L508 2102597-2•BVwG L508 2102597-2
L508 2102597-2Tribunal administratif fédéral13 avr. 2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L508 2102597-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, diese vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.05.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.05.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Probleme mit Indern gehabt hätte. Er würde nämlich in der Provinz Kaschmir leben. Die Inder würden ihnen das Land wegnehmen und sie töten wollen. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Indern getötet zu werden.
3. Am 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen, wobei der BF zu Protokoll gab, dass er in Österreich bleiben wolle. Er wolle hier in die Schule gehen. In Pakistan habe er hierzu keine Möglichkeit gehabt.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Dieser machte hiervon keinen Gebrauch.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 12.06.2013 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013 wurde der Beschwerde gem. § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
8. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA am 14.08.2013 gab der BF zu Protokoll, dass er in der Nacht nicht schlafen könne. Er sei vor zwei Tagen im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen. Ansonsten hätte er keine gesundheitlichen Probleme. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er nicht wisse, wie diese Tabletten - von deren Einnahme er einen Hautausschlag bekomme - heißen würden.
Von Seiten des gesetzlichen Vertreters wurde hierzu ergänzt, dass dieser von den Heimbetreuern wisse, dass der BF gegenüber den Heimbetreuern regelmäßig Schmerzanfälle angegeben habe. Der BF leide seit seinem fünften Lebensjahr an diesen etwa fünfminütigen Anfällen. In dieser Zeit könne er sich nicht bewegen. In den letzten zwei Monaten sei es zu zwei Anfällen gekommen. Ein Arzttermin sei Anfang 2013 vereinbart worden, habe dann aber nicht stattgefunden. Ein Befund werde - sobald einer vorliege - nachgereicht.
In weiterer Folge schilderte der BF, dass sein Vater seit längerer Zeit für Al-Qaida gearbeitet habe. Einmal habe der höhere Führer dieser Gruppierung seinen Vater aufgefordert, nach Indien zu reisen und dort Bombenanschläge zu verüben. Sein Vater sei eines Tages nach Hause gekommen und habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er nach Indien gehen werde. Sein Vater sei davor nie außerhalb von Pakistan gewesen. Seine Mutter sei total dagegen gewesen und habe gesagt, dass er dies nicht tun dürfe. Sein Vater habe eingewilligt und habe diesem Führer erklärt, dass seine Frau, seine Kinder und daher auch er nicht wolle, dass er nach Indien gehe. Der Führer habe versucht seinen Vater umzustimmen, aber sein Vater habe sich geweigert. Dann sei dieser zu Hause geblieben und habe aus Angst das Haus nicht mehr verlassen. Eines Tages habe sein Vater aber etwas erledigen müssen, sei aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Nach ca. einer Woche sei der Leichnam seines erschossenen Vaters gefunden worden.
Auch er habe nach einer Entführung durch diese Gruppe zwei Monate bei diesen Leuten - für die sein Vater gearbeitet habe - gelebt. Dort habe er gelernt wie man ein Gewehr bedient. Dann sei er von dort weggelaufen und hierhergekommen.
9. Mit einem Schreiben vom 21.11.2014 gab der BF eine Stellungnahme zu den ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) übermittelten Länderfeststellungen ab.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde vor allem aufgrund dessen unterschiedlicher Darstellung in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA am 14.08.2013 die Glaubwürdigkeit versagt.
11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
11.1. Das BFA übersehe bei seiner Beweiswürdigung, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle und sei der belangten Behörde vorzuwerfen, sich nicht mit der ergangenen Judikatur (E des VfGH vom 27.06.2012, U98/12) auseinandergesetzt zu haben, obwohl dem BF noch mit Befund vom 08.08.2013 eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert worden sei.
11.2. Wenn sich die belangte Behörde in Bezug auf die vom BF ins Treffen gebrachten Verständigungsschwierigkeiten darauf zurückziehe, dass er mit seiner Unterschrift die korrekte Protokollierung bestätigt hätte, sei auf die Rechtsprechung des VwGH zur Relevanz von Verständigungsschwierigkeiten trotz Beurkundung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift zu verweisen.
11.3. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität und der Dichte der militanten Organisationen in Pakistan würde er im Falle einer Rückkehr zudem Gefahr laufen, von einer dieser Gruppierungen (erneut) zwangsrekrutiert zu werden. Seine ohnehin schon hohe Vulnerabilität werde durch den Umstand noch verstärkt, dass er über keinerlei Dokumente verfüge und ohne gesetzlichen Vertreter im Herkunftsland rechtlich nicht uneingeschränkt handlungsfähig wäre.
