W214 1259190-3•BVwG W214 1259190-3
W214 1259190-3Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016
Asylausschlussgrund, Asylendigungsgründe, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, exilpolitische Aktivität, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 1259190-3/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, auch XXXX, geb. XXXX, Herkunft Syrien, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, auch XXXX, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. 126/2002, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX, auch XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. /1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, XXXX, auch XXXX, auch XXXX, alias XXXX ist syrischer Herkunft sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 01.10.2003 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, Vorsitzender einer Studentenunion an der Universität von XXXX zu sein. Nachdem er mehrmals versucht habe, vor der zuständigen Baath-Partei das Anliegen der Studentenunion vorzubringen, sei er verhaftet worden und gegen Bestechungsgelder freigekommen. Später sei er bei einer Demonstration wieder für zwei Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich jede zweite Woche bei der Polizei melden müssen und hätte nicht mehr weiter studieren können, weshalb er geflüchtet sei.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) am 10.12.2004 legte er seinen Personalausweis und sein Wehrdienstbuch und ein Schreiben des Geheimdienstes vor. In dem Schreiben stehe, dass ihn der Geheimdienst gefesselt im Haus eines (namentlich genannten) Heeresoffiziers aufgefunden habe. Weiters legte er zwei Zettel vor, wobei es sich bei einem Zettel um eine Aufforderung, dass er vor Gericht zu erscheinen habe, und eine Ladung für seine Frau bzw. eine Vorführandrohung, wenn sie nicht erscheinen würden, handle.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe im Jahre 2002 geheiratet und seine Frau lebe in Syrien. Es habe sich um eine geheime muslimische Hochzeit gehandelt. Ende 2002 sei er festgenommen worden. Er habe mit seiner Frau nach der Hochzeit nur zwei Monate lang gemeinsam gelebt. Er sei in Syrien zweimal in Haft gewesen.
Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Probleme in Syrien mit der Ehe begonnen hätten. Seine Frau gehöre der Familie des Präsidenten an und er selbst sei Kurde. Kurde sei in Syrien gleichbedeutend mit ungläubig und dem Teufel. Drei (namentlich genannte) Offiziere hätten ihm das Leben schwer gemacht. Sie hätten ihn auch von der Universität vertreiben wollen, und auch sein Vater sei seinetwegen in das Gefängnis gekommen. Sein Vater sei Zollbeamter an der irakisch-syrischen Grenze gewesen und habe seinen Arbeitsplatz verloren. Alle gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen, wie zur kommunistischen Partei zu gehören, seien aus der Luft gegriffen. Man hätte ihm auch vorgeworfen, dass er mit Israel kooperiere und dass er ein Agent Israels und Amerikas sei. Man habe ihm gedroht, dass er, wenn er sich nicht scheiden lasse, 20 oder 30 Jahre als politischer Häftling im Gefängnis verbringen müsse. Aus diesem Grund habe er auch das Studium aufgeben müssen, das er sehr geliebt habe. Die Alawiten würden ihre eigenen Gesetze machen und er fühle sich ständig bedroht.
Bei seiner ersten Festnahme sei er in XXXX gewesen; von dort hätten auch zwei Onkel seiner Frau gestammt. Er habe gar nicht gewusst, weshalb er ins Gefängnis gekommen sei. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und habe eine Knochenverletzung an der Hand erlitten. Damals sei er noch nicht mit seiner Frau verheiratet gewesen, und die beiden Offiziere hätten ihm erklärt, dass er sich von der Frau fernhalten müsse. Nach seiner Entlassung habe seine Frau auf die Heirat nach islamischem Recht gedrängt, und sie hätten dann im Geheimen geheiratet. 2002 seien ihre Eltern dahinter gekommen und seine Frau sei aus dem Elternhaus geflüchtet. Sein Cousin habe sie in ein kleines Dorf gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits das zweite Mal im Gefängnis gewesen. Er habe nicht gewusst, dass man ihn überwacht habe. Er sei in XXXX verhaftet worden. Nach einer Woche sei er nach XXXX überstellt worden. Die drei Offiziere (die Onkel seiner Frau) seien mit dem Vater seiner Frau zu ihm ins Gefängnis gekommen. Er sei geschlagen und beschimpft worden, dass er die Frechheit gehabt habe, eine Araberin zu heiraten. Einen Monat später sei er an das Militärgericht XXXX überstellt worden, wo er vier oder fünf Monate in Haft gewesen sei. Er sei jeden Tag gefoltert und geschlagen worden und um seine Sache hätten sich zwei Anwälte gekümmert. Einer davon habe auch bei seiner Eheschließung geholfen, indem er beim Gericht die Stempel und dergleichen besorgt habe, damit alles schneller gehe.
