W212 2124146-1•BVwG W212 2124146-1
W212 2124146-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W212 2124146-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zahl:
1098482309-151971945, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 10.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2015 einen Asylantrag in Bulgarien stellte.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.12.2015 vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Cousin XXXX, geb. XXXX, nach Österreich gekommen zu sein, seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Herkunftsland leben und habe er keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Eine Cousine von ihm würde sich in XXXX aufhalten. Er habe vor ca. zweieinhalb Monaten den Entschluss gefasst seine Heimat zu verlassen und habe er nach England zu seiner Cousine, bei der er wohnen könne, gewollt. Er sei über Pakistan, Iran, die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo er Behördenkontakt gehabt hätte sowie hierauf weiter über Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gereist. Er habe in den durchreisten EU-Ländern keine Probleme gehabt. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, in Afghanistan habe er viele Probleme, insbesondere mit den Taliban.
3. Am 27.01.2016 richtete das Bundesamt unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an die bulgarischen Behörden. Mit Schreiben vom 03.02.2016 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit b leg. cit. zu.
4. Am 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Erstaufnahmestelle XXXX, niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, der Einvernahme folgen zu können. Zu seinem nach Österreich mitgereisten Cousin XXXX bestehe eine sehr gute Beziehung, jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ebenso wenig zu seiner Verwandten in England, welche sich seit zehn Jahren in XXXX befinde.
Er hätte in Bulgarien unter Zwang Fingerabdrücke abgeben müssen, er habe keinen Asylantrag abgegeben. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Bulgarien befinde wisse er nicht. Er wolle auf keinen Fall dorthin zurück, da er in Haft genommen und von der Polizei in Haft geschlagen worden wäre. Er wäre ausgezogen worden und hätte kein Essen bekommen; er habe sich Verletzungen am Kopf zugezogen. Zirka dreizehn bis vierzehn Tage wäre er in Haft gewesen. In Österreich wäre er bei einem Arzt gewesen, wo er für die Kopfverletzungen eine Creme bekommen habe. Befund habe er keinen. Bei der Erstbefragung habe er davon nichts gesagt, da er nicht danach gefragt worden wäre. Auf Vorhalt, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben habe, dass es in Bulgarien zu keinen Problemen gekommen sei, gab er an, dass er die Frage nicht verstanden habe. Weswegen er in Bulgarien in Haft genommen worden wäre wisse er nicht, er hätte auch nicht gefragt, es habe auch keine Dolmetscher gegeben. Wenn er nach Bulgarien zurückkehren müsse, würde er wieder geschlagen und eingesperrt werden und würde auch keine Essen bekommen. Österreich sei ein besseres Land.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) Bulgarien zur Prüfung ihres Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien angeordnet.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zu Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2015, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.08.2015).
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.8.2015, Änderung bei Sozialhilfe für AW, Versorgung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Versorgung)
Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 wird auf deren Basis momentan noch erarbeitet (VB 11.8.2015).
Seit dem 1. April 2015 wird die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,-- nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund ist laut Auskunft der SAREF, dass gemäß bg. Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da aber bereits seit Februar 2014 die AW in den Zentren der SAREF warme Mahlzeiten erhalten, sah die bulgarische Regierung keine Notwendigkeit mehr für die Auszahlung des Geldes und stellt diese ein (VB 11.8.2015).
