BVwG W221 2111102-2

W221 2111102-2Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, familiäre<br/>Interessen, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Texte intégral

BVwG W221 2111102-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2111102.2.00

Spruch

W221 2111102-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. 1019586106-14651435, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 wird die Beschwerde insoweit abgewiesen, als der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuerkannt wurde.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Frau XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und deren Sohn illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren russischen Personalausweis vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, zugestellt am 06.07.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die Anträge der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Sohn auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid vom 02.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Aufgrund der schweren Behinderung des Sohnes wurde jedoch diesem und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidungen sind am 21.07.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Die gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.08.2015, W221 2111102-1/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am 01.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter und "ihrem Sohn" an einer näher genannten Adresse wohnen würde. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie den Sohn ihrer Tochter meinen würde. Dieser würde nun fast ständig bei ihnen wohnen und alle zehn Tage nur zur Kontrolle von ihrer Tochter zu einem Heim gebracht werden. Sie würde sich die meiste Zeit, vor allem tagsüber, wenn ihre Tochter Kurse besuche, um das Kind kümmern. Anschließend schilderte sie ihren Tagesablauf. Sie würde die Medikamente und die Nahrung für den Kleinen vorbereiten, neben ihm sitzen und schauen, wie er diese aufnimmt, ihn massieren bzw. die Gelenke bewegen und ihn mit dem Rollstuhl ein wenig im Zimmer herumführen. Dies würde sich den ganzen Tag über wiederholen. Ihre Tochter würde tagsüber Kurse besuchen, Nahrungsmittel für den Buben bringen und viel herumfahren, um jede Menge Medikamente und Injektionen zu besorgen, die er benötige. Eine zusätzliche Betreuungshilfe hätten sie derzeit nicht. Wenn sie in der Heimat wäre, hätte es ihre Tochter schwer, zumal es sehr aufwendig sei, für dieses Kind zu sorgen. Zu einer allfälligen sozialen Abhängigkeit von ihrer Tochter teilte sie mit, dass es natürlich eine enge Beziehung zu ihrer Tochter gebe. Diese würde sich auskennen, alles machen und organisieren. Sie würde sich nur um das Kind kümmern. Befragt, was eine Trennung von ihrer Tochter unmöglich machen würde, erklärte sie, sie könne diese nicht alleine lassen, weil es mit einem Kind, das so viel Pflege brauche, sehr schwierig sei. Solange ihre Tochter Kurse besuchen würde, müsse sie beim Buben bleiben, da man ihn nicht alleine lassen könnte. Sie würde sehr gerne auch die Sprache lernen, bevor ihre Tochter mit ihren Kursen fertig sei, würde das aber nicht gehen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer im Bundesgebiet lebenden und subsidiär schutzberechtigten Tochter nicht vorliegen würde, da diese ebenso von staatlichen Unterstützungen abhängig sei. Ihr finanzieller Bedarf werde ausschließlich durch die Bundesversorgungsmittel abgedeckt. Bezüglich des ihrer volljährigen Tochter zugesprochenen, geistig und körperlich schwerst behinderten und eine dauerhafte Pflege benötigenden Kindes würde weder ein Zweifel an ihrer bislang getätigten Betreuungsunterstützung, noch an dem Umstand bestehen, dass XXXX einer "rund-um"-Betreuung bedürfe. Es sei bisher noch nicht um eine öffentliche Betreuung angesucht worden, aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund des Behinderungsgrades eine dementsprechende Pflegebetreuung zur Verfügung gestellt werden würde. Da es sich dabei um geschulte Fachkräfte handeln würde, wäre eine qualifiziertere Pflege gewährleistet und ihrer Tochter eine alternative Unterstützung zur Seite gestellt. Es bestünde in dieser Angelegenheit dann keine Notwendigkeit mehr für eine Hilfestellung ihrerseits und ihr Aufenthaltsanspruch wäre sohin nicht (mehr) begründet. Es würden auch sonst keine weiteren Begebenheiten vorliegen, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Zur Integration der Beschwerdeführerin wurde abschließend ausgeführt, dass sie während ihres Aufenthaltes keine derartigen Bemühungen erkennen lassen und weder etwaige Kursbestätigungen vorgelegt, noch dahingehende Fertigkeiten gezeigt habe. Sie habe auch keine sozialen Kontakte gepflegt (etwa zu ihrem in Österreich lebenden Cousin) und nahezu isoliert gelebt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei daher insgesamt weitaus schwächer, als jene Gründe, die für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 24.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zwar derzeit ebenso von staatlicher Unterstützung abhängig sei, aufgrund ihrer Vorbildung und ihrer bereits erreichten Deutschkenntnisse aber sowohl objektiv, wie auch subjektiv Chancen auf eine entsprechende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt habe, woraus eine schon bald bestehende, finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter erkennbar sei. Die Behörde sei sich zwar des enormen Pflegebedarfes des Enkelkindes der Beschwerdeführerin bewusst, würde jedoch daraus offensichtlich nicht die richtigen Schlüsse ziehen. Es sei nämlich eine 24 Stunden Pflege nötig, welche grundsätzlich nur in einem Pflegeheim möglich sei, was die Mutter aber nicht wolle, da sie ihren Sohn lieber bei sich zu Hause hätte. Außerdem könnte sie sich die horrenden Kosten einer 24 Stunden dauernden Betreuung (etwa 3000,-- pro Monat) selbst bei einem gut bezahlten Job nicht leisten. Ferner würde es die von der Behörde behauptete, staatlich subventionierte Pflegeunterstützung für eine Betreuung rund um die Uhr in dieser Form nicht geben. Wenn die Behörde vermeint, eine gelegentliche, einige Stunden dauernde Betreuung sei ausreichend, habe sie offensichtlich den Ernst der Lage nicht erkannt. Die Erkrankung/Behinderung würde eine völlig auf das Kind abgestellte Betreuungskraft, allenfalls auch zwei oder drei Personen erfordern. Abgesehen von den sprachlichen Problemen sei auch die dauernde Belastung durch eine nicht mit den Problemen des Kindes vertraute Person bzw. Personen unzumutbar/unangebracht. Eine staatliche Fürsorge sei mangels Finanzierbarkeit durch den Staat ebenfalls ausgeschlossen. Die belangte Behörde sei irrtümlich davon ausgegangen, dass für ein schwerstbehindertes Kind seitens des österreichischen Staates automatisch eine Betreuungshilfe der erforderlichen Art und Weise zur Verfügung gestellt werde und habe deshalb das überzeugend dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Anwesenheit bei genanntem Kind unerlässlich sei, einfach ignoriert. Auch der Vorwurf der mangelnden Integration sei unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in der Betreuung des schwerstbehinderten Kindes eingesetzt gewesen sei. Es sei daher völlig verfehlt, ihr einen fehlenden Integrationswillen zu unterstellen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität ergibt sich aus dem von ihr im Verfahren vorgelegten Dokument (russischer Personalausweis).

