BVwG W202 2013813-1

W202 2013813-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016

Regest

aktuelle Bedrohung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W202 2013813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2013813.1.00

Spruch

W202 2013813-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2014, Zahl 831269209/1713277/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), und sein Bruder XXXX, geboren am XXXX (BF2), sind afghanische Staatsangehörige. Die BF stellten am 03.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der BF1 zu Protokoll, dass er Afghanistan wegen seiner Tätigkeit bei einer amerikanischen Firma habe verlassen müssen, da sein Leben in Gefahr geraten sei. Sie hätten auch wegen ihres Vaters Probleme gehabt, weil er für eine Gesundheitseinrichtung als Elektriker tätig gewesen und dann verschwunden sei.

Der BF2 gab bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass er einmal mit dem Rad unterwegs gewesen sei und dabei sei in der Nähe eine Landmine explodiert. Er sei durch die Wucht zu Boden geschleudert worden. Er sei dann in Afghanistan ärztlich behandelt worden, er habe jedoch oft Kopfweh und ihm sei auch schwindlig. Ebenso habe er Probleme, wenn er Krieg mitbekomme oder auch Explosionen höre, es könne dabei sein, dass er bewusstlos werde. In ihrem Gebiet sei es mit den Auseinandersetzungen immer schlimmer geworden, er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Er habe zu den Ohnmachtsanfällen auch Krämpfe bekommen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 Folgendes an:

"LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja

LA: Haben Sie einen Verfahrensvertreter?

VP: Nein

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

VP: Vorgelegt wird eine Arbeitsbestätigung von EODT-undatiert; Arbeitsvertrag mit EODT datierend vom 15.12.2012; ID-Card EODT-Objektschützer, Certificate of Appreciation (zum Akt)

LA: Wie sind sie in den Besitz der heute vorgelegten Arbeitsbestätigung gekommen?

VP: Ich habe einen Freund in Afghanistan Kontaktiert der ebenfalls bei EODT beschäftigt ist und ihn ersucht mir die Arbeitsbestätigung die bereits ausgestellt worden ist bevor ich Afghanistan verlassen habe, abzuholen und sie mir mittels eines Bekannten der sich in Afghanistan aufhält mitzugeben. Erhalten habe ich sie vor etwa 5-6 Monaten.

LA: Das bedeutet sie haben dieses Schriftstück im Juni oder Juli 2014 erhalten

VP: Ja so muss es dann gewesen sein.

LA: Ein Deckungsgleiches Schreiben, allerdings vom 4. August 2013 haben sie bereits bei ihrer Asylbeantragung im September 2013 vorgelegt. Beide Schriftstücke sind keine Kopien und mit Original Stempel versehen.

VP: Bei der zweiten Vorlage ist ja auch mein Arbeitsvertrag und da hat er mir das alte Schreiben noch einmal übermittelt. Warum es dieses Mal undatiert ist kann ich nicht sagen.

LA: Sie sind nun etwa 15 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?

VP: Ich habe mich mehrfach bemüht einen Deutschkurs zu absolvieren, mittlerweile habe ich die Zusage dass ich diesen Monat mit einem Kurs beginnen kann. Meine persönlichen Kontakte basieren mehr innerhalb der Afghanischen Community.

Anmerkung: Es wird auf den Aktenvermerk zu dieser Einvernahme (von der Akteneinsicht ausgenommen) verwiesen.

LA: Haben Sie irgendwelche ernsthaften Krankheiten?

VP: Danke, es mir gut. Ich brauche keinen Arzt und nehme auch keine Medikamente.

LA: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

VP: Bruder IFA-Zahl: 831269209 - XXXX § 3 neg. in Beschwerde/ 8 rk. Pos. In I Instanz. Weiter Angehörige habe ich in Österreich nicht.

LA: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

VP: Meine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz LOGAR, Ortschaft XXXX (phonetisch). Ich wurde dort geboren und wir lebten bis zu meinem 7. Lebensjahr dort. Mein Vater bekam dann bei der MSH (Management Sciences For Health) eine Anstellung als Ingenieur in KABUL und wir haben dann dort bis 2010/2011 gelebt. Im Anschluss wurde er dann nach LOGAR in den Ort XXXX(phonetisch) versetzt und die Familie ist wieder nach XXXX zurückgezogen. Einige Monate als wir zuhause waren ist mein Vater auf den Weg zur Arbeit verschwunden. Wir sind dann zu meinen Onkel nach LOGAR gezogen, er hat sich um uns gekümmert. Ich war aber als ältester Sohn verpflichtet auch für die Familie zu sorgen. Deshalb habe ich auch die Schule abgebrochen und diesen Job als Wachmann bei EODT angenommen. Mein Arbeitsort war KABUL. Ich habe dann dort von November 2012 bis Juni 2013 gearbeitet. Aufgrund der Tätigkeit für diese Amerikanische Sicherheitsfirma bekam ich dann zusehends Probleme mit den Taliban die letztendlich soweit führten dass ich gezwungen war Afghanistan zu verlassen. Vor nun etwa 4 Monaten hat sich mein Vater bei meinen Onkel in LOGAR gemeldet. Er hält sich in Pakistan auf und mittlerweile sind meine Mutter und meine Geschwister bei ihm auf. Ich hatte noch keine Gelegenheit ausführlich mit ihm zu sprechen da ich nur alle paar Wochen Kontakt mit zuhause habe.

LA: Welche konkreten Probleme hatten Sie nun mit den Taliban?

VP: Die Taliban kamen öfters in meiner Abwesenheit und zweimal auch als ich Zuhause war und drohten mir und meiner Familie. Sie haben mich auch geschlagen und mir aufgetragen nicht länger für die Ungläubigen zu arbeiten sonst würden sie mich töten. Bei der zweiten Gelegenheit wollten sie mich mitnehmen und nur durch das Einschreiten der Ältesten und des Mullahs konnte dies verhindert werden. In derselben Nacht haben mein Onkel und meine Mutter entschieden dass ich nicht mehr sicher bin und Afghanistan verlassen soll.

LA: Warum ist ihr Bruder mit ihnen geflüchtet?

VP: Er war ein Kollateralopfer einer Explosion in LOGAR. Seitdem war er psychisch schwer angeschlagen und deshalb wurde entschieden dass er mit mir gemeinsam Afghanistan verlässt.

LA: Haben sie auch noch andere Fluchtgründe die nicht im Zusammenhang mit den bisher geltend gemachten Umständen stehen?

VP: Nein

LA: Wann genau haben sie für EOTD gearbeitet?

VP: Vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013.

LA: Warum ist dann ihr Arbeitsvertrag mit 15. Jänner 2012?

VP: Dafür habe ich keine Erklärung.

LA: Warum ist das Vorgelegte "Certificate of Appreciation" in dem ihnen für ihre aufopfernde Arbeit für die Firma und das Afghanische Volk gedankt wird mit 3. Juli 2010 datiert.

VP: Ich hab dafür keine Erklärung. Auf meinem Arbeitsvertrag ist die E-Mail Adresse. Sie können dort jederzeit nachfragen.

LA: Sie gaben an im Jahre 2000 nach KABUL gezogen zu sein weil ihr Vater von MSH eine Anstellung bekommen hätte. Der Vorgelegte Arbeitsvertrag ihres Vaters datiert aber erst vom November 2004.

VP: Das war ein Missverständnis. Er hat zuerst eine andere Tätigkeit ausgeübt.

LA: Die Laufzeit des Vorgelegten Arbeitsvertrages ihres Vaters endet am 15. Mai 2006. Sie gaben an das ihr Vater darüber Jahre hinaus bei MSH beschäftigt war.

VP: Es muss einen Verlängerungsvertrag gegeben haben. Das sind die Zettel die ich zuhause angefunden und mitgenommen habe.

LA: Was würde passieren wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

VP: Ich geh dorthin nicht zurück weil mein Leben aus den genannten Gründen in Gefahr ist.

LA: Haben sie noch irgendwelche Anmerkungen oder Ergänzungen zu machen?

VP: Nein.

Anmerkung: Dem AW wird das aktuelle - LIB Afghanistan unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist ausgehändigt

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es ist alle so wie ich gesagt habe.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja"

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gab der BF2 Folgendes an:

"LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert.

LA: Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, das ist mir bewusst.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.

