W213 2012259-2•BVwG W213 2012259-2
W213 2012259-2Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016
Arbeitsplatz, Dienststelle, Fahrtdauer, Organisationsänderung,<br/>schonendste Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W213 2012259-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am 01.08.1972 vertreten durch RA Mag. Ulrich PAULSEN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27.07.2015, GZ. P 761137/43-PersB/2015, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bereich des KdoSanZ SÜD/FAmb verwendet.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle ABC-Abwehrkompanie/Stabsbataillon 7, Dienstort 8054 GRAZ-STRAßGANG, GABLENZ-Kaserne, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz OrgPlNr. AB6, TN 3477, PosNr. 036, Auswerte-Unteroffizier (AuswUO), Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteinzuteilen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, und brachte vor, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst seit über 22 Jahren in der Khevenhüllerkaserne in Klagenfurt verrichtet habe.
Um die Anfahrtswege kurz und finanziell kostengünstig zu halten, habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein Eigenheim in der nächsten Umgebung (9061 Klagenfurt-Wölfnitz) geschaffen. Er wohne dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, wobei der Beschwerdeführer überwiegend die Erziehung ausübe, da seine Lebensgefährtin im Schichtdienst tätig sei. Durch die in Aussicht genommene Versetzung sei dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am Dienstort Klagenfurt verwehrt. Eine Versetzung an einen anderen Dienstort würde erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen und jedenfalls die Anschaffung eines 2. PKWs erfordern.
Ferner stehe den nunmehr in Aussicht genommene Zuteilung als Auswerte-Unteroffiziere in auffallendem Widerspruch zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im medizinischen Bereich. Er verfüge über keinerlei einschlägige Erfahrungen oder Ausbildung in diesem Bereich. Im Übrigen würde die Versetzung beträchtliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, da die Einstufung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes unter jener liege, die der Beschwerdeführer bisher inne gehabt habe und für welche er auch entsprechende Aus-und Weiterbildungen absolviert habe. Es sei ihm nicht zumutbar, über Jahre hinweg eine Vielzahl an Ausbildung zu absolvieren, um nach Jahren auf einem Arbeitsplatz eingeteilt zu werden, der mit dieser Ausbildung nicht vereinbar sei und finanziell einen erheblichen Rückschritt bedeuten würde.
Davon abgesehen sei die Versetzung zum Auswerte-Unteroffizier mit der ihn gemäß § 39 Buchst. b BDG i.V.m. VBl. I 3/2005 treffenden Verpflichtung zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung seiner medizinischen, medizinisch-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten nicht vereinbar.
Gemäß § 38 BDG seien die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, da der Beschwerdeführer sämtliche seinem Tätigkeitsfeld realisierbare Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen genommen worden seien.
Die belangte Behörde habe mit dem Kommandanten der ABC-Abwehrkompanie kein Gespräch geführt und daher das notwendige Auswahlverfahren nicht durchgeführt. Es sei offenbar beabsichtigt den Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz zu versetzen, obwohl der Kommandant der ABC-Abwehrkompanie bereits eine andere am Dienstort Graz aufhältige und über die einschlägige Ausbildung verfügende Person für diesen Arbeitsplatz vorgesehen habe.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. August 2015 von Amts wegen zur Dienststelle ABC-Abwehrkompanie/Stabsbataillon 7, 8054 GRAZ-STRAßGANG, versetzt und auf den Arbeitsplatz Auswerteunteroffizier, Organisationsplannummer AB6, Truppennummer 3477, Positionsnummer 036, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die Gründe für die maßgebende Versetzung nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.
Mit dem Projekt Sanitätsorganisation 2013 sei ein Projektverfahren eingeleitet worden, dass sich mit umfassenden strukturellen Veränderungen und grundlegende Schwergewichtsverlagerungen im Sanitätswesen befasse. Es seien jene Sanitätsstellen geschlossen oder im Umfang reduziert worden, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügt hätten.
Mit dem Organisationsplan GZ S92610/1-Org/2014 vom 3.Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 sei nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden.
Im Zuge der Organisationsänderung sei es erforderlich gewesen die alte Dienststelle des Beschwerdeführers, FAmb/SanZ Süd mit der Truppennummer 8344, komplett aufzulösen. Daraus resultierend sei der Arbeitsplatz in Klagenfurt als Sanitätsunteroffizier - dislozierte FAmb/SanZ Süd - ersatzlos weggefallen.
