Vertretung der Kanzleileiterin fungierende Fr. XXXX (KO.); der während des Krankenstandes der LA. als Vertretung tätige Lehrling Fr. ST.; der mittlerweile Ehemann der BF E. sowie der ehemalige Lebensgefährte der BF Hr. XXXX (F.), wobei letzterer entschuldigt nicht erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Zusammensetzung des Disziplinarsenats und zur Dokumentation der Begründung
Festgestellt wird, dass im Einleitungsbeschluss vom 23.11.2012 als Vorsitzender des Disziplinarsenates 2, Mag. Gerd XXXX (O.) und unter anderen als Ersatzmitglied ADir RR Gerhard XXXX (S.) angeführt sind. Beide waren gem. Geschäftsverteilung der DK für das Jahr 2012 als Vorsitzender bzw. als Ersatzmitglied vorgesehen.
Am 25.03.2014 dem ersten Verhandlungstag, wurde die Verhandlung von O. als Vorsitzenden des Senates 2 geleitet. Als Senatsmitglied nahm neben S., Mag. Wolfgang XXXX (RE.) teil. RE. war in der Geschäftsverteilung der DK für das Jahr 2014, ebenso wie S., als Mitglied des Senates 2 vorgesehen. Die rechtsfreundlich vertretene BF hat sich in die Verhandlung eingelassen und wurde einvernommen.
Nach einem Vertagungsbeschluss wurde die Verhandlung innerhalb von 6 Monaten am 03.09.2014 (2. Verhandlungstag) fortgesetzt. Der Senat blieb unverändert und befragte den Zeugen E..
Nach einer neuerlichen Vertagung kam es zu einem 3. Verhandlungstag am 10.03.2015 - somit mehr als 6 Monate nach der Vertagung - an dem ein neues Senatsmitglied als neuer Vorsitzender teilnahm, Dr. Andreas XXXX (H.). H. wird in der Geschäftsverteilung der DK für das Jahr 2015 als Vertreter des Vorsitzenden O. angeführt, S. und RE. als Mitglieder.
Die rechtsfreundlich vertretene BF hat sich wieder in die Verhandlung eingelassen. Bei dieser Verhandlung wurden, nach Darstellung der bisherigen Verfahrensergebnisse aus den Verhandlungen davor und ergänzender Befragung der BF, die Zeuginnen LA. und RA. befragt wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 10.03.2015 ergibt (ON 37, AS 651).
Durch diesen Disziplinarsenat bestehend aus dem neuen Vorsitzenden H., RE., und S. erfolgte nach dreißigminütiger Beratung (18.00 - 18.30 Uhr) am selben Tag der Schuldspruch im beschwerdegegenständlichen Verfahren, der verkündet und in der Verhandlungsschrift dokumentiert wurde. Aus dieser ergibt sich auch, dass der Vorsitzende die Entscheidung begründet hat, wobei dazu keine Einzelheiten im Verhandlungsprotokoll angeführt sind.
Davor wurden nach fünfminütiger Beratung (17.40 - 17.45 Uhr) die Beweisanträge des Verteidigers abgewiesen, die im Wesentlichen darauf abzielten aus der ON 21 durch ua. die Verlesung von Akten aus dem Jahr 2009 (4 E 4840/09), 2012 (4 E 6285/12a) und 2013 (4 E 637/13i) zu beweisen, dass die BF den E. betreffend auch schnell entschieden hat bzw. nach den Vorfällen auch Richterentscheidungen den E. betreffend erst nach 1 - 2 Monaten ergehen konnten. Weitere in dieser ON befindliche Akten sollten zeigen, dass es in einer Vielzahl anderer Fälle, die nicht E. oder R. betrafen, aufgrund der Überlastung der Kanzlei zu Verzögerungen gekommen ist.
Ein unterschriebenes Beratungsprotokoll gem. § 124 Abs. 15 BDG findet sich im Akt weder vor noch nach der Verhandlungsschrift. Da der Akt durchgehend nummeriert ist, muss davon ausgegangen werden, dass auf dessen Abfassung vergessen wurde.
Die 1968 geborene BF (deren Mädchenname XXXX lautete) ist seit 2001 einzige Rechtspflegerin für Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX. Auch davor war sie in verschiedensten Funktionen in der Justizverwaltung tätig, wo sie 1986 als Büropraktikantin begonnen hat.
Bei Abwesenheit wird und wurde sie von der Rechtspflegerin des BG N., Fr. SM. vertreten, die sie wiederum bei deren Abwesenheit in N. zu vertreten hatte. Die wechselseitige Vertretungstätigkeit erfolgte so, dass jeweils tageweise Dienstzuteilungen (die Hälfte der Wochenarbeitszeit) erfolgten. Während dieser Zeit blieben die Akten in der eigenen Gerichtsabteilung liegen.
Der Aktenanfall pro Jahr am BG der BF beläuft sich auf ca. 7000 Exekutionsakten. Sie bearbeitete rund 150 bis 200 Akten pro Tag. Ihr Bruttomonatsbezug betrug zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der DK gerundet € 3.500,-. Einmal hat sie eine Weihnachtsbelohnung bekommen.
Sie ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses (Schuldenbelastung noch € 77.000,-) und bezieht aus Vermietung € 280,- pro Monat.
Privat hat sie Sorgepflichten für zwei Kinder aus erster Ehe (Sohn 18 Jahre, dzt. Präsenzdiener und Tochter, 17, Gymnasiastin) und eine gemeinsame Tochter (geb. November 2013) mit dem Sänger E., mit dem sie seit 09.09.2014 verheiratet ist.
Von Sommer 2002 bis Mai 2012 führte sie eine Lebensgemeinschaft mit Herrn F., XXXX. Anlässlich der Trennung kam es zu einem "Rosenkrieg", in dessen zeitliches Umfeld auch die anonymen Schreiben fielen, die zum gegenständlichen Disziplinarverfahren geführt haben.
Es bestehen weder gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche noch disziplinäre Vorstrafen oder anhängige Verfahren. Die im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Vorwürfen stehenden staatsanwaltschaftlichen Erhebungen wurden eingestellt.
Aufgrund der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses angeführten Akten lässt sich der Zeitraum der der BF vorgeworfenen Handlungen/Unterlassungen auf 17.04.2010 bis 19.01.2012 eingrenzen. Im Kern wird ihr vorgeworfen die Bearbeitung von acht Exektutionsanträgen (Geschäftszahlen im Spruch) zeitlich gezielt verzögert zu haben. Ein Antrag betraf R., mit dessen Schwester sie befreundet ist und die sieben weiteren ihren nunmehrigen Ehemann E., wobei man ihr unterstellt hat, dass sie bereits zum Tatzeitpunkt ein privates Verhältnis mit diesem pflegte.
Dazu wird festgestellt, dass nicht erwiesen werden kann, dass der Beginn der privaten Beziehung der BF mit E. schon vor dem Tod (29.10.2011) dessen seit 2009 an Krebs erkrankten Ehefrau bzw. unmittelbar danach noch im Jahr 2011 begann und die BF schon zu diesem Zeitpunkt befangen gewesen ist bzw. ein Motiv für eine Begünstigung des E. gehabt hat. Die Aussagen der BF und des E. dazu sind glaubhaft.
Der Beginn der Befangenheit kann frühestens mit einem Treffen der beiden im Kaffeehaus rund um den Jahreswechsel 2011/2012 angesetzt werden und hat sich die BF danach gegenüber ihrer Weisungsrichterin insofern für befangen erklärt, als sie diese ersucht hat, die E. betreffenden Akten ihr direkt vorlegen zu können, damit diese sie unterschreibt. Eine formelle Befangenheitsanzeige erging, wie schon davor bei R. betreffende Akten, bei denen ähnlich informell vorgegangen worden ist, nicht. Eine derartige informelle Vorgangsweise war nicht unüblich und diente dazu die Aktenbearbeitung nicht durch den längeren Dienstweg einer offiziellen Befangenheitsanzeige, die gemeinsam mit dem Exekutionsakt dem Gerichtsvorsteher vorzulegen war, zu verzögern. Generell wurde bis zum August 2012 eine Befangenheit von der BF nur bei Bewilligungsbeschlüssen von Exekutionen gesehen und nicht auch bei Einstellungsbeschlüssen.
Die Kanzlei des BG war seit 2003 - insbesondere während des Tatzeitraumes 2010 bis 2011 - über mehrere Tage mit nur einer Mitarbeiterin (statt zweieinhalb Arbeitskräften) besetzt. Auch noch 2012 kam es auf Grund der Unterbesetzung vereinzelt zu verzögerten Aktenvorlagen aus verschiedensten Gründen.
Die Kanzleileiterin LA. die durch den täglichen Eingang mehrerer hundert Akten und privater Probleme stark belastet war, befand sich 2010 insgesamt 28 Tage im Krankenstand und genoss 32 Tage Urlaub (die genauen Abwesenheiten werden bei den einzelnen Verfahren dargestellt). Eine Vertretung erfolgte tageweise durch Fr. RA., die als Personalaushilfe jeweils für drei Tage die Woche dienstzugeteilt wurde. Dies war 2010 von 05.07.2010 bis 18.07.2010 der Fall (ON 21, AS 493).
2011 war LA. wegen Burn-out-Syndrom von 07.01.2011 bis 25.04.2011 sowie von 05.05.2011 bis 04.09.2011 im Krankenstand. Auch am 07.11. und von 15.11.2011 bis 22.11.2011 war sie krank. Von 06. bis 07.10.2011 war sie auf Urlaub, ebenso 8 Tage im Dezember 2011.
Ihre Vertretung während des Krankenstandes wurde ab 2011 vom damaligen Lehrling Fr. ST., welche ihre Lehre im September 2008 begonnen hatte und bereits 2009 drei Monate in einer Exekutionsabteilung gearbeitet hatte, besorgt, die aber tageweise auch nicht da war. ST. wurde pro Woche drei Tage von Fr. RA. unterstützt. Dies war 2011 von 28.03.2011 bis 10.04.2011 und von 18.04.2011 bis 11.09.2011 der Fall (ON 21, AS 493).
Ab März 2011 arbeitete Fr. KO. 2 Stunden in der Exekutionsabteilung und unterstützte durch Tätigkeiten wie Akten und Post holen, einsortieren und ausdrucken (Anfall 10 bis 200 am Tag), wenn dies die Einlaufstelle - wegen Abwesenheit der dortigen Bediensteten - nicht konnte. Es kam auch vereinzelt vor, dass Akten beim Ausdrucken übersehen wurden, was erst später bei der monatlichen Kontrolle oder Beschwerden auffiel und der Ausdruck nachgeholt wurde. Eine Vertretung der Kanzleileiterin Fr. LA. durch KO., wie das von der Zeugin RA. in der Disziplinarverhandlung angegeben wurde, erfolgte daher nicht.
Eine willentliche Inkaufnahme oder Herbeiführung einer zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung durch die BF hinsichtlich der angeführten Akten konnte aus folgenden Gründen nicht erwiesen werden.
Zu 4 E [...]65/10k:
LA. war von 08. bis 09.04.2010 und am 14.05.2010 im Urlaub, am 19.05.2010 im Krankenstand (ON 26, AS 565). ST. war 2010 nicht mit der Vertretung betraut. RA war erst ab Juli (05.07. bis 18.07.2010) dienstzugeteilt. K. versah erst seit März 2011 2 Stunden Dienst in der Exekutionsabteilung. Ob und wer in der Abwesenheit der LA. in der Kanzlei Dienst versah steht nicht fest, jedenfalls ist nicht unwahrscheinlich, dass sich aufgrund ihrer Abwesenheit Rückstände angehäuft hatten, die von ihr abzuarbeiten waren oder der Akt vorübergehend durch Verschlichtung in Verstoß geriet.
Am 17.04.2010 beantragte die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle [...], wegen des Anspruchs von EUR 602,94 die Fahrnisexekution gegen R., mit dessen Schwester die BF befreundet war, weswegen sie die Kanzlei angewiesen hat, alle Akten den R. betreffend direkt der Richterin vorzulegen. Trotz dieser Anweisung kam es vereinzelt dazu, dass Akten den R. betreffend direkt der BF vorgelegt wurden. Sie gab diese in der Regel dann der Kanzlei zurück, die diese der Weisungsrichterin vorlegten. Irrtümlich wurde auch dieser Akt der BF vorgelegt. Wann dies im konkreten Fall erfolgte konnte nicht erwiesen werden!
Die BF hat in der Folge - ohne, dass ihr vorerst auffiel, dass es sich um eine R. betreffenden Akt gehandelt hat - die Exekution am 08.06.2010 genehmigt. Danach bemerkte sie, dass es sich um einen R. betreffenden Akt handelte und hat sie sowohl die Genehmigung (ihre Unterschrift) als auch den Datumsstempel ausgelackt.