Über 90% der Asylwerber stellen ihren Asylantrag über die Hauptdirektion Grenzpolizei und die Direktion Migration, da sie illegal ins Land gekommen sind und von den Behörden des Innenministeriums aufgegriffen worden sind. Diese Anträge werden dann an SAREF übergeben, wobei die physische Übergabe der Personen viel später erfolgt. Für die rechtzeitige Aufnahme der Asylanträge stehen im Verteilungszentrum der Direktion Migration Bedienstete von SAREF zur Verfügung, welche die Anträge bearbeiten, die Personen registrieren und die Unterbringung der Asylwerber im jeweiligen SAREF-Zentrum koordinieren. In den SAREF-Zentren gibt es Mitarbeiter, welche Interviews durchführen und die Asylverfahren führen. Bei der Aufteilung der Asylwerber auf die Zentren werden spezifische Merkmale wie Geschlecht, Rasse, Religion, Gesundheitszustand u.a. berücksichtigt. Das geht zurück auf eine Empfehlungen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und trägt zur Vertiefung der Grundkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters über das jeweilige Land, zur Qualitätserhöhung bei der Durchführung des Asylverfahrens, sowie zur Entscheidungsfindung im Verfahren bei. Bei Ankunft der Asylwerber in den Zentren werden mit Hilfe von beeideten Dolmetschern Anweisungen gegeben. Im Flüchtlingszentrum Voenna Rampa gibt es ständig Dolmetscher, welche der Administration und den Asylwerbern helfen. Alle SAREF-Zentren werden zweimal am Tag mit warmen Mahlzeiten versorgt, es gibt medizinisches Personal und ein Sprechzimmer. Es stehen jährlich finanzielle Mittel für Medikamente zur Verfügung. SAREF erhielt im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" auch finanzielle Unterstützung vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" und es wurden zusätzlich sechs medizinische Spezialisten eingestellt: 1 Arzt im Zentrum Vrazhdebna, 1 Arzt im Zentrum Voenna Rampa, 1 Arzt und 2 Arztgehilfen und 1 Krankenschwester im Zentrum Harmanli. Im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" sind auch die Einrichtung eines Sprech- und eines Behandlungszimmers in Voenna Rampa und 2 Sprechzimmer für das Zentrum Harmanli vorgesehen. Seit der Eröffnung des Unterbringungszentrums Voenna Rampa im Jahre 2013 wurde z.B. vieles für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylwerber getan. Die Räume wurden umgebaut, die Zimmer eingerichtet. Es wurden Bereiche und Zimmer für Familien u.a. Gruppen reserviert. Seit April 2015 wird das Asylverfahren vor Ort durchgeführt, was Zeit und Ressourcen spart. Im Zentrum Voenna Rampa gibt es für die Asylwerber eine moderne Küche, eingerichtet mit der Unterstützung von UNHCR und die Asylwerber bekommen jeden Tag warme Speisen. Auch medizinisches Personal ist vorhanden - ein Arzt und eine Krankenschwester sorgen für die Untergebrachten. Es steht die Eröffnung einer Zahnarztordination bevor. Dank privater Spender wurde auch ein Computerclub eingerichtet, welcher in Kürze eröffnet wird. Um die Fürsorge und Unterstützung vulnerabler Gruppen im Zentrum kümmern sich zwei Sozialarbeiter. Im Unterbringungszentrum Vrazhdebna etwa werden von Sozialarbeitern Gespräche zu den Problemen und Bedürfnissen der Asylwerber durchgeführt. Freiwillige Mitarbeiter unterrichten Englisch und Bulgarisch. Zweimal am Tag wird in der Kantine Essen angeboten. Die persönliche und allgemeine Hygiene im Zentrum sind auf gutem Niveau. Es gibt noch keine endgültige Entscheidung für die Eröffnung neuer Unterbringungszentren. Um den hohen Migrationsdruck zu überwinden plant SAREF eine Beschleunigung des Asylverfahrens und dass die schon anerkannten Flüchtlinge die Zentren verlassen und selbst Wohnungen mieten können. Momentan sind 73% der Plätze in den Zentren besetzt. Falls es zur Eröffnung neuer Unterbringungszentren kommt, werden mit Unterstützung der Gebietskörperschaften Aufklärungskampagnen für Toleranz durchgeführt (VB 11.8.2015).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Bulgarien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
430
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Bulgarien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015a)
Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
65
100
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015b)
UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).
Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).
Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).
Kostenfreie Rechtshilfe
Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).
Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).
2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).
3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).
(vgl. AIDA 31.1.2015)
Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).
Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Versorgung
Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Unterbringung
Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:
Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).
Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).
Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).
Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).
Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,
3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).
Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).
In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).
Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen soll spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar sein. Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch bei Verlust des Rechts auf materielle Versorgung gegeben (AIDA 31.1.2015).
Medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren der SAR ist im Zentrum Sofia (Ovcha Kupel) täglich durch einen Arzt und eine Krankenschwester gewährleistet, in Vrazhdebna durch einen Arzt, in Banya und Pastrogor durch eine Krankenschwester. In Vrazhdebna, Voenna Rampa und Harmanli ist die Krankenversorgung offenbar weniger strikt geregelt (AIDA 31.1.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachtet die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren als unbefriedigend (CoE 22.6.2015).
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.
Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde in der Entscheidung des Bundesamtes hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, tatsächlich Gefahr zu laufen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ferner bestünden keine Hinweise dafür, dass er im Falle eines asylrelevanten Vorbringens oder eines Vorbringens, dem im Bereich des Refoulementschutzes Relevanz zukommen würde, nicht Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder einen anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung nach Afghanistan erhalten würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikels 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben. Es seien keine schützenswerten familiären, noch sonst besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8 EMRK darstellen würde. Es besteht kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass seine Einvernahmen nicht in dem Ausmaß gewürdigt worden wären wie es erforderlich gewesen wäre. Er habe in Bulgarien durchwegs schlechte Erfahrungen mit Behörden gemacht. Die Unterbringung im Asylquartier sei teilweise menschenunwürdig gewesen, habe er nur unregelmäßig Essen bekommen und die Behörden hätten gemacht mit den Asylwerbern was sie gewollt hätten. Im Gefängnis in Bulgarien würden menschenunwürdige Zustände herrschen und auch ebenso in den sogenannten Asylunterkünften. Nunmehr könne er vergleichen und siehe, dass es sich bei Österreich und Bulgarien um zwei komplett unterschiedliche Länder handle im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern. Die Behörde stelle fälschlicherweise fest, dass es keine systematische Verfolgung von Asylwerbern in Bulgarien gebe. Es werde einfach ohne plausible Begründung festgestellt, dass für seine Person keine reale Gefahr in Bulgarien bestehe. Die Bescheid erlassende Behörde verharmlose die aktuelle Kritik am bulgarischen Asylsystem und lasse völlig die Berichte seitens UNHCR sowie Medienberichte außer Acht. Die Länderberichte zu Bulgarien seien auch keineswegs aktuell. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Art. 3 und 8 EMRK konformen Auslegung von den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung Gebrauch machen und die Zuständigkeit für sein Asylverfahren hätte übernehmen müssen. Auch sei sein Gesundheitszustand sowohl psychischer als auch physischer Natur angeschlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und volljährig. Er reiste aus seinem Heimatland über Pakistan, Iran und die Türkei nach Bulgarien, weiter über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 10.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Laut EURODAC-Ergebnis stellte er am 27.11.2015 in Bulgarien einen Asylantrag. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung seines Asylverfahrens ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es herrschen keine systemischen Mängel im Verfahren wegen internationalen Schutzes in Bulgarien.
Der Beschwerdeführer hat keine besonderen privaten oder familiären Bindungen in Österreich. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist gemeinsam mit seinem Cousin XXXX, geb. XXXX gereist, dessen Beschwerde über den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2006, Zl. XXXX, seitens des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, seiner Asylantragsstellung in Bulgarien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Akten des BFA, dem darin befindlichen Schreiben der bulgarischen Behörden, den EURODAC-Treffer und zum Teil aus seinem eigenen Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe, steht dem der EURODAC-Treffer mit der Kennziffer "1" nach der Länderkennung "BG" entgegen, die eindeutig auf eine Asylantragstellung hinweist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich die Umstände, dass er über keine engen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme hat.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 3.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem jüngsten diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters ist dieser weder besonders schutz-, noch pflegebedürftig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von Asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter auch konkret im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrern", wonach im Falle der Beendigung des Verfahrens, aufgrund der Abwesenheit von mehr als drei Monaten, eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt werden kann) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin-III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls - wie in casu - für Anträge, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dies folgt aus der Einreise des Beschwerdeführers aus einem Drittstaat nach Bulgarien und dessen dortiger Asylantragstellung.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
Kritik am bulgarischen Asylwesen/der Situation in Bulgarien (Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC):
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel (die bei einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Bulgarien sind nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher hinreichend aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Bulgarien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Bulgarien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des bulgarischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe, wie etwa den unbegleiteten Minderjährigen, angehört. Die medizinische Versorgung einschließlich der psychologischen Unterstützung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet.