Mit Bescheid des BMLVS vom 18. August 2014, GZ P761137/33-PersB/2014 sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der umfassenden Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres von seiner bisherigen Funktion abberufen und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 bei der Stabskompanie und Dienstbetrieb/Militärkommando Kärnten, mit Dienstort KLAGENFURT, eingeteilt worden.
Gegen diesen Versetzungsbescheid habe der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Zahl W213 2012259-1/5E vom 24. März 2015 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BMLVS (Behörde erster Instanz) zurückverwiesen.
Nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde weiter aus, dass im vorliegenden Fall die Auflösung der Dienststelle FAmb/SanZ Süd deshalb notwendig gewesen sei, weil eine grundlegende Schwergewichtsverlagerung im Sanitätswesen stattgefunden habe. Aufgrund des geringen Patientenaufkommens habe in den letzten Jahren keine entsprechende Auslastung mehr bestanden. Somit habe es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit keinen entsprechenden Bedarf zur Weiterbetreibung der Feldambulanz in Klagenfurt gegeben.
Mittels des Organisationsplans GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sei das Projekt Sanitätsorganisation 2013 umgesetzt worden. Es sei dabei nochmals klarzustellen, dass die Organisationsänderung den gänzlichen Untergang der bisherigen Dienststelle FAmb/SanZ Süd des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes als Sanitätsunteroffizier bewirkt habe. Die Auflösung seiner Dienststelle habe zur Folge, dass er seine übertragenen Aufgaben als Sanitätsunteroffizier nicht mehr erfüllen könne und seitens des Dienstgebers auch keinerlei Bedarf mehr an einer Weiterverwendung seinerseits auf einem faktisch/organisatorisch nicht mehr existenten Arbeitsplatz bestehe.
Vor diesem Hintergrund liege gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BDG 1979 ein dienstliches Interesse einer amtswegigen Versetzung vor. Der Beschwerdeführer habe demnach auch keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise als Sanitätsunteroffizier verwendet zu werden.
Bei Setzung einer solchen beabsichtigten Personalmaßnahme sei die Dienstbehörde jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Bediensteten die für ihn schonendste zu wählen. Eine schonendere Variante wäre unter Berücksichtigung seiner Einwendungen zweifellos die Versetzung an eine seinem Wohnort näher gelegene Dienststelle und die entsprechende Einteilung auf einen Arbeitsplatz, der seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung jedenfalls und seiner bisherigen Ausbildung und fachlichen Qualifikation größtmöglich entspreche.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass derzeit überhaupt keine Arbeitsplätze verfügbar seien, die seiner besoldungsrechtlichen Stellung (M BUO 1 in der Funktionsgruppe 1) sowie seiner fachlichen Qualifikation als Sanitätsunteroffizier auch nur annähernd entsprächen. Dieser Umstand sei auch systemlogisch nachvollziehbar, da nach der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des österreichischen Bundesheeres gar keine diesbezüglichen freien adäquaten Sanitätsarbeitsplätze mehr vorhanden sein könnten.
Allerdings habe die Dienstbehörde versucht ihrer Fürsorgepflicht entsprechend nachzukommen. Sie habe sich gezwungen gesehen, im gesamten Bundesgebiet nach einem adäquaten Arbeitsplatz auch außerhalb des Sanitätswesens zu suchen, jedoch sei festgestellt worden, dass kein einziger gleichwertiger Arbeitsplatz - also weder ein M BUO 1-Arbeitsplatz in der Funktionsgruppe 1 noch einer in der Grundlaufbahn - in der örtlichen Umgebung des Beschwerdeführers vorhanden sei. Nach eingehender Prüfung sei festgestellt worden, dass im Bundesland KÄRNTEN der Besetzungsgrad im Bereich der M BUO 1-wertigen Arbeitsplätze im Wesentlichen 100 Prozent betrage und dementsprechend ebenfalls keine freien Ersatzarbeitsplätze außerhalb des Sanitätswesens vorhanden seien. Das eindeutige Schwergewicht bei freien M BUO 1-Arbeitsplätzen liege im Großraum WIEN und teilweise in NIEDERÖSTERREICH. Es sei jedoch gelungen, in GRAZ/STEIERMARK einen zumindest verwendungsgruppenadäquaten freien Arbeitsplatz (ABC-Auswerteunteroffizier) für den Beschwerdeführer zu finden.
Bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort seien gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Gemäß dieser Bestimmung sei eine solche Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, der keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde.
