W163 2104448-1•BVwG W163 2104448-1
W163 2104448-1Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W163 2104448-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. Mit Eingabe vom 30.07.2013 teilte der BF mit, dass in der Niederschrift der Erstbefragung ein Fehler festgestellt worden sei. Der BF sein "kein Tadschike sondern ein Usbeke aus Afghanistan".
3. In weiterer Folge wurde der BF am 11.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden
(F32.1: Mittelgradige depressive Episode, F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung)
vorgelegt.
4. Mit Eingabe vom 17.09.2013 wurde seitens des gesetzlichen Vertreters eine Stellungnahme zur oben unter Punkt 3. angeführten Einvernahme vorgelegt und beantragt, den BF neuerlich von einem "fachlich qualifizierten und speziell geschulten Einvernahmeleiter(in) zum Zweck einer eventuellen Protokollsergänzung" einzuvernehmen.
5. Am 22.10.2013 wurde ein vom BAW in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten, datiert mit 05.10.2013 vorgelegt.
6. Mit Eingaben vom 05.05.2014, 22.09.2014 und 05.01.2015 wurden Unterlagen zu den Integrationsbemühungen des BF vorgelegt.
7. In weiterer Folge wurde der BF am 23.01.2015 vor dem mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
8. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 05.03.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
9. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und nicht datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vom BFA vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Shiraz (Iran). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
2. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF ist im Iran geboren und aufgewachsen, besuchte dort fünf Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Aushilfs-Mechaniker. Die Mutter des BF lebt mit dem Stiefvater des BF sowie mit drei Halbschwestern und einem Halbbruder des BF nach wie vor im Iran. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Der BF hat nie in Afghanistan gelebt.
3. Der BF hat den Iran Ende des Jahres 2011 verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er bis Ende November gelebt und als Mandarinenpflücker gearbeitet hat. In weiterer Folge ist der BF auf ihm unbekanntem Weg bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 17.12.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung mit längerdauernden depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.21). Die Möglichkeit des Vorliegens einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) ist nicht auszuschließen. Die Möglichkeit des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) ist nicht völlig auszuschließen. Die beim BF fassbare psychische Alteration beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend. Es ist keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die die Anregung der Bestellung eines Sachwalters indiziert erscheinen ließe.
5. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind nicht hervorgekommen.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Die Feststellungen, dass der BF im Iran geboren wurde, dort aufgewachsen, zu Schule ging und erwerbstätig war und sich seine Familie nach wie vor im Iran aufhält, stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem ist es allgemein bekannt, dass eine große Anzahl afghanischer Staatsangehöriger vor den Kriegswirren in Afghanistan flüchteten und sich in den Ländern Pakistan und Iran aufhalten.
4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 05.10.2013.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem BFA, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
5.1. Wie oben unter Punkt 3. dargelegt geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF, wie von ihm behauptet, im Iran geboren, dort aufgewachsen ist und gearbeitet hat, sowie dass sich die Familie des BF nach wie vor im Iran aufhält.
Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF im Falle im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
Der BF behauptet, dass auch aktuell eine Verfolgungsgefahr, ausgehend von den Brüdern seiner Mutter bestünde, weil diese als Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen noch vor der Machübernahme der Taliban vor mehr als 20 Jahren gegen den Willen der Familie einen Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken geheiratet hätte. Der Vater des BF seit vor mehr als 20 Jahren im Iran durch die Brüder der Mutter getötet worden und rund 16 Jahre nach diesem Vorfall hätten die Bruder der Mutter des BF versucht, seiner im Iran habhaft zu werden, um ihn zu töten. Der BF vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI:
Einzelrichter; BF: Beschwerdeführer; D: Dolmetscher):
"(...)
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich möchte noch einmal erzählen, was eigentlich passiert ist.
RI: Erzählen Sie.
