I408 1420889-1•BVwG I408 1420889-1
I408 1420889-1Tribunal administratif fédéral14 avr. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Konversion, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Nachfluchtgründe, non refoulement, private Streitigkeiten, Religion,<br/>Übergangsbestimmungen
I408 1420889-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 08.005-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2016
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer kam schlepperunterstützt in das Bundesgebiet und stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Ersteinvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er keine Arbeit gehabt, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und Probleme mit dem Bruder des Verletzten bekommen habe, der zum ihm nach Hause gekommen sei und ihn umbringen wollte.
In der Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 05.08.2011 wiederholte er im Wesentlichen dieses Fluchtvorbringen.
Mit Bescheid vom 08.08.2011 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Marokko.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Caritas, Diözese Eisenstadt, als seinen bevollmächtigten Vertreter (ausgenommen Zustellvollmacht) den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang.
Über die nachfolgenden Schriftsätze vom 14.11.2013, 20.02.2014, 03.04.2014 und 04.06.2014 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2014 (evangelisch) getauft worden und zum Christentum konvertiert sei. Er lebe seinen neuen Glauben offen aus und das sei über die sozialen Netzwerke und über den Internetauftritt seiner evangelischen Gemeinde für jedermann öffentlich zugänglich. Bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte er aufgrund seiner Konversion staatliche Verfolgung sowie Verfolgung durch Dritte, gemeint islamische Fanatiker.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/01/0210-12, aufgehoben.
Nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von Konvertiten (vom Islam zum Christentum) fand am 25.01.2016 eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Rechtsberaterin statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der illegal im Juli 2011 aus Griechenland kommend in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko und in Österreich vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat Marokko im Juni 2010 verlassen und hat sich ein Jahr in Griechenland aufgehalten, dort aber keine Arbeit gefunden.
Der Beschwerdeführer ist seit 09.08.2011 in 7321 Unterfrauenhaid untergebracht. Seit Sommer 2013 steht der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem evangelischen Pfarrer von XXXX und wurde am 09.03.2014 von diesem getauft. Er hat sich seither gut in die Pfarre integriert und nimmt aktiv am Gemeindeleben sowie an pfarrlichen Veranstaltungen teil. Darüber hinausgehende Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf eine (missionarische) Weitergabe seines (neuen) Glaubens sind nicht feststellbar.
In diesem örtlichen Umfeld hat sich der Beschwerdeführer einen Freundeskreis aufgebaut und ist nunmehr auch bemüht, in Wien erwerbsmäßig Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer nützt jede Gelegenheit deutsch zu sprechen, hat die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 am 09.01.2015 bestanden und beherrscht die deutsche Sprache sehr gut.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen oder über eine intensive private Beziehung. Seit Beginn seines Aufenthaltes bezieht er Leistungen der Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
In Marokko leben weiterhin seine engsten Familienangehörigen, das sind seine Eltern und seine Geschwister.
Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko kann nicht festgestellt werden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land besteht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben asylrelevante Verfolgung noch kann davon ausgegangen werden, dass er einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko
In Marokko herrschen derzeit sowohl politisch als auch wirtschaftlich stabile Verhältnisse.
Vom König als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt und von der Regierung werden bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet.
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Auch wenn die Marokkanische Verfassung vorsieht, dass der König der Führer aller Gläubigen ist, garantiert Artikel 3 der marokkanischen Verfassung die freie Religionsausübung für Christen und Juden ("der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion"). Die Konversion zu einem anderen Glauben steht in Marokko nicht unter Strafe, Missionierung hingegen schon. Nur das aktive Abwerben von Gläubigen (Proselytismus gegenüber Muslimen), wenn mit Arglist oder unter Ausnützung bestimmter Autoritätsverhältnissen begangen, stellt nach den einschlägigen Artikel 220 ff des marokkanischen Code penal ein strafbares Delikt dar.
Zweifelsohne kann Konversion vom Islam zum Christentum zu seiner sozialen Ächtung des Betroffenen in seinem unmittelbaren Umfeld führen, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass bei daraus entstehenden Übergriffen die betroffenen völlig schutzlos bleiben bzw. ihnen staatlicher Schutz verweigert wird.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorliegenden Stellungnahmen und Eingaben des Beschwerdeführers, in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.10.2015 sowie in die aktuellen Länderberichte zu Marokko.