Die vom Beschwerdeführer berichtete Inhaftierung nach dessen Aufgriff durch die Polizei ist im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Bulgarien und dessen erkennungsdienstlicher Behandlung zu sehen. Es ist auch in anderen EU-Staaten, so auch in Österreich, möglich und nicht unüblich, illegal eingereiste Personen vorläufig in Haft zu nehmen, um deren Identität zu klären. Dass der Beschwerdeführer nicht viel zu essen bekommen habe, erreicht nicht die Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK.
Was die vorgebrachten Übergriffe seitens der bulgarischen Polizei betrifft, könnte der Beschwerdeführer - bei nicht maßhaltendem Einschreiten der bulgarischen Sicherheitsorgane - jedenfalls den wirksamen Schutz der dortigen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, Asylwerber bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen; dies auch bei Übergriffen seitens der Polizei. Es gibt keinerlei Berichte über eine Ausländern in Bulgarien drohende reale Gefahr, Opfer von sanktionslos bleibenden Verbrechen zu werden.
Zum anderen wird mit diesem Vorbringen auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien derartiges erneut wiederfahren würde; vergleiche BVwG vom 15.02.2016, Zl. W205 2114781, "... Sollte das Einschreiten der bulgarischen Sicherheitsorgane in diesem Zusammenhang - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - nicht maßhaltend gewesen sein, so ist davon auszugehen, dass in Bulgarien ein zumindest europäischen Mindeststandards genügender Rechtsschutz gegen Polizeiübergriffe besteht und der Beschwerdeführer für den Fall, dass im neuerlich unangemessene Polizeigewalt zu Teil werden sollte, den dort vorgesehenen Rechtsweg beschreiten müsste. Zum anderen ist aber auch auszuführen, dass derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich in der geschilderten Weise zugetragen haben sollten, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerber sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach in Bulgarien die Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen, kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublinregimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und der Antragsteller daher nicht Gefahr läuft, auf Grenzorgane zu stoßen, die aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Zahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind. Es besteht daher kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. an ihrem Bestreben zu einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen."
Weiters auch BVwG vom 10.11.2015, Zl. W184 2112231, "Hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen durch die bulgarische Polizei ist darauf hinzuweisen, dass es bei tatsächlich vorliegenden gewalttätigen Übergriffen auf Asylwerber die Möglichkeit gibt, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten, weil keine Hinweise dahingehend bestehen, dass in Bulgarien rechtswidriges Verhalten von Sicherheitsorganen ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde gibt es auch keine Indizien dafür, dass Flüchtlinge in Bulgarien von der Polizei systematisch misshandelt und unmenschlich behandelt werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Sicherheitsorgane in Bulgarien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und dass bei Vorliegen strafbarer Handlungen die Polizei und die Gerichte entsprechend der bulgarischen Rechtsordnung vorgehen."
(Auch unter Berücksichtigung der kritischen Berichtslage, etwa BHC, UNHCR; HRW; ECRE, etc.)
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Besondere Vulnerabilitätsaspekte konnten beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Ein daraus resultierendes Überstellungshindernis konnte nicht erkannt werden.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Creme für seine Verletzungen am Kopf verschrieben bekommen zu haben, Befunde hätte er keine. Auch bis dato wurden keinerlei Befundberichte vorgelegt. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des BVwG, woran auch die völlig unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde - es werde auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand hingewiesen - nichts zu ändern vermag.
Im vorliegenden Fall liegen bei der beschwerdeführenden Partei keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die im Falle einer Überstellung nach Bulgarien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids kann davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigen verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Cousin nach Österreich eingereist, ein besonders intensives Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Cousin wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, so dass nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin ein Familienleben führen würde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde des Cousins gegen den negativen Bescheid des BFA seitens des BVwG mit Erkenntnis XXXX vom 06.03.2016 gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Sohin ist festzuhalten, dass der Genannte bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht in seinem durch Artikel 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Anordnung der Außerlandesbringung nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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