BVwG W136 2110266-1

W136 2110266-1Tribunal administratif fédéral12 avr. 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Gehorsamspflicht, Polizist, Strafbemessung,<br/>Verweis

Texte intégral

BVwG W136 2110266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2110266.1.00

Spruch

W136 2110266-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Ing. Mag. Thomas Benda, Rudolf Diesel Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1 vom 08.06.2015, GZ 2-43-DK/1/2015, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach mündlicher Verhandlung am 06.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) schuldig erkannt, er habe 1. am 21.08.2014 gegen 15.10 Uhr in XXXX als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX dieses im Dienst auf dem Gehsteig geparkt, um im unmittelbar daneben befindlichen Lokal

XXXX einen Kaffee trinken zu gehen, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe, und habe 2. am 23.08.2014 gegen 21:45 in der Polizeistation XXXX als im Sektordienst eingeteilter Exekutivbeamter im Aufenthaltsraum in Anwesenheit einer weiteren Exekutivbeamtin zwei Bekannten Wein eingeschenkt und selbst Wein konsumiert, wodurch er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe.

Über den BF wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt. Von vier weiteren Anschuldigungspunkten wurde der BF hingegen freigesprochen.

Begründend wurde nach Darlegung der Disziplinaranzeige und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der BF das Abstellen des Dienst-KFZ wie angelastet zugestanden habe und dafür auch von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 8 Abs. 4 StVO eine Geldstrafe von € 20 sowie Verfahrenskosten von € 10,- verhängt worden seien. Seiner Rechtfertigung, dass das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd gestanden sei, komme weder bei der Beurteilung der Verwaltungsstrafbarkeit noch bei der disziplinären Strafbarkeit Bedeutung zu. Mit der vom BF gesetzten Tat entstehe in der Bevölkerung der Eindruck, die Exekutive messe mit zweierlei Maß, weil diese für dasselbe Verhalten bestraft würde. Der Beamte verletze seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn er ein inner- oder außerdienstliches Verhalten setzt, dass bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig glaubwürdig vorgehe und damit ein Glaubwürdigkeitsverlust einhergehe. Derartige Rückschlüsse könnten jedenfalls von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang stehe; davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen bzw. die Erstattung von Anzeigen zu den dienstlichen Aufgaben des BF gehöre.

Hinsichtlich des angelasteten Alkoholkonsums in der Dienstzeit sei dieser vom BF zugestanden worden und von einer Zeugin bestätigt worden. Da nach der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie die Konsumation von Alkohol verboten ist, wenn das Lenken eines Dienst-KFZ zu erwarten ist, habe der BF gegen diese Weisung durch das angelastete Verhalten verstoßen. Die Behauptung des BF, wonach auch andere Personen im Dienst Alkohol konsumieren würden, was er durch die Vorlage der Kopie eines "Bierbuches" zu beweisen versuchte, lasse für ihn nichts gewinnen, da eine allfällige Duldung einer rechtswidrigen gelebten Praxis bei offensichtlicher Rechtwidrigkeit nicht maßgeblich sei. Bei dieser Pflichtverletzung des Weisungsverstoßes handle es sich um die schwerere, die unter 1. dargestellte Pflichtverletzung wiege erschwerend. Mildernd sei das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit sowie der Umstand anzurechnen, dass es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe. Ein Schuldspruch ohne Strafe, wie vom BF beantragt, komme jedoch nicht in Betracht, da ein Weisungsverstoß grundsätzlich eine schwere Pflichtverletzung darstelle.

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des BF vom 03.07.2015 richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Schuldspruches, in eventu ein Schuldspruch ohne Strafe, in eventu die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises.

