BVwG W200 2112027-1

W200 2112027-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2112027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2112027.1.00

Spruch

W200 2112027-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid vom 16.07.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, VN: XXXX , über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (vH) ab 15.03.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 08.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der Beschwerdeführer übermittelt folgende Unterlagen:

Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.07.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"(...) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Zustand nach 2x CTS Operation, NLG spricht 18.1.2014 für eine höhere Läsion. MRT der HWS zeigt 8.8.2014 eine Vertebrostenose mit leichten Einengungen an Myelon und Wurzelaffektion. 10.11.2014 Neurologie Göttlicher Heiland: Motoneuronerkrankung

(...) Neurologisch Atrophie der kleinen Handmuskulatur rechts, die Finger können nicht gestreckt werden, der Daumen kann kaum bewegt werden, proximal keine Paresen, Verspannungen, links subj. beeinträchtigte Feinmotorik, re. Faustschluss KG 4-5, übrige Nerven intakt.

(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lähmung des Nervus ulnaris rechts Oberer Rahmensatz, da Krallenhandbildung

04.05. 05

40 vH

02

Neuromuskuläre Erkrankung mit Funktionseinschränkungen leichten Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neurographischer Nachweis mit geringem Funktionsausfall

04.07. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend wurde

hinsichtlich des Gesamtgrades ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde wegen der zu geringen Relevanz von Leiden 2.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2015 wies das Sozialministeriumservice, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass nach medizinischem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer an der oberen Extremität an einer progredienten Parese und Atrophie der rechten Hand bei lebhaft auslösbaren Muskel-Eigenreflexen, Faszikulationen der proximalen Muskulatur (M. deltoideus, M. biceps) rechts und zeitweise auch links leide. Ferner leide der Beschwerdeführer nicht nur an subjektiven Beschwerden in der linken Hand, sondern bestünden sehr wohl bereits beginnende Paresen auch in der linken Hand. Es sei nicht richtig auf die Beschwerden der linken Hand im Sinne der beginnenden Parese eingegangen worden. Die unter der laufenden Nummer 2 geführte Diagnose habe aufgrund der Paresen der linken Hand daher mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 von Hundert angesetzt werden müssen. Da die rechte Hand eine Lähmung des Nervus ulnaris mit Krallenhandbildung aufweise und auch die linke Hand Lähmungserscheinungen zeige, hätte richterweise festgestellt werden müssen, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 sehr wohl erhöht werde, da beide Hände des Beschwerdeführers betroffen seien und ihre Funktion wesentlich eingeschränkt sei. Als Beweis wurde auf den Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.07.2015 verwiesen.

Das BVwG holte ein nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten vom 22.09.2015 der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, welche bereits das Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 erstellt hatte. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:

"(...) Vorgutachten: Abl. 22: Seit einer Handnervenoperation 2004 und 2014 wäre dort eine Muskelatrophie aufgetreten. Es wurde subjektiv eine Störung der Feinmotorik und Kraft an der rechten oberen Extremität angegeben, Beschwerden links wurden nicht angegeben. Im neurologischen Status fand sich eine lokalisierte Schwäche der rechten Hand KG 4-5 bei sonst unauffälligen Verhältnissen. Neurographisch war laut Befund eine neuromuskuläre Erkrankung nachgewiesen.

Der BF reicht nun einen Befund nach. Laut Abl. 29 wurden im Juli 2015 neurologisch eine fortschreitende Schwäche der rechten Hand und eine beginnende Schwäche der linken Hand ohne Quantifizierung festgestellt. Reflexe waren lebhaft auslösbar, PyZ positiv. Untere Extremitäten fanden sich ‚keine Paresen aber reduzierte Kraft'. Faszikulationen waren sichtbar, keine Anwendung von Hilfsmitteln. Keine Angabe einer Diagnose.

In der Beschwerde über KOBV Abl. 32 werden Befunde zitiert, wegen einer Krallenhandbildung und beidseitiger Beschwerden sei ein höherer Grad der Behinderung anzuwenden.

Es werden jedoch keine elektroneurographischen Befunde nachgereicht, welche eine Änderung zum Zustand, welcher im April 2015 erhoben wurde, belegen. Da solche Befunde hier als objektives Kriterium erforderlich sind, kann derzeit keine neue Einschätzung getroffen werden.

Selbst (hier nicht nachgewiesene) beiderseitige leichte Veränderungen ließen in diesem Fall nach der EVO keine höhere Einschätzung im Gesamtgrad der Behinderung zu.

Die Motoneuronerkrankung bleibt auch laut Befund Abl. 32 weiterhin eine Hypothese, es kann daher auch hier keine Anhebung erfolgen."

In der im Rahmen des Parteiengehörs eingelangten Stellungnahme vom 16.10.2015 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf die bereits erfolgte Diagnose "Motoneuronerkrankung" sowie darauf, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte. Laut Beschwerdeführer bestünden bereits Paresen der linken Hand und auch die unteren Extremitäten seien betroffen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Patientenbrief vom 19.02.2016 über den stationären Aufenthalt in der Neurologie vom 01.02.2016 bis zum 12.02.2016 übermittelt.

In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 15.03.2016 eingeholt, in diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:

"(...) Derzeitige Beschwerden:

Der Patient berichtet, die linke Hand sei deutlich schlechter geworden, aber auch die rechte Hand hätte in der Kraft und Muskulatur deutlich nachgelassen. Auch die Beine wären schwächer, er tut sich mit dem Gehen schon schwer, vor allem kann er den Vorfuß links vor rechts nicht mehr heben, er bleibt dadurch an kleinen Hindernissen hängen. Weiters berichtet er über Kurzatmigkeit bei Anstrengung und zeitweise über Symptome wie wenn er ersticken müsste.

