W117 2122071-1•BVwG W117 2122071-1
W117 2122071-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Mitwirkungspflicht,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Untertauchen
W117 2122071-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, vom 15.02.2016 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1, Z. 2 BFA-VG idgF iVm
§ 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG idgF und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie
§ 46 Abs. 1 Z, 1, Z. 2 und Z. 3 FPG idgF abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 16.02.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG idgF und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien-Hernals und danach in das Polizeiliche Anhaltezentrum Wien Roßauer Lände überstellt.
Mit am 16.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (BF) gegen die Festnahme und Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus:
"Gemäß §34 Abs. 3 Z 3 BVA-VG kann der Festnahmeauftrag erteilt werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Eine Abschiebung iSd §46 Abs. 1 erfordert die Erfüllung einer der Tatbestände nach Zif 1-4. In diesem Fall ist jedoch keinerlei Tatbestand erfüllt, da die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht notwendig ist, da er das Land freiwillig verlassen will, um in sein Herkunftsland zurückzureisen. Aber diese Möglichkeit zur Ausreise wurde ihm bislang nicht gegeben, da er sich noch in Strafhaft befand. Auch Z 2 ist nicht erfüllt, da es noch keine Verpflichtung zur Ausreise gegeben hatte und daher auch per se kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur zeitgerechten Ausreise gegeben sein kann. Um Z 3 zu erfüllen, bedürfte es einer Befürchtung aufgrund bestimmter Tatsachen, dass [...] alias [...] seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Dies ist aber keineswegs der Fall, da der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren will. Da [...] alias [...] weder ein Einreiseverbot noch ein Aufenthaltsverbot bekommen hatte, ist auch Z 4 nicht erfüllt.
Somit befinden sich im Akt keinerlei Hinweise auf eine konkrete Rechtsgrundlage für die Festnahme, da die oben angeführten Tatbestände der Festnahme in keinerlei Weise erfüllt sind. Somit ist die Festnahme rechtswidrig und verstößt gegen sein Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, die Festnahme für unzulässig zu erklären, sowie den Beschwerdeführer sofort auf freien Fuß zu setzen."
Am 18.02.2016 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 23.02.2016, erstattete jedoch keine Beschwerdebeantwortung und beantragte keinen Kostenersatz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 14-1031917503/140009178, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gewährt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§57 und 55 AsylG nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 02.02.2015 verfügte die Verwaltungsbehörde die Zustellung dieses Bescheides an die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Meldeadresse. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2015 bestellte die Verwaltungsbehörde für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater und erstellte die "Information über die Verpflichtung zur Ausreise". In dieser wurde ausdrücklich auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und auf die Verpflichtung zur "unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise" hingewiesen. Ausdrücklich wurde über die Möglichkeiten der Rückkehr auf freiwilliger Basis informiert, aber auch über die Maßnahmen einer erzwungenen Abschiebung sowie über Sicherungsmaßnahmen der Schubhaft bzw. gelinderen Mittel.
Am 11.02.2015 wurde anlässlich des Zustellversuches des Bescheides, der Verfahrensanordnung (der Bestellung eines Rechtsberaters) sowie der "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" den mit der Zustellung beauftragten Sicherheitsorganen von der Leitung des Heimes, in welchem der Beschwerdeführer (laut Melderegister) untergebracht war, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 06.02.2015 nicht mehr ins Heim zurückgekehrt und "untergetaucht" sei; deshalb sei er am 10.02.2015 vom Flüchtlingsheim abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 11.02.2016 informierte die Polizeiinspektion Kramsach die Verwaltungsbehörde darüber, dass "eine Zustellung aus diