BVwG W166 2106337-1

W166 2106337-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W166 2106337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2106337.1.00

Spruch

W166 2106337-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Meldezettels und diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Langjähriger Morbus Crohn ED 1990, St.p. mehrfacher Dünndarmresektion (insgesamt 120 cm), Vit. B12-Mangel, Osteoperose, St. Ileocoekaresektion 1991, St.p. Dünndarm-Segment-Resektion 1998, operative Sanierung einer Dünndarmfistel im mittleren Unterbauch 1/2008, Osteoperose mit ausgeprägter Brustkyphose, St.p. Inzision und Streifendrainage einer entzündlichen RF im linken Rippenbogenbereich 14.04.2008, Immunsuppresive Therapie mit Imurek seit 2007

Paroxysmale Kribbelparästesien assoziiert mit Elektrolytentgleisungen

Derzeitige Beschwerden:

Wiederholte Durchfälle, besonders bei Wetterwechsel, seit 2008 trage er eine Windel, 4-5x weicher Stuhlgang, dann 4-10 x flüssige Stühle pro Tag, sein Gewicht schwanke um +/- 3 kg, nehme Zusatznahrung Fortimel, sonst würden die Elektrolyte entgleisen, er könne wegen des Kurzdarmsyndroms nicht mit Öffis fahren seit 2008, er müsse meist schnell auf die große Seite,. KO im XXXX und XXXX, HWS sei versteift, Therapien hätten keinen Sinn, mithilfe des Rollators könne er einigermaßen aufrecht gehen, er sei mit dem Privat-PKW hier. Herz- und Lunge seien in Ordnung.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

I. Med. Gastroenterologie Ambulanz XXXX vom XXXX: langjähriger Morbus Crohn ED 1990, St.p. mehrfacher Dünndarmresektion (insgesamt 120 cm), Vit. B12-Mangel, Osteoperose, St. Ileocoekaresektion 1991, St.p. Dünndarm-Segment-Resektion 1998, operative Sanierung einer Dünndarmfistel im mittleren Unterbauch 1/2008, Osteoperose mit ausgeprägter Brustkyphose, St.p. Inzision und Streifendrainage einer entzündlichen RF im linken Rippenbogenbereich XXXX, Immunsuppresive Therapie mit Imurek seit 2007.

Coloskopie vom XXXX: im Anastomosenbereich hypertrophe, vulnerable SH, keine Apthen als Ausdruck geringer Crohnaktivität, keine Stenose

Allgemeinzustand:

Altersentsprechend

Ernährungszustand:

Schlanker Habitus

Gesamtmobilität - Gangbild:

mit Rollator flüssig und sicher sowie aufrechter, Gehen ohne Rollator im Untersuchungszimmer möglich bie deutlich verstärkter Brustkyphose, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberer Rahmensatz, da maßgebliche Funktionseinschränkung und Fehlhaltung der Hals- und Brustwirbelsäule und geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach Wirbelkörperbruch und Osteoperose

020102

40

2

Morbus Crohn Wahl dieser Position, da nach mehrfachen Darmresektionen imperativer Stuhldrang sowie Durchfallneigung und Elektrolytstörungen bestehend, mit dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand

070405

30

3

Parästhesien bei Elektrolytstörung Unterer Rahmensatz, da rezidivierend bei Fehlen motorischer Defizite.

g.Z. 040601

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 .H.

Begründung:

Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Bei Fehlen einer Stuhlinkontinenz sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.

3. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

siehe Punkt 2a."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, dass im Gutachten unter Frage 2a eine Antwort fehle, und dass der Beschwerdeführer mittlerweile drei Darmoperationen gehabt habe, wobei ihm 150 Zentimeter Dünndarm entfernt worden seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein "Kurzdarmsyndrom" mit unkontrolliertem Stuhldrang, den er nicht halten könne. Der Beschwerdeführer könne seit acht Jahren Veranstaltungen im öffentlichen Bereich gar nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmen, da immer die Gefahr bestehe, dass er dringend eine Toilette aufsuchen müsse. Auch die täglichen Einkäufe seien dadurch erschwert, dass nicht jeder Supermarkt eine Toilette habe und der Beschwerdeführer trotz des Tragens von Windeln eine "volle Hose" nicht immer verhindern könne. Daher seien auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, welche keine WC-Anlage hätten, ein großes Hindernis für den Beschwerdeführer.