11.4. Vor diesem Hintergrund (Leibeigenschaft) hätte die Behörde die gegenständliche Sache auch unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (E des VwGH vom 12.11.2002, 2000/01/0086 und jene vom 09.07.2002, 2001/01/0281) und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten schon alleine aufgrund der allgemeinen Verhältnisse von alleinstehenden Minderjährigen ohne familiäre Anschlussmöglichkeit zu prüfen gehabt.
11.5. Dem BF stehe aufgrund der den Bewohnern Kaschmirs im restlichen Teil Pakistans entgegengebrachten Ressentiments im übrigen Teil Pakistans keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
11.6. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung hätte das BFA der Tatsache, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle und dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge im Rahmen der Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der bereits bestehenden Integration ein größeres Gewicht beimessen müssen.
Im Übrigen brachte der BF einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 08.08.2013 in Vorlage.
12. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 22.04.205, GZ: L508 2102597-1 stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinsichtlich der Begründung der Kassationsentscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Mit Schreiben vom 16.06.2015 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß § 45 Absatz 3 AVG zu den Länderfeststellungen zu Pakistan und wurde er aufgefordert, Nachweise hinsichtlich einer allfälligen Integration in Österreich in Vorlage zu bringen.
14. Der Vertreter des mjr. Beschwerdeführer erstattete hierzu eine Stellungnahme und langte diese am 01.07.2015 beim BFA ein.
15. Mit Datum 16.11.2015 brachte der mjr. Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
16. Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 25.02.2016 beim BVwG ein. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren, nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L516 infolge Annexität, am 01.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.
17. In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass die Säumnisbeschwerde im November 2015 eingelangt sei, eine Bescheiderstellung aber nicht zeitgerecht erfolgen konnte und man den Akt deshalb in Vorlage bringe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der mjr. Beschwerdeführer hat am 10.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Einer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015, GZ: L508 2102597-1 stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 16.11.2015 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht, wobei der Antrag auf internationalen Schutz des mjr. Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt vom BFA nicht erledigt war.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
1.2. Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).
Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet.
Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Verantwortlich für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit ein Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand.
Unmittelbar nach seiner Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung gesetzt. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie etwa an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Mit Stichtag 30.06.2014 konnte der Personalstand sohin auf 602 Personen erhöht werden.
Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG nicht mehr eingehalten werden könne.
Dem Bundesamt wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken.
Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag.
Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 sogar über der Vorberechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden.
Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Demgegenüber konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von 18.196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf
36. 227 im Jahr 2015 verdoppeln. Der überproportionale Anstieg der Antragszahlen führte jedoch auch zu einer Steigerung der Zahl der unerledigten Verfahren. Mit Stichtag 1. Dezember 2015 waren beim BFA
62. 495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daraus ersichtlich, dass rund 49% dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen.
Das Bundesamt reagierte wiederum auf diese Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (1. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten.
Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan ab 2016 weitere 125 Planstellen sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen wurden. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden.
Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen war. Ein weiteres Personalpaket wird im Jahr 2016 umgesetzt und werden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen werden.
Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und
2. 200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das BFA setzt als Vortragende und Trainer dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein. Diese Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen, zumal es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten.
(vgl. BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1)
2016 haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 insgesamt 1426 Mitarbeiter haben wird.
(Mag. Taucher, Direktor des BFA, in "Die Presse" vom 09.03.2016)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.
Die Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 stützen sich auf die og. unbedenklichen Quellen. Den entsprechenden Daten wurde in den Beschwerdeschriftsätzen auch nicht entgegen getreten, sondern wurden dieselben ebendort auszugsweise unbestritten wiedergegeben und waren diese sohin insgesamt als unstrittig festzustellen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.
Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.
3.2.1. Ein solches Verschulden ist dann nicht anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist sohin gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).
3.2.2. Im gg. Fall war ein Verschulden der Beschwerdeführer an der Verzögerung des Verfahrens bzw. der nichtfristgerechten Entscheidung des BFA über deren Anträge auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und insoweit nicht feststellbar.
3.2.3. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern objektiv zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden einer Behörde (auch) dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde vermag wiederum das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren".
3.2.4. Aus den Feststellungen oben unter 1.2. war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das Bundesamt setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die sog. "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig in der Verfahrensführung eingesetzt werden können.
3.2.5. Ergänzend ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
3.3. Vor dem Hintergrund einer sohin nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung war dem BFA im gegenständlichen Fall daher kein Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG idgF von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).
4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).
Weshalb im gg. Fall die belangte Behörde zumindest diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus der mit der Aktenvorlage verbundenen Erklärung nicht erkennbar.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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