VP: Ich werde das bei Bedarf machen.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihr.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ja vom Magistrat Graz und diese sind vertreten durch die Caritas, XXXX.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Ich habe meine ID-Card Nr. 5030855, ausgestellt am 02.06.2012 v. Ministry of Foreign Affairs in XXXX.

Ich lege heute auch Bestätigungen meiner Deutschkurse,A2.1, A2.2 und B1.1, welche ich bei ISOP besucht habe, vor. Ebenso ein Empfehlungsschreiben von ISOP, die Schulnachricht v. Schuljahr 2013/14, Teilnahme am Projekt "Urban Green Encounter", Schulbesuchsbestätigung d. Seebacher Gymnasium, Bestätigung der Päd.Hochschule Stmk. zw. Teilnahme am Projekt "Topologie des Fremden", Original Rezepte des im Heimatland ausgestellten Medikamente.

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt?

VP: Nein

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: antwortet auf Deutsch: ich habe schon Deutsch zuhause gelernt. Ich habe Deutsch in der Schule gelernt.

LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

VP: Nein, ich gehe in die Schule, genauer gesagt in das Seebacher Gymnasium

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung.

LA: Welche Arbeitstätigkeit könnten/möchten Sie denn in Österreich ausführen?

VP: (AW antwortet auf Deutsch) Ich möchte im Bereich "Wirtschaft" studieren

LA: Wie groß ist Ihre Unterkunft?

VP: (AW antwortet auf Deutsch) Wir haben 2 Zimmer-Wohnung und 4 Leute.

LA: Kommen Sie selbst für die Miete auf?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Es geht schon besser.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich gehe zum XXXX. Er hat die Medikamente abgesetzt und mach eine Psychotherapie mit mir. Jetzt geht es mir besser. In Afghanistan habe ich regelmäßig Medikamente nehmen müssen. Das waren Medikamente gegen Kopfschmerzen, Unruhe, Schlaflosigkeit. Ich habe auch ein Medikament bekommen von dem ich Bewusstlos wurde und Krämpfe bekam. Ich konnte mich nicht mehr konzentrieren und lernen. Es ging mir nicht gut. Ich habe sie dann nicht mehr genommen.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in Logar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Ich habe meine Wohnadresse vor ungefähr einem Jahr verlassen.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland früher schon einmal verlassen?

VP: Nein.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Der Onkel mütterlicherseits hat es mit meiner Mutter besprochen. Wie viel er bezahlt hat und woher er es hatte, weiß ich nicht.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Mein Onkel mütterlicherseits hat meinen Bruder XXXX angerufen. Mein Vater wäre in Pakistan aufgetaucht und meine Mutter XXXX, meine Brüder XXXX und meine Schwester XXXX sind zu ihm gezogen. Ob sie wirklich dort sind, kann ich nicht angeben. Der Onkel, welcher meine Ausreise finanziert hatte, lebt in Logar und die Frau meines mit mir nach Österreich gekommenen Bruder XXXX ist angeblich auch mit meiner Mutter nach Pakistan gegangen.

LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Wir hatten eine Landwirtschaft. Dort haben wir Zwiebel, Kartoffel und Gurken angebaut. Wir hatten einen Apfelbaum. Wir hatten auch eine Kuh und ein Schaf. Mein Onkel hatte ein Lebensmittelgeschäft. Nein, hatten wir nicht. Es ging uns allen gut.

LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

VP: Gut.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Eine Landwirtschaft und ein Haus das in unserem Eigentum ist.

LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

VP: Mit dem Onkel mütterlicherseits schon, wenn die Mutter dabei ist oder mein Bruder, dann spreche ich auch mit ihnen

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Vor einer Woche. Da waren sie noch in Afghanistan

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Aufgrund meiner Krankheit kann ich nicht mehr zurück. Wenn ich Bomben oder Attentaten hören sollte, passiert wieder das gleiche mit mir. Ich würde wieder Anfälle bekommen und mein Bewusstsein verlieren.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich war mit meinem Fahrrad unterwegs. Von der Schule bin ich weggefahren und wollte etwas einkaufen. Mitten auf der Straße ging eine Bombe in die Luft. Ich fiel vom Fahrrad und verlor das Bewusstsein. Als ich aufgewacht bin, erkannte ich niemanden. Ich blutete aus dem Zahnfleisch. Für 3-4 Tage erkannte ich niemanden. Ich war nicht ganz bei Sinnen. Mein Vater brachte mich dann ins Krankenhaus nach Logar. Eine Zeit lang hielt ich mich in dem Krankenhaus in Logar auf, dann wurde ich in ein Krankenhaus nach Kabul gebracht, wo ich andere Medikamente erhielt. Nach diesem Vorfall bekam ich starke Kopfschmerzen, hatte Unruhezustände, hatte Schlafstörungen. Wenn ich in der Stadt zufällig eine Bombe explodieren hörte oder sah, bekam ich wieder einen Anfall. Mir selbst fiel das nicht auf. Meine Freunde bzw. Mitschüler erzählen es mir im Nachhinein. Deshalb verbrachte meine Mutter meistens den Abend bei mir, damit ich das Haus nicht verlassen. Sie gab mir die Medikamente, wenn es mir schlecht ging. Da sich meine Situation verschlechterte, musste ich auch nicht mehr in die Schule gehen. Meine Mutter hatte Angst um mich und wollte nicht dass ich alleine unterwegs bin und dass mir dann vielleicht niemand helfen kann. Ich war immer Vorzugsschüler, darunter musste ich auch leiden, weil ich nicht in der Lage war die Schule zu besuchen. Nachdem mein Vater verschwunden war, brachte mich mein Onkel mütterlicherseits nach Kabul ins Krankenhaus, Karte Parwan zum XXXX. 3- bis 4-mal war ich im Krankenhaus in Kabul. Da kam es auch zu Explosionen, wo ich dann wieder meinen Anfall bekam. Der Arzt meinte, er könnte für mich nichts mehr machen und ich wurde ins Krankenhaus Ali Abad in Kabul geschickt. Als ich in diesem Krankenhaus stationär war, musste mein Bruder inzwischen arbeiten, da mein Vater ja verschollen war. Er musste für uns sorgen. Da mein Bruder in einer ausländischen Institution tätig war, hatte meine Mutter Angst, dass die Taliban meinen Bruder was antun würden. Mein Gesundheitszustand verschlechterte sich Tag für Tag, deshalb entschied meine Mutter, mich und meinen Bruder fort zu schicken.

LA: Wann war der erste Vorfall?

VP: Vor ca. 3 bis 3 1/2 Jahren. Es war ein späterer Nachmittag im Sommer.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja, habe ich.

LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Was wollten Sie in Ihrem Heimatland arbeiten?

VP: Ich hätte auch Wirtschaft studiert.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Es gibt eine gute Schulbildung. Es gibt auch gute berufliche Möglichkeiten. Die medizinische Versorgung ist nicht so gut. Mir konnte nicht wirklich geholfen werden.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte nur sagen, dass ich sehr dankbar dafür bin, was Österreich mir hier bietet.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Nein. Ich habe nur aufgrund meiner Krankheit Angst zurück zu kehren.

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

VP: Ich lerne hier. Ich bin positiv aktiv indem ich eine Schulausbildung mache und später auch arbeiten möchte. (AW ist aufgeregt) Ich möchte auch keine Last für diesen Staat sein.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Meinen Bruder, der mit mir nach Österreich gekommen ist. Mein Onkel väterlicherseits ist in Tschechien. Er war auch einmal hier.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

VP: Ich besuche das Gymnasium und besuche bereits den Deutschkurs B1.1.. Die Bestätigungen meiner Kursteilnahmen habe ich vorhin vorgelegt.

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: In einem Verein nicht, aber ich habe die Möglichkeit neben der Schule auch ins Fitnessstudio zu gehen.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Wen treffen Sie gewöhnlich?

VP: Ich gehe ins Fitness Studio, wir gehen schwimmen. Ich nehme an Projekten teil. Ich gieße die Blumen vom Quartier.

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich habe viele österreichische Freunde, deshalb lerne ich schnell deutsch. Die Sprache gefällt mir sehr gut.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein, es hat alles gepasst.

Der Vertretung, Fr. XXXX wird die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen

F: War es ein gezielter Anschlag, an dem Tag als Sie mit dem Rad stürzten.