BF: Wie ich schon gesagt habe, ist meine Mutter Paschtunin und mein leiblicher Vater war Usbeke. Sie haben sich in Afghanistan kennengelernt. Sie haben sich geliebt und wollten heiraten. Die Familie meiner Mutter war dagegen, weil es bei den Paschtunen üblich ist, dass sie nur innerhalb der Paschtunen heiraten. Da die Familie meiner Mutter dagegen war, mussten die beiden aus Afghanistan in den Iran fliehen. Sie haben sich in SHIRAZ niedergelassen und geheiratet. Sie haben in einem Stadtviertel in SHIRAZ namens DEH PIALA gewohnt. Sie haben dort versteckt gelebt und es war niemanden bekannt, dass sie dort lebten. Nach einiger Zeit haben die Brüder meiner Mutter sie gefunden. Eines Nachts sind meine drei Onkel namens XXXX ins Haus meiner Eltern gekommen und haben meinen Vater durch 28 Messerstiche getötet. Sie haben auch meine Mutter angegriffen. Sie haben bemerkt, dass sie schwanger war. Ich war Sohn eines Usbeken, das wollten sie nicht. Sie haben sie mit einem Messer an der Schulter verletzt. Die Nachbarn haben sie dann ins Spital gebracht. Mein Vater ist an den Verletzungen gestorben. Meine Mutter hatte Angst, und nach der Entlassung aus dem Spital, ist sie in eine andere Gegend gegangen. Sie war alleine und konnte nicht alleine für sich und für mich sorgen. Deshalb hat sie nach einiger Zeit noch einmal geheiratet. Wir sind einige Zeit dort geblieben. Als ich im Schulalter war, wollte meine Mutter, dass ich die Schule besuche, und deshalb sind wir in die Stadt SHIRAZ gezogen. Zwei bis vier Jahre lang hatten wir keine Probleme und haben in SHIRAZ gelebt. Kurz vor meiner Ausreise haben uns meine Onkel wieder gefunden. Da wir in SHIRAZ in einer Gegend gewohnt haben, wo neben unserem Haus auch andere Häuser waren und dort auch Leute gewohnt haben, haben sich meine Onkel nicht getraut, ins Haus einzudringen. Deshalb haben sie immer wieder Briefe unter der Türe durchgeschoben. In den Briefen haben sie meiner Mutter geschrieben, dass sie ihr nichts antun würden, aber sie mich nicht am Leben lassen möchten, weil ich ein Usbeke sei. Die Schule, die ich besucht habe, war von unserem Haus entfernt. Ich musste mit dem Taxi hinfahren. Sie haben mir auch zwei oder drei Mal einen Brief ins Auto geworfen. Sie schrieben mir, dass ich die Schule nicht besuchen darf und ich dort nicht länger am Leben bleiben könne. Das letzte Mal, es war gegen Mittag und ich habe auf ein Taxi gewartet, blieb ein Taxi stehen. Es waren Männer drinnen, die haben mich gewaltsam ins Auto gezerrt. Ich kannte die Männer nicht. Sie haben den Taxifahrer aufgefordert, schnell zu fahren. Sie wollten die Stadt verlassen. Diese Männer im Auto haben Paschtu gesprochen und haben mich auch beschimpft. In einer Kurve habe ich die Autotüre aufgemacht und bin aus dem Auto gesprungen. Hinter unserem Auto waren andere Autos, die mussten stehen bleiben, nachdem ich hinausgesprungen bin. Die Leute haben mich dann ins Spital gebracht. Ich blieb zwei oder drei Tage im Spital. Danach sagte mir meine Mutter, dass ich Glück gehabt hätte, dass ich entkommen bin. Sie hatte Angst und meinte, dass, wenn sie mich noch einmal erwischen würden, ich auch getötet werden würde. Sie sagte, dass ich den Iran verlassen muss, und das habe ich auch getan.
RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem Vorfall mit dem Auto und Ihrer Ausreise aus dem Iran?
BF: Ca. zwei bis drei Wochen.
RI: Hat Ihr Stiefvater außer Ihrer Mutter noch weitere Ehefrauen?
BF: Nein.
RI: Sie haben heute erstmals angegeben, dass auch Briefe in Ihr Wohnhaus gelangten. Was stand in diesen Schreiben?
BF: Ich habe das letzte Mal das auch angegeben. Sie haben meiner Mutter geschrieben, dass sie eine von ihnen sei und dass sie zu ihnen zurückkehren könne. Ich aber nicht, weil ich das Blut eines Usbeken hätte.
RI: Sonst stand nichts in diesem Schreiben? Also nur, dass die Mutter zurückkehren kann, aber Sie nicht.
BF: Sie haben weiters auch geschrieben, dass sie nach Hause zurückkehren solle und mich zurück lassen solle. Sie haben geschrieben, dass sie mich früher oder später nicht am Leben lassen würden.
