W213 2117864-1•BVwG W213 2117864-1
W213 2117864-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016
Arbeitsplatz, Dienstzuteilung, ersatzlose Behebung, Postbeamter,<br/>Versetzung
W213 2117864-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Linz, vom 12.10.2015, ohne GZ., betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der der österreichischen Post AG (Stammdienststelle: Postfiliale 4222 St. Georgen/Gusen) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 30.09.2015 von seiner dauernden Verwendung als Leiter des eines Postamtes II/2, Code 241, Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2, bei der Postfiliale 4222 St. Georgen/Gusen abzuberufen, ihn mit Wirksamkeit vom 01.10.2015 zur Postfiliale 4030 Linz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 3, Code 0420, Leiter eines Postamtes II/4a, zu verwenden.
Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.10.1988 in die Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2, überstellt worden, wobei sein Stammarbeitsplatz der des Leiters des Postamtes 4222 St. Georgen/Gusen gewesen sei. Mit Ablauf des 28.02.2011 sei diese Postfiliale geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei seither auf verschiedenen Arbeitsplätzen dienstzugeteilt gewesen. Derzeit werde er vorübergehend auf einem PT3/3-Leiterarbeitsplatz bei der Postfiliale 4030 Linz verwendet.
Eine Versetzung/Verwendung auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT3/Dienstzulagengruppe 2, entsprechenden Arbeitsplatz sei bis dato mangels eines freien Arbeitsplatzes nicht möglich gewesen. Es werde auch in absehbarer Zeit im Wirkungsbereich aller Dienstbehörden der Österreichischen Post AG kein freier PT3/2-Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die oben bezeichnete Personalmaßnahme stelle daher die für den Beschwerdeführer schonendste Variante dar. In seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein.
Das wichtige dienstliche Interesse sei gegeben, da sich die bisherige Verwaltungsorganisation durch die Schließung der Postfiliale 4222 St. Georgen/Gusen geändert habe und der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers untergegangen sei.
Mit Schreiben vom 21.09.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Einwendungen gegen diese Versetzung und brachte vor, dass der für ihn vorgesehene Arbeitsplatz PT3, Dienstzulagengruppe 3, Code 4020, Leiter eines Postamtes II/4a, nach wie vor mit dem Kollegen XXXX, PNR 201329, besetzt sei. Eine Doppelbesetzung eines Arbeitsplatzes verstoße aber gegen § 36 Abs. 1 und 2 BDG.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1. In Verbindung mit § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) mit Ablauf des 31.10.2015 von Ihrer dauernden Verwendung als Leite eines Postamtes II/2, Code 0241, Verwendungsgruppe PT3 , Dienstzulagengruppe 2, bei der Postfiliale 4222 St.Georgen/Gusen, abberufen, mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 zur Postfiliale 4030 Linz versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 3, Code 0420, Leiter eines Postamtes II/4a, verwendet."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beamte XXXX dienstrechtlich in PT2/3 sei. Er sei bis 31.07.2002 entsprechend dieser Einstufung als Leiter der Postfiliale 4030 Linz tätig gewesen. Mit 01.08.2002 sei dieser Arbeitsplatz auf PT3/3 abgewertet worden. Mangels anderer gleichwertiger Arbeitsplätz sei er bis 20.04.2011 weiterhin auf seinem abgewerteten Arbeitsplatz verwendet worden. Ab 21.04.2011 sei er dann als Leiter der Postfiliale 4020 Linz eingesetzt worden, da der damalige Leiter dieser Postfiliale das Überbrückungsmodell in Anspruch genommen und in weiterer Folge in den Ruhestand versetzt worden sei. XXXX sei seit 20.04.2011 faktisch nie mehr bei der Postfiliale 4030 Linz eingesetzt gewesen. Es habe daher das wichtige dienstliche Interesse bestanden den Beschwerdeführer ab 04.04.2011 auf dem de facto freien PT3/3-Leiterarbeitsplatz bei der Postfiliale 4030 Linz einzusetzen, zumal sein Leiterarbeitsplatz bei der Stammfiliale 4222 St. Georgen/Gusen geschlossen worden sei.
Es habe daher zu keinem Zeitpunkt eine Doppelbesetzung gegeben. Faktisch sei immer nur ein Mitarbeiter auf dem Leiterarbeitsplatz der Postfiliale 4030 Linz tätig gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass zwar keine Verschlechterung seiner dienstrechtlichen Stellung beabsichtigt sei. Nunmehr solle er von Amts wegen auf den Arbeitsplatz versetzt werden, auf welchem er bereits im Rahmen einer Dienstzuteilung verwendet werde.
Hinsichtlich der thematisierten Doppelverwendung werde ausgeführt, dass auch XXXX nur dienstzugeteilt sei, wodurch die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Postfiliale 4030 erst ausgelöst worden sei. Bei der gegenständlichen Maßnahme handle es sich um eine rechtswidrige Umgehungshandlung, da er erklärt habe mit seiner Dienstzuteilung zum verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz nicht mehr einverstanden zu sein
Es werde beantragt
? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Abberufung des Beschwerdeführers aus der dauernden Verwendung als Leiter des Postamtes II/2, Code 0241, Verwendungsgruppe PT3 , Dienstzulagengruppe 2, bei der Postfiliale 4222 St.Georgen/Gusen, und der Versetzung zur Postfiliale 4030 Linz Vertrieb Filialen Mitte, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 3, Code 0420, Leiter eines Postamtes II/4a, Abstand genommen wird;
? in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass XXXX nur zur Postfiliale 4020 Linz dienstzugeteilt ist und daher nach wie vor den Leiterarbeitsplatz der Postfiliale 4030 Linz innehat
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§36 und 38 BDG 1979 lauten (auszugsweise):
"36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
...
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass XXXX nur zur Postfiliale 4020 Linz dienstzugeteilt ist und daher nach wie vor den - verfahrensgegenständlichen - Leiterarbeitsplatz der Postfiliale 4030 Linz innehat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dieser Arbeitsplatz weiterhin dienstrechtlich wirksam zugewiesenen ist. Damit ist aber dem gegenständlichen Versetzungsverfahren jegliche Grundlage genommen, da eine dauernde Versetzung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Daran vermag auch der Umstand, dass XXXX seit dem Jahr 2011 der Postfiliale 4020 Linz gemäß § 39 BDG Dienst zugeteilt ist nichts zu ändern, da eine derartige Maßnahme keine dauernde Abberufung von seinem Arbeitsplatz als Leiter der Postfiliale 4030 Linz darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V.m. §§ 36 und 38 BDG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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