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und deren Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.08.2015, W221 2111102-1/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht.

Bezüglich ihrer Familie ist festzustellen, dass ihrer Tochter und deren Sohn (es handelt sich dabei um ein Findelkind, für das die Obsorge an die Tochter der Beschwerdeführerin übertragen wurde) mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, in Rechtskraft erwachsen am 21.07.2015, aufgrund der schweren Behinderung des Sohnes der Status von subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2016 erteilt wurde.

Im Herkunftsstaat leben neben ihrem Ehemann und drei weiteren Töchtern, noch drei Geschwister der Beschwerdeführerin. Sie hat acht Jahre die Schule besucht und anschließend als Kranfahrerin gearbeitet. Sie hat in ihrer Heimat als Schwerarbeiterin seit ihrem 45. Lebensjahr monatlich eine Pension bezogen; ebenso ihr Ehemann. Sie ist standesamtlich verheiratet und hat vier Töchter; ein Sohn ist im Jahr 2000 gestorben. Sie hat auch noch einen Bruder und zwei Schwestern. Mit ihren im Herkunftsstaat verbliebenen Töchtern hat sie noch Kontakt.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und deren schwerst behindertem Kind, um welches sie sich intensiv kümmert, vor allem, wenn ihre Tochter Nahrungsmittel und Medikamente besorgt bzw. sich auf Arbeitssuche befindet oder Kurse besucht. Sie lebte auch bereits im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und deren Sohn, um den sie sich auch dort kümmerte. Der fünfjährige Enkelsohn leidet an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung, kann weder gehen noch selbständig sitzen, ist blind (er kann hell und dunkel unterscheiden) und kann keine Nahrung selbstständig zu sich nehmen. Die Beschwerdeführerin versorgt das Kind mehrmals täglich mit den notwendigen Medikamenten und der Nahrung, die er über einen Apparat aufnimmt, wobei sie ihn ca. eineinhalb Stunden überwacht. Dann massiert sie ihn und bewegt seine Gelenke.