Die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die Osteoperose seien im Alltag bewältigbar, die Einschränkungen durch die Stuhlinkontinenz leider nicht. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige ärztliche Begutachtung.

Zu dieser Stellungnahme wurde vom Ärztlichen Dienst in einem Aktenvermerk vom XXXX ausgeführt, dass der Verlust von Stuhl durch imperativen Stuhldrang durch handelsübliche Vorlagen kompensiert werden könne, und daher ergäbe sich keine geänderte Beurteilung.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage komme. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen bereits wie in der Stellungnahme vom XXXX vorgebracht, dass der Beschwerdeführer drei Darmoperationen gehabt habe, wobei ihm 150 Zentimeter Dünndarm entfernt worden seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein "Kurzdarmsyndrom" mit unkontrolliertem Stuhldrang, den er nicht halten könne. Der Beschwerdeführer könne seit acht Jahren Veranstaltungen im öffentlichen Bereich gar nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmen, da immer die Gefahr bestehe, dass er dringend eine Toilette aufsuchen müsse. Dies funktioniere aber nicht reibungslos, da der Beschwerdeführer keinen Eurokey besitze und ihm dadurch Behindertentoiletten versperrt seien. Auch die täglichen Einkäufe seien dadurch erschwert, dass nicht jeder Supermarkt eine Toilette habe und der Beschwerdeführer trotz des Tragens von Höschenwindeln eine "volle Hose" nicht immer verhindern könne. Daher seien auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, welche keine WC Anlage hätten, ein großes Hindernis für den Beschwerdeführer. Diese Umstände habe der Beschwerdeführer mehrmals bei der ärztlichen Untersuchung bekanntgegeben, aber der begutachtende Arzt habe sich leider nur mit der Osteoporose und nicht mit dem Hauptproblem Morbus Crohn auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer ersuche daher neuerlich um eine nochmalige ärztliche Begutachtung.

Mit Schreiben vom XXXX reichte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses vom XXXX nach.

Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und des vorgelegten Befundberichtes, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom XXXX geltend, dass er bei Zustand nach 3-maliger Darmoperation bei bekanntem Morbus Crohn (zwischenzeitlich wurden 150 cm Dünndarm entfernt) an einem sogenannten Kurzdarmsyndrom leide, welches zu unkontrolliertem Stuhldrang führt, sodass der Beschwerdeführer im öffentlichen Bereich manchmal dringend eine Toilette aufsuchen müsse.

Er trage Höschenwindeln und könne aufgrund einer bestehenden Stuhlinkontinenz öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen.

In der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wird um Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ersucht.

allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehabte Operationen):

Operationen: Appendektomie ohne Folgeschaden,

XXXX klass. Gallenblasenentfemung im XXXX mit Erfolg,

XXXX Darmresektion des terminalen Ileums in der Poliklinik wegen Morbus Crohn,

XXXX nochmalige Operation des Dünndarmes mit Resektion im XXXX,

XXXX nochmalige Operation des Dünndarmes im KH XXXX wieder reseziert worden, insgesamt 150cm Dünndarm entfernt worden, seit dieser Zeit Kurzdarmsyndrom mit wiederholten Durchfällen, Antragwerber trägt Windelhose,

Med.: Imurek 50 3-0-0, Pentassa lg 1-1-1, bei Bedarf Ca., K und Mg. wegen Elektrolytentgleisung,

Gelenksbeteiligung seit 1996 mit der Wirbelsäule und Osteoporose, keine Therapie, zuletzt vor 4 Jahren Aclastatherapie nur einmalig angewendet, wegen Besserung der Knochendichte (Befund aus 07/2015) keine weitere Therapie erforderlich,

Wirbelsäulen-Läsion seit 1996, schleichende Verschlimmerung der Hals- und Lendenwirbelsäule, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine einschlägige Medikation, 1996 und 1998 jeweils 3- wöchige Rehab in XXXX,

chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung nach Nikotinabusus bis 07/2015 (25/d), Med.: Duaklir Genuair 1-0-1, Pulmiocort 0,4 1-0-1, Berodual DA bei Bed., seit Medikation keine Beschwerden,