A: Es ist generell so, dass die ausländischen Truppen gegen 16 Uhr Logar verlassen. Von der Regierung ist dann auch niemand da. Es war kein gezielter Anschlag.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

F: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

A: Ja

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 13.10.2014 und 09.12.2014, Zahlen 831269209-1713277-BMI-BFA_STM_RD sowie 644201809-1713269-BMI-BFA_STM_RD, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

In dem den BF1 betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führte dieses aus, dass die präsentierte Geschichte nicht die notwendige Glaubwürdigkeit aufweise. Insbesondere ergäben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen derartige Widersprüche, dass sein Vorbringen letztendlich unzweifelhaft als frei erfunden und nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren sei. Seine behauptete Verfolgung resultiere aus seiner Tätigkeit für die amerikanische Sicherheitsfirma EODT. Die Dauer seines Kontraktes habe er vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013 datiert. Zur Bestätigung seines Arbeitsverhältnisses habe er einen Arbeitsvertrag sowie, in Anerkennung seiner Tätigkeit, eine Belobigungsurkunde vorgelegt. Der Arbeitsvertrag datiere vom 15. Jänner 2012. Der Arbeitsbeginn sei darin zwar nicht konkretisiert, doch erscheine ein halbes Jahr Vorlauf zumindest auffällig. Diesen Umstand hinterfragt habe der BF 1 keine Erklärung gehabt. Völlig in die Unglaubwürdigkeit rücke die vorgelegte Belobigungsurkunde seine Tätigkeit für EODT, da diese mit 3. Juli 2010 datiert sei, ein Zeitpunkt, zu dem er in keinerlei Beziehung zu diesem Unternehmen gestanden sei. Eine Erklärung für diesen Umstand habe er nicht einmal ansatzweise liefern können. Ergänzend sei anzumerken, dass der unterzeichnende Deputy Country Manager laut LinkedIn auch nur im Zeitraum November 2009 bis Juli 2011 in dieser Funktion bei EODT tätig gewesen sei. Eine Überprüfung vor Ort hätte keinen Mehrwert erbracht, da die offensichtliche Fälschung der Unterlagen augenscheinlich sei.

Rechtlich führte das BFA in dem den BF1 betreffenden Bescheid zu Spruchpunkt I. aus, dass Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Im Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Krieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaaten treffenden Unbilligkeiten eines Krieges/Bürgerkrieges hinaus gehe. Derartiges habe jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können.

In dem den BF2 betreffenden Bescheid führte das BFA aus, dass der BF2 asylrelevante Gründe nicht habe glaubhaft machen können bzw. solche nicht geltend gemacht habe. Die Frage nach Verfolgung habe der Beschwerdeführer dezidiert derart beantwortet: "Nein. Ich habe nur auf Grund meiner Krankheit Angst zurückzukehren." Trotz medizinischer Behandlung habe sich der Zustand des BF2 verschlechtert, er habe nicht mehr in die Schule gehen können, aus Angst hätte ihn seine Mutter unter Begleitung seines Bruders fortgeschickt. Befragt bei der Einvernahme vom 28.08.2014 durch seine Vertretung, ob es ein gezielter Anschlag gewesen sei, an dem Tag, an dem er mit dem Rad gestürzt sei, habe er diesbezüglich angegeben, es sei generell so, dass die ausländischen Truppen gegen 16.00 Uhr Logar verließen, von der Regierung sei dann auch niemand da. Es sei kein gezielter Anschlag gewesen.

Rechtlich führte das BFA in dem den BF2 betreffenden Bescheid zu Spruchpunkt I. aus, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF2 nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellten jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Er habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Derartiges nicht hervorgekommen. Es sei folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Dabei brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Behörde sei der gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es hätten weitere Ermittlungen über die Echtheit der vorgelegten Urkunden geführt werden müssen. Zudem wären Ermittlungen vor Ort geboten gewesen. Eine Verfolgung durch die Taliban auf Grund der Tätigkeit für eine ausländische Firma stelle keineswegs ein asylfremdes Motiv dar. Die Behörde beschränke sich in der Beweiswürdigung darauf, dem Vorbringen des BF1 auf Grund von Unstimmigkeiten in den Datumsangaben der vorgelegten Beweismittel die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es wären jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten angezeigt gewesen. Hätte die Behörde die angeführten Verfahrensfehler nicht gesetzt und wäre eine objektive und lebensnahe Beweiswürdigung im Lichte der einschlägigen Länderberichte erfolgt, so hätte festgestellt werden müssen, dass dem BF1 auf Grund seiner Arbeit für das Unternehmen EODT bzw. auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für die MSH, eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Der BF1 werde in Afghanistan auf Grund seiner Tätigkeit für EODT von den Taliban verfolgt. Der BF1 müsse in Afghanistan eine Bedrohung seines Lebens bzw. einer Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten.

Der BF2 brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:

Die zentrale Frage, welche der Entscheidung infolge der Feststellung des Sachverhaltes zu Grunde zu legen sei, liege darin, ob es sich bei dem Bombenanschlag, im Zuge dessen der BF2 seine Verletzungen erlitten habe, um einen gezielten, individuell gegen den BF2 gerichteten Anschlag gehandelt habe oder nicht. Dass der Bruder des BF2 auf Grund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma die Verfolgungsgefahr seitens der Taliban auf sich gezogen habe, habe keinerlei Eingang in gegenständliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung gefunden. Ein Zusammenhang zwischen dem Bombenanschlag, bei dem der BF2 verletzt worden sei und der Tätigkeit des Bruders für eine ausländische Organisation könne keineswegs ausgeschlossen werden. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Am 10.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"R: Was hat Sie den bewogen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF2: Vor ca. 5 1/2 Jahren, als ich von der Schule mit dem Fahrrad nach Hause gefahren bin und vorher noch für zu Hause etwas einkaufen wollte, fand auf der Straße eine Explosion statt bei der ich verletzt wurde. Ich wurde am Tatort ohnmächtig. Als ich das Bewusstsein erlangte, befand ich mich im Krankenhaus. Ein paar Tage lang konnte ich die Leute nicht zuordnen. Dieser Vorfall versetzt mich in einen Schock. Danach wenn es eine Explosion gegeben hat, wurde ich jedes Mal ohnmächtig. Meine Arme und Beine wurden steif. Ich wurde anfangs in einem Krankenhaus in Logar behandelt. Nachdem die Behandlung dort nicht geholfen hat, brachte mich mein Onkel mütterlicherseits zur Behandlung nach Kabul. Bestätigungen über den Krankenhausaufenthalt und meiner Behandlung habe ich bereits in der vorhergehenden Einvernahme vorgelegt. Die Ärzte dort haben mir schließlich gesagt, dass ich in Afghanistan nicht behandelt werden könnte, und dass es besser wäre wenn ich ins Ausland gehen würde. In Kabul wurde ich in Aliabad-Krankenhaus behandelt. In Kabul ist mir dasselbe passiert wie in Logar, nämlich dass ich bei einer Explosion ohnmächtig wurde. Ich hatte Schlafstörungen, nachts hatte ich sehr viel Angst. Es ist oft vorgekommen, dass ich schweißgebadet aufgewacht bin. Laute Stimmen und das Hören von Schüssen haben mich ebenfalls in Angst versetzt. Mein Vater hat für ein amerikanisches Unternehmen mit der Bezeichnung MSH gearbeitet. Eines Tages ist er im Zuge seiner Tätigkeit auf dem Weg zwischen XXXX und Logar verschwunden. Auch dies beeinflusste mich negativ, mir ging es noch schlechter, ich habe nämlich oft an meinen Vater gedacht und überlegt, wo er sein könnte und überlegt, was mit ihm passiert sein könnte. Meine Mutter wollte auch nicht mehr, dass ich in die Schule gehe, weil ich mehrmals am Weg zur Schule und nach Hause bewusstlos wurde. Andere Schüler haben meiner Mutter erzählt, dass, wenn ich ohnmächtig werde, Schaum aus meinem Mund austreten würde. Dabei sind auch meine Arme und meine Beine steif geworden. Mein Vater hat sich ca. 2 Jahre, nachdem er verschwunden ist, bei meinem Onkel mütterlicherseits gemeldet. Zu dieser Zeit befand er sich in Pakistan. Er teile meinem Onkel mit, dass er seine Familie zu sich holen würde. Zu dieser Zeit befand ich mich in Österreich. Nachdem mein Vater verschwunden war, musste mein Bruder die Schule abbrechen und einer Arbeit nachgehen, um meine Familie versorgen zu können. Er hat bei einer ausländischen Firma mit der Bezeichnung EODT als Wachmann gearbeitet. Nach einiger Zeit wurden wir von den Taliban, wegen der Tätigkeit meines Bruders bedroht. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und wollten meinen Bruder mitnehmen, weil wir die vorhergehenden Warnungen und Aufforderungen nicht ernst genommen haben. Nachdem meine Mutter gesehen hat, dass das Leben von uns beiden in Gefahr ist, hat sie beschlossen uns ins Ausland zu schicken. Wegen der Arbeit meines Bruders war das Leben der ganzen Familie in Gefahr. Mein Bruder hat in Kabul gearbeitet und ist in der Woche für ein oder zwei Tage nach Hause gekommen. Jedes Mal wenn sie gekommen sind und mein Bruder nicht zu Hause gewesen ist, haben sie damit gedroht, dass, wenn mein Bruder seine Arbeit nicht niederlegt, würden sie die ganze Familie töten. Als es mir in Afghanistan nicht gut ging, bin ich zu verschiedenen Ärzten gegangen. Keine Therapie hat aber bei mir angeschlagen. Ich wurde schließlich zu einem Neurologen, XXXX, in Kart-E Parwan, geschickt. Auch er konnte mir nicht helfen. Die Medikamente, die ich genommen habe, haben meinen gesundheitlichen Zustand nicht verbessert. Mir ging es mit den Medikamenten noch schlechter als bisher. Ich konnte nachts nicht schlafen, meine Mutter war immer mit mir munter. Ich hatte das Leben dort satt. Ich konnte dort nicht mehr leben.

