BVwG W140 1437177-1

W140 1437177-1Tribunal administratif fédéral11 avr. 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W140 1437177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.1437177.1.00

Spruch

W140 1437177-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.757-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2015, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 24.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde sowohl der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) als auch jener auf subsidiären Schutz gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde die Ausweisung der Genannten in die VR China gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

Am 27.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters teilnahm und zu der eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor: Sie stamme aus der Provinz Sichun, Stadt XXXX. Sie habe einen Freund, sei verlobt und beabsichtige zu heiraten. Sie sei derzeit schwanger. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte eine Kopie des Mutter-Kind-Passes (Geburtstermin Jänner 2016) der BF sowie eine Lohnbestätigung des Kindesvaters vor. Er brachte vor, dass der Kindesvater österreichischer Staatsangehöriger sei und führte aus:

"Die BF macht auch bereits einen Deutschkurs, kann sich der deutschen Sprache nicht so gut widmen, wie sie gerne möchte, auf Grund der derzeitigen Risikoschwangerschaft. Bezüglich des derzeit noch ungeborenen Kindes ist geplant, sobald als möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, da dies nach der aktuellen Rechtssprechung des VfGH auch für unehelich geborene Kinder möglich ist und der BF als Mutter eines österreichischen Staatsbürgers käme dann ein Aufenthaltsrecht zu."

Mit Schriftsatz vom 14.02.2016 wurde die Geburtsurkunde sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Zuge dieses Schriftsatzes wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und ersucht in Erledigung von Spruchpunkt III. die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Mit E-Mail vom 07.04.2016 wurde seitens der Vertretung der BF ergänzend vorgebracht: "Die BF ist nunmehr die Mutter eines österreichischen Kindes, mit dem Kindesvater, der finanziell für die Familie sorgt, besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die BF widmet sich gegenwärtig naturgemäß der Erziehung und Pflege des Babys nebenbei lernt sie die deutsche Sprache.

Rechtsprechung des EuGH:

Der EuGH hat in der Rechtssache Ruiz Zambrano entschieden, dass das Unionsrecht in besonderen Fällen auch dann zugunsten von Drittstaatsangehörgen, die Angehörige von Unionsbürgern sind, wenn kein Freizügigkeitstatbestand vorliegt: Ist der Unionsbürger ein Kind, das auf den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen angewiesen ist, um selbst den Kernbestandteil des Rechts als Unionsbürger auszuüben - nämlich das Recht auf den Aufenthalt im Mitgliedsstaat, so ist dem Drittstaatsangehörigen, der der Angehörige des minderjährigen Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Denn eine aufenthaltsbeendende nationale Maßnahme gegen den Drittstaatsangehörigen hätte die Konsequenz, dass der minderjährige Unionsbürger nicht nur das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, sondern das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste. Auch in der Rechtssache Dereci hebt der Gerichtshof die tatsächliche Beeinträchtigung des Gebrauchmachens der Rechte als Unionsbürger hervor, indem er ausführt, "dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes" (Rn. 66).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Aus der Unionsbürgerschaft des Kindes, eines wenige Monate alten Babys, ist ein Aufenthaltsrecht für die BF als Mutter dieses Kindes abzuleiten; welches darauf beruht, dass das Baby andernfalls gezwungen wäre, Österreich und das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Das wenige Monate alte Kind braucht naturgemäß die Mutter und kann nicht beim Vater bleiben.

Art 8 EMRK:

Eine Ausweisungsentscheidung für die BF würde weiters unzulässig stark in das Privat- und Familienleben der BF und ihrer Angehörigen eingreifen. Die Interessen iSd Art 8 EMRK des BF sind als hoch zu veranschlagen, relevante negative Faktoren wie Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder gar zwingende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.

Rechtsprechung des VwGH:

Auch der VwGH greift die vom EuGH entwickelte Rechtsprechungslinie auf. Nach dem VwGH ist bei der Frage der Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung darauf abzustellen, ob Österreichern, mit denen der Fremde die Familiengemeinschaft (bzw. Weiterführung der Familiengemeinschaft) anstrebt, der Kernbestand des Rechts als Unionsbürger selbst verwehrt würde.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass bei der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der BF darauf Bedacht zu nehmen ist, ob das Baby im Falle der Ausweisung selbst in Österreich bzw. in der EU verbleiben könnte. Wie bereits oben erwähnt, kann das Baby nicht ohne die Mutter in Österreich verbleiben.

(VwGH GZ 2007/18/0430, vom 15.12.2011:

"Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde aber auch Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine allfällige Weigerung, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich weiterhin zu gewähren, dazu führt, dass jenen Österreichern, mit denen er die Familiengemeinschaft anstrebt, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde.")."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhältig. Der Sohn der Beschwerdeführerin - der seine Mutter braucht - ist seit seiner Geburt am 08.01.2016 in Österreich aufhältig. Der Vater des Sohnes der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und der Lebensgefährte der BF. Die Beschwerdeführerin spricht und lernt Deutsch und hat eine Vielzahl sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut.

Die Rechtsmittelwerberin ist unbescholten und ist ihr die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

3.1. Wie ob dargestellt brachte die Genannte am 24.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 01.08.2013.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Mit Schriftsatz vom 14.02.2016 zog die BF durch ihren Vertreter ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

? die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

? der Grad der Integration,

? die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

? die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

? die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

? die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt.

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und die Beschwerdeführerin musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur - auch der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen.

Die Rechtsmittelwerberin spricht und lernt Deutsch und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Sie lebt in Österreich zusammen mit ihrem mj. Sohn - der am 08.01.2016 in Österreich geboren wurde und seine Mutter braucht - und ihrem Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der sozialen und familiären Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.