Auf den Vorhalt, dass man nicht heimlich heiraten könne, wenn man dies gerichtlich bestätigen ließe, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten ihre Ehe nur gegenüber der Familie seiner Frau verheimlicht.
Er sei sechs oder sieben Monate in Haft gewesen. Er habe den Aufenthaltsort seiner Frau nicht bekannt geben wollen. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen. Man habe ihn dann freigelassen, damit er innerhalb von 48 Stunden seine Frau zu ihrer Familie bringen solle. Danach sei er zu einem Freund gegangen und habe dann als Beduine verkleidet seine Frau aufgesucht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Heiratsurkunde nachzureichen. Diesem Ersuchen kam er später nach.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück "Aussage und medizinischen Bericht", gezeichnet von der Militärpolizei XXXX, geht hervor, dass die Frau (namens XXXX), von der der Beschwerdeführer angab, dass er sie später geheiratet habe, mehrmals von diesem zu Hause Telefonate erhalten habe und er gedroht habe, XXXX auch gegen den Widerstand der Eltern heiraten zu wollen. Der Beschwerdeführer habe angedroht, eine Pistole mitzubringen und jeden umzubringen, der sich ihm in den Weg stellen würde. Als er einige Tage später tatsächlich im Hause des Vaters erschien, seien die Brüder seiner Frau (Onkel der XXXX) anwesend gewesen. Es sei zu einer Rauferei gekommen und die Onkel hätten den (unbewaffneten) Beschwerdeführer gefesselt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er eine Liebesbeziehung zu dem Mädchen habe und sie heiraten wolle.
4. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.03.2005 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach Auskunft seines (in Syrien kontaktierten) Anwaltes dieser den Beschwerdeführer in einem Prozess gegen seinen Bruder vertreten habe, nachdem der Beschwerdeführer die Wohnung des Bruders verwüstet habe. Das Gerichtsverfahren sei am XXXX eingestellt worden. Dem widersprach der Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass der Gegenstand des Verfahrens seine Ehegattin gewesen sei.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2005, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten führte es aus, dass eine drohende Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG nicht glaubwürdig sei. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
7. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 02.03.2010 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
8. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 64 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Aus dem Bescheid ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2008 zur Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes
XXXX vom XXXX2008 wegen § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2011 zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 1. Fall und Abs. 3, 148 2. Fall StGB, teils in Verbindung mit § 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2010 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurden als mildernd das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung bzw., dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend waren hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Vielzahl von Angriffen sowie die Begehung während der offenen Probezeit.
10. Mit Schreiben vom 07.06.2011 erhob der Beschwerdeführer einen "Einwand" gegen das Rückkehrverbot.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. XXXX wurde der Bescheid vom 04.03.2005, Zl. XXXX, an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine tauglichen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien und zur Situation der Kurden als ethnische Minderheit in diesem Land. Weiters sei die Bewertung der eingeholten Auskunft der österreichischen Botschaft in Syrien nicht schlüssig. Es werde völlig ausgeblendet, dass dort auch die Rede von einem zweiten Verfahren vor dem Militärgerichtshof sei, über das seitens der Auskunftsperson keine weiteren Informationen verfügbar wären. Auch hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Bedenken gegen die Auskunft näher darzulegen. Unter Miteinbeziehung des sonstigen Vorbringens, nämlich dass gegen ihn in Syrien absichtlich falsche Vorwürfe erhoben worden wären, vermöge dieser Auskunft daher jedenfalls nicht eine solche Bedeutung zukommen, welche ihr seitens der belangten Behörde zugemessen worden sei. Schließlich hätte sich die belangte Behörde mit der Frage der Rückkehrgefährdung von Kurden auseinandersetzen müssen.
12. Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die syrische Botschaft (samt Sendebestätigung) vor, in dem er das Regime beschimpft und erklärt habe, dass er die syrische Staatsangehörigkeit zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er eine Bestätigung erhalten habe, dass er seine Staatsangehörigkeit zurückgelegt habe. Weiters wurde ihm erklärt, dass ihm aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien Asyl zu gewähren wäre. Jedoch sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, weshalb ein Asylausschlussgrund gegeben sei. Ihm könne weder Asyl noch subsidiärer Schutz in Österreich gewährt werden. Eine Abschiebung nach Syrien sei jedoch unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich geduldet.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung verlassen habe. Es drohe ihm aber aus anderen Gründen, die im Folgenden ausgeführt wurden (siehe folgender Absatz, Anm.), Verfolgung.
Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde Feststellungen zu aktuellen Entwicklungen und zur Sicherheitslage. Zur Lage der Kurden als ethnische Minderheit sowie zur Rückkehrgefährdung von Kurden traf die belangte Behörde keine Feststellungen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Jedoch drohe dem Beschwerdeführer alleine wegen seiner kurdischen Abstammung in Syrien Verfolgung. Weiters könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm wegen seiner an die syrische Botschaft in XXXX gerichteten schriftlichen Beschimpfungen Verfolgung drohe. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung drohe, weshalb ihm Asyl zu gewähren wäre. Jedoch liege ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 vor. Der Beschwerdeführer sei am XXXX2008 vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen Betruges und schweren Betruges zu einer viermonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Schwerer Betrug sei zwar noch kein besonders schweres Verbrechen iSd Asylgesetzes, aber der Beschwerdeführer habe sich idF ein weiteres auf denselben verwerflichen Eigenschaften beruhendes Verbrechen begangen und sei vom Landesgericht XXXX am XXXX2011 rechtskräftig wegen Betruges, schweren Betruges und auch gewerbsmäßigen Betruges zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine wiederholte betrügerische Betätigung lasse den Schluss zu, dass er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde dieselben Gründe ins Treffen. Abschließend begründete die belangte Behörde, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Unabhängig von der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Abstammung und seiner exilpolitischen Tätigkeit Verfolgung in Syrien. Dies habe auch die belangte Behörde festgestellt. Jedoch sei die belangte Behörde der Ansicht, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG 1997 vorliege. Sie qualifiziere die beiden Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX als "besonders schwere Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Diese Rechtsansicht sei schlichtweg falsch. Unter dem Begriff "besonders schweres Verbrechen" fielen nach herrschender Judikatur des Verwaltungs- und Asylgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Ein Betrug richte sich gegen das Rechtsgut Vermögen und sei deswegen nicht als besonders wichtiges Rechtsgut zu qualifizieren. Weiters habe die belangte Behörde eine konkret fallbezogene Prüfung unterlassen. Es hätte unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe bedacht nehmen müssen. Außerdem komme zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" dazu, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich sein müsse und es habe deswegen eine Interessensabwägung stattzufinden. Auch diese Interessensabwägung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen.
15. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom XXXX2012, GZ: UVS XXXX, wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.05.2011, GZ: XXXX, mit der Maßgabe abgewiesen, als über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war, erfolgte die Zustellung des Bescheides durch Anschlag an die Amtstafel am XXXX2012.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
17. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vor und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005. Dabei legte er die Reisepässe seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter vor. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter, beide polnische Staatsbürgerinnen, im gemeinsamen Haushalt. Der Mietvertrag für die Wohnung laute auf den Beschwerdeführer als Hauptmieter.