R: Ist das alles?

BF2: Ja.

R: Diese Explosion, bei der Sie verletzt worden sind, hat Sie zufällig getroffen?

BF2: Die Taliban haben regelmäßig Bomben bzw. Minen gelegt. Diese waren primär für Amerikaner gedacht. Für die Taliban spielte es aber keine Rolle, wer dort vorbei geht und bei der Explosion verletzt wird.

R: Sie haben heute gesagt, die Taliban hätten Ihre Familie bedroht, wegen der Tätigkeit Ihres Bruders. Wann war die erste Bedrohung?

BF2: Die erste Bedrohung war wegen der Tätigkeit meines Vaters für MSH. Er wurde nämlich von den Taliban entführt. Ich weiß aber nicht wie er frei kommen konnte, weil ich zu dieser Zeit in Österreich war. Danach wurden mein Bruder, ich und die restliche Familie bedroht.

R: Wann hat denn das begonnen, als Ihre Familie und Sie bedroht wurden?

BF2: Zirka ein Jahr vor dem Vorfall, bei dem ich verletzt wurde, davor haben wir in Kabul gelebt. Nachdem aber mein Vater in XXXX gearbeitet hat, sind wir nach Logar gegangen. Zirka 3 bis 4 Monate später wurden wir bedroht.

R: Wann war denn das?

BF2: An das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern, ich schätze, dass das ca. vor 6 oder 6 1/2 Jahren gewesen ist.

R: Was ist da passiert?

BF2: Mein Vater hat als Ingenieur bei dieser ausländischen Organisation gearbeitet. Das erste Mal sind die Taliban nicht selbst zu uns gekommen. Sie haben andere Leute zu uns geschickt, über die sie uns ausrichten ließen, dass mein Vater seiner Arbeit nicht mehr nachgehen soll.

R: Wer ist da zu Ihnen gekommen?

BF2: Es waren ihre eigenen Leute. Sie sind aber nicht bewaffnet gewesen. Wir kannten sie nicht. Erst später sind dann bewaffnete Personen zu uns nach Hause gekommen.

R: Wie viele Personen sind das erste Mal gekommen?

BF2: An die genaue Anzahl kann ich mich nicht mehr erinnern. Es waren ca. 6 bis 7 Personen. Für gewöhnlich sind mehrere Personen zu einem Haus gegangen wobei einige in das Haus hineingegangen sind und andere draußen gewartet haben.

R: Wie ist es dann weiter gegangen? Was ist weiter vorgefallen?

BF2: Die Personen, die nicht bewaffnet gewesen sind, sind 2 bis 3 Mal im Abstand von 2 bis 3 Wochen gekommen. Danach waren bewaffnete Personen bei uns. Nachdem aber mein Vater seine Arbeit fortgesetzt hat, wurde er auf dem Weg zwischen XXXXund Logar aus dem Auto mitgenommen.

R: Wie oft sind denn bewaffnete Personen bei Ihnen zu Hause gewesen bis ihr Vater entführt wurde?

BF2: Die genaue Anzahl ist mir nicht mehr bekannt, ich schätze, dass sie 6 bis 7 Mal gekommen sind.

R: Und dieser Besuch der bewaffneten Personen bei Ihnen zu Hause hatte keinerlei Konsequenzen, obwohl Ihr Vater bei einer ausländischen Firma arbeitete?

BF2: Jedes Mal wenn sie zu uns gekommen sind, haben sie gesagt, dass, wenn sie das nächste Mal kommen und meinen Vater weiterhin für diese Firma arbeitet, würden sie die ganze Familie mitnehmen. Danach haben sie meinen Vater mitgenommen und anschließend wollten sie die anderen Familienmitglieder einzeln mitnehmen.

R: Warum haben Sie dann nicht die einzelnen anderen Familienmitglieder mitgenommen?

BF2: Nachdem ich bei dem Vorfall verletzt wurde, sind wir mit dem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gegangen. Mit der Zeit wollten sie meinen Bruder und mich mitnehmen. Mein anderer Bruder war zu jung. Sie konnten nicht kommen und die ganze Familie mitnehmen. Es gibt dort auch eine Regierung, die vielleicht etwas unternehmen konnte, deshalb wollten sie uns einzeln mitnehmen.

R: Wer hätte die Taliban bei Ihren 6 bis 7 maligen Besuchen oder auch danach hindern sollen, die ganze Familie mitzunehmen?

BF2: Nicht weit entfernt von unserem Haus, befand sich ein Sicherheitsposten der Regierung. Die Taliban konnten uns zu Hause nicht angreifen, weil sie Angst davor hatten in eine Auseinandersetzung zu geraten und dabei getötet zu werden.

R: Wie weit war dieser Sicherheitsposten von Ihrem Haus entfernt?

BF2: Zirka 15 Minuten zu Fuß.

R: Was ist nach der Entführung Ihres Vaters passiert? Lebte Ihre Familie damals in Logar? Wie ging es weiter?

BF2: Als mein Vater entführt wurde, waren wir in Logar. In Kabul hatten wir kein eigenes Haus, wenn wir nach Kabul gegangen sind, haben wir bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt.

R: Wann waren sie dann in Kabul? Sie hatten doch vorhin erzählt, sie waren auch in Kabul?

BF2: Anfangs arbeitete mein Vater in Kabul. Wir hatten dort ein Haus gemietet und haben dort gelebt. Als mein Vater nach XXXX versetzt wurde, gingen wir in unser Haus nach Logar.

R: Waren Sie dann noch einmal in Kabul aufhältig?

BF2: Zum Leben sind wir nicht mehr nach Kabul gegangen. Wir sind einige Male zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen.

R: Hat es nach der Entführung Ihres Vaters noch weitere Vorfälle gegeben?

BF2: Danach ging es mit meinem Bruder los. Die Freunde meines Vaters vermittelten meinem Bruder eine Arbeitsstelle. Mein Bruder wurde deshalb verfolgt. Sie wollten die ganze Familie einzeln mitnehmen.

R: Das ist jetzt ein wenig vage. Was ist konkret passiert?