Durch die amtswegige Versetzung an den Dienstort GRAZ-STRAßGANG würde der Beschwerdeführer zweifellos einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, weil die Arbeitswegsituation vom Wohnort KLAGENFURT zum Dienstort GRAZ-STRAßGANG eine merkliche Verschlechterung zur Arbeitswegsituation vom Wohnort zum derzeitigen Dienstort KLAGENFURT nach sich ziehe. Allerdings sei zu beachten, dass die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs 4 Z 1 und 2 BDG 1979 kumulativ erfüllt sein müssten, um von einer unzulässigen amtswegigen Versetzung ausgehen zu können. Selbst bei Bejahung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils dürfe kein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehen, der keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde.
Eine unzulässige amtswegige Versetzung würde nur dann vorliegen, wenn ein dementsprechend anderer geeigneter Bediensteter zur Verfügung stehen würde.
Im vorliegenden Fall liege aber keine unzulässige amtswegige Versetzung vor, weil der Betrieb der FAmb/SanZ Süd in Klagenfurt gänzlich eingestellt wurde und die Personalmaßnahme alle betroffenen Bediensteten in gleicher Weise hart trifft.
Zur neuen Arbeitswegsituation sei noch anzuführen, dass die nunmehr zurückzulegende Fahrtstrecke von ca. 131 km auch einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand - obgleich der guten Verkehrsanbindung hinsichtlich der Südautobahn bzw. der Südbahnstrecke - für den Beschwerdeführer mit sich bringen werde. Im Vergleich mit freien Arbeitsplätzen in WIEN (Wegstrecken immer über 300 km) bzw. NIEDERÖSTERREICH (Wegstrecken ab 250 km) sei der eruierte freie Arbeitsplatz in GRAZ hinsichtlich der Dienstortentfernung jedenfalls auch als schonendste Möglichkeit anzusehen. Darüber hinaus lasse sich aus den §§ 36 ff BDG 1979 entnehmen, dass die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht freisteht. "Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben. So ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist." (Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNr 15. GP zu § 38 BDG). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf § 55 Abs 1 und 2 BDG 1979 zu verweisen (Berk 28.03.11, GZ 10/14-BK/11, uva). Gemäß § 55 BDG 1979 habe der Bedienstete seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung könne der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
Zur gehaltsrechtlichen Schlechterstellung sei anzuführen, dass § 113e GehG für Beamte unter bestimmten Voraussetzung vorsehe, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre - weitergebühre, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" würden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel hätten und unter den Voraussetzungen, dass entweder eine Dienststelle aufgelöst worden sei oder in einer Dienststelle 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze bzw. 50 Bedienstete betroffen seien. Der Anspruch auf den Fortbezug ende spätestens nach drei Jahren.
Daraus abgeleitet, gebühre dem Beschwerdeführer gemäß § 113e GehG 1956 für die nächsten 3 Jahre der gleiche Fortbezug, wie wenn er nach wie vor mit den Aufgaben als Sanitätsunteroffizier betraut wäre. Dadurch erleide er vorerst aus besoldungsrechtlicher Stellung keinen finanziellen Rückschritt.
Bezüglich seiner Einwendung, dass seine zukünftige Verwendung als Auswerteunteroffizier bei der ABC Kompanie in einem auffallenden Widerspruch zur bisherigen Tätigkeit steht und die in Aussicht genommene Versetzung ihm auch sämtliche in seinem Tätigkeitsfeld realisierbaren Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen nehmen würde, sei anzumerken, dass zum einen weder die Möglichkeit noch der Bedarf bestehe, dass der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier weiterverwendet werde und damit seien auch die von ihm angeführten Verpflichtungen an Fortbildungsmaßnahmen für Sanitäter gänzlich obsolet geworden. Zum anderen habe er für die zukünftige Verwendung als ABC-Auswerteunteroffizier eine Ausbildung der Waffengattung ABC-Abwehrtruppe an der ABC-Abwehrschule in KORNEUBURG zu absolvieren. Die Umschulungsmaßnahmen würden auf Grund seiner Vorbildung als Sanitätsunteroffizier lediglich einen Zeitrahmen ca. 4 Monaten in Anspruch nehmen.