RI: Wie soll ich das verstehen " dass Sie früher oder später nicht am Leben lassen würden". Was stand in diesem Brief?
BF: In diesem Brief stand, dass meine Mutter nach Afghanistan zurück muss, aber ich nicht, weil ich dem Blut nach ein Usbeke bin, und dass sie mich umbringen wollen.
RI: Stand sonst noch etwas in diesem Brief?
BF: Das ist alles, was meine Mutter mir erzählt hat.
RI: Haben Sie den Brief selbst nicht gesehen?
BF: Ich habe ihn gesehen, aber meine Mutter hat ihn mich nicht lesen lassen.
RI: Warum glauben Sie hätte Ihre Mutter Sie den Brief nicht lesen lassen?
BF: Sie wollte mich schützen, und wollte nicht, dass ich Angst bekomme.
RI: Das macht wenig Sinn, wenn Sie einerseits behaupten, Ihre Mutter hätte Sie den Brief nicht lesen lassen, damit Sie keine Angst bekommen und Ihnen aber andererseits sagt, dass Männer Sie umbringen werden.
BF: Ich habe auch zwei oder drei Briefe erhalten, und habe erst jetzt erfahren, als ich den Brief aufmachte, dass sie mich umbringen wollten. Aber meine Mutter hat mir sicher nicht erzählt, dass in dem Brief stand, dass sie mich umbringen wollten. Im letzten Brief, den ich erhalten habe, stand, dass sie mich umbringen wollten. Dann habe ich meiner Mutter davon erzählt, dann hat sie mir erzählt, dass sie auch so einen Brief bekommen hat. Sie sagte, sie wollte mir nichts sagen, damit ich ruhig zur Schule gehen kann.
RI: Was stand in den Briefen, die Sie bekommen haben?
BF: Das ich nicht zur Schule gehen kann, weil ich nicht am Leben bleiben darf. Und dass ich von zu Hause weggehen soll.
RI: Stand sonst noch etwas in diesen Briefen, die Sie selbst bekommen haben?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.
RI: Ich nehme an, wenn etwas Wichtiges drinnen gestanden wäre, würden Sie sich wohl noch daran erinnern können?
BF: Ich ging ein Jahr wegen dieser Vorfälle in die Psychiatrie und habe Alpträume.
RI: Das hat aber nichts mit Ihrer Erinnerung zu tun. Deshalb meine
Frage: Haben Sie mir jetzt alles gesagt, was in diesem Briefen stand?
BF: Ich habe alles, was wichtig war, erzählt.
RI: So wie Sie das jetzt geschildert haben, hat sich die Gefährdung auf Sie konzentriert, denn Ihre Familie lebt nachwievor im Iran. Sehe ich das richtig?
BF: Ja.
RI: Warum sind nur Sie gefährdet?
BF: Ich bin gefährdet, weil meine Mutter meinen Vater, einen Usbeken, geheiratet hat, und ich daraus entstanden bin.
RI: Ihre Mutter hat aber noch einen Usbeken geheiratet, und mit dem wieder viele Kinder.
BF: Aber das erste Mal, war meine Mutter noch jung und auch noch war sie damals noch zu Hause. Sie hätte einen Paschtunen heiraten müssen, und nicht einen Usbeken.
RI: Die jetzige Ehe und die weiteren Kinder mit usbekischem Blut spielen keine Rolle mehr?
BF: Ja, weil sie damals noch jung war.
RI: Sie haben vorhin geschildert, Sie seien ins Auto gezerrt worden. Wie hat sich das abgespielt?
BF: Ich stand auf der Straße, es war ca. Mittags. Plötzlich kam ein Taxi und blieb bei mir stehen. Ich dachte, dass es ein normales Taxi sei. Plötzlich öffnete sich die hintere Türe und jemand zog mich ins Auto. Einer hat mich festgehalten und die anderen haben mich beschimpft und wollten schnell mit mir die Stadt verlassen. Sie haben die ganze Zeit auf Paschtu gesprochen und haben sich darüber unterhalten, wo sie mich umbringen sollten oder wo nicht.
RI: Waren diese Männer bewaffnet?