Zudem fanden am 12.06.2014 sowie am 25.01.2016 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache zueltzt im Beisein des Beschwerdeführers und einer Rechtsberaterin erörtert wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner illegalen und schlepperunterstützen Einreise in Österreich, seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem hat er zuletzt seine Identität über eine, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie seines marokkanischen Reisepasses, ausgestellt am 05.08.2009 nachgewiesen. Seine Integrationsbemühungen sind zudem durch die im Zuge des anhängigen Verfahrens sowie in den mündlichen Verhandlungen vorgelegten Unterlagen dokumentiert.
Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Marokko ein Jahr in Griechenland aufgehalten hat, dort Arbeit gesucht, aber keine gefunden hat und daher schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist ist, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass er die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, hat der Beschwerdeführer nicht nur über eine Bestätigung des Abschlusses "A2 Grundstufe Deutsch 2" dokumentiert, sondern auch in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 unter Beweis gestellt. Im Vergleich zur ersten Verhandlung 2014 haben sich seine Deutschkenntnisse deutlich gebessert. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführten Versuche, in Wien zu wohnen sowie eine Beschäftigung zu finden, werden als glaubhaft angesehen, auch wenn sie in ZMR- und AJ-WEB-Abfragen noch keinen Niederschlag finden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 09.03.2014 getauft und aktiv am Gemeindeleben der evangelischen Gemeinde in Weppersdorf teilnimmt. Ein missionarisch geprägtes Ausleben seines Glaubens das über den Standard eines im Gemeindeleben integrierten Gläubigen hinausgeht, hat sich im Verfahren nicht ergeben und ist vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers, er habe einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und er sei darauf vom Bruder des Verletzten bedroht worden ist, ist nicht glaubhaft und weist auch keine Asylrelevanz auf.
Zum einen spricht der Beschwerdeführer davon, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht und die Polizei einen Unfallbericht aufgenommen habe, ein Termin bei Gericht vereinbart worden sei, aber der Bruder des Verletzten zu ihm nach Hause gekommen wäre und ihn umbringen wollte". Dann war er wegen des Unfalls drei Tage in Haft und wurde in der Gerichtsverhandlung freigesprochen. Die Familie des Verletzten war mit den Geldzahlungen, die ein Onkel von ihm geleistet habe, nicht zufrieden gewesen war und daher habe ihn der Bruder des Verletzten mit dem Tod bedroht. Er sei daher nach Tanger gegangen, habe dort aber keine Arbeit gefunden, sei daher in seinen Heimatort wieder zurückgekehrt und nach einigen Monaten nach Griechenland ausgereist. In der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 bezeichnete er den Bruder des Verletzten als Verrückten, der Drogen konsumiere und ihn mit einem Messer umbringen wollte. Sein Vater habe für seine Freilassung bei der Polizei Geld bezahlen müssen. Außerdem habe er Marokko verlassen, weil sein Cousin angegriffen worden wäre, weil er während des Ramadans geraucht habe, und darauf zu einem Jahr Haft verurteilt worden wäre.
Vor allem war und ist die Suche nach Arbeit nach eigenen Angaben das wesentliche Motiv für die Ausreise und auch für den (einjährigen) Aufenthalt in Griechenland. Die weiteren Fluchtgründe dienen nur dazu, einen möglichen Aufenthaltstitel zu begründen und sind aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der damit verbundenen Plausibilität als unglaubhaft anzusehen.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, handelt es sich bei der angeführten Bedrohungen durch den (verrückten) Bruder des Verletzten handelt es sich um eine rein kriminell motivierte Handlungen , sodass der Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskommission genannten Grund nicht gegeben ist.
Im Ergebnis handelt es sich dabei um ein Gedankenkonstrukt, das vom eigentlichen, und von ihm immer wieder selbst angeführten Grund der Ausreise, den fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven, ablenken soll.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert, nimmt seit 2013 regelmäßig und zuverlässig an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil und hat 2014 die Taufe empfangen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung können aber darüber hinausgehende Aktivitäten in der Auslebung seines neuen Glaubens entnommen werden. In Österreich ist er jedenfalls nach eigenen Worten in dieser Richtung bisher nicht auffällig geworden, und der von ihm genannte Versuch, seinen Cousin in Marokko telefonisch auf den richtigen Weg bringen zu wollen ("ich habe ihm gesagt, er solle auch ein Christ werden"), worauf seine Familie wollte, dass er in Österreich bleibe, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Gleiches gilt für seine Ankündigung in der mündlichen Verhandlung er werde in Marokko Informationen über die christliche Religion bekanntgeben und was bei den Muslimen falsch ist, zumal er selbst in der mündlichen Verhandlung kein vertiefendes Wissen zur christlichen Religion an den Tag gelegt und in Österreich von sich aus auch keine Versuche unternommen hat, jemanden aktiv von seinem (neuen) Glauben zu überzeugen.