Diese Umschulungsmaßnahmen seien durchaus als verhältnismäßig anzusehen, da er bis zur seiner voraussichtlichen Ruhestandsversetzung - für die Dauer von ca. zwanzig Jahren - im Bereich der ABC-Abwehrtruppe tätig sein könne. Bezugnehmend zu seinen Karrierechancen und realisierbaren Weiterbildungsmöglichkeiten, liegt es u.a. auch in seinem eigenen Ermessen und Interesse, an Fort- und Weiterbildungen der ABC-Truppe teilzunehmen, um ein Karrierefortkommen in seiner neuen Waffengattung zu gewährleisten.
Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer die Absolvierung der Ausbildung zur Erlangung der Qualifikation des in Betracht kommenden Arbeitsplatzes als ABC-Auswerteunteroffizier zumutbar. Auf Ihre rein subjektive Bereitschaft zur Absolvierung dieser Zusatzausbildung komme es nicht an.
Dem Einwand des Beschwerdeführers - sein zukünftiger Kompaniekommandant hätte bereits eine andere Person für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz vorgesehen - werde entgegengehalten, dass ein Kompaniekommandant per se keinerlei Personalplanungskompetenz habe.
Abschließend sei daher von der Dienstbehörde festzuhalten, dass nach Durchführung eines intensiven Ermittlungsverfahrens und einer tiefgreifenden dienstrechtlichen Überprüfung, die Versetzung des Beschwerdeführers vom Dienstort KLAGENFURT zum Dienstort GRAZ-STRAßGANG als ABC-Auswerteunteroffizier, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, die schonendste Variante iSd. § 38 BDG 1979 darstelle und er dementsprechend spruchgemäß zu versetzen gewesen sei.
Gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 habe eine Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung und er habe dementsprechend am 01.08.2015 seinen Dienst als Auswerteunteroffizier bei der ABC-Abwehrkompanie/Stabsbataillon 7, in 8054 GRAZ-STRAßGANG anzutreten.
Gemäß § 2 Abs 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl 29/1984 idF BGBl I 220/2012, sei für das vorliegende Verfahren (dienstbehördenübergreifende Versetzung) der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Dienstbehörde erster Instanz zuständig gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der gegenständliche Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten werde, wobei die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht würden.
Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, da die belangte Behörde entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2015, GZ. W213 2012259-1/5E, nicht die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers zur StbKp DBetr/MilKdo Kärnten (Personalprovider) durchgeführt habe, sondern die nun bekämpfte Versetzung vorgenommen habe.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass diese gemäß § 9 Abs. 2 DVG unzuständig gewesen sei.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde ins Treffen geführten wichtigen dienstlichen Interesses werde angemerkt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könnte, was unter einer entsprechenden Auslastung zu verstehen sei. Ebenso wenig seien Vergleichswerte anderer Dienststellen angeführt worden.
Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid auch nicht ausgeführt, welche konkreten Aufgaben mit der neuen Verwendung des Beschwerdeführers verbunden seien. Dem Beschwerdeführer sei auch entgegen § 45 Abs. 3 AVG kein Parteiengehör gewährt worden.
Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer passe aufgrund seiner Ausbildung und jahrzehntelangem Tätigkeiten Sanität Bereich nicht in das Organisationsschema der ABC-Abwehrkompanie und werde von seinen Kollegen als fremde Person wahrgenommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG mit den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen aller betroffenen Bediensteten auseinander zusetzen und diese einander gegenüber zu stellen. Nur auf diese Weise könne beurteilt werden, ob nicht ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe, der keine oder weniger wesentliche Nachteile erleiden würde. Der Beschwerdeführer erleide auch unter Berücksichtigung des § 113b Gehaltsgesetz erhebliche finanzielle Nachteile. Die Gehaltszahlung sei mit 3 Jahre befristet und könne die gehaltsrechtliche Schlechterstellung nur zum Teil abdecken.
Zur Verpflichtung die für den Beschwerdeführer schonendste Variante zu wählen, wird unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Berufungskommission ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Versetzung zum Dienstort 8054 Graz-Strassgang noch schlechter gestellt werde, als bei der ursprünglich bekämpften Versetzung zum Personalprovider mit Dienstort 9020 Klagenfurt.