18. Mit verfahrenseinleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
19. Mit einer Stellungnahme vom 17.06.2015 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Aufgrund einer Namensänderung führe er nun den Namen XXXX. Die Namensänderung sei auf Betreiben der Familie des Beschwerdeführers in Syrien erfolgt, da sie bereits massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Innenministeriums Syrien vom XXXX2013, eine Bescheinigung des Bezirksvorstehers vom XXXX2013 sowie einen Einzelregisterauszug des Innenministeriums vom XXXX2013 vor. Zugleich seien der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien auch zur Vorführung und Anhaltung ausgeschrieben, weil sie der demokratischen Partei Kurdistan angehörten. Als Beweis legte er eine "Vorführkarte" (Festnahmeauftrag vom XXXX2011) vor. Die demokratische Partei Kurdistan setze sich nach Ansicht der Behörden für die Teilung Syriens und die Umsetzung der Pläne für die Schaffung eines kurdischen Staates ein. Der Beschwerdeführer nehme in Österreich an entsprechenden Kundgebungen teil. Diesbezüglich wurden auch Fotos vorgelegt. Zwischenzeitlich verfüge der Beschwerdeführer über eine Akkreditierung als nebenberuflicher Journalist. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse und zahlreiche Bekannte und Freunde in Österreich, die ihn schätzten und ihre Wertschätzung mittels der beiliegenden Unterschriftenliste zum Ausdruck bringen würden.
20. Mit Schreiben vom 05.08.2015 legte der Beschwerdeführer ein in arabischer Schrift verfasstes und als "Todesurteil des IS gegen den Beschwerdeführer" bezeichnetes Dokument vor, das der Beschwerdeführer erst ca. zwei Wochen zuvor von seinen Eltern erhalten habe. Darin werden neben dem Beschwerdeführer auch dessen Vater und sein Bruder XXXX als gesuchte Personen genannt.
21. Am 05.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb die belangte Behörde entschuldigt fern. Dort führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter, die beide die polnische Staatsbürgerschaft hätten, in XXXX zu leben. Er legte die Kopien eines mit XXXX2015 datierten Dokuments vor, das ihn als Ajnabi (staatenlos) ausweise und das der Dorfvorsteher in Syrien ausgestellt habe. Er habe über einen Freund Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Zu seiner Verwandtschaft befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern vor dem "Islamischen Staat" in die Türkei geflohen seien und einer seiner Brüder sich im Irak der kurdischen Peschmerga angeschlossen habe. Sein Bruder XXXX sei YPG-Kämpfer gewesen und sei im Kampf gegen den "Islamischen Staat" getötet worden.
Der Beschwerdeführer gab an, nicht verheiratet zu sein. Er sei nie offiziell verheiratet gewesen und habe auch nicht geheim geheiratet, sondern habe eine Freundin gehabt. Er habe seit 2004 keinen Kontakt mehr zu dieser Frau. Er habe auch kein weiteres Kind als seine hier lebende Tochter. Er habe zwei Jahre in XXXX studiert, bevor er ausgereist sei. An der Universität in XXXX sei er nur drei Monate gewesen. Er sei Kurde und habe keine Religion. Sein Vater sei Moslem und seine Mutter Jesidin. Seine Tochter sei römisch-katholisch. Sein Vater habe den Namen des Beschwerdeführers auf XXXX ändern lassen, damit er nicht aufgefunden werden könne. Auf Vorhalt, dass das Schreiben aus dem Jahr 2013 vom Innenministerium ausgestellt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies eine Abteilung des Innenministeriums in seiner Stadt sei und dass das nicht heiße, dass das die Zentrale des Innenministeriums auch wisse. Außerdem sei seine Namensänderung wegen des "Islamischen Staates" durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, möglichst das Original des Namensänderungsbescheides nachzureichen.
Auf seine Straftaten angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dass er bereue, diese begangen zu haben. Er habe eine Tochter und benötige die notwendigen Papiere, um ein normales Leben führen zu können.