BF2: Sie sind wieder zu uns nach Hause gekommen und haben meinen Bruder geschlagen, sodass mein Bruder im Krankenhaus stationär behandelt wurde. Sie sind noch einmal in unser Haus gekommen und wollten meinen Bruder mitnehmen. Die Bewohner aus der Nachbarschaft haben aber versichert, dass mein Bruder seine Arbeit verlassen würde. Sie haben uns geholfen, dass sie meinen Bruder nicht mitnehmen. In dieser Nacht haben mein Bruder und meine Mutter beschlossen, dass wir aus Afghanistan ausreisen. Sie haben Gründe dafür gefunden um die Familie auseinander zu nehmen und jeden einzeln umzubringen. Was der wahre Grund für die Verfolgung der Familie gewesen ist, ist mir nicht bekannt.

R: Nachdem der Vater verschwunden ist, sind die Taliban noch insgesamt 2 Mal zu Ihnen nach Hause gekommen. Ist das richtig?

BF2: Sie sind mehrmals gekommen, bis sie schließlich meinen Bruder zusammengeschlagen haben und die Bewohner der Gegend seine Mitnahme verhindert haben, denn jedes Mal wenn sie gekommen sind, war mein Bruder bei der Arbeit und wir waren zu jung.

R: Zuvor sagten Sie, die Taliban wollten die ganze Familie mitnehmen?

BF2: Wie ich zuvor bereits gesagt habe, sie wollten jeden einzeln mitnehmen, weil es dort auch eine Regierung gibt. Sie konnten nicht alle auf einmal mitnehmen.

R: Warum haben sie nicht gleich Ihren Bruder mitgenommen, als er zusammengeschlagen wurde?

BF2: Sie konnten meinen Bruder nicht mitnehmen, weil die Dorfbewohner dies verhindert hatten. Sie sind immer nachts gekommen, weil sie tagsüber Angst vor den staatlichen Sicherheitskräften hatten. Als sich in der Nacht die Dorfbewohner versammelt haben, sind sie aus Angst geflüchtet. Es wäre nämlich möglich gewesen, dass Sicherheitskräfte ebenfalls dort hinkommen. Sie hatten Angst um ihr Leben.

R: Dann schildern Sie mir den Vorfall, als Ihr Bruder zusammengeschlagen wurde. Wann war das, welche Personen waren anwesend, was ereignete sich konkret, etc.?

BF2: Sie sind in der Nacht gekommen und haben an der Tür geklopft. Nachdem das mehrmals vorher passiert war, wussten wir, wer es sein würde. Sie haben die Türe aufgebrochen und sind in das Haus eingedrungen. Meine Mutter schrie, daraufhin haben sich die Nachbarn versammelt. In dieser Zeit haben sie meinen Bruder zusammengeschlagen. Als sie ihn mitnehmen wollten, sind die Nachbarn eingeschritten. Sie haben aus Angst vor Regierungsbehörden das Haus verlassen und sind geflüchtet.

R: Was heißt das, die Nachbarn sind eingeschritten?

BF2: Sie haben meinen Bruder nach sich gezogen und wollten ihn mitnehmen. Als die Nachbarn mit ihnen gesprochen haben und gesagt, dass sie meinen Bruder nicht mitnehmen sollen. Das hat ein wenig gedauert, sie haben meinen Bruder losgelassen und sind geflüchtet.

R: Wie viele Taliban waren damals anwesend?

BF2: Wenn die Taliban irgendwo hingehen sind sie nicht zu 2. oder zu

3. Ich habe damals ca. 5 bis 6 Personen gesehen.

R: Wo haben Sie diese gesehen im Haus oder draußen, wo waren Sie damals genau, haben Sie Ihrem Bruder geholfen, als er geschlagen wurde?

BF2: Das ist zu einem Zeitpunkt passiert als ich krank gewesen bin. Als die Leute in das Haus gekommen sind und es laut wurde, wurde ich bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, war mein Bruder zu Hause.

R: Sie haben gar nicht wahrgenommen, was damals passiert ist?

BF2: Einen Teil habe ich wahrgenommen und zwar als sie meinen Bruder angegriffen haben und ihn mitnehmen wollten. Danach wurde ich bewusstlos. Als ich das Bewusstsein erlangte, waren die Taliban nicht mehr anwesend. Die Dorfbewohner waren aber noch anwesend. Ich stand unter Schock.

R: Wer von den Dorfbewohnern war anwesend?

BF2: Es waren ältere Männer aus den umgebenden Häusern. Junge Männer haben nicht mit den Taliban gesprochen.

R: Wieder konkret gefragt, wie viele Personen waren anwesend und wer war das genau?

BF2: Wir waren dort neu, deshalb kannte ich nicht alle Dorfbewohner beim Namen. Es waren vielleicht 10, 15 oder 9 Männer anwesend. Ich kann mich an das Ganze nicht mehr so gut erinnern, weil mittlerweile ca. 5 Jahre vergangen sind. Können Sie sich daran erinnern, was vor 5 Jahren vorgefallen ist?

R: Wie heißen Ihre Nachbarn in Logar?

BF2: Sie heißen Faizullah, Farid und Khan Kaka.

R: Waren diese Personen damals anwesend?

BF2: Nein. Sie waren an dem Abend bei uns nicht anwesend. Das sind aber junge Leute und sie gingen nicht hinaus, als die Taliban kamen. Zu den Taliban gingen nur ältere Personen, weil sie nichts zu befürchten haben.

R: Inwieweit war Ihr Bruder verletzt?

BF2: Sein Arm war verletzt. Er hat aus der Nase und aus dem Mund geblutet. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht.

R: In welches Krankenhaus?

BF2: In das Krankenhaus in Logar.

R: Wo befindet sich dieses Krankenhaus in Logar?

BF2: Im Zentrum der Provinz. Das Krankenhaus liegt ca. 30 bis 40 Minuten entfernt, von unserem Haus.

R: In welchem Ort liegt das Krankenhaus?

BF2: Diese Gegend wird als Welyat bezeichnet.

R: Wer hat Ihren Bruder dort hingebracht?

BF2: Ich weiß es nicht, das habe ich nicht mitbekommen, ich war ja bewusstlos.

R: Als Sie wieder zu Bewusstsein kamen, war Ihr Bruder schon weg?

BF2: Als ich am nächsten Tag aufgewacht bin, war mein Bruder zu Hause. Nachdem ich bewusstlos geworden bin, bin ich eingeschlafen. In der Nacht wurde beschlossen, dass wir von dort fliehen sollen.

R: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Bruder im Krankenhaus war? Woher wissen Sie, dass 10, 15 oder 9 Nachbarn anwesend waren?

BF2: Als die Taliban gekommen sind und es laut wurde, sind die Nachbarn zu uns gekommen. Ich konnte das noch sehen. Meine Mutter erzählte mir am nächsten Tag, dass mein Bruder ins Krankenhaus gekommen ist, aber mittlerweile wieder zu Hause sei.

R: Wann sind Sie dann geflüchtet?

BF2: Am folgenden Abend nach dem Vorfall sind wir mit der Unterstützung eines Schleppers von zu Hause weggegangen.

R: Wo ist der zweite Vorfall, als die Taliban nochmals gekommen sind?

BF2: Was meinen Sie damit?

R: War Ihr Bruder nur einmal anwesend, als die Taliban gekommen sind?

BF2: Die Taliban sind mehrmals gekommen, mein Bruder war aber jedes Mal bei der Arbeit. Sie haben nur einmal meinen Bruder zu Hause vorgefunden. An diesem Abend haben sie ihn zusammengeschlagen.

R: Sind die Taliban noch einmal gekommen, nachdem Ihr Bruder zusammengeschlagen worden war?

BF2: Nein, wir sind danach geflüchtet.

R: Ihr Bruder hat beim BFA angegeben, dass er 2 Mal zu Hause gewesen wäre, als die Taliban damals zu Ihnen gekommen wären, als Ihr Bruder bereits gearbeitet hätte, Sie haben das oben auch noch ebenfalls in dieser Weise geschildert, dass er 2 Mal zu Hause gewesen wäre.

BF2: Soweit ich mich erinnern kann, war das nur 1 Mal, aber ich war oft krank und habe nicht alles mitbekommen.

R: Aber Ihr Bruder hat davon gesprochen, dass er einmal zu Hause war und er zusammengeschlagen wurde. Ein 2. Mal hätten sie ihn mitnehmen wollen, die Dorfbewohner hätten das verhindert.

BF2: Vielleicht ist das tatsächlich so vorgefallen. Ich war damals krank. Ich war oft im Krankenhaus oder bei meinem Onkel mütterlicherseits. Ich habe vieles nicht mitbekommen.

