W176 2117643-1•BVwG W176 2117643-1
W176 2117643-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W176 2117643-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 08.10.2015, Zl. 1 Jv 2504-33/14v, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.06.2014, Zl. 921 NGB 140/2014- VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten die Beschwerdeführerin auf, Gerichtsgebühren idHv insgesamt 16.808,-- EUR zu bezahlen, widrigenfalls der Betrag zwangsweise eingebracht würde.
2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 25.04.2015 - d.h. binnen offener Frist -Vorstellung ein.
3. Mit Schreiben vom 30.06.2014 legte die Kostenbeamtin die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 18.07.2014, der Beschwerdeführerin zH der Beschwerdevertreterin (elektronisch) zugestellt am 25.07.2014, teilte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Beschwerdeführerin mit, dass seiner Ansicht nach die Vorschreibung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zurecht erfolgt sei.
5. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
6. Mit Schreiben vom 19.06.2015, der Beschwerdeführerin zH der Beschwerdevertreterin (elektronisch) zugestellt am 23.06.2015, übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Beschwerdeführerin eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in einem gleichgelagerten Fall ergangen sei, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2015, der Beschwerdeführerin zH der Beschwerdevertreterin (postalisch) zugestellt am 14.10.2014, gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Vorstellung keine Folge.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
9. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. In Hinblick auf ein aktenkundiges E-Mail vom 02.09.2015, in dem der die Vorstellung behandelnde Mitarbeiter des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch dessen Kostenbeamtin mitteilte, dass der Akt betreffend die Vorstellung noch bei ihm sei und er auf eine "Äußerung des Anwaltes" warte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, allenfalls nicht übermittelte Teile des Verwaltungsaktes vorzulegen.
11. Daraufhin legte der zuvor erwähnte Mitarbeiter der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2015 die unter Punkt 4. bis 6. dargestellten Verfahrensschritte dar und übermittelte in der Folge die betreffenden Aktenteile.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.06.2014 erhobene Vorstellung wurde am 25.04.2014 eingebracht. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 08.10.2015 über die Vorstellung ab.
1.2. Die belangte Behörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellungen keine Ermittlungsschritte ein.
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, darunter dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch) erlassen wurde sowie dem auf der Vorstellung angebrachten Eingangsstempel, wonach diese am 25.06.2014 eingelangt ist.
2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der unter Punkt I.11. dargestellten Mitteilung der belangten Behörde, aus der sich keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten bis 09.07.2014 ergeben. Das Schreiben der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die Vorschreibung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zurecht erfolgt sei, datiert (erst) vom 18.07.2014.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.1.2. Gemäß § 6b Abs. 2 2. Satz GEG ist die Behörde an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Abfertigung abgegeben ist.
3.2.1.3. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 - findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
3.2.2. Da die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG weder Ermittlungsschritte gesetzt noch den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist der Mandatsbescheid vom 12.06.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig war.
Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführerin nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung - bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.
3.2.4. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43).
3.2.5. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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