W208 2119986-1•BVwG W208 2119986-1
W208 2119986-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,<br/>Mehrbegehren, Selbstständiger, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W208 2119986-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichtes WIEN gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes WIEN vom 08.10.2015, XXXX, betreffend Zeugengebühr für XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe
stattgegeben, dass der Bescheid wie folgt zu lauten hat:
I. Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Streitverhandlung am 29.06.2015 um 09:45 werden gem. § 3 Abs. 1 GebAG iVm § 79 ASGG wie folgt bestimmt:
Reisekosten:
Fahrtkosten (XXXX - WIEN - XXXX) € 104,-
3 Fahrscheine WIEN á € 2,20 € 6,60
Aufenthaltskosten:
Abendessen € ....8,50
Frühstück €.....4,00
Mittagessen €.....8,50
1 Nächtigung €...12,40
Zeitversäumnis 8 Stunden:
Entschädigung gem. § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG €
113,60,-
Gesamt: € 257,60
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zeuge, ein selbständiger praktischer Arzt für Allgemeinmedizin, wurde in der vom Arbeits- und Sozialgericht WIEN (im Folgenden: ASG) am 29.06.2015 durchgeführten Verhandlung (Beginn 09:45 Uhr) bis 10:40 Uhr vernommen. Er reiste für die Verhandlung am Vortag aus XXXX (im Folgenden: K.) mit dem eigenen PKW an und am Verhandlungstag wieder zurück.
2. Für seine Teilnahme an der Verhandlung stellte der Zeuge mit Gebührenbestimmungsantrag vom 29.06.2015 neben den Reisekosten eine Forderung für Verdienst-/Einkommensentgang von € 175,86/Stunde für insgesamt 10 Stunden, in Summe € 1.758,59.
Dem Antrag legte der Zeuge eine Bestätigung der Ärztekammer seines Bundeslandes bei, die ihm auf Basis seines konkreten Jahresumsatzes (Einkommenssteuerbescheid 2013) einen Umsatz von €
1. 758,59/Arbeitstag und einen Stundensatz von € 175,86 bescheinigte. Ebenfalls beigelegt war der erwähnte Einkommenssteuerbescheid sowie ein Aufstellung der Errechnung der Arbeitstage pro Jahr (220).
3. Mit Verbesserungsauftrag der Kostenbeamtin des ASG vom 12.08.2015 wurde der Zeuge aufgefordert eine Leistungsstatistik der Ordination für Mai und Juni 2015 (sowie Arbeitszeitaufzeichnungen und Monatsabrechnungen der Ordinationsmitarbeiter) vorzulegen, weiters sollte er darlegen, warum er die Ordinationszeiten nicht habe zeitlich verschieben oder eine Vertretung habe beauftragen können.
4. Mit E-Mail vom 25.08.2015, teilte die Rechtsvertreterin des Zeugen, soweit für die Beschwerde noch relevant, im Wesentlichen mit, dass dieser am Vortag mit dem PKW angereist sei. Die Fahrtzeit habe mit einer kurzen Pause rund 4 Stunden betragen. Der Zeuge sei um 09:30 Uhr im Gericht gewesen und nach seiner Aussage bis ca. 09:45 Uhr sowie einem kurzen Mittagessen wieder rund 4 Stunden zurück gefahren. Er behandle im Schnitt rund 100 Patienten täglich die fast alle ohne Voranmeldung erscheinen würden.
Er wolle nicht weiter Zeit und Geld investieren, um die geforderten Unterlagen zu erstellen bzw. von seinem Steuerberater erstellen zu lassen und wäre daher mit einem Pauschalbetrag von € 700,-
zufrieden.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.10.2015 (der Revisorin und der Rechtsvertreterin des Zeugen zugestellt am 09.10.2015) wurden die Gebühren des Zeugen bestimmt, wobei die Gebühr für die Zeitversäumnis mit 4 Stunden á € 50,-, also in Summe € 200,- festgelegt wurden. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Nach Zitierung des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG wurde angeführt, dass der Zeuge seine Ordination von 07:30 - 11:30 Uhr geöffnet gehabt hätte und daher 4 Stunden abzugelten seien. Die Höhe der angemessenen Entschädigung ergebe sich aus der Empfehlung der NÖ Gebietskrankenkasse, die für eine Ordinationsvertretung einen Betrag von € 47,-/Stunde vorsehe; gerundet würden daher 4 x € 50,-
zuerkannt.