Dass sie den Akt erst mehr als ein Monat später bearbeitet, nicht der Kanzlei zurückgegeben und am 24.06.2010 die Bewilligung der Einstellung der Exekution infolge der Zurückziehung des Exekutionsantrags durch die betreibende Partei selbst vorgenommen hat, erklärte die BF glaubhaft dahingehend, dass ihr der Akt verspätet vorgelegt worden sei und sie nach Bemerken ihres Irrtumes der Weisungsrichterin den Akt persönlich übergeben wollte, diese aber nicht zeitnah angetroffen habe, um ihr den Akt zur Unterschrift zu übergeben, sodass er vorerst bei ihr liegen geblieben ist.
Zu 4 E [...]35/10f:
Die BF war von 28.06. bis 30.06.2010 auf einem Seminar. Die Kanzleileiterin Fr. LA. war vom 28.06. bis 16.07.2010 auf Urlaub. Vom 05.07. bis 18.07. war die Kanzlei nur tageweise mit Fr. RA. besetzt. ST. war 2010 nicht mit der Vertretung betraut. K. versah erst seit März 2011 2 Stunden Dienst in der Exekutionsabteilung. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich aufgrund der Abwesenheit der LA. die durch die nur drei Tage anwesende RA. zu kompensieren war, Rückstände angehäuft hatten.
Am 06.07.2010 wurde von der Stadt Wien gegen E. wegen der Forderung von EUR 199,00 die Exekution beantragt. Nach Einlangen des Antrages musste dieser ausgedruckt werden, wobei gleichzeitig eine Abfrage an die Sozialversicherung (Drittschuldnerabfrage) generiert wurde. Das Ergebnis der Drittschuldnerabfrage langte am 12.07.2010 ein. Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen des Urlaubes von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam. Am 30.07.2010 (nach 18 Tagen) wurde die Exekution von der BF bewilligt.
Nach einem ergebnislos verlaufenen Pfändungsversuch am 23.09.2010 langte am 30.09.2010 (Do) der Einstellungsantrag der betreibenden Partei ein, dessen Bewilligung die BF am 04.10.2010 (Mo) vornahm.
Zu 4 E [...]91/10d:
Die BF war vom 29.09. bis 01.10.2010 auf Rechtspflegertagung. Am 21.10., 25. bis 27.10. und 02.11. bis 04.11. war sie auf Urlaub. Es gab während dieser Zeit nur am 03.11. eine Vertretung für die BF durch Fr. SM.. Die Vertretung war nicht in der Lage alle vorgefundenen Akten zu bearbeiten. Die Kanzleileiterin LA. war am 24.09. auf Urlaub und von 27.09. bis 12.10.2010 krank. Am 12.11., 24.11. bis 25.11., 09. bis 10.12., 15.12. und 30.12.2010 war sie ebenfalls wegen Krankheit und Urlaub abwesend und ab 07.01.2011 war sie Monate wegen Burn-out-Syndrom krank. ST. war 2010 nicht mit der Vertretung betraut. RA war nicht mehr bzw. noch nicht wieder dienstzugeteilt. K. versah erst seit März 2011 2 Stunden Dienst in der Exekutionsabteilung. Ob und wer in der Abwesenheit der LA. in der Kanzlei Dienst versah steht nicht fest, jedenfalls ist nicht unwahrscheinlich, dass sich aufgrund ihrer Abwesenheit Rückstände angehäuft hatten, die von ihr abzuarbeiten waren.
Dem von der Bezirkshauptmannschaft [...] gegen E. wegen des Anspruchs von EUR 122,00 am 01.10.2010 eingebrachten Antrag auf Fahrnis- und Gehaltsexekution, erteilte die BF am 25.11.2010 die Bewilligung, obwohl das Ergebnis der Drittschuldnerabfrage bereits am 11.10.2010 (fast 6 Wochen davor) eingelangt war. Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen der Abwesenheit von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam sowie die BF selbst auf Grund ihrer eigenen Abwesenheiten in Rückstand bei der Aktenbearbeitung geriet.
Am 20.12.2010 beantragte E. bei der BF protokollarisch die Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund vollständiger Zahlung. Mit dem am 28.11.2010 eingelangten Schriftsatz (datiert 21.12.2010) schloss sich die betreibende Partei diesem Antrag an. Die entsprechende Bewilligung durch die BF erfolgte am 29.12.2010.
Zu 4 E [...]15/10h:
Die BF war vom 29.09. bis 01.10.2010 auf Rechtspflegertagung. Am 21.10., 25. bis 27.10. und 02.11. bis 04.11. war sie auf Urlaub. Es gab während dieser Zeit nur am 03.11. eine Vertretung für die BF durch Fr. SM.. Die Vertretung war nicht in der Lage alle vorgefundenen Akten zu bearbeiten. Die Kanzleileiterin LA. war am 24.09. auf Urlaub und von 27.09. bis 12.10.2010 krank. Am 12.11., 24.11. bis 25.11., 09. bis 10.12., 15.12. und 30.12.2010 war sie ebenfalls wegen Krankheit und Urlaub abwesend und ab 07.01.2011 war sie Monate wegen Burn-out-Syndrom krank. ST. war 2010 nicht mit der Vertretung betraut. RA war nicht mehr bzw. noch nicht wieder dienstzugeteilt. K. versah erst seit März 2011 2 Stunden Dienst in der Exekutionsabteilung. Ob und wer in der Abwesenheit der LA. in der Kanzlei Dienst versah steht nicht fest, jedenfalls ist nicht unwahrscheinlich, dass sich aufgrund ihrer Abwesenheit Rückstände angehäuft hatten, die von ihr abzuarbeiten waren.
Den von der Stadt Wien gegen E. wegen EUR 63,00 am 02.10.2010 eingebrachten Exekutionsantrag bewilligte die BF nach Einlangen des Ergebnisses der Drittschuldneranfrage am 11.10.2010 am 25.11.2010 (fast 6 Wochen danach). Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen des Urlaubes von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam. Am 20.12.2010 beantragte E. bei der Disziplinarbeschuldigten protokollarisch die Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgrund vollständiger Zahlung. Nach Ablauf der der betreibenden Partei gesetzten Frist von 14 Tagen (ab Zustellung 23.12.2010) zur Stellungnahme zum Antrag des E. stellte die Disziplinarbeschuldigte das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2011 ein. In diesem Verfahren kam es daher zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung zu Ungunsten des E..
Zu 4 E [...]61/11p:
Die BF war am 24.06. und 13.07., vom 25.07. bis 07.08.2011 und von 16. bis 17.08.2011 auf Urlaub bzw. Pflegefreistellung. Die Vertretung erfolgte durch Fr. SM. am 27. u. 29.07. sowie am 01., 03. und 05.08.2011. Die Vertretung war nicht in der Lage alle vorgefundenen Akten zu bearbeiten.
Von 16.08. bis 02.09.2011 war die BF ihrerseits die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Urlaubsvertretung am BG N.
Die LA. war wegen Burn-out-Syndrom im Krankenstand und wurde drei Tage pro Woche von Fr. RA. bzw. Fr. ST. (die selbst tageweise weg war) vertreten (ON 37, AS 671).
Im betreffenden Exekutionsverfahren beantragte die GIS Gebühren Info Service GmbH am 22.06.2011 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegenüber E. wegen des Anspruchs von EUR 898,40. Im Akt befindet sich das Ergebnis der ersten Drittschuldnerabfrage, eingelangt am 01.07.2011. Der BF wurde lt. eigener Angaben der Akt aber erst am 30.08.2011 vorgelegt und sie verfügte mit 31.08.2011 (lt. Datumsstempel auf dem Ergebnis der Drittschuldnerabfrage) die Einholung einer weiteren Drittschuldnerabfrage zur Aktualisierung, welche am 05.09.2011 (Mo) einlangte. Am 12.09.2011 (Mo eine Woche danach) nahm die BF die Bewilligung der Exekution vor. Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Grund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen des Krankenstands von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam (z.B. wegen Verschlichtung) und der Akt tatsächlich erst am 30.08.2011 erstmals vorgelegt wurde bzw. die Neuvorlage nach Einlangen des Ergebnisses der zweiten Drittschuldnerabfrage sich nicht neuerlich verzögert hat. Es ist auch plausibel, dass die BF aufgrund der tageweisen Urlaubsvertretung ihrerseits am BG N. im Rückstand war.
Nach erfolglosen Pfändungsversuchen am 18.10.2011, am 25.10.2011 und am 24.11.2011 beantragte die betreibende Partei mit der Eingabe vom 18.01.2012 die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 19.01.2012 stattgegeben.
Zu 4 E [...]65/11g:
Die BF war vom 25.07. bis 07.08.2011 auf Urlaub. Die Vertretung erfolgte durch Fr. SM. am 27. u. 29.07 sowie am 01., 03. und 05.08.2011. Die Vertretung war nicht in der Lage alle vorgefundenen Akten zu bearbeiten.
Die LA. war wegen Burn-out-Syndrom im Krankenstand und wurde nur tageweise von Fr. RA. bzw. Fr. ST. vertreten.
In dem von der Bezirkshauptmannschaft [...] mit 16.06.2011 datierten und am 28.06.2011 eingelangten Antrag wegen des Anspruchs von EUR 73,00 gegen E. betriebenen Exekutionsverfahren, langte - nach dem Einlangen des Ergebnisses der Drittschuldnerabfrage am 01.07.2011 - am 08.08.2011 (nach 5 Wochen) die Zurückziehung des Antrags der betreibenden Partei ein, die von der BF noch am selben Tag bewilligt wurde. Wann der Akt der BF bzw. ihrer Vertretung von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Grund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen des Krankenstandes von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam oder der Akt vorübergehend durch Verschlichtung in Verstoß geriet. Es ist auch plausibel das die BF aufgrund ihres eigenen Urlaubs und der Unmöglichkeit der Vertretung alle Akten zu bearbeiten, selbst im Rückstand war.
Zu 4 E [...]80/11x:
Vom 16.08. bis 02.09.2011 und vom 16.09 bis 23.09.2011 war die BF dem BG N. für die halbe Arbeitszeit zugeteilt. Anschließend vom 26.09.2011 bis 03.10.2011 war sie auf Urlaub. Sie wurde durch Frau SM. am 28. u. 30.09. sowie am 03.10.2011 vertreten, die aber nicht in der Lage war alle Akten zu bearbeiten.
Die LA. die wegen Burn-out-Syndrom bis 04.09.2011 im Krankenstand war, wurde nur tageweise von Fr. RA. bzw. Fr. ST. vertreten. Die Dienstzuteilung von Fr. RA. endete am 11.09.2011.
In dem vom Land Niederösterreich gegen E. wegen der Forderung von EUR 60,00 am 23.08.2011 angestrengten Exekutionsverfahren langte das Ergebnis der Drittschuldnerabfrage am 29.08.2011 ein. Am 10.10.2011 (6 Wochen danach) kündigte die betreibende Partei telefonisch die Zurückziehung der Exekution an und übermittelte in weiterer Folge eine Antragszurückziehung (eingelangt am 11.10.2011). Mit Beschluss vom selben Tag stellte die BF das Exekutionsverfahren ein. Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Grund der Unterbesetzung der Kanzlei wegen der Abwesenheit von Fr. LA. zu Verzögerungen bei der Vorlage kam (z.B. wegen Verschlichtung) bzw. sich aufgrund des Urlaubs bzw. ihrer Vertretungstätigkeit ein Rückstau von Akten ergab, der auch den betreffenden Akt beinhaltete.
Zu 4 E [...]65/11b:
Vom 16.08. bis 02.09.2011 und vom 16.09 bis 23.09.2011 war die BF dem BG N. für die halbe Arbeitszeit zugeteilt. Anschließend vom 26.09.2011 bis 03.10.2011 war sie auf Urlaub. Sie wurde durch Frau SM. am 28. u. 30.09. sowie am 03.10.2011 vertreten, die aber nicht in der Lage war alle Akten zu bearbeiten.
Die LA. die wegen Burn-out-Syndrom bis 04.09.2011 im Krankenstand war, hatte ihre ersten Arbeitstag am 05.09.2011. Die Dienstzuteilung von Fr. RA. endete am 11.09.2011.
In der vom Magistrat der Freistadt [...] gegen E. wegen EUR 109,00 am 31.08.2011 eingebrachten Exekutionssache langte das Ergebnis der Drittschuldneranfrage am 06.09.2011 ein. Am 06.10.2011 (nach 4 Wochen) langte die Zurückziehung der Exekution durch die betreibende Partei ein, die von der BF noch am selben Tag bewilligt wurde.
Wann der Akt der BF von der Kanzlei vorgelegt wurde, kann nicht erwiesen werden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der Unterbesetzung der Kanzlei und der erst kurzen Rückkehr von Fr. LA. aus ihrem langen Krankenstand wegen Burn-out-Syndrom zu Verzögerungen bei der Vorlage kam bzw. die BF auf Grund ihrer Vertretungstätigkeit und ihres Urlaubes selbst einen Rückstand von Akten hatte, indem sich auch der betreffende Akt befand.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verzögerungen 2010 mit einer Unterbesetzung der Kanzlei aufgrund von Abwesenheiten der LA. einher gingen. Teilweise war auch die BF davor abwesend. Wenngleich die LA. angab, ihre Burn-out Erkrankung habe ausschließlich private Gründe, so waren bei dieser Art von Erkrankungen auch Auswirkungen auf die Arbeitsleistung 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbar, was auch die relativ hohe Anzahl von Krankenstandstagen 2010 zeigt.
