W151 2122244-1•BVwG W151 2122244-1
W151 2122244-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2016
Familienverfahren, Verfahrenseinstellung
W151 2122242-1/6E
W151 2122243-1/6E
W151 2122244-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 18.12.2015, XXXX wegen § 3 AsylG 2005, beschlossen:
1. Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
2. Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit oben genannten Bescheiden des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurden die im Familienverfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer ( BF 1 als Mutter der BF 2 und 3 für ihre mj. Kinder) auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weites wurde den BFs jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsgenehmigungen bis zum 15.11.2016 erteilt. Vom BFA wurde festgestellt, dass BF 1, die Kindesmutter, keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag nur stelle, um denselben Schutzumfang zu erhalten, wie ihr Ehegatte. Es wurde daher keine Einvernahme der BF 1 durchgeführt.
2. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 19.02.2016 fristgerecht Beschwerde gegen die abweisenden Teile der Bescheide des BFA und brachten vor, die Beschwerdeführerin 1, die Mutter, habe eigene asylrelevante Fluchtgründe habe, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft werden hätten müssen.
3. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung der Beschwerdeführerin 1, der Kindesmutter, war daher notwendig; seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wäre für den 28.06.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Die Ladungen wurden dem Gericht am 15.03.2016 und nach neuerlicher Ladung am 01.04.2016 als unbehoben retourniert. Im Zuge des Ladungsvorganges wurden jeweils Anfragen beim zentralen Melderegisters (ZMR) zwecks Überprüfung einer ladungsfähigen Zustelladresse der BFs eingeholt, welche ergaben, dass diese an der Adresse XXXX seit 07.12.2015 aufrecht gemeldet sind.
4. Die Einsichtnahme des Gerichtes in das GVS und das ZMR vom 11.04.2016 ergab dieselbe oben angeführte Adresse.
II. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin 1 ist die Kindesmutter der BF 2 und 3, es liegt ein Familienverfahren vor, sie ist die gesetzliche Vertreterin der BF 2 und 3. Die Beschwerdeführerin 1 wurde im Verfahren vor dem BFA nicht einvernommen, im Beschwerdevorbringen stützt sie sich auf eigene asylrelevante Fluchtgründe. Eine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher geboten.
Eine ladungsfähige Adresse der Beschwerdeführer konnte nicht ermittelt werden, die zweifache Zustellung der Ladungen an die im ZMR oder im GVS angeführten Adresse erlief erfolglos. Die Durchführung der gebotenen mündlichen Gerichtsverhandlung ist daher nicht möglich.
III. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus den aktuellen Meldeauskünften des Zentralen Melderegisters, die Einsichtnahme in das GVS des Bundes sowie den vorgelegten Verfahrensakten.
Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung folgt aus dem Umstand der Nichteinvernahme der BF 1 im BFA-Verfahren und ihrem Beschwerdevorbringen hinsichtlich eigener Fluchtgründe. Für die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ergab sich daher denklogisch die Notwendigkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der Glaubwürdigkeitsprüfung zu verschaffen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bund- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/161, des Agrarverfahrensgesetzes - Agr.VG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungsplichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Den Beschwerdeführern konnte die zwecks Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung übermittelten Ladungen nicht zugestellt werden, ihre aktuellen Aufenthaltsorte sind weder bekannt gegeben worden noch sind diese durch das Bundesverwaltungsgericht in sonstiger Weise feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit verunmöglicht, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist. Da ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt, waren auch die Verfahren der BF 2 und 3 , der mj. Kinder einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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