R: Warum haben Sie beim BFA nicht von konkreten Vorfällen mit den Taliban erzählt?

BF2: Damals ging es mir nicht besonders gut, ich fühlte mich nicht wohl.

R: Wer von Ihren Familienangehörigen wohnt noch in Afghanistan?

BF2: Mein Onkel mütterlicherseits und meine beiden Tanten väterlicherseits.

R: Wo halten sich Ihre Eltern und Ihre Geschwister auf?

BF2: Sie leben bei mir in Wien.

R: Wer lebt aller bei Ihnen in Wien?

BF2: Mein Vater, meine Mutter, meine beiden Brüder und meine Schwester. Insgesamt sind es 6 Personen.

R: Haben alle Ihre Familienmitglieder einen Antrag auf Asyl gestellt?

BF2: Ja, sie haben eine Erstbefragung gehabt, hatten aber noch keine Einvernahme beim BFA.

R: Warum ist Ihre Familie nicht nach Kabul gezogen, Ihre Familie hat jahrelang in Kabul gelebt?

BF2: Mein Vater konnte nicht in Afghanistan leben, er hat mit meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt aufgenommen. Sie konnten aber auch nicht in Pakistan leben und sind deshalb hierhergekommen.

R: Warum hat Ihr Bruder Ihre Familie nicht nach Kabul geholt? Er lebte und arbeitete in Kabul.

BF2: Wir hatten nicht so viel Zeit um uns darum zu kümmern. Außerdem gab es dafür keine Garantie, dass wir in Kabul ein ruhiges Leben führen können. Die Taliban halten sich nicht nur in bestimmten Provinzen auf. Es gibt sie in allen 34 Provinzen des Landes.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal und BF1 betritt den Verhandlungssaal.

R: Schildern Sie mir bitte schildern, warum Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen haben.

BF1: Ich habe in einem ausländischen Büro gearbeitet, außerdem war mein Leben in der Provinz in der ich gelebt habe, in Gefahr?

R: Ist es zu konkreten Vorfällen gekommen?

BF1: Ja, es gab 2 Vorfälle.

R: Was waren das für Vorfälle?

BF1: Einmal sind sie gekommen, weil sie mich mitnehmen wollten. Sie haben mich zusammengeschlagen. Sie sind ein weiteres Mal gekommen. Auch dieses Mal wollten sie mich mitnehmen, aber die Dorfältesten und der Mullah haben es nicht zugelassen.

R: Wann waren diese beiden Vorfälle?

BF1: Im Jahr 2012. Ich habe vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013 eine Beschäftigung gehabt. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. 5 bis 6 Monate vor Beendigung meiner Arbeit.

R: Schildern Sie mir den Vorfall, als Sie zusammengeschlagen wurden. Was ist da passiert?

BF1: Es war gegen 17 Uhr, als sie gekommen sind. Sie haben mich aufgefordert meine Arbeit zu verlassen und stattdessen für sie zu arbeiten. Als ich ihnen gesagt habe, dass ich das nicht könnte, haben sie mich zusammengeschlagen. Auch beim 2. Mal haben sie mich geschlagen und wollten mich mitnehmen, als die Bewohner des Dorfes dies verhindert haben.

R: War Ihr heute anwesender Bruder bei diesen beiden Vorfällen anwesend?

BF1: Ja, er war anwesend.

R: Warum haben Sie beim BFA nicht erwähnt, dass Sie bei beiden Vorfällen zusammengeschlagen wurden, sondern nur bei einem?

BF1: Ich habe nicht gesagt, dass ich ein zweites Mal geschlagen wurde. Ich wurde nur das erste Mal geschlagen.

R: Nach diesem letzten Vorfall, wie lange haben Sie sich da noch in Afghanistan aufgehalten?

BF1: Ein bis zwei Wochen, mein Onkel hat uns mitgenommen. Er sagte uns, dass wir nicht mehr hier sein sollten.

R: Schildern Sie mir noch einmal als Sie zusammengeschlagen wurden. Das war zuvor sehr vage. Wann war das, wer war aller anwesend, was hat sich konkret ereignet, etc.?

BF1: Es war gegen 17 Uhr. Sie haben mich geschlagen und aus dem Haus mitgenommen, draußen haben sie mich weiter geschlagen. Es waren 4 Personen, sie waren mit Motorrädern gekommen, Dorfälteste sowie der Mullah haben mich befreit. Es waren der Mullah und einige Nachbarn. Sie haben mir gesagt, dass, wenn ich meine Arbeit fortsetzte, ich mich von meinem Leben verabschieden solle.

R: Ist das alles?

BF1: Ja.

R: Waren Sie damals verletzt?

BF1: Nein, ich war nicht schwer verletzt, ich hatte eine Verletzung am Auge und eine am Kopf.

R: Wurden diese Verletzungen behandelt?

BF1: Nein, ich wurde nicht so fest geschlagen, dass ich ins Krankenhaus gehen musste.

R: Aber Ihr Bruder sagte zuvor, dass Sie im Krankenhaus gewesen sind.

BF1: Nein, ich selbst war nicht im Krankenhaus, bei dem Vorfall, bei dem mein Bruder involviert war, wurde mein Bruder ins Krankenhaus gebracht.

R: Sie meinen diesen Vorfall, wo Ihr Bruder bei einer Explosion verletzt wurde?

BF1: Ja, er wurde dort ins Krankenhaus gebracht und ist auch in Kabul im Krankenhaus gewesen. Er hat auch Bestätigungen darüber.

R: Wie hat Ihr Familie damals reagiert, als Sie geschlagen wurden?

BF1: Die Familie war traurig und besorgt. Sie konnte aber nichts tun. Man tanzt doch nicht.

Anmerkung: BF1 lacht vor sich hin.

R: Was finden Sie so lustig? Warum lachen Sie?

BF1: Nein, ich lache nicht laut.

R: Was ist mit Ihrem Bruder gewesen, als Sie zusammengeschlagen wurden?

BF1: Meinem Bruder ist an dem Tag nichts passiert, er war sehr verängstigt. Er war damals krank. Es ging im psychisch sehr schlecht.

R: Hat er das alles miterlebt, als Sie geschlagen wurden?

BF1: Ich weiß nicht genau, wer zu dieser Zeit anwesend gewesen ist. Er hat mich aber später zu Hause gesehen.

R: Was meinen Sie mit später?

BF1: Nachdem alles vorbei war und ich nach Hause gegangen bin. In dem Moment, wenn man Stress hat, bekommt man nicht viel mit.

R: Wer Ihrer Nachbarn hat sie damals frei bekommen?

BF1: Faizullah und Sakhi und der Mullah der Moschee mit dem Namen Baqui war ebenfalls anwesend.

R: Insgesamt waren diese 3 Personen anwesend, von den Nachbarn, die Ihnen geholfen haben oder waren andere Leute anwesend?

BF1: Es waren auch andere Leute anwesend, aber diese 3 Personen haben mich befreit.

R: Bezogen auf Ihre Ausreise, wann war dieser Vorfall?

BF1: Welcher Vorfall?

R: Der Vorfall von dem wir die ganze Zeit sprechen, als Sie zusammengeschlagen wurden!

BF1: Zirka 1 bis 2 Wochen vor der Ausreise.

R: Wann war der 2. Vorfall?

BF1: Ein paar Tage nach dem 1. Vorfall sind sie noch einmal gekommen, um mich mitzunehmen, das wurde aber verhindert.

R: Schildern Sie mir diesen Vorfall.

BF1: Es war Abend als sie gekommen sind. Sie haben an der Tür geklopft. Ich bin zur Tür gegangen. Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll. Neben unserem Haus befindet sich die Moschee. Der Mullah und die anderen Leute aus der Moschee haben es verhindert, dass sie mich mitnehmen.

R: Können Sie das konkreter schildern. Wann ist wer gekommen, wie viele Personen waren anwesend, was wurde gesprochen, etc.?