Die Verzögerungen 2011 fielen mit Urlauben bzw. Urlaubsvertretungen zusammen. Vom Lehrling (sei sie auch noch so gut eingeschult und tüchtig gewesen) kann nicht erwartet werden, dass sie genauso schnell und sicher gearbeitet hat wie eine erfahrene Kanzleikraft. Die als Urlaubsvertretung engagierte RA. stand zwei Jahre vor dem Ruhestand und war mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr so leistungsfähig, um das Fehlen einer zweiten Arbeitskraft vollständig auszugleichen.
Weiters wurde durch die Vorlage von Akten aus dem Aktenband II des Strafaktes (ON 24) durch die BF nachgewiesen, dass es selbst im Laufe des Jahres 2012 und 2013 immer wieder zu verspäteten Ausdrucken elektronischer Eingaben (Beilage 10 - drei Monate), verspäteten Vorlagen von Akten (Beilage 14 ff) von über einem Monat und anderen Fehlern der Kanzlei kam. Die Kanzlei hat sich zwar redlich bemüht, dennoch sind diese Fehler unterlaufen und wurden - auf Grund der gemachten Erfahrungen der BF - nunmehr jedoch mit Aktenvermerken dokumentiert. Es wird festgestellt, dass wenn sogar im Jahr 2012 immer wieder derartige Fehler bzw. Verzögerungen auftraten, es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch 2010 und 2011 zu diesen gekommen ist, weil die personelle Situation schlechter war.
Den von der Verteidigung vorgelegten Eingaben ON 21 und ON 26 des Disziplinaraktes sind die Unterlagen zu diesen Beispielen zu entnehmen, wobei 2 Akten sogar den E. betrafen (4 E 4840/09, ON 26, AS 607 hier hat die BF binnen 7 Tagen nach Einlagen der Drittschuldnerauskunft entschieden und 4 E 6285/12a, hier konnte die Weisungsrichterin erst 2 Monate nach Einlagen des Antrags entscheiden).
Diesen Entlastungsbeweise wurde von der belangten Behörde nicht nachgegangen, ebenso wurden die personellen Rahmenbedingungen im Tatzeitraum nicht berücksichtigt. Die DK hat sich bei ihrem Schuldspruch neben den Datumsangaben in den konkreten im Spruch angeführten acht Akten lediglich auf die statistische Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz gestützt, die zu sechs dieser Akten eine durchschnittliche Bearbeitungszeit der E. betreffenden Akten mit 46,67 Tagen aufwies, während der Durchschnittswert bei 10.414 anderen Verfahren die von der BF bearbeitet wurden bei 8,76 Tagen lag.
Bereits der Unterschied zwischen der Datenbasis sechs Akten einerseits und 10.414 Akten andererseits zeigt, dass diese Auswertung überhaupt nicht aussagekräftig sein kann, weil sich in den 10.414 Akten auch einzelne Akten mit sehr hoher Anhängigkeitszeit verbergen können, die jedoch auf Grund der überwiegenden Zahl von Akten mit kurzen Zeiten statistisch keine oder nur geringe Auswirkung auf die Durchschnittszeit haben. Hier ist der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung ein Fehler unterlaufen. Die Auswertung, war und ist, wie auch vom BMJ eingeräumt wurde nach wie vor unvollständig, weil Akten die mit keiner Bewilligung geendet haben von vornherein nicht erfasst wurden und auch jene nicht, die von der BF zwar bearbeitet aber letztlich von einem anderen Entscheidungsorgan bewilligt wurden (vgl. vorne Verfahrensgang Punkt 10 - 12).
Die Auswertung sagt auch überhaupt nichts darüber aus, wann Akten der BF tatsächlich vorgelegt wurden. Die Verfahrensdokumentation erfasst nur das Datum des Einganges beim BG (Einlaufstelle bzw. Kanzlei) und das Datum der Bewilligung. Nach glaubhaften Angaben der Zeuginnen, mussten die Akten von der Einlaufstelle oder der Kanzlei ausgedruckt werden, kamen dann in ein Einlauffach, sodann wurde von der Kanzlei ein Akt angelegt und eine Drittschuldnerabfrage generiert, erst nach Eingang des Ergebnisses der Drittschuldnerabfrage, die in den Akt von der Kanzlei einsortiert wurde, kam es zur Vorlage an die Rechtspflegerin. Wobei es bei Folgeanträgen vorkommen konnte, dass der Akt gerade beim Gerichtsvollzieher zur Fahrnisexekution lag, der 4 Monate Zeit für eine Pfändung hatte. Bei Gehaltsexekutionen die eine Drittschuldnererklärung erforderten, lag der Akt nach der Bewilligung ca. 4 - 6 Wochen in der Kanzlei, bis die Einbehaltung vom Gehalt erfolgte. Wenn in der Zwischenzeit ein weiterer Exekutionsantrag hereinkam, musste der Akt gesucht werden. Bei Neuanträgen, bestand diese Problematik nicht.
Die oa. Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Geschäftsverteilungen der DK aus den Jahren 2012, 2014 und 2015, den beschwerdegegenständlichen Exekutionsakten, dem Akt der StA, den Verhandlungsprotokollen der DK sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das Ziel der Verhandlung des BVwG war im Wesentlichen die Klärung,
a) wann die Beziehung der BF zu E. und damit die Befangenheit (Motiv für die unterstellten begünstigenden Verzögerungen) begann und b) ob die Angaben der BF hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Akten durch die Kanzlei aufgrund der Personalprobleme glaubhaft sind?
Zu a) hat sich ergeben, dass die BF den E. zwar schon seit 2003 aus diversen Aktenvorgängen kannte, private Kontakte aber erst seit Ende 2011/Anfang 2012 (nach dem Tod der Ehefrau des E. am 29.10.2011 bzw. nach dem Mail "mein letzter News-Letter" Ende 2011 und einem darauf folgenden Kaffeehausbesuch) begannen die schließlich im Sommer 2012 (rund um den Geburtstag des Sohnes der BF, der ein Moped wollte, bei dessen Beschaffung der E. unterstützte) in eine Liebesbeziehung überging. Dazu liegen neben der glaubhaften, weil bei allen Vernehmungen im Wesentlichen gleichbleibende Aussage der BF (AS 449 Disziplinarakt]; LKA-Aussage der BF 22.04.2013, AS 451, VHP des BVwG, Seite 7), die ebenfalls (weil sehr emotionale) damit übereinstimmenden Aussagen des E. (VHP, Seite 10) , sowie die Aussagen der Kolleginnen am kleinen BG (rund 20 Mitarbeiter) vor, die von Gerüchten einer Beziehung erst im Jahr 2012 (SM., VHP, Seite 14; ST., VHP, Seite 16) sprachen. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Angaben ist auch das die Geburt der gemeinsamen Tochter (erst) im November 2013 erfolgte.