Mitgebrachte Befunde:

Stationärer Aufenthalt Göttlicher Heiland, Neurologie vom 9.2. bis 12.2.2016, Diagnosen: Motoneuronenerkrankung, V.a. incipiente respirator. Isuffizienz im Liegen, Ulnarisläsion rechts, arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose, Skoliose, St.p. CTS-OP rechts 2x, Hyperlipidämie, GERD bei axialer Hiatushernie perianale Thrombose.

Im Neuro-Status wird das Gang- und Standbild am ehesten einem Steppergang entsprechend beschrieben, ungerichtetes Schwanken im Rhomberg, Stehversuch

Unterberger-Tretversuch nicht durchführbar, Fersengang nicht durchführbar, Zehengang nicht durchführbar, Einbeinstand nicht durchführbar.

Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:

Euthyrox 75mg 1-0-0, Pantoprazol 40mg 1-0-0, Rilutec 50mg 1-0-0-1, Sevicar 20/5mg 1-0-0

Neuro-Status:

HN: unauff., Zunge ohne fassbare Fasciculationen oder Atrophien

OE: MER stgl. gesteigert, distal betonte Atrophie der Muskulatur mit p. m. der kleinen Handmuskeln, grobe Kraft links Faustschluss KG 3-4, rechts KG 2-3, Fingerspreizen rechts KG 3, links KG 4, Fingerbeugen rechts KG 2, links KG 3, Fingerflexion rechts KG 3, links KG 4, Bizeps links KG 3, rechts KG 4-5, Trömner beids. pos., Tonus gering erhöht. Krallenhand rechts

UE: MER stgl. gesteigert, grobe Kraft: Vorfußheber und -senker KG 1-2 links, KG 3-4 rechts, sonstiger Kraftstatus der UE KG 4-5, Bab. links geringgradig pos., deutliche distal betonte Atrophie, multilokuläre Muskelfasciculationen spontan

Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf

Gang: mit Unterarmstützkrücke links und deutlichem Steppergang links vor rechts, etwas verlangsamt und unsicher möglich

Stand: unsicher mit Zunahme bei Parallelstand und Augenschluss

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff

  1. Gesundheitsschädigungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Motoneuronenerkrankung mit geringgradiger respiratorischer Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da merkliche Muskelatrophie und distal betonte Extremitätenschwäche

04.07. 02

60 vH

02

Lähmung des Nervus ulnaris rechts Oberer Rahmensatz da Krallenhandbildung

04.05. 05

40 vH

Die Leiden

arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose, Skoliose, St. p. CTS-OP rechts, Hyperlipidämie, GERD bei axialer Hiatushernie und perianale Thrombose erreichen keinen Grad der Behinderung, da medikamentös gut eingestellt, bzw. ohne wesentliche Beschwerdesymptomatik.

  1. Gesamtgrad der Behinderung: GdB 70%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da es zu einer Leidensverstärkung kommt.

  1. Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ?

Der Behinderte ist infolge seiner oben angeführten Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

  1. Veränderung zu den ärztlichen Gutachten vom 28.4.2015 und 22.9.2015 objektivierbar?

Eine Veränderung zum ärztlichen Gutachten vom 28.4. bzw. 22.9.2015 kann aufgrund des heute durchgeführten Neuro-Status, der sich im wesentlichen Punkten mit dem Neuro-Status der Neurologie Göttlicher Heiland vom 16.2.2016 deckt (Anmerkung durch das BVwG: vorzitierter Patientenbrief ist vom 19.02.2016), nachvollzogen werden.

  1. Ärztliche Nachuntersuchung?

Ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.04.2016 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am 20.11.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 19.02.2016 70 (siebzig) vH (von Hundert).

Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist der im Rahmen der Untersuchung durch den neurologischen Gutachter festgestellte neurologische Status. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 15.03.2016 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert fest. Die Veränderung zu den ärztlichen Gutachten vom 28.4.2015 und vom 22.9.2015 wurde mit dem im Zuge der Gutachtenerstellung festgestellten neurologischen Status begründet. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass bereits im - vor Erstellung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens vom 07.07.2015 - übermittelten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.07.2015 die Motoneuron-Erkrankung beim Beschwerdeführer angedacht worden war.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.01.2015 beim Sozialministeriumservice eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Dokumenten.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 15.03.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Detail ist hinsichtlich der im Gutachten vom 15.03.2016 festgestellten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf die Begründung im Gutachten zu verweisen, wonach das Leiden 1 (die Motoneuronenerkrankung mit geringgradiger respiratorischer Insuffizienz) durch Leiden 2 (Lähmung des Nervus ulnaris rechts) um eine Stufe erhöht wird, da es zu einer Leidensverstärkung kommt. Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist laut Gutachten der im Rahmen der Untersuchung am 15.03.2016 festgestellte neurologische Status. Die entscheidungsrelevante Änderung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers wurde somit am 15.03.2016 festgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 15.03.2016 70 (siebzig) vH (von Hundert).

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.04.2016 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen hatte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da im vom BVwG eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.03.2016 die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 (siebzig) vH festgestellt wurde und entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers der mittels Patientenbrief vom 19.02.2016 festgestellte neurologische Status ist, liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor und war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist; (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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