W204 2115318-1•BVwG W204 2115318-1
W204 2115318-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W204 2115318-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120315150, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 24.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104563924, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.773,56 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 36,03 zugewiesene Zahlungsansprüche und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne - eine beantragte (beihilfefähige) und ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,00 ha (davon Almfläche 18,45 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115604726, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 4.746,07 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 27,49 ausgesprochen. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen (am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) festgestellt worden, weswegen der Beihilfenberechnung - bei einer unveränderten Anzahl an Zahlungsansprüchen und beantragter (beihilfefähiger) Fläche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,81 ha zu Grunde zu legen sei. Dies ergebe eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von 0,19 ha. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117175910, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 erneut die EBP in Höhe von EUR 4.746,07 zugesprochen. Der Bescheid wurde lediglich aus dem Grund erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Im Gegensatz zum vorangegangenen Bescheid (36,03 zugewiesene Zahlungsansprüche) erfolgte die Beihilfenberechnung nun nur mehr auf Basis von 35,84 zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Auf die Höhe der gewährten Beihilfe 2009 hatte dies keine Auswirkungen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009.
6. Mit Datum vom 07.08.2013 und 08.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120315150, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nur mehr EUR 3.612,17 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von 1.133,90 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 35,84 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur des Almbewirtschafters - eine beantragte (beihilfefähige) Fläche im Ausmaß von 25,16 ha (davon Almfläche 10,61 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der bereits im vorangegangenen Bescheid aufgrund eines (am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) durchgeführten Flächenabgleichs festgestellten Differenzfläche von 0,19 ha, ging die AMA nun von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 24,97 ha (davon Almfläche 10,61 ha) aus.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. diese nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle, sowie
6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen vergewissert zu haben. Er habe die Alm durch persönliche Begehung überprüft und aufgrund der Besichtigungsergebnisse habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almbewirtschafters gegeben.
Der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm habe die Futterflächenermittlung nach den Vorgaben des Almleitfadens und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Artikel 68 Abs. 1 der VO Nr. 796/2004).
Der Almbewirtschafter habe sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahre 2006 orientiert. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle seien bei der Flächenfeststellung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden.
Gemäß Artikel 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe zudem keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei und der Betriebsinhaber diesen billigerweise nicht habe erkennen können. Gegenständlich bewerte die belangte Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch, womit diese offensichtlich einem Irrtum bei früheren Flächenfeststellungen unterliege. Da dieser Irrtum für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen sei und der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zahlung übermittelt worden sei, bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung.
Darüber hinaus bestimme Artikel 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe den gegenständlichen Beschwerdeführer kein Verschulden, da nicht er, sondern der Almbewirtschafter den betreffenden Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen. Die Angaben hätten sich für den Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. In diesem Sinne könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworden werden.
Zudem habe auch eine Änderung des Messsystems zur Flächenermittlung auf Almen zu einer anderen Bewertung geführt und sei dem Antragsteller daher kein Verschulden vorzuwerfen, sondern es liege vielmehr ein Irrtum der belangten Behörde vor.
Sowohl die Rückforderungen - gemäß Artikel 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 - als auch die verhängten Kürzungen und Ausschlüsse - gemäß Artikel 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - seien bereits verjährt.
Letztlich liege auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, weil die AMA ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt habe.
Eine der Beschwerde angeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX erkläre der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 06.10.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 14,36 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 29,91 ha verfügt hat. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 10,61 ha zuzusprechen.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 24,97 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 14,60 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde wertete davon im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - eine Fläche im Ausmaß von 14,55 ha als beihilfefähig. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 wurde von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 0,19 ha ermittelt und letztlich das Flächenausmaß mit 14,36 ha festgesetzt. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 30.12.2011 und 30.05.2012 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im vorliegenden Rechtsmittel vom Beschwerdeführer beanstandet. Das Flächenausmaß des Heimbetriebes ist somit unbestritten und kann der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden.
Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom 23.05.2013. Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß auf 29,91 ha (vgl. Korrekturbearbeitung vom 23.05.2013).
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. und der Beweiswürdigung unter II.2. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,97 ha zu Grunde zu legen.
Der Prämienberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes des Beschwerdeführers bzw. das vom Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm beantragte Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Das mit der gegenständlichen Beschwerde beanstandete und der Prämienberechnung zu Grunde Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 29,91 ha hat somit dem vom Almbewirtschafter beantragten Flächenausmaß entsprochen.
3.3.2. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - mit Korrekturantrag des zuständigen Almbewirtschafters vom 23.05.2013 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche stattgefunden hat. Einzig diese nachträgliche Reduktion hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 1.133,90) gekommen ist.
Gemäß Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Somit wurde dem Beihilfeantrag zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (29,91 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.05.2012 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2013 auch eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 jedoch keine Flächenabweichungen festgestellt wurden. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit ausschließlich das beantragte Flächenausmaß der Alm von 29,91 ha zu Grunde gelegt. Die errechnete Differenzfläche von 0,19 ha beruht ausschließlich auf der (wiederholt unbestrittenen) Differenz zwischen beantragter und ermittelter Heimfläche.
3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ihn keine Rückzahlungsverpflichtung treffe, weil ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, da diese Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Rahmen der Prämienberechnung 2009 unberücksichtigt gelassen habe, gilt es anzumerken, dass den Berechnungen zur EBP 2009 ausschließlich das vom zuständigen Almbewirtschafter - als Bevollmächtigten des Beschwerdeführers - beantragte Almfutterflächenausmaß zu Grunde gelegt wurde. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war daher bereits aus diesem Grund auszuschließen. Ein Behördenirrtum betreffend das festgestellte Flächenausmaß auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht. Wie bereits mehrfach ausgeführt, blieb das von der belangten Behörde ermittelte Ausmaß der Heimfläche im vorliegenden Fall unbestritten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es treffe ihn aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung, geht folglich ins Leere.
Da die gegenständliche Rückforderung nicht auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zurückzuführen ist, war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, man möge ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorlegen, unbeachtlich. Diese waren für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich diesbezüglich an seinen Almbewirtschafter zu wenden.
3.3.4. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird - nicht näher zu behandeln waren.
Insbesondere war auf das Vorbringen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da ein Irrtum der Behörde aufgrund einer Änderung von Messsystemen vorliege, nicht näher einzugehen. Ein Irrtum der Behörde ist darüber hinaus - wie oben bereits ausgeführt - auch bereits aus dem Grund auszuschließen, weil die gegenständliche Rückforderung nicht auf Grundlage einer Neuberechnung durch die AMA erfolgt ist, sondern einzig auf der Korrektur des zuständigen Almbewirtschafters beruht. Auch das in der (der Beschwerde beigelegten) Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters vorgebrachte Argument, die AMA wende Maßstäbe, die erst 2010 eingeführt worden seien, zu Unrecht auf frühere Antragsjahre an, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
Damit war mangels verhängter Sanktionen auch auf die Ausführungen, die verhängten Sanktionen seien unangemessen hoch bzw. es sei bereits Verjährung betreffend ausgesprochener Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) eingetreten, nicht näher einzugehen.
3.3.5. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) vom Beschwerdeführer (durch den zuständigen Almbewirtschafter als dessen Vertreter) selbst beantragt worden ist. Die Rückzahlungsverpflichtung ist daher aus diesem Grund auch nicht verjährt.
3.3.6. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195) und ist auch für das übrige Beschwerdevorbringen auf die oben unter II.3.3. zitierte Judikatur des EuGH und VwGH zu verweisen. Es liegt überdies auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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