[Anmerkung BVwG: Die Höhe der zuerkannten Reise- und Verpflegungskosten sind nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da sich die Beschwerde der Revisorin ausdrücklich nur gegen die Höhe der zuerkannten Gebühr für die Zeitversäumnis richtet.]
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des OLG WIEN noch am selben Tag Beschwerde (eingelangt beim ASG am 20.10.2015) und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem Zeugen lediglich 4 x € 12,40 für Zeitversäumnis zugesprochen hätten werden dürfen. Dieser habe die Höhe des tatsächlichen Verdienstenganges nur mit der Einkommens- und Umsatzbestätigung 2013, und einer Bestätigung der Ärztekammer bescheinigt, die daraus den Stundensatz errechnet habe. Abstrakte Durchschnitts-, Mindest- oder Höchstwerte seien ebenso wenig eine taugliche Bemessungsgrundlage wie Gebührenordnungen oder Honorarrichtlinien, es komme auf das tatsächlich entgangene Einkommen (den konkreten Schaden an) den der Zeuge - trotz Aufforderung - nicht bescheinigt habe.
7. Mit Schriftsatz vom 09.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 22.01.2016).
Ergänzend wurde angeführt, dass es dem Arzt während der gesamten Reisezeit (die Ankunftszeit des Zeugen sei 16:20 Uhr) nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten (etwa Hausbesuche, Hausapotheke etc.), sodass die Annahme eines 8-Stundentages für den Verhandlungstag und von 5 Stunden für den Tag der Anreise, jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Annahme der reinen Ordinationszeiten, sei bei einem selbstständigen Arzt nicht ausreichend. Es würden sich daher Gebühren von 13 x € 14,20, in Summe € 161,20 ergeben.
8. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde den anderen Parteien das oa. Schreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, ebenso der aus dem Akt ersichtliche Verfahrensgang und die vorläufigen Feststellungen des BVwG. Von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit hat nur der Revisor Gebrauch gemacht und angeführt, dass er den Feststellungen nicht entgegen trete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Zeuge wurde am Montag den 29.06.2015 zu einer Streitverhandlung vor dem ASG um 09:45 Uhr geladen, vernommen und um 10:40 Uhr vom Entscheidungsorgan entlassen.
Der Zeuge reiste am Vortag von seiner Heimatadresse in K. mit dem Privat-PKW nach WIEN an und am Tag der Verhandlung wieder zurück, obwohl ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand. Die Reisezeit mit dem PKW betrug rund 4 Stunden für eine Strecke.
Unbestritten ist er bereits am Vortag dem 28.10. (einem Sonntag) abgefahren und musste daher an diesem Tag 4 Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen. Dass er an diesem Tag Einkommen verloren hat, ist aufgrund seines Berufes als Hausarzt und Allgemeinmediziner zwar nicht auszuschließen, doch hat er nicht bescheinigt, dass er Bereitschaftsdienst gehabt hätte. Es ist ihm daher an diesem Tag nicht gelungen einen Vermögensschaden bzw. ein entgangenes Einkommen zu bescheinigen.