Auf Befragung teilte er mit, aus Syrien illegal ausgereist zu sein. Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Probleme gehabt habe: Es habe kurdische Studenten an der Universität in XXXX gegeben. Er habe auf Kurdisch Flugblätter verfasst, gedruckt und verteilt, und er habe den Eindruck gehabt, dass das von den Behörden in Erfahrung gebracht worden sei. Das zweite Problem habe sich aufgrund der Beziehung zu dem arabischen Mädchen, das er bereits erwähnt habe, ergeben. Seine Freundin sei ihm nach XXXX nachgefahren, sie seien in einem kleinen Dorf untergetaucht. Sein Vater habe den Vater des Mädchens angerufen und auf dessen Ersuchen diesem das Mädchen zurückgebracht. Einen Tag später habe die Polizei den Beschwerdeführer und seinen Vater verhaftet. Einer der Onkel des Mädchens habe den Beschwerdeführer freigelassen, damit er um die Hand des Mädchens anhalte. Er sei in die Stadt XXXX gefahren, wo die Eltern des Mädchens gewohnt hätten. Das Mädchen, der Vater des Mädchens und der Beschwerdeführer hätten sich in der Stadt getroffen und seien mit dem Taxi zu ihnen nach Hause gefahren. Zwei Brüder und sechs bis sieben Onkel mütterlicherseits des Mädchens seien im Haus gewesen. Sie hätten ihm die Hände gebunden. Einer habe die Waffe gezogen und sie an seine Stirn gehalten und ihn zum Niederknien gezwungen. Sie hätten ihn dann verprügelt und er sei erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Zwei Onkel und zwei Brüder des Mädchens seien gekommen und hätten ihn in Handschellen gelegt und in das Gefängnis in XXXX gebracht. Er sei stark verprügelt und an seinen Händen misshandelt worden. Während der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei, sei das Mädchen zu seinem Onkel nach XXXX geflüchtet. Einer der "bösen" Onkel des Mädchens habe darauf hingewiesen, dass er mittlerweile erfahren habe, dass der Beschwerdeführer an der Universität politisch aktiv gewesen sei. Er habe dem Beschwerdeführer 48 Stunden Zeit gegeben, dass seine Nichte wieder zurückkehre, sonst würde der Beschwerdeführer verurteilt werden. Der Onkel habe gesagt, dass der Beschwerdeführer wegen dieser politischen Sache bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bekommen könne. Sein Vater habe dann das Mädchen ausfindig gemacht und sie sei dann zu ihrem Onkel gefahren. Danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe Angst gehabt, dass die Onkel ihn töten würden.
Zum "Todesurteil des IS" aus dem Jahr 2014 befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses von einem Asylwerber erhalten habe, ein Bekannter habe das Schreiben durch Bestechung bekommen.
Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorgelegten Fotos den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in XXXX, aber auch in XXXX zeigen würden. Das letzte Mal habe er vor etwa einem Monat in XXXX an einer Demonstration für die Stadt XXXX und für die Kurden in Syrien teilgenommen. Im Oktober 2014 habe er auch in XXXX gegen den IS, gegen die syrische Regierung und für die Rechte der Kurden demonstriert.
Auf den Brief angesprochen, den er an die syrische Botschaft geschrieben habe, behauptete der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass er die Staatsbürgerschaft zurücklegen wolle, sondern dass er staatliche Dokumente zurücklegen und mit dem syrischen Staat nichts zu tun haben wolle. Er habe keine syrische Staatsbürgerschaft. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er vom syrischen Staat bzw. vom IS getötet werden.
Die zuständige Richterin brachte die in der Anlage 4 zum Protokoll genannten Länderberichte in das Verfahren ein. Diese sind:
Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 04.11.2015)
Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 04.11.2015)
Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 04.11.2015)
Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 04.11.2015)
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 04.11.2015)
Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden:
Lage, die Provinz al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc. vom 16.05.2014
Heise Online vom 27.07.2014, Islamischer Staat auf dem Vormarsch in Syrien, http://www.heise.de/tp/artikel/42/42368/1.html (aufgerufen am 04.11.2015)
Middle East Eaye, In Quamishli, a new dawn for Syrian Kurds, http://www.middleeasteye.net/news/qamishli-new-dawn-syrian-kurds-1603137031 (aufgerufen am 04.11.2015)
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und der Abgabe einer Stellungnahme dazu.
22. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, die Originalurkunde, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sowie den Originalbescheid über die Namensänderung des Beschwerdeführers binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer Urkunden vorgelegt. In einer Urkunde wird von einem Bezirksvorsteher bestätigt, dass der Einwohner XXXX (staatenlos) ihm bekannt sei. In einer weiteren Urkunde (Urteilsspruch aus dem Zivilgericht in der Region XXXX) wird bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Anzeige bei der Polizei in XXXX eingebracht habe und dass er und seine Familienmitglieder mehrmals direkt von terroristischen bewaffneten Organisationen bedroht worden seien. Darum hätte er das Zivilgericht um Namensänderung für sich und seine Familie gebeten. In weiterer Folge werden im Dokument die Namensänderungen angeführt. Die Dokumente wurden dem Bundeskriminalamt zwecks Echtheitsüberprüfung zugeleitet. Dieses teilte mit, dass über die Echtheit der Dokumente keine Aussage gemacht werden könne. Bei einem der Dokumente fanden sich bei der Monatsangabe Spuren einer gezielten mechanischen Rasur und einer anders lautenden Überschreibung. In einer Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er Anfang Mai 2015 einen Verwandten gebeten habe, einen neuen Identitätsnachweis von der Behörde einzuholen. Zu diesem Zweck habe er diesem Verwandten noch ein Foto geschickt. Das ursprüngliche Ausstellungsdatum dieses Dokuments habe XXXX2015 gelautet. Da sich die Übermittlung nach Österreich verzögerte, habe der Beschwerdeführer um eine aktuellere Bestätigung gebeten, wobei der Beamte bei der Behörde das Datum einfach auf dem bereits vorhandenen Dokument des Beschwerdeführers auf XXXX2015 ausgebessert habe. Das Dokument sei per DHL nach Österreich geschickt worden. Der Verwandte wurde namentlich genannt, wobei der Beschwerdeführer angab, über eine gültige Telefonnummer des Verwandten nicht zu verfügen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, auch XXXX, auch XXXX. Er hat als Aliasnamen die Namen XXXX verwendet. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien und ist Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er gelangte im Jahre 2003 nach Österreich, stellte einen Asylantrag und hält sich seither in Europa auf. Der Beschwerdeführer lebt mit einer polnischen Freundin und der gemeinsamen Tochter, die 2012 geboren wurde, in XXXX. Der Beschwerdeführer wurde wegen Betruges, schweren Betruges, fahrlässiger Körperverletzung und gewerbsmäßigen schweren Betruges verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Strafe von 12 Monaten, wobei er frühzeitig bedingt entlassen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte in Syrien Beziehung zu einer alawitischen Frau und wurde deshalb von deren Familienangehörigen, die sich zum Teil in Offizierspositionen befanden, verfolgt und bedroht.
Der Beschwerdeführer schrieb einen Brief an die syrische Botschaft in dem er das syrische Regime beschimpft und die Unterdrückung der Kurden kritisiert. Weiters nahm und nimmt er an regimekritischen und prokurdischen Demonstrationen in XXXX und XXXX teil.
Einige Verwandte des Beschwerdeführers sind vor dem sogenannten "Islamischen Staat" aus Syrien geflohen.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden. Bei einer Rückkehr hätte er voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Weiters droht dem Beschwerdeführer als Kurden Verfolgung durch den sogenannten "Islamischen Staat".
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen sowie die von der zuständigen Richterin eingebrachten Länderberichte zu verweisen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren einerseits auf seinem bei der belangten Behörde vorgelegten syrischen Personalausweis, andererseits auf seinen beim Bundesverwaltungsgericht (v. a. Namensänderungsbestätigung) vorgelegten Dokumenten, wobei die Echtheit des Namensänderungsdokumentes auf XXXX ebenso wie die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen ist. Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von Dokumenten und Bestätigungen nachträglich "vom Bezirksvorsteher" seiner Heimatgemeinde in Syrien eingeholt, deren Echtheit letztendlich auch nicht auf glaubwürdige Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt werden können, insbesondere unter der Annahme, dass er vom Regime gesucht werden sollte. Es konnte dem Beschwerdeführer daher keiner der beiden Namen eindeutig zugeordnet werden. Ebenso konnte mangels eindeutig echter Dokumente und aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers (bei der belangten Behörde brachte er vor, dass er mit dem Schreiben an die Syrische Botschaft die Staatsbürgerschaft "zurückgelegt" habe (was auch der vorliegenden schriftlichen Übersetzung entspricht), im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er, "Ajanib" zu sein) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist.