BF: Das habe ich nicht gesehen. Ich verstehe Paschtu. Ich habe alles verstanden, was sie geredet haben. Sie suchten einen Ort. Sie haben diskutiert über einen ruhigen Ort, den sie finden müssten, um mich umzubringen. Sie wollten die Stadt verlassen. In einer Kurve habe ich die Türe aufgemacht und bin hinausgesprungen. Hinter uns waren viele Auto, die alle stehen geblieben sind und sie haben mich ins Spital gebracht.
RI: Wieviele Männer waren in diesem Auto?
BF: Ein Fahrer, ein Beifahrer und zwei Männer hinten. Nach dem ich meiner Mutter erzählt habe, wie die ausgesehen haben, und das sie Paschtunen waren, hat meine Mutter gesagt, das seien die Onkel gewesen.
RI: Nach dem afghanischen Recht können Paschtunen und Usbeken durchaus rechtswirksam heiraten. Insbesondere, wenn sie der selben Glaubensrichtung des Islam angehören. Dies würde bedeuten, dass es nur mit der Familie der Mutter zu tun gehabt.
BF: Vielleicht jetzt ist es so, damals waren die Taliban an der Macht.
RI: Sie haben die Übersetzung eines iranischen "Verdicts" vorgelegt, in dem zum Sachverhalt der Tötung Ihres Vaters im Juni 1995 Ausführungen getroffen werden. Aus dem Verdict ergibt sich, dass die Verhandlung am 21. Oktober 2008 stattfand. Gab es einen besonderen Grund, warum 13 Jahre nach diesem Mord über den Fall neuerlich gesprochen wurde?
BF: Ja, weil wir nicht in der Stadt waren. Wir dachten, die werden uns jetzt in Ruhe lassen, weil die meinen Vater getötet haben. Wir hatten Angst, dass wenn wir Anzeige machen, sie uns auch umbringen.
RI: Was ist im Jahr 2008 passiert, warum es plötzlich eine Verhandlung gibt?
BF: Sie wurden die ganze Zeit gesucht, seit mein Vater getötet wurde. Im Jahr 2008 wurden sie irgendwo gesehen.
RI: Woher wissen Sie das, dass sie 2008 gesehen wurden?
BF: Weil wir eine Brief von der Polizei erhalten haben.
RI: Wo haben Sie damals im Jahr 2008 gelebt?
BF: Wir waren in der Stadt SHIRAZ.
RI: Aus dem was Sie jetzt gesagt haben, ergibt sich, dass Sie selbst keine Schritte ergriffen haben, sondern dass die iranischen Behörden von sich aus aktiv wurden.
BF: Wir haben selbst nichts gemacht, wir dachten, dass sie weg seien.
RI: Hatten Sie jetzt die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Oder gibt es noch etwas zu Berichtigen oder zu Ergänzen?
BF: Ich habe alles vorgebracht, es gibt nichts zu berichtigen und nichts zu ergänzen."
Festzuhalten ist, dass vom BF geschilderte ihn betreffende erfolgte Verfolgungshandlung weder bewiesen noch belegt worden ist. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem BF Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Unstimmigkeiten bestehen hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermordung des Vaters des BF, zumal der BF im Rahmen der Erstbefragung am 17.12.2012 auffallend detaillierte Angaben dazu tätigte, die mit der 9 Monate später als Beweismittel vorgelegten Farbkopie einer Übersetzung nicht in Einklang zu bringen sind. So gab der BF in der Erstbefragung konkret an, seine Mutter sei im 5. Monat mit ihm schwanger gewesen und seine Eltern hätten nach Shiraz in den Iran flüchten müssen. Circa einen Monat später seien die Brüder der Mutter nach Shiraz gekommen und hätten den Vater ermordet. Unter Zugrundelegung des vom BF angegebenen Geburtsdatums XXXX würde dies dem ungefähren Tatzeitpunkt November 1995 entsprechen (Geburtsmonat Februar abzüglich 4 Monate, da im 5. Monat schwanger zum Zeitpunkt der Ausreise, zuzüglich einem Monat nach der Ausreise). Aus der vorgelegten Übersetzung ergibt sich, der ein Mann namens XXXX (den Angaben des BF zufolge dessen leiblicher Vater) am 24. Juni 1995 durch Einwirkung eines scharfen Objekts (Messer) verletzt und am 29. Juni 1995 im Hospital von Shiraz verstorben sei, also fünf Monate vor der vom BF angegebenen Zeit.