BF1: Es waren wieder 3 bis 4 Personen, die mit Motorrädern gekommen sind. Sie haben mir gesagt, dass sie beobachtet haben, dass ich weiterhin zur Arbeit gehe. Sie wollten, dass ich mit ihnen mitgehe, weil ihr Vorgesetzter mit mir sprechen wollte. Als der Mullah und die anderen Personen mit ihnen gesprochen haben, mich nicht mitzunehmen, sagten sie mir, dass sie mich wegen der Dorfältesten gehen lassen. Sie würden aber allerdings anders mit mir umgehen, wenn ich weiterhin zur Arbeit gehen würde.

R: Hat es eigentlich noch weitere Vorfälle mit den Taliban gegeben? Sind diese sonst irgendwann zu Ihrer Familie gekommen?

BF1: Nein.

R: Ihr Bruder hat aber gesagt, die waren früher auch schon einmal da.

BF1: Vielleicht hat das mein Bruder gesagt. Mein Bruder ist krank, deshalb spricht er viel. Ich war aber nicht 24 Stunden lang zu Hause, ich ging in die Schule.

R: Glauben Sie, Ihre Familie hätte Ihnen das nicht erzählt, dass die Taliban bei Ihnen zu Hause gewesen wären?

BF1: Meine Mutter und mein Vater haben uns nichts erzählt, weil wir uns gefürchtet haben. Auch mein jüngerer Bruder ist in die Schule gegangen.

R: Warum sind Sie und Ihre Familie nicht nach Kabul gezogen?

BF1: Weil, wenn mein Leben dort in Gefahr ist, ist es auch in Kabul der Fall. Der Abstand beträgt ca. 1 Stunde. Das gleiche ist auch in Mazar, Kandahar und allen anderen Provinzen der Fall.

R: Warum haben Sie Ihre Familie nicht nach Kabul mitgenommen, als Sie schon gearbeitet haben?

BF1: In Kabul hatten wir kein Haus, unser ganzes Leben war in Logar. Mit dem Geld, das ich verdient habe, konnte ich gerade für die Familie sorgen. Ich konnte kein Leben in Kabul aufbauen.

R: Wo haben Sie in Kabul gewohnt?

BF1: Als ich gearbeitet habe, lebte ich in Logar. Ich bin von Logar aus zur Arbeit gegangen.

R: Haben Sie Familienangehörige in Kabul?

BF1: Nein. Ich habe in Logar Verwandte.

R: Wo befinden sich Ihre Eltern?

BF1: In Wien, im 16. Bezirk. Meine Familie lebt seit ca. 3 Wochen in Wien. Davor war sie in Oberösterreich.

R: Was ist eigentlich mit Ihrem Vater gewesen?

BF1: Die Taliban hatten meinen Vater mitgenommen.

R: Wann war das?

BF1: Bevor ich mit der Arbeit begonnen habe. Das war im Jahr 2012.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF1: Im Jahr 2013.

R: Wann waren die beiden konkreten Vorfälle mit den Taliban?

BF1: Die Vorfälle waren im Jahr 2013, im 6. und 7. Monat.

Vorhalt: Auf die obige Frage "R: Wann waren diese beiden Vorfälle?" antworteten Sie

"BF1: Im Jahr 2012. Ich habe vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013 eine Beschäftigung gehabt. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. 5 bis 6 Monate vor Beendigung meiner Arbeit."

BF1: Ich habe gesagt, dass ich vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2013 eine Beschäftigung hatte. 2 oder 3 Monate vor Beendigung meiner Arbeit kam es zu den Vorfällen. Sie ereigneten sich im 5. oder 6. Monat des Jahres 2013.

R: Was ist denn der 6. Monat des Jahres?

BF1: Zählt die Monate im gregorianischen Kalender auf. Der 6. Monat ist Sonbulla, das entspricht August/September.

R: Mit 6. Monat, was haben Sie jetzt gemeint? Juni oder Sonbulla?

BF1: Ich meine die Monate im gregorianischen Kalender.

R: Ihre Zeitangaben zu den Vorfällen sind widersprüchlich.

BF1: Als ich geflüchtet bin, habe ich die Arbeit verlassen. Meine Arbeit war nicht beendet. Ich habe den Arbeitsvertrag auch vorgelegt.

R: Das heißt, wie lange haben Sie tatsächlich in dieser Firma gearbeitet?

BF1: Ich habe 8 Monate dort gearbeitet. Ich habe bis zum 30. Juni 2013 dort gearbeitet. Mein Arbeitsvertrag war aber mit 1 Jahr befristet.

R: Ihr Bruder hat zuvor gesagt, dass er bewusstlos gewesen sei, als Sie zusammengeschlagen wurden.

BF1: Ja, mein Bruder ist krank, wenn er solche Vorfälle sieht, wird er bewusstlos.

R: Sie haben das aber zuvor nicht erwähnt, obwohl ich nachgefragt habe, was mit Ihrem Bruder damals war.

BF1: Ich hatte in diesem Augenblick so viel Stress, dass ich nicht wahrgenommen habe, wer anwesend gewesen ist und wer zu Hause gewesen ist. Ich habe auch nicht mitbekommen, was mit den Leuten passiert ist.

zum Akt genommen werden: ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des deutschen auswärtigen Amtes (Beilage B), ein Bericht des UHNCR (Beilage C) sowie ein Bericht aus ACCORD (Beilage D)

R: Wollen Sie zu den oben genannten Berichten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung nehmen?

BF1 + BF2: Wir verzichten auf eine Stellungnahme.

R: Können Sie mir noch einmal genau sagen, wo Sie zuletzt in Afghanistan genau gewohnt haben?

BF1 + BF2: Im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX.

R an BF2: Wo befindet sich da die Moschee?

BF2: Die Moschee befindet sich in unserem Dorf. Sie ist ca. 2 bis 3 Minuten von unserem Haus entfernt.

R: Hat die Moschee einen speziellen Namen?

BF2: Nein, sie wird Moschee von XXXX genannt.

R: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

BF1 + BF2: Nein."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischen Bekenntnisses.

Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar. Die Familie der Beschwerdeführer lebte auch viele Jahre in Kabul, da der Vater der Beschwerdeführer dort arbeitete. Vor ca. fünfeinhalb Jahren, als der BF2 von der Schule mit dem Fahrrad nach Hause fuhr, ereignete sich auf der Straße eine Explosion, bei der der BF2 verletzt wurde. Er verlor das Bewusstsein und als er zu sich kam, befand er sich im Krankenhaus. Vorerst wurde der Beschwerdeführer in einem Krankenhaus in Logar behandelt. Nachdem die Behandlung dort nicht geholfen hatte, brachte ihn sein Onkel mütterlicherseits zur Behandlung nach Kabul. Der BF2 leidet auch heute noch an den Folgen dieses Vorfalles. Ein gezielter Anschlag auf den BF2 war dieser Vorfall nicht. Ende August 2013 verließen die Beschwerdeführer ihr Heimatland. Sie stellten beide am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Provinz Logar

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Logar, 243 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl wird auf 392.045 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Logar zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 13.8.2015; vgl. Khaama Press 20.7.2015; vgl. Khaama Press 23.2.2015; vgl. Vertrauliche 15.9.2015). Seit dem Jahr 2014 ist eine reduzierte US-Präsenz gegeben. Durch die Provinz führt eine sogenannte "Aufständischen-Autobahn" von Pakistan nach Kabul, das ist ein ungeschütztes, acht Kilometer langes Stück afghanisch-pakistanische Grenze im Bezirk Azra (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Drei Bezirke sind am meisten von Aufständischen betroffen: Kharwar, Charkh und Baraki Barak. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2005 ein größerer Anteil ausländischer Kämpfer zu verzeichnen ist. Mit dem Sicherheitsplan aus dem Jahr 2013, konnten die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitslage in den zentralen Distrikten verbessern. Ebenso gelang es ihnen in Randbezirke (z.B. Azar (2013) oder seit kurzem auch Charkh und Kharwar) vorzudringen. Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2014 hat aber gezeigt, dass sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente auf zentrale Distrikte fokussieren. Die Kabul-Gardez Autobahn war in den letzten Jahren ein weiterer Fokus ihrer Bemühungen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 22.12.2015; Press TV 21.10.2015; Tolonews 18.9.2015; vgl. Fars News 18.9.2015)