Die belangte Behörde sei willkürlich und rechtswidrig vorgegangen, da andere Beamte der (aufgelassenen) Dienststelle des Beschwerdeführers, die gegen ihre Versetzung zum Personal Provider keine Beschwerde erhoben bzw. diese zurückgezogen hätten, weiterhin beim Personal Provider Dienstort 9020 Klagenfurt verblieben seien. Darüber hinaus seien vergleichbare Beamte, welche wesentlich näher an der Dienststelle 8054 Graz-Strassgang wohnhaft seien, nicht dorthin versetzt worden, obwohl diese Beamten dadurch wesentlich weniger beeinträchtigt würden als der Beschwerdeführer.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den gegenständlichen Arbeitsplatz ausgebildete und in unmittelbarer Umgebung wohnhaft der Beamte nicht dafür herangezogen würden. Diese Beamten verfügten - anders als der Beschwerdeführer - sowohl über die erforderliche Ausbildung als auch einen Wohnsitz in der unmittelbaren Nähe der Dienststelle. Sowohl in der Lehrkompanie SanZ Süd als auch beim Militärkommando Kärnten würden im nächsten Jahr Ziel Arbeitsplätze frei, die sowohl der besoldungsrechtlichen Stellung als auch der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers entsprächen. Ein vorübergehendes Verbleiben des Beschwerdeführers beim Personalprovider verbunden mit einer Versetzung auf einen der vorangeführten Zielarbeitsplätze im nächsten Jahr wäre zweifelsfrei eine schonendere und wirtschaftlichere Versetzung.
Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, auf die vom Beschwerdeführer absolvierte langjährige und kostenintensive Ausbildung zum diplomierten Gesunden-und Krankenpfleger Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe auch keine angebotenen Vermittlungsversuche abgelehnt, sondern seien diese aus verschiedenen Gründen-beispielsweise wegen mangelnder Qualifikation (Englischkenntnisse)-gescheitert.
Der Beschwerdeführer beantrage daher
1. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 27.07.2015, GZ P761137/43-PersB/2015, dahingehend abzuändern, dass von einer Versetzung des Beschwerdeführers abgesehen werde,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde schlüssig dargetan, dass im Zuge einer Neuorganisation des Sanitätswesens jene Sanitätsdienststellen aufgelassen worden seien, die aufgrund des Patientenaufkommens in den letzten Jahren nicht über eine entsprechende Auslastung verfügt hätten. Damit ist die belangte Behörde dem in der oben dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung tragende Organisationsänderung in ihren Grundzügen darzustellen, nachgekommen. Die von der belangten Behörde verfolgte Absicht, wenig ausgelastete Dienststellen aus Einsparungsgründen aufzulösen, kann jedenfalls nicht als unsachlich erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sowie zu prüfen, ob nicht ein anderer geeigneter Beamter für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Falle der Auflösung einer Dienststelle eine Vergleichsprüfung im Sinn des § 38 Abs. 4 BDG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 18. 12. 2014, GZ. Ra 2014/12/0018).
Bei Vorliegen eines derartigen Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beschwerdeführerin schonendste zu wählen und ihr eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10 mwN).
Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, da ihm ein verwendungsgruppenadäquater Arbeitsplatz zugewiesen wurde. Die belangte Behörde hat auch in überzeugender Weise dargetan, dass es für den Beschwerdeführer keinen freien adäquaten Arbeitsplatz in der näheren Umgebung seines Wohnortes gegeben hat.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm eine Versetzung nach Graz nicht zugemutet werden könne, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu Recht darauf hingewiesen, dass, dem Beamten die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung nicht freisteht. "Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben. So ist der Bea grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist." (Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNR 15. GP zu § 38 BDG). Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 und 2 BDG unterliegt es den Beamten, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dies ist - von § 55 Abs. 1 und 2 BDG abgesehen - auch aus § 38 Abs. 8 BDG zu schließen, wonach dem Beamten im Falle einer Übersiedlung an einen anderen Dienstort eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren ist. Familiäre Gründe können mangels anderer freier Planstellen bzw. wegen des Vorliegens des überwiegenden dienstlichen Interesses an seiner Versetzung nicht berücksichtigt werden, weil diese Gründe es keinesfalls rechtfertigen könnnten, für unabsehbare Zeit auf eine unmittelbar benötigte Dienstleistung des BW gänzlich zu verzichten und sich auf eine "Intensivbetreuung" desselben ohne Zuweisung konkreter dienstlicher Aufgaben zu beschränken (BerK, 28.03.2011, GZ. 10/14-BK/11).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint daher die gegenständlichen Versetzung trotz der damit verbundenen Fahrtstrecke von 131 km als vertretbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Zulässigkeit einer amtswegigen Versetzung im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.
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