Die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Überdies fand die Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Kurdisch-Dolmetschers statt. Die Übersendung des Briefes, in dem der Beschwerdeführer das syrische Regime beschimpfte, an die syrische Botschaft wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage des Briefes und der Faxbestätigung für erwiesen angenommen. Die Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten ergibt sich aus der Vorlage von Fotos im Zusammenhalt mit den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Bedrohung durch Angehörige der Familie der alawitischen Frau, mit der er eine Beziehung eingegangen war, wurde konsistent - ungeachtet der widersprüchlichen Angaben, ob er mit ihr verheiratet war oder nicht - bei der Einvernahme durch die belangte Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Durch das Naheverhältnis der Verwandten der alawitischen Frau zum syrischen Regime kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Fahndungslisten des Regimes befindet.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus einem am 12.04.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung droht, durchaus glaubhaft. In den oben genannten Länderfeststellungen wird u.a. ausgeführt:
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria, setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am 30. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen.
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 04.05.2015).
Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. {...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015). (Zitiert in: Information des BFA, Aktuelle Situation in Syrien, 20. August 2015).
Laut UNHCR sind unter anderen folgende Personen einem erhöhtem Risiko ausgesetzt:
Notorisch ist es inzwischen, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Unter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen (Vertrauliche Quelle 9.2012, zitiert in den Länderfeststellungen des BFA zu Syrien vom 03.03.2014).
Notorisch ist auch, dass es in Nordsyrien Kämpfe zwischen dem Islamischen Staat und der kurdischen Bevölkerung stattfinden (siehe illustrierend etwa "ISIS claims terror attack on Kurdish city north Syria", Aranews 25.01.2016,
http://aranews.net/2016/01/isis-claims-terror-attack-on-kurdish-city-north-syria/).
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, werden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren (USDOS 19.04.2013).
Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner an die syrische Botschaft gesendeten schriftlichen Beschimpfungen des syrischen Regimes, seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie seines langen Auslandsaufenthaltes verbunden mit der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers sogar festgestellt, dass aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers an die syrische Botschaft in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Asylgründe für den Beschwerdeführer gegeben sind, aber hat in weiterer Folge - wie in den rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis dargelegt wird, zu Unrecht - behauptet, dass Asylausschlussgründe vorliegen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 1 Z 4 Asylgesetz 1997 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ist Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
3.3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.2.3. Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Briefes an die syrische Botschaft, seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit einem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen Asylantragstellungen in Europa sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Auch eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers (was zur Folge hätte, dass er zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde, oder bei Verweigerung mit entsprechenden Repressalien bis hin zur Exekution bestraft wird) ist nicht ausgeschlossen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).
Zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen wird angemerkt:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den Schutz einer anderen Institution erhalten hat, noch stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Republik Österreich dar. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wegen eines "besonders schweren Verbrechens" verurteilt wurde und begründet dies mit der wiederholten Verurteilung des Beschwerdeführers der oben genannten Betrugsdelikte.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach u. a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, Folgendes aus: "Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. [...] Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als ‚schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei."
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, Folgendes aus: "Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee
In International Law2 (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens (1990),228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 FlKonv Bezug genommen hatte. ‚Typischerweise schwere Verbrechen' seien danach - in einer, wie hinzuzufügen ist, teilweise recht ungenauen Übersetzung - ‚etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub' (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht, Anm.) und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen."
Bei dem Verbrechen des Betruges, des schweren Betruges und des gewerbsmäßigen schweren Betruges sowie einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich nicht um "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Der Beschwerdeführer wurde zwar einige Male vor allem wegen der Begehung von Betrugsdelikten verurteilt und wurde letztendlich zu einer 12monatigen Haftstrafe verurteilt, wobei er jedoch vorzeitig bedingt entlassen wurde und seit 2011 nicht mehr straffällig geworden ist. Dass im gegenständlichen Fall bei der Urteilsbemessung die Milderungsgründe überwogen, zeigt sich darin, dass das Gericht bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei gewerbsmäßigem Betrug die Mindeststrafe verhängt hat.
Darüber hinaus können jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer eine "Gefahr für die Gemeinschaft" darstelle. Dies manifestiert sich bereits in der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers.
Auch kann - auch angesichts der Situation in Syrien - nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Das Vorliegen von Asylausschluss- oder endigungsgründen ist aus diesen Gründen nicht gegeben.
Daher war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.