Nik: 0, Alk: 0,

derzeitige Beschwerden:

Darmbeschwerden, auch Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule,

Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel:

Imurek 50, Pentassa lg, bei Bedarf Ca., K und Mg, Duaklir Genuair, Pulmiocort 0,4, Berodual DA,

Sozialanamnese:

XXXX im Ruhestand seit XXXX (39. Lj.) wegen M. Crohn, verheiratet, ein erwachsenes Kind, Gattin: Pflegehelferin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Landesklinikum XXXX der chirurgischen Abteilung vom

XXXX:

Diagnose: Morbus Crohn, laufende immunsuppressive Therapie Bei dem Patienten besteht seit Jahren ein bekannter Morbus Crohn mit ausgeprägter arthropathologischer Komponente. Es besteht ein Zustand nach mehreren Fistulierungen teils enterocutan, teils entero-enteral. Durch dünnflüssige nicht kontrollierbare Stuhlabgängen mit Teilinkontinenz bestehen auch quälende Gelenksbeschwerden auch die obere Brustwirbelsäule und Halswirbelsäule sind betroffen.

Der Gebrauch Öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.

klinischer Untersuchungsbefund:

guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand,

Körpergröße: 168 cm, Körpergewicht: 80 kg, Blutdruck: 130/80 mmHg

Sauerstoffsättigung bei Raumluft im Blut p02: 97%

Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, Sensorium hei, Nervenaustrittspunkte unauff., an der rechten Wange kirschgrosses Artherom,

Hals: keine Einfluss Stauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Gynäkomastie, Portha-a-kath links subclav. in situ, multiple seborrhoische Warzen ges. Thorax,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule auf 30/0/30 Grad, Kinn- Jugulum-Abstand 2cm, deutliche fixierte Kyphose der Halswirbelsäule, linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30cm, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Hals- und Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, klass. Gallenblasenentfernung und med. Laparotomie, kein Bruchsack tastbar, keine Hyperperistaltik,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 34cm (links: 33cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,

Gesamtmobilität, Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Satus psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Diagnoseliste:

  1. degenerative Veränderung der Wirbelsäule

  2. Morbus Crohn

  3. Parästhesien bei Elektrolytstörung

Fragestellungen:

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  1. Der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Befund betreffend die Morbus Crohn Erkrankung vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und der Befund Abl. 35/5-35/6 eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, siehe Abl. 22-23?

  2. Insbesondere wird auch um Beurteilung der Erkrankung Morbus Crohn betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und die damit verbundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht.

Beantwortung der Fragen:

ad 1) Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es besteht keine Beinverkürzung von mehr als 8 cm. Der Beschwerdeführer benötigt keine Gehhilfe und kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.

ad 2) es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor (es besteht keine arterielle Verschlusskrankheit von mehr als II/B nach Fontaine, es besteht keine Herzinsuffizienz mit einer Linksventrikelfunktion unter 30 %, es besteht keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, es besteht keine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, es besteht keine chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium IV, es besteht kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, es muss kein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff verwendet werden)

ad 3) es liegen keine erheblichen Störungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Leistungsfähigkeit vor, die im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel relevant sind.

ad 4) die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschwerden, Einwendungen und der vorgelegte Befund (siehe ABL 35/5-6) bedingt keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, da mit geeigneten Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Versorgung des imperativen Stuhldrangs mit intermittierenderem, unwillkürlichem Stuhlabgang bei weichen Stühlen besteht.

ad 5) bei dem Beschwerdeführer besteht ein Morbus Crohn bei Zustand nach Dünndarmteilresektion mit glaubhaft geschildertem imperativen Stuhldrang. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund der Häufigkeit, Vorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges unter Anwendung geeigneter Inkontinenzbehelfe nicht beeinträchtigt."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer leidet an der Darmerkrankung "Morbus Crohn" bei Zustand nach Dünndarmteilresektion mit imperativem Stuhldrang.