Der angefochtenen Bescheid enthalte keine Gliederung und keine Feststellungen zu den einzelnen Tatvorwürfen und ließen sich diese auch nicht aus dem Erkenntnis ableiten, zumal Beweiswürdigung- und ergebnisse sowie rechtliche Beurteilung vermengt würden, weshalb dieser mit einem essentiellen rechtlichen Mangel behaftet wäre. Die Verhältnismäßigkeit der Strafhöhe wäre nicht überprüfbar, da die belangte Behörde nicht angegeben habe, von welchem Monatsbezug sie ausging, weshalb der Schuldspruch wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben wäre. Die Begründung zu Schuldspruch 1. sei widersprüchlich, da die belangte Behörde einerseits anführe, dass es unerheblich wäre, ob das Vorgehen des BF von Außenstehenden wahrgenommen wurde, andererseits anführe, dass der BF offensichtlich ohne wichtigen Grund der StVO zuwider gehandelt habe. Für die Qualifikation des Verhaltens des BF sei jedoch wesentlich, ob das Cafe gut besucht gewesen sei, weil dies für die Wirkung der Schwere der Pflichtverletzung entscheidend sei. Der Schuldspruch sei aufzuheben, weil das Tatbestandsmerkmal "gut besucht" im Beweisverfahren keine Deckung gefunden hätte. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, da vermutbar wäre, dass die belangte Behörde das Hauptaugenmerk auf den Verstoß nach § 8 Abs. 4 StVO gelegt habe. Schließlich sei Kaffeetrinken im Dienst keine Pflichtverletzung und gehe der Rechtsvertreter des BF einmal die Woche in einem Restaurant Mittagessen, in dem auch Polizisten im Dienst etwa zur selben Zeit essen oder Kaffee trinken würden. Da die Konsumation von Kaffee keine Pflichtverletzung darstelle, sei der Schuldspruch aufzuheben. 3. Am 06.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt.

Der BF zeigte sich wie auch schon im bisherigen Verfahren ausdrücklich auch hinsichtlich der unter Schuldspruch I.1. des bekämpften Bescheides angelasteten Pflichtverletzung - geständig und gab an, dass er aus der ganzen Sache gelernt habe. Das Abstellen des Dienst-KFZ entgegen der Straßenverkehrsordnung, wenn kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung stehe, sei ihm allerdings in seiner 17-jährigen Dienstzeit im polizeilichen Alltag auch von Vorgesetzten vorgelebt worden, weshalb er dabei nichts gefunden habe. Man habe gesagt: "Wer soll uns anzeigen?" Allerdings sehe er heute ein, dass dies ein schlechtes Bild von der Polizei in der Bevölkerung hervorrufe und mache so etwas nicht mehr. Auch zum Verstoß gegen das Alkoholverbot zeigte sich der BF geständig, gab jedoch an, dass er kaum bis nichts trinke.

Der Rechtsvertreter des BF beantragte einen Freispruch betreffend das Abstellen des Dienst-KFZ zum Zwecke des Kaffeehausbesuches, weil die Konsumation von Kaffee im Kaffeehaus auch im Dienst zulässig sei und verwies darauf, dass der BF einem beispiellosen Mobbing durch seinen Postenkommandanten ausgesetzt gewesen wäre, weshalb auch schließlich von 12 Anschuldigungspunkten lt. Disziplinaranzeige nur mehr zwei "übrig" geblieben wären, für die kein anderer Polizist derart bestraft worden wäre. Ein Antrag auf Belohnung und Belobigung durch seinen nunmehrigen stellvertretenden Postenkommandanten vom 02.02.2016 für eine besondere Dienstleistung des BF wurde zum Beweis dafür, dass der BF auch an der neuen Dienststelle gute Arbeit leiste, vorgelegt.

Gegenständliches Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Der am 22.05.1979 geborene BF wurde 1999 in den Exekutivdienst aufgenommen und versah seit 2008 bis März 2015 Dienst in der Polizeiinspektion Leobersdorf. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde jedoch insbesondere im Jahr 2014 mehrmals belehrt und ermahnt. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass es zwischen dem BF und seinem Postenkommandanten ein äußerst konfliktbeladenes Verhältnis gab und nicht auszuschließen ist, dass der Vorgesetzte des BF hinsichtlich der von ihm gesetzten Maßnahmen nicht unvoreingenommen war. Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als grundsätzlich guter und engagierter Exekutivbeamter beschrieben. Der BF hat keine Sorgepflichten, keine Schulden und kein Vermögen.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen:

Auch wenn der Rechtsvertreter des BF hinsichtlich der Anlastung zu Spruchpunkt I.1 des bekämpften Bescheides einen Freispruch beantragte, war der BF wie schon im bisherigen Verfahren auch dazu geständig, weshalb allein schon deshalb das pflichtwidrige Verhalten als erwiesen anzusehen ist. Im Übrigen dazu unten unter Punkt 2.2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu

nehmen."......