Die Zeugin LA. hat in der Vernehmung durch das LKA (29.04.2013, AS 425) den Beginn im Dezember 2011 angegeben, wobei ein dienstlicher Kontakt der BF mit dem E. seit 2008 bestanden habe und die lfd. Anrufe der BF auf die Nerven gegangen seien, an Gerüchte schon im Jahr 2010/2011 kann sie sich glaubhaft nicht erinnern, weil sie selbst genug private Probleme gehabt habe (VHP, Seite 23).
Demgegenüber konnten die Aussage des F. der vor der Polizei ausgesagt hat (LKA, 30.04.2013, AS 441), dass die BF ihn mit E. schon "Jahre vor Ende der Beziehung im Juni 2012" mit E. betrogen habe, nicht objektiviert werden. Der Zeuge F. erschien nicht zur Verhandlung. Die BF selbst datiert den Beginn ihrer Beziehungskrise mit F. mit September 2011 (lt. LKA-Aussage BF 22.04.2013, AS 449 und VHP, Seite 8) und F. ist (erst) im Juni 2012 ausgezogen. Auch das ist ein Indiz, dass die Angaben der BF und des E. richtig sind. E. hat auch glaubhaft versichert, dass er nach dem Tod seiner Frau große psychische Probleme hatte, sogar medikamentensüchtig wurde und im Frühjahr 2012 einen Entzug machen musste.
Die ohne Anführung konkreter Beweisergebnisse im Bescheid der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, dass sich zwischen der BF und dem E. bereits von 2007 an (Konkursantrag des E. am BG) eine Naheverhältnis entwickelt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich. Von einem Beginn eines solchen Naheverhältnis, kann erst ab dem Jahreswechsel 2011/2012 (Kaffeehausbesuch) gesprochen werden und hat die BF - was die belangte Behörde und der Disziplinaranwalt nicht bestritten haben - ab diesem Zeitpunkt ihrer Weisungsrichterin Mag. K. ersucht, Exekutionsakten den E. betreffend an sich zu ziehen. Der Umstand, dass sie selbst dennoch zu 4 E [...]61/11p noch am 19.01.2012 eine Einstellung vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Erstens steht der Zeitpunkt des Kaffeehausbesuches nicht exakt fest und könnte daher auch nach dem 19.01.2012 erfolgt sein und zweitens war die BF bis zur Aufklärung durch den Präsidenten des LG im August 2012 der Meinung, dass eine Delegierung der Entscheidung nur hinsichtlich Exekutionsbewilligungen ausreicht und nicht auch für Einstellungen notwendig ist (AS 517 ff - DK-Verhandlung 25.03.2014, wiedergegeben vorne in Punkt I.7.), weshalb sie auch kein Problem darin sah, die Einstellung des Verfahrens den R. betreffend zu 4 E [...]65/10k am 24.06.2010 vorzunehmen, obwohl sie selbst die Weisung an die Kanzlei gegeben hatte, den R. betreffende Akten direkt der Weisungsrichterin vorzulegen (Zeugenaussage der LA. in der Disziplinarverhandlung am 10.03.2015, AS 667 ff zu 4 E [...]65/10k, wiedergegeben vorne in Punkt I.13.).
Zu b) sind die in den betreffend Exekutionsakten angeführten Verzögerungen unbestritten. Die statistische Auswertung die mehrfach ergänzt werden musste und dennoch noch immer unvollständig ist, erfasst jedoch nicht den exakten Vorlagezeitpunkt des jeweiligen Aktes durch die Kanzlei an die BF und ist daher hinsichtlich einer verzögerten Bearbeitung nur bedingt aussagekräftig. Auf die Problematik der unterschiedlichen Datenbasis der errechneten Durchschnitte, wurde bereits bei den Feststellungen eingegangen.
Fakt ist, dass der Eingang von täglichen hohen Aktenzahlen bei Abwesenheit der BF zu einem Rückstau geführt hat, weil diese im BG selbst keine Vertretung hatte, sondern von einer Kollegin des BG N. vertreten wurde, die wiederum sie bei deren Urlauben in der Hälfte der Zeit zu vertreten hatte. Die Zeugin SM. (VHP, Seite 12) hat glaubhaft angegeben, dass sie als Vertretung nicht in der Lage war den Rückstau von mehreren Tagen an einem Tag abzuarbeiten.
Die Kanzleidamen (die bis auf wenige Tage wo sie zu zweit waren den Eingang der rund 6000 - 7000 Akten alleine zu bewältigen hatten) waren in der Verhandlung zwar bemüht darzustellen, dass sie die Manipulation der Exekutionsakten mit nur geringen Verzögerungen (1 - 2 Tage) geschafft haben, mussten aber letztlich - nach Vorhalt von konkreten Akten aus dem Band II des StA- Aktes (ON 24 bzw. ON 26 des Disziplinaraktes, AS 545 ff), die das Jahr 2012 betrafen, wo die Personalsituation wieder besser war als im Tatzeitraum - einräumen, dass in Einzelfällen auch mehrwöchige Verzögerungen, Verschlichtungen und sonstige Fehler passieren konnten (ST. VHP, Seite 15 u. 16; RA, VHP, Seite 19). Es ist aus den Aussagen der Kanzleikräfte LA. und RA. gerade nicht abzuleiten, dass diese die konkreten Akten vordringlich und überwiegend tagesaktuell vorgelegt haben, da diese nur allgemeine Aussagen zur üblichen Vorgangsweise tätigen konnten und bei einem Eingang von mehreren hundert Akten dies auch plausibel ist bzw. es nicht glaubhaft wäre, wenn sich die Zeuginnen an die konkreten 8 Aktenvorlagen 2010 und 2011 im Jahre 2015 bzw. 2016 noch erinnern hätten können.
Es ist auch nicht unplausibel, dass trotz mehrwöchiger Verzögerungen keinen Aktenvermerke gemacht wurden, weil dies bis zur Anzeige der BF nicht üblich war (Aussage Zeugin LA, VHP, Seite 24) und dies erst seit diesem Zeitpunkt passiert. Dadurch wurde zwar das Betriebsklima im BG belastet, der BF ist es aber so gelungen diverse verzögerte Vorlagen und Kanzleifehler nachzuweisen (StA-Akt Aktenband II ON 24 - Beilagen). Mit diesen Entlastungsbeweisen, hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend bzw. gar nicht auseinandergesetzt, wobei das Argument dafür nicht nachvollziehbar ist, dass diese Akten nicht den Tatzeitraum betrafen. Es gab eindeutige Indizien für die Überlastung der Kanzlei, die schon bei Feststellung der Abwesenheiten und der Vertretungsgegebenheiten augenfällig zu Tage getreten wäre und eine näheres Eingehen darauf erfordert hätte, was die belangte Behörde aber unterlassen hat. Sie wollte offenbar nach drei Verhandlungsterminen und der fortgeschrittenen Uhrzeit zu einer Entscheidung gelangen und hat die Beweisanträge nach nur 5 Minuten Beratung - was ein Indiz dafür darstellt, dass sie sich damit nicht in der notwendigen Tiefe auseinandergesetzt hat - abgewiesen. Trotz des umfangreichen Aktes und der Notwendigkeit der Bewertung der Beweise und Aussagen zu 20 Akten und einem neuen Vorsitzenden ist die Entscheidung nach nur 30 Minuten Beratung gefallen und wurde trotz ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung über diese Beratungen kein Protokoll verfasst.
Zu dem R. betreffenden Akt ist die Aussage, dass ihr eine Befangenheit im ganzen Verfahren - und damit nicht nur bei der Bewilligung, sondern auch bei einem Einstellungsbeschluss auf Grund Bezahlung der Schuld - erst nach der Disziplinaranzeige durch den Präsidenten des LG im August 2012 bewusst gemacht und ihr geraten worden ist eine formale Befangenheitserklärung abzugeben, vor dem Hintergrund der durch die Zeugin LA. bestätigten Existenz der Weisung hinsichtlich der Vorlage der R. betreffenden Akten und auch der eingeräumten Fehlvorlagen sowie der offenbar geübten Praxis am BG glaubhaft, zumal die verspätete Erlassung eines Einstellungsbeschlusses dem R. jedenfalls nicht zum Vorteil gereicht hätte.
Hinsichtlich der verspäteten Genehmigung kann eine verspätete Vorlage an die BF durch die Kanzlei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil bereits die Vorlage an sie und nicht direkt an die Weisungsrichterin ein Fehler der Kanzlei war. Ein Fehler der BF war, dass sie den Akt nicht sofort nach Erkennen ihrer irrtümlichen Genehmigung (und der Korrektur) der Weisungsrichterin übergeben bzw. über die Kanzlei und das Einlauffach der Richterin weitergegeben hat, wobei aber nachvollziehbar ist, dass die Richterin nicht sofort angetroffen wurde und jeder Beamtin einmal ein Fehler unterlaufen kann.
Es gab jedenfalls weder bei R. noch bei E. ein nachvollziehbares Motiv, warum die BF diese durch verzögerte Bearbeitung der Akten Zahlungsaufschübe hätte einräumen sollen. E. war für sie bis zum Jahreswechsel 2011/2012 eine Partei wie jede andere auch und hinsichtlich R. hatte sie ihr freundschaftliches Verhältnis zu dessen Schwester der Richterin bereits offen gelegt und in zahlreichen anderen Fällen (ON 24, AS 539) keine Exekutionsbewilligungen vorgenommen.
Selbst bei raschester Bewilligung der Exekutionen wären die Folgen für den R. und den E. in Form des Vollzuges auf Grund der einzuhaltenden Fristen erst nach mehreren Wochen (Einbehaltung des Gehaltes bzw. Fahrnisexekution) zum Tragen gekommen, sodass für sie eine schuldtilgende Zahlung auch noch nach Bewilligung - die in einigen Fällen erfolgt ist - möglich gewesen wäre. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die Höhe der vom Verpflichteten zu zahlenden Gebühren unterschiedlich ist, je nachdem zu welchem Zeitpunkt er die Schuld begleicht.
Der belangten Behörde ist es daher nicht gelungen zu beweisen, dass die beschwerdegegenständlichen Akten der BF zeitnah zum Eingangszeitpunkt der Drittschuldnererklärung vorgelegt worden sind und sie folglich die Aktenbearbeitung sei es fahrlässig oder - wie ihr im Spruch vorgeworfen wurde - zeitlich gezielt verzögert hat.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die BF die ihr angelasteten Taten tatsächlich begangen hat.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG ist im vorliegenden Fall - Beschwerde (nur) der Beschuldigten gegen eine Geldstrafe - keine Senatsentscheidung vorgesehen. Es besteht daher Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das BVwG über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung vom 05.04.2016 fest. Das BVwG hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu den Nichtigkeitsgründen
Die Zusammensetzung des Senats hat sich während des sich über drei Jahre anhängigen Disziplinarverfahrens mehrfach geändert. Die Änderungen erfolgten aber immer in Übereinstimmung mit der jeweilig gültigen Geschäftsverteilung und hat sich die rechtlich vertretene BF in die entscheidende Verhandlung der DK am 10.03.2015 - an deren Beginn die bisherigen Verhandlungsergebnisse zusammengefasst wurden - eingelassen, obwohl ein neues Senatsmitglied (der Vorsitzende), welches an den vorangegangen zwei Verhandlungstagen nicht teilgenommen hatte, im Spruchkörper vertreten war.
Der VwGH hat dazu ausgesprochen:
Was die geltend gemachte Entziehung des Rechtes des Beamten auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Senates nach § 124 Abs 3 BDG 1979 iVm § 13a AVG im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, so ist ein solcher Verfahrensmangel dann unerheblich, wenn sich der Beamte in die Verhandlung der Sache ohne diesbezügliche Einwendungen einlässt (Hinweis E 11.1.1984, 82/09/0039; VwGH 30.06.1994, 93/08/016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG (auch) durch unrichtige Zusammensetzung einer an sich zuständigen Kollegialbehörde verletzt (VfSlg. 3406/1958, 3752/1960 uam). Daran anknüpfend sprach der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass sogenannte "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" iSd Art 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen sind (VfSlg. 4664/1964, 4728/1964; VfGH 28.11.1986 B670/86): Ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ausgewechselt werden. Das bedeutet zugleich, dass zur (Sach)Entscheidung (nur) jene Kommissionsmitglieder berufen sind, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. [...] (s. VfSlg. 4728/1964; VfGH 12.06.1987, B1288/86).
Daraus ergibt sich, dass der von der BF angeführte Nichtigkeitsgrund des Wechsels der Senatsmitglieder nicht vorliegt, weil an der entscheidenden letzten Verhandlung alle jene Senatsmitglieder teilgenommen haben die letztlich entschieden haben.