Am Tag der Verhandlung war er nach Entlassung aus der Verhandlung um 10:40 Uhr und der Einnahme der Verpflegung weitere 4 Stunden unterwegs bis zur Rückkehr zu seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte. Er hätte an diesem Tag die Ordination von 07:30 bis 11:30 Uhr (4 Stunden) geöffnet gehabt. Die Annahme, dass er danach weiter gearbeitet hätte (Hausbesuche, Apotheke, Administration) ist nach der Lebenserfahrung nicht unplausibel, sodass weitere 4 Stunden (die sich auch mit der Fahrtzeit decken) an Zeitversäumnis zu veranschlagen sind. Insgesamt ergibt dies eine Zeitversäumnis von 8 Stunden.
Dem Zeugen ist es darüber hinaus nicht gelungen zu bescheinigen, dass er tatsächlich einen Einkommensentgang in der von ihm geforderten Höhe erlitten hat. Ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013, aus dem ein Tagsatz bzw. Stundensatz errechnet wird, ist dazu nicht geeignet. Weitere Bescheinigungsmittel hat er - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt.
Es kann daher nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen tatsächlich (höheren) Einkommensentgang erlitten hat.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben des Zeugen, der über die im Rahmen seines Antrages vom 29.06.2015 hinausgehenden Unterlagen (Bestätigung der Ärztekammer und Einkommenssteuerbescheid) und dem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25.08.2015 hinaus - trotz Aufforderung - keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Die Rechtsvertreterin hat sogar ausgeführt, dass er sich das ersparen will. Auch von der im Parteiengehör eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht gestellt und ist auch von Amts wegen nicht erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise, Hervorhebungen durch das BVwG):
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) [...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
[...]
In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975. [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, Zahl: 98/17/0357).
Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Beschwerde der Revisorin ausschließlich auf die Höhe der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis und war daher auch nur diese Gegenstand der Prüfung durch das BVwG (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), zumal der Zeuge selbst - trotz Einräumung des Parteiengehörs zur Beschwerde - keine Stellungnahme abgegeben hat.
Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).
Im konkreten Fall ist der Zeuge zwar am Vortag an den Verhandlungsort gereist und hat dazu 4 Stunden Reisezeit aufgewendet, doch fand diese Anreise an einem Sonntag statt und hat der Zeuge nicht dargelegt, dass er an diesem Tag ein Einkommen verloren hat. Am Verhandlungstag selbst hat er hingegen bescheinigt, dass er seine Ordination 4 Stunden geöffnet gehabt hat und ist dem BVwG durchaus nachvollziehbar, dass eine selbständiger Hausarzt nach Schließung der Ordination weiterarbeitet (Administration, Hausapotheke, Hausbesuche etc.), sodass ihm auch während der Zeit der Rückreise von wiederum 4 Stunden neuerlich Einkommen entgangen ist. Insgesamt ergibt dies eine Zeitversäumnis von 8 Stunden.
Diese ist allerdings nur mit € 14,20/Stunde (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) zu vergebühren, was einer Summe für den Einkommensentgang von €
113,60 ergibt, weil es dem Zeugen durch die vorgelegte Bestätigung der Ärztekammer und dem aus dem Einkommenssteuerbescheid errechneten Stundensatz nicht gelungen ist zu bescheinigen, dass er tatsächlich einen konkreten Einkommensentgang in der von ihm geforderten Höhe erlitten hat.
Ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2013, aus dem ein Tagsatz bzw. Stundensatz errechnet wird, ist dazu nicht geeignet. Weitere Bescheinigungsmittel hat er nicht vorgelegt.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten hat (§ 18 Abs. 2 GebAG) und hätte die belangte Behörde vor diesem Hintergrund und der dazu ergangenen ständigen Rsp des VwGH lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zuerkennen dürfen. Der Einkommensentgang beträgt daher nicht wie von der belangten Behörde angenommen € 200,- (4 x € 50,- aufgerundete Pauschale für eine Ordinationsvertretung gem. Empfehlung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse), sondern € 113,60 (8 x € 14,20).
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der beschwerdeführenden Revisorin angeführten Gründen anhaftet, dieser folglich in den angeführten Teilen zu korrigieren und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 3 GebAG und § 18 Abs. 2 GebAG ist eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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