Die Feststellungen zur Lage in Marokko beruhen auf den mit dem Beschwerdeführer übermittelten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten und der in Bezug auf die Konversion eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
Als Erkenntnisquellen werden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Länderberichte (S 5) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zeigen übereinstimmend, dass der marokkanische Staat die freie Religionsausübung zulässt. Proselytismus steht unter Strafe, aber nur wenn mit Arglist oder unter Ausnützung bestimmter Autoritätsverhältnisse begangen (S 2 der Anfragebeantwortung). Sozialer Druck sowie Diskriminierungen durch Dritte, dem jeder Angehöriger einer (religiösen) Minderheit ausgesetzt ist, sowie Überreaktionen in Einzelfällen kommen selten vor (S 7 der Anfragebeantwortung) und können nicht ganz ausgeschlossen werden, bleiben aber nicht ohne staatlichen Schutz.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 sein Schwergewicht auf öffentlich bekannte Übergriffe legt, kann er nicht in Abrede stellen, dass diese Übergriffe im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Proselytismus erfolgt sind und die von ihm genannte Verurteilung vom Berufungsgericht behoben worden ist. Eine freie Religionsausübung wird dadurch nicht verhindert oder eingeschränkt.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
3.3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er vor Übergriffen Dritter geflohen sei.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt zum einen kein glaubhaft gemachter, asylrelevanter Fluchtgrund vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beweggrund für das Verlassen des Heimatlandes ausschließlich im Wunsch auf ein besseres Leben gelegen war. Unabhängig davon hätte er gegenüber "dem verrückten Bruder" auch stattlichen Schutz in Anspruch nehmen können.
Der von ihm vorgebrachte Nachfluchtgrund, er sei aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr staatlicher wie privater Verfolgung ausgesetzt, entspricht nicht den in Marokko herrschenden Verhältnissen. Zum einen ist die Religionsausübung frei, eine Konversion vom Islam zum Christentum steht nicht unter Strafe und staatliche Repressionen, denen jeder Andersgläubige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Der soziale Druck, dem zweifelsohne ein Konvertierter ausgesetzt sein kann - das ist gegenüber Minderheiten in jeder Gesellschaft nicht ausgeschlossen - stellt für sich allein betrachtet keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Konkrete, unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Bedrohungsszenarien sind nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht worden.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie bereits oben unter Punkt 3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten, bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.2.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zunächst zu berücksichtigen, dass sich der volljährige und gesunde Beschwerdeführer seinem ursprünglichen Asylverfahren im Juli 2011 durch illegale Ausreise entzogen hat und der Aufenthalt im Bundesgebiet fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 08.08.2011 bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte, der letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügt. Seine Familie hält sich in Marokko auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat besteht, die sowohl seine sozialen als auch freundschaftlichen Kontakte in Österreich überwiegt.
Seine Bemühungen, sich in der Umgebung seines zugewiesenen Aufenthaltsortes zu integrieren, seine aktive Mitarbeit in der evangelischen Gemeinde und die sehr guten Deutschkenntnisse, die er sich zwischenzeitlich angeeignet hat, sind nicht in Abrede zu stellen. Ebenso sind erste Versuche des Beschwerdeführers, in Österreich auf eigenen Beinen zu stehen und eine Arbeit zu finden, erkennbar. Weiters ist seine Konversion zum christlichen Glauben und seine strafgerichtliche Unbescholtenheit zu erwähnen.
Diesen Integrationsbemühungen steht eine illegale Einreise in das Bundesgebiet entgegen, die auf rein wirtschaftlichen Überlegungen und der Hoffnung auf ein besseres Leben beruht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist daher das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei wirzu berücksichtigen sein, ob die Bemühungen des Beschwerdeführers auf eigenen Beinen zu stehen und selbsterhaltungsfähig zu werden, erfolgversprechend waren oder sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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