W173 2122629-1•BVwG W173 2122629-1
W173 2122629-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2122629-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Anträge des Herrn XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 2.11.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Anträge gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den abweisenden Bescheid vom 2.11.2015 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 29.7.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund einer Behinderung unter Vorlage von ärztlichen Befunden.
2. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 2.11.2015 durch die belangte Behörde der Antrag des BF vom 29.7.2015 hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
3. Mit den Mitteilungen vom 15.12.2015 und 25.2.2016 erhob der BF Einwendungen gegen den Bescheid vom 2.11.2015.
4. Mit Schreiben vom 1.3.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt den Mitteilungen des BF vom 15.12.2015, die von der belangten Behörde als Beschwerde tituliert wurde, und vom 25.2.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Nach einem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2016, Zl W173 2122629-1/2Z, erklärte der BF mit Schreiben vom 7.4.2016, von der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 2.11.2015 betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusehen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Zurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde bzw. von Anträgen zu verstehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da der BF mit Schreiben vom 7.4.2016 seine Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, vom 2.11.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 2.11.2015 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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