Dass die Begründung des Spruches nicht in ihren Eckpunkten ebenfalls protokolliert wurde, was aufgrund § 124 Abs. 12 iVm Abs. 13 BDG erforderlich gewesen wäre, stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber insofern nicht ausschlaggebend ist, weil sich in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses - zumindest was den Schuldspruch betrifft - eine aussagekräftige Begründung findet und nur der Spruch in Rechtskraft erwächst.
Ein weiterer Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang liegt darin, dass offenbar auf die Abfassung eines Beratungsprotokolls gem. § 124 Abs. 15 BDG vergessen wurde. Auch dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses, da aufgrund des Verhandlungsprotokolles feststeht, dass alle Senatsmitglieder die den Spruch gefällt haben bis zum Schluss der Verhandlung anwesend waren und sich vor Verkündung ihrer Entscheidung samt der Gründe, 30 Minuten beraten haben.
3.3. Zu den Verfahrens- und Begründungsmängeln
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die BF gem. § 91 BDG schuldig erkannt, bei der Bearbeitung von acht im Spruch angeführten Akten, eine vor allem durch Zuwarten mit der Exekutionsbewilligung zeitlich gezielt verzögerte Bearbeitung vorgenommen und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verletzt zu haben.
Gem. § 43. Abs. 1 ist die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gem Abs. 2 hat die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung der beschuldigten Person zu verstehen, die drei Komponenten:
a) das biologische Schuldelement, dh die beschuldigte Person muss voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, dh die beschuldigte Person muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, dh der beschuldigte Person muss zugemutet werden können, dass sie sich rechtmäßig verhält, umfasst (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).
Die Schuld muss erwiesen sein. Dazu der VwGH, 21.02.1991, 90/09/0181:
"Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung Suchbegriff gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979) entscheidend ist."
Wobei es die Pflicht der Disziplinarbehörde ist, diese von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 23.03.1994, 93/09/0283).
Das Ermittlungsverfahren ist gem. § 105 BDG nach den Vorschriften des AVG durchzuführen, was insbesondere bedeutet, dass nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit der wirkliche, entscheidungsrelevante Sachverhalt festzustellen, dazu Parteiengehör einzuräumen ist und sodann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG). Auch wenn die beschuldigte Partei die Dienstpflichtverletzung bestreitet, kann das Verhalten als erwiesen angenommen werden, wenn eine überragende Wahrscheinlichkeit dafür besteht und andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest weniger wahrscheinlich sind (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Die Behörde darf Beweisanträge nur dann von vornherein ablehnen, wenn diese objektiv nicht geeignet sind, zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts einen Beweis zu liefern (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 493).
Im konkreten Fall hat das Beweisverfahren des BVwG ergeben, dass bei den angeführten Akten zwar eine verzögerte Bearbeitung vorlag, diese aber nicht nachweislich darauf zurückzuführen war, dass die BF diese vorsätzlich oder auch nur fahrlässig bewirkt hätte, sondern die Ursachen dafür auch in einer verspäteten Vorlage der Akten durch die an Personalmangel leidenden Kanzlei in Verbindung mit einem dadurch ausgelösten Aktenrückstau (nicht nur in der Kanzlei, sondern auch bei der BF aufgrund von Abwesenheiten und nicht ausreichender Vertretung) liegen könnten bzw. nicht weniger wahrscheinlich sind.
Die darauf abzielenden Beweisanträge des Verteidigers der BF (ON 24, ON 26 und in der letzten Verhandlung) auf Vorlage vor und nach dem Tatzeitraum liegender Akten, die nachweislich erheblich verspätet von der Kanzlei der Beschuldigten oder Richtern vorgelegt wurden und die zeigen, dass der Kanzlei auch bei besserer Personallage immer wieder Fehler unterlaufen sind, waren geeignet die BF zu entlasten. Sie wurden aber von der belangten Behörde abgewiesen und folglich ebensowenig in die Beurteilung einbezogen, wie die nachweislichen Abwesenheiten der BF selbst und des Kanzleipersonals.
Stattdessen hat sich die belangte Behörde auf Statistikdaten aus der Verfahrensautomation bezogen, die in den Akten angeführten Datumsangaben (die aber nichts über die tatsächliche Vorlage an die BF aussagen) sowie die Aussagen von zwei Zeuginnen, die jedoch nur generalisierende Aussagen und nicht zu den konkreten Akten machen konnten. Dies alles wurde als Schuldbeweis gewertet, obwohl in Wirklichkeit in keinem einzigen Fall konkret nachgewiesen werden konnte, dass die Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt der BF vorgelegt wurden und es ihr möglich gewesen wäre diese sofort zu bearbeiten bzw. sie die Bearbeitung verzögert hat. Dabei wurde ein Motiv aus der späteren Verehelichung der BF mit der E. unterstellt ohne dass dafür ein Nachweis gelungen wäre.
Der VwGH hat diesbezüglich ins seinem Erkenntnis von 04.04.2001, 98/09/0137 ausdrücklich festgehalten:
"Wie das Beweisverfahren im AVG ist auch jenes im Disziplinarverfahren unter anderem vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen. Im Disziplinarverfahren gibt es - wie im Strafprozess - keine formelle Beweislast der Parteien. Eine Schuldvermutung besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 361) [...] (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0134, VwSlg. 12461 A/1987)"
Hinsichtlich des R. hat die BF die Bekanntschaft mit der Schwester von Anfang an offen gelegt und in zahlreichen Fällen dafür gesorgt, dass nicht sie die Exekutionsbewilligung erteilt, womit von vornherein kein Motiv für eine Verzögerung vorlag. Sie hat einen Fehler begangen, indem sie den Akt nach der Korrektur der irrtümlichen Genehmigung nicht der Kanzlei oder der Weisungsrichterin vorgelegt hat.
Dazu wird vorerst darauf hingewiesen, dass eine außergewöhnliche Belastungssituation dazu führen kann, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).
Eine einmalige Fehlleistung der Art wie sie die BF hinsichtlich der Nichtweitergabe des den R. betreffenden Aktes 4 E [...]65/10 k begangen hat, begründet (noch) keine Dienstpflichtverletzung.
Dazu der VwGH in einem einschlägigen Erkenntnis vom 19.09.2001, 99/09/0202) ausgeführt:
"Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181.)"
Zusammengefasst hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil bei Heranziehung aller Beweise und schlüssiger Würdigung gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG ein Freispruch - zumindest "in dubio pro reo" - hätte erfolgen müssen und ein einmaliger Fehler der Art wie der BF bei der unterlassenen Weitergabe des Aktes 4 E [...]65/10 k unterlaufen ist keine Dienstpflichtverletzung begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wesentlichen stützt sich der Freispruch des BVwG auf eine im Einzelfall vorgenommenen andere Beweiswürdigung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/16/0002).
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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