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Millionen von Afghanen wurden als Folge des jahrzehntelangen Konflikts in das Ausland vertrieben. Die meisten Flüchtlinge, insgesamt geschätzte 5,3 Millionen, wurden über viele Jahre hinweg in Pakistan und Iran aufgenommen. Über 5,8 Millionen Afghanen sind zwischen 2002 bis 2013 nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach Kenntnis von UNHCR waren 40 Prozent der Rückkehrer nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die Rückkehrer ihre Heimatorte wieder verließen und versuchten, in anderen Gegenden Fuß zu fassen. Insgesamt haben rund 60 Prozent der Rückkehrer Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen. Schätzungen zufolge sind ein Viertel der städtischen Binnenvertriebenen Rückkehrer.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Der vom EASO zitierte, im Dezember 2014 veröffentlichte Bericht von Obaid Ali für das Afghanistan Analysts Network (AAN) beschreibt die Lebensumstände und Sicherheitssituation in Logar. Die Provinz Logar sei für viele BewohnerInnen ein gefährlicher Ort zum Leben geworden. Die Zahl der gewalttätigen Vorfälle und Attentate auf die BewohnerInnen durch die Taliban sei stark angestiegen. Die Taliban würden die Menschen aus dieser Provinz, die nur etwas südlich von Kabul gelegen sei, einschüchtern und ausbeuten und die lokalen Sicherheitskräfte, vor allem die Afghanische Lokalpolizei ("Afghan Local Police"), herausfordern. Der Beitrag geht vor allem auf den Bezirk Mohammed Agha ein, wo in den fünf Monaten vor Veröffentlichung des Berichts mehr als 15 Menschen getötet worden seien und dutzende staatliche Angestellte mit ihren Familien nach Kabul geflüchtet seien, während Aufständische nicht nur die Sicherheitslage bestimmen, sondern auch zunehmend das private Leben der BewohnerInnen beeinflussen würden.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die Beschwerdeführer in der von ihnen geschilderten Art und Weise seitens der Taliban bedroht worden wären, da das diesbezügliche Vorbringen grob widersprüchlich geblieben ist. So ist schon das BFA davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF1 zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des BFA wird hingewiesen und wurde diese Würdigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, durchwegs bestätigt. Auffallend war im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere auch, dass der BF1 völlig unangemessen vor sich hin lachte, als er hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation befragt wurde, sodass der Eindruck entstand, dass das Vorbringen des BF1 zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entsprechen kann, muss doch davon ausgegangen werden, dass man sich, wenn man eine Bedrohungssituation in seiner Heimat schildert, nicht in der vom BF1 gezeigten Art und Weise verhält. Zudem ist das Vorbringen, das die Beschwerdeführer erstatteten, in einer Weise widersprüchlich, wodurch ebenfalls aufzeigt wird, dass das Vorbringen zu einer konkreten Bedrohungssituation unglaubwürdig ist. So gab etwa der BF2 betreffend die Tätigkeit seines Bruders zu Protokoll, dass sein Bruder in Kabul gearbeitet habe und er in der Woche für ein oder zwei Tage nach Hause gekommen sei, wogegen der BF1 auf die Frage, wo er in Kabul gewohnt habe, zu Protokoll gab, als er gearbeitet habe, habe er in Logar gelebt, er sei von Logar aus zur Arbeit gegangen. Der BF2 gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass zuerst unbewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und danach auch ca. sechs bis sieben Mal bewaffnete Personen, noch bevor der Vater der Beschwerdeführer entführt worden sei, wogegen der BF1 beim Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob es eigentlich noch weitere Vorfälle, gemeint die zwei Vorfälle kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführer, mit den Taliban gegeben habe, ob diese sonst noch irgendwann zu seiner Familie gekommen seien, verneinte, was im groben Widerspruch zu den Angaben des BF2 steht, der von vielerlei Vorfällen erzählte, wonach die Taliban zur Familie der Beschwerdeführer gekommen seien. Gab der BF2 auf die Frage, ob sein Bruder nur einmal anwesend gewesen sei, als die Taliban gekommen seien, zu Protokoll, dass die Taliban mehrmals gekommen seien, sein Bruder sei aber jedes Mal bei der Arbeit gewesen, sie hätten nur einmal seinen Bruder zu Hause vorgefunden, an diesem Abend hätten sie ihn zusammengeschlagen, auf die Nachfrage, ob die Taliban noch einmal gekommen seien, nachdem sein Bruder zusammengeschlagen worden sei, antwortete er, nein, sie seien danach geflüchtet, wogegen der BF1 zu Protokoll gab, dass er zwei Mal zu Hause gewesen wäre, als die Taliban gekommen seien. Gab der BF2 an, dass er damals ca. fünf bis sechs Taliban gesehen habe, als sie auf seinen Bruder losgegangen seien, so sprach der BF1 davon, dass es einmal vier Personen gewesen seien und beim zweiten Vorfall seien wiederum drei bis vier Personen der Taliban mit Motorrädern gekommen. Der BF2 gab auch zu Protokoll, dass man den BF1, nachdem er von den Taliban geschlagen worden war, ins Krankenhaus gebracht habe, wogegen der BF1 diesbezüglich über Nachfrage ausführte, dass er selbst nicht im Krankenhaus gewesen sei, sondern sein Bruder, bei dem Vorfall, bei dem er auf Grund einer Explosion verletzt worden sei, ins Krankenhaus gebracht worden sei. So sprach auch der BF1 davon, dass er, nachdem er zusammengeschlagen worden sei, eine Verletzung am Auge und eine am Kopf gehabt habe, hingegen gab der BF2 diesbezüglich an, dass der Arm des BF1 verletzt worden sei, er habe aus der Nase und dem Mund geblutet, er sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Nachgefragt, in das Krankenhaus in Logar. Es bleibt auch völlig unplausibel, warum die Familie der Beschwerdeführer nicht nach Kabul gezogen ist, nachdem es Bedrohungen durch die Taliban gegeben habe, hatte doch die Familie der Beschwerdeführer nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer bereits viele Jahre in Kabul gelebt und hätte der Vater der Beschwerdeführer bei einer internationalen Organisation gearbeitet und danach auch der BF1, sowie zeigt auch der Umstand, dass auch der BF2 in Kabul in einem Krankenhaus behandelt worden war, dass entsprechende Möglichkeiten bei der Familie der Beschwerdeführer vorhanden waren, um einer etwaigen Gefährdung in der Provinz Logar auszuweichen. Schließlich zeigte auch schon das BFA in zutreffender Weise auf, dass die vorgelegten Urkunden von ihrer Datierung her zweifelhaft blieben, gibt es doch eine Belobigungsurkunde, die mit 3.Juli 2010 datiert ist, also von einem Zeitpunkt herrührt, als der BF1 noch gar nicht bei EODT nach seinen Angaben und den übrigen Urkunden gearbeitet hätte, sodass selbst seine diesbezüglichen Aussagen zweifelhaft blieben. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob er nun für EODT gearbeitet hat oder nicht, auf Grund der auf das gröbste widersprüchlichen Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer konkret von den Taliban bedroht worden wären. Vor diesem Hintergrund, nämlich der grob widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer, ist eine weitergehende Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführer hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten haben.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Schließlich wäre es der Familie der Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, den behaupteten Bedrohungen in der Provinz Logar auszuweichen, indem sie nach Kabul gegangen wären, hielt sich doch die Familie der Beschwerdeführer selbst nach den Angaben der Beschwerdeführer bereits viele Jahre in Kabul auf, sodass die Familie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und hätte nach den Angaben der Beschwerdeführer sowohl der Vater der Beschwerdeführer als auch in der Folge der BF1 eine Anstellung bei einer ausländischen Organisation gehabt. Dass aber die Beschwerdeführer auch dort seitens der Taliban konkret bedroht worden wären, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, was sich schon daran erweist, dass nach den Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere des BF2, die Taliban oftmals zur Familie der Beschwerdeführer gekommen seien, ohne dass die Familie der Beschwerdeführer sofort unmittelbare konkrete Konsequenzen daraus zu erdulden gehabt hätten, sondern gaben sich diese oftmals mit Drohungen zufrieden, was nicht darauf hindeutet, dass die Taliban in der Familie der Beschwerdeführer konkrete Gegner gesehen hätten, was eine landesweite Suche der Beschwerdeführer durch die Taliban nicht annehmen lässt, und ergibt sich auch aus der zuvor zitierten EGMR-Judikatur, dass Personen, die nur ein sogenanntes "low profil" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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