Der BF hat in der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater durch 28 Messerstiche getötet worden sei. Aus der vorgelegten Übersetzung ergibt sich, dass bei der forensischen Untersuchung 17 Messerstiche festgestellt wurden.
Doch auch wenn man den Grund für die nicht stimmigen Angaben im jugendlichen Alter des BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung sieht, er möglicherweise das übersetzte Dokument zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran noch nicht kannte, die vorgelegte Übersetzung erst drei Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet angefertigt wurde und daher diese Unstimmigkeiten außer Acht lässt, ist der Behauptung des BF, er sei 20 Jahre nach diesem Vorfall einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, nicht plausibel. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Ausführungen im vorgelegten Dokument auf die Tat im Jahr 1995 beschränken, und keine Angaben über weitere Ereignisse und allfällige für den BF bestehende Gefährdungslagen danach enthält.
Der BF begründet seine Verfolgungsgefahr damit, dass die Mutter einen Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken geheiratet hätte, er usbekisches Blut in sich hätte und ihn die Onkel mütterlicherseits deshalb töten würden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Onkel des BF 20 Jahre später ein Interesse an der Tötung des BF haben sollten. Sollten die Onkel des BF tatsächlich einer derart großer Interesse an der Ermordung des BF haben, ist nicht nachvollziehbar, dass sie mit der Umsetzung ihres Vorhaben solange zuwarten sollten, zumal der BF im Verfahren vor dem BFA angab, dass die Grenzkontrollen zwischen Afghanistan und Iran für die Onkel des BF kein Problem darstellen und sich immer wieder im Iran aufhalten.
Gegen das Vorliegen dieses Verfolgungsgrunds spricht im Kern, dass die Mutter des BF den Angaben des BF zufolge ca. 1 1/2 Jahre später wieder einen Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken geheiratet hat (den Stiefvater des BF), dieser Ehe vier Kinder entstammen und der BF über keine Gefährdungslagen oder Verfolgungsdrohungen seinen Stiefvater oder seine Halbgeschwister betreffend, berichtet und eine solche auch nicht behauptet hat. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechenden Vorhalt angibt, es wäre nur er betroffen, weil seine Mutter damals noch jung gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, da seine Mutter zum Zeitpunkt der zweiten Heirat nur unwesentlich älter war.
Somit ist schon dem Grund für eine drohende Verfolgung die Glaubhaftigkeit aus den oben angeführten Erwägungen abzusprechen und damit auch nicht glaubhaft, dass die Brüder des Mutter versucht hätten, den BF circa drei Monate vor seiner Ausreise zu entführen. Darüber hinaus erwiesen sich die diesbezüglichen Angaben auch als widersprüchlich. Der BF erwähnte im Rahmen der Erstbefragung diesen Vorfall mit keinem Wort. Die erscheint umso erstaunlicher, als er durchaus detaillierte Angaben zu den Umständen der Tötung seines Vaters vorbrachte. Sollte der tatsächlich nur knapp einer Entführung und drohenden Tötung durch seine Onkel entkommen sein, hätte er dies wohl angegeben und sich nicht darauf beschränkt, lediglich das Schicksal seines Vaters detailliert zu schildern.
Bei der Einvernahme am 23.01.2015 gab der BF an, ein Taxi habe angehalten, in diesem Taxi wären drei Männer gesessen und einer hätte den BF ins Taxi gezerrt. Im Widerspruch dazu gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf konkrete Frage an, es hätten sich vier Männer im Taxi befunden. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des BF, er hätte aus dem Wagen springen können, wenn man bedenkt, dass er seinen Angaben zufolge von einem Insassen gewaltsam ins Fahrzeug gezerrt worden sei. Dass eine derart kräftige Person, die in der Lage ist, den BF ins Auto zu zerren, andererseits nicht verhindern könnte, dass sich der BF wieder aus dem Fahrzeug begebe, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Zudem gab der BF vor dem BFA an, er sei bei einer Kreuzung aus dem fahrenden Auto geflohen. Im Widerspruch dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, der BF sei in einer Kurve hinausgesprungen.
Aufgrund der teilweise widersprüchlichen, letztlich völlig unplausiblen Angaben ist dem Vorbringen, es drohe dem BF ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung der Brüder der Mutter des BF die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
5.2. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, Stand 21.01.2016, sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
3. Der BF hat keine Stellungnahme erstattet. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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