Mit handelsüblichen Sanitärprodukten besteht eine ausreichende Versorgung. Beim Beschwerdeführer liegt keine Stuhlinkontinenz vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er bereits drei Darmoperationen gehabt habe, wobei ihm 150 Zentimeter Dünndarm entfernt worden seien, und er daher an einem "Kurzdarmsyndrom" mit unkontrolliertem Stuhldrang leide, führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass beim Beschwerdeführer ein Morbus Crohn bei Zustand nach Dünndarmteilresektion mit glaubhaft geschildertem imperativem Stuhldrang vorliegt, wobei mit geeigneten Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Versorgung des imperativen Stuhldrangs mit intermittierendem, unwillkürlichem Stuhlabgang bei weichen Stühlen besteht.

Im Gutachten vom XXXX wurde vom medizinischen Sachverständigen überdies festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine Stuhlinkontinenz vorliegt, und ein guter Allgemein- bzw. Ernährungszustand gegeben ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sich die begutachtenden Ärzte nur mit der Osteoporose und nicht mit dem Hauptproblem Morbus Crohn auseinandergesetzt hätten ist entgegenzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX das Leiden "Morbus Crohn" ausführlich beurteilt, und als Leiden 2 "Morbus Crohn" nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und dem unteren Rahmensatz eingeschätzt hat, da nach mehrfachen Darmresektionen imperativer Stuhldrang sowie Durchfallneigung und Elektrolytstörungen aber ein guter Ernährungszustand vorliegen. Eine Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung sind jedoch nicht gegeben.

Auch im medizinischen Gutachten vom XXXX hat sich der ärztliche Sachverständige, wie bereits dargelegt, umfassend mit dem Leiden "Morbus Crohn" auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hat zur vorliegenden Problematik in der Beschwerde selbst angegeben, dass bei ihm immer die Gefahr bestehe, dringend eine Toilette aufsuchen zu müssen, der Beschwerdeführer aber für den Fall, dass er einmal nicht mehr rechtzeitig eine WC-Anlage erreichen könne, Windeln trägt.

Dies bekräftigt die bereits dargelegte Einschätzung der medizinischen Sachverständigen, wonach mit geeigneten Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Versorgung des imperativen Stuhldrangs bei weichen Stühlen bzw. Durchfallneigung besteht, auch im Hinblick auf die Häufigkeit, Vorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.

Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. Die Versicherungsnummer;

3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

...

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

...

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).

Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" mit imperativem Stuhldrang und Durchfallneigung leidet. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er besonders bei Wetterwechsel an Durchfällen leide, dann habe er vier bis zehn flüssige Stühle pro Tag, wobei er seit dem Jahr 2008 Windeln trage.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, auf Grund unkontrollierbaren Stuhldranges manchmal dringend eine Toilette im öffentlichen Bereich aufsuchen zu müssen.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zur vorliegenden Problematik in der Beschwerde angegeben, dass bei ihm immer die Gefahr bestehe, dringend eine Toilette aufsuchen zu müssen, der Beschwerdeführer aber für den Fall, dass er einmal nicht mehr rechtzeitig eine WC-Anlage erreichen könne, Windeln trägt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Zeiträumen (z.B. Wetterwechsel) immer wieder dringend, auch wenn er unterwegs ist, eine Toilette aufsuchen muss. In diesen Phasen ist von einer erhöhten Stuhlfrequenz auszugehen. In diesen Zeiten ist es dem Beschwerdeführer jedoch auch oft möglich, eine Toilette rechtzeitig zu erreichen.

Für die Fälle in welchen der Beschwerdeführer eine WC- Anlage nicht mehr rechtzeitig erreichen kann, und es zu intermittierendem, unwillkürlichem Stuhlabgang kommt, besteht eine ausreichende Versorgung mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten wodurch die diesbezüglichen Folgen nicht unabwendbar sind.

Überdies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus einschätzen kann, zu welchen Zeiten er von einer erhöhten Stuhlfrequenz ausgehen muss, und diese Problematik für den Beschwerdeführer zumindest größtenteils vorhersehbar ist, und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund regelmäßig handelsübliche Inkontinenzprodukte verwendet.

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer zwar eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten besteht, er jedoch keine Gehhilfe benötigt, eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel problemlos möglich ist, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, keine erheblichen Störungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Leistungsfähigkeit vorliegen, und das Leiden "Morbus Crohn" mit imperativem Stuhldrang auch im Hinblick auf die Häufigkeit, Vorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges durch die Verwendung geeigneter Inkontinenzbehelfe ausreichend versorgt werden kann, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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