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und hat außer der mitgereisten Tochter noch einen Cousin in Österreich, zu dem sie jedoch wenig Kontakt hat. Sie spricht nicht Deutsch und besucht keine Kurse, da sie bisher hauptsächlich in der Betreuung des schwerstbehinderten Sohnes ihrer Tochter eingesetzt war. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, spricht nicht Deutsch und verfügt über keine sozialen Bindungen.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf ihren vorgelegten russischen Personalausweis. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat mit ihrer erwachsenen Tochter und deren Kind zusammengelebt und sich bereits dort um den Pflegebedürftigen gekümmert hat und diesen auch im Bundesgebiet umfassend pflegt, ergibt sich aus dem gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Arztbrief vom 23.06.2014.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde am 24.02.2016, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, mittels Telefax übermittelt. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 13.08.2015, W221 2111102-1/3E, Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich die Berechtigung, nach einer entsprechenden Ergänzung des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit als mangelhaft ermittelt festgestellten Sachverhalts, (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Zu I.)

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Zu II.)

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst festgestellt hat, handelt es sich beim Sohn der Tochter der Beschwerdeführerin, um ein geistig und körperlich schwerst behindertes Kind, welches eine dauerhafte Pflege und eine "rund-um"-Betreuung benötigt, welche zu einem überwiegenden Teil von der Beschwerdeführerin geleistet wurde und aktuell auch wird. Aus ihren glaubwürdigen Angaben ergibt sich nämlich, dass ihre Tochter neben der Besorgung von Nahrung, Medikamenten und anderen Heilmittel aktuell mit dem Besuch von Kursen und der Suche nach einer Arbeitsstelle beschäftigt ist bzw. die Behördenwege der Familie übernimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Tochter den Alltag alleine nicht entsprechend bewältigen könnte und die Beschwerdeführerin eine besondere Bezugsperson für das Kind ihrer Tochter darstellt. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und deren Kind eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht (zur Bedeutung einer durch die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes indizierten besonderen Beziehungsintensität vgl. zB VfSlg 16.958/2003; 19.044/2010). Wenn die Behörde damit argumentiert, dass durch geschulte Fachkräfte eine qualifiziertere Pflege gewährleistet und der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin damit nicht (mehr) begründet wäre, ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen und anzumerken, dass neben allfälligen sprachlichen Problemen auch die Vertrautheit mit den Problemen des Kindes nicht zu vernachlässigen ist. Dazu kann auch auf die zahlreichen im Akt einliegenden medizinischen Befunde zum aktuellen Gesundheitszustand des Kindes verwiesen werden, welche einen intensiven Kontakt zu einer emotionalen Bezugsperson anregen bzw. eine Unterbringung dieser in der Nähe des Kindes im Sinne einer kindgerechten Betreuung nahelegen (siehe zB Schreiben des Landesklinikums XXXX vom XXXX). Im konkreten Fall ist nunmehr aber davon auszugehen, dass diese emotionale Stellung die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) übergenommen hat. Sie ist seit dem Auffinden des Kindes eine enge Bezugsperson für dieses. Wie sich aus der ergänzenden Einvernahme im fortgeführten Verfahren ergibt, bezeichnet die Beschwerdeführerin das Kind ihrer Tochter sogar als "ihren Sohn", was eine besonders tiefgreifende emotionale Bindung vermuten lässt. Dies wird vermutlich auch daran liegen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat mit ihrer Tochter und dem Kind zusammengelebt und sich schon dort aufopfernd um dieses gekümmert hat.

In diesem Zusammenhang ist auch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 09.03.2016, E22/2016) zu berücksichtigen, in welcher in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens angenommen wurde, obwohl es sich um eine Person gehandelt hat, die gerade nicht (mehr) zur Kernfamilie zählt. Schließlich wird in der Beschwerde auch auf die horrenden Kosten einer 24 Stunden dauernden Betreuung und darauf hingewiesen, dass es eine dementsprechende staatlich subventionierte Pflegeunterstützung in dieser Form gar nicht gibt. Dazu wurde in der angefochtenen Entscheidung nur lapidar ausgeführt, dass aufgrund des Behinderungsgrades eine dementsprechende Pflegebetreuung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Verfügung gestellt werden würde, ohne jedoch die konkreten Möglichkeiten näher zu erörtern.

Geht man von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Tochter, vor allem aber auch ihres Kindes von der Beschwerdeführerin aus, dann kann deren Familienleben nicht durch eine professionelle Pflegehilfe in einer dem Art. 8 EMRK entsprechenden Art und Weise ersetzt bzw. kompensiert werden. In einer solchen Situation erhält somit im Hinblick auf Art. 8 EMRK das nachgewiesene Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt (vgl. VfGH 09.03.2016, E22/2016). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher insbesondere aufgrund der genannten familiären Interessen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Zu III.)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin hat weder einen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG), noch verfügt sie über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG). Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.

Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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