2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

2.2. Der BF vermeint, der Schuldspruch zu Punkt I.1. des bekämpften Bescheides wäre rechtswidrig, weil der bezeichnete Tatbestand nicht erfüllt wäre, die Begründung widersprüchlich wäre, ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorläge und im übrigen Kaffeetrinken in der Dienstzeit keine Pflichtverletzung darstellen würde. Diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist festzuhalten, dass dem BF nicht Kaffeetrinken zur Last gelegt wird, sondern das StVO-widrige Abstellen des Dienst-KFZ um Kaffee trinken zu gehen. Dies hat die belangte Behörde auch eindeutig spruchgemäß in ihren Bescheid zum Ausdruck gebracht und zutreffend dargelegt, dass dieses Verhalten geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erschüttern, weil der Exekutivbeamte damit den Eindruck vermittelt, er sei der Meinung, jene Vorschriften deren Einhaltung bzw. Ahndung bei Verstößen zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, selbst nicht einhalten zu müssen. Dies hat der BF letztlich in der hg. mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, wenn er meinte, dass ein derartiges Verhalten ein schlechtes Licht auf die Polizei werfe. In diesem Sinne gehen alle Einwände in der Beschwerde, warum, dieses Verhalten nicht pflichtwidrig sein sollte, sowie dass zu erheben gewesen wäre, wie viele Leute dieses Verhalten überhaupt wahrgenommen hätten, ins Leere, da es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/09/0184).

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass im gegenständlichen Fall, die unter Spruchpunkt I.2. des bekämpften Bescheides dargestellte Pflichtverletzung als Weisungsverstoß die schwerwiegendere darstellt, und die zweite Pflichtverletzung einen Erschwerungsgrund darstellt. Diesen zutreffenden Ausführungen, ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Mit dem sinngemäßen Einwand, dass nur gegen den BF disziplinär vorgegangen wurde, obwohl andere Beamte gleichartige Verfehlungen gesetzt hätten, ist für den BF jedoch nichts gewonnen, da dies - abgesehen davon dass es für die Richtigkeit dieses Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gibt - im Ergebnis auf die Behauptung einer "Gleichheit im Unrecht" hinausläuft, die es, wie der Verwaltungsgerichtshof auch für den Bereich des Disziplinarrechtes judiziert hat, nicht gibt.

Auch der Umstand, dass der BF Mobbing durch seinen Postenkommandanten ausgesetzt gewesen wäre, kann im Gegenstand nicht mildernd angerechnet werden, da die von ihm gesetzten Pflichtverletzungen weder in einem Zusammenhang mit einem allfälligen schlechten Betriebsklima bzw. Führungsdefiziten oder als Reaktion auf dieses gesehen werden können.

Dass die belangte Behörde die Pflichtverletzungen des BF zutreffend als nicht allzu gravierend angesehen hat, zeigt sich schon der Strafzumessung in Form der Geldbuße in der Höhe von € 300,-, die entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des BF keineswegs deswegen rechtswidrig erscheint, weil die belangte Behörde dazu keine näheren Ausführungen getroffen hat. Wie sich nämlich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, hat die belangte Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF erhoben und gibt es keine Hinweise darauf und hat dies der BF auch nicht behauptet, dass die Strafhöhe für den BF wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Auch den Ausführungen, dass bei Nichtbefolgung einer Weisung ein Schuldspruch ohne Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht möglich erscheint, weil die Pflicht zur Befolgung von Weisungen zu den grundlegendsten Beamtenpflichten gehört, sind zutreffend. Im vorliegenden Fall hat sich der BF jedoch seit den angelasteten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen und an der neuen Dienststelle durch eine besondere Dienstleistung Anlass für einen Antrag auf Belohnung geboten. Dieser Umstand und der der persönliche Eindruck, den das erkennende Gericht vom BF gewonnen hat, lassen mit begründeter Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass auch der Verweise als mildeste Disziplinarstrafe aus spezialpräventiver Sicht ausreichend ist, um den BF in Hinkunft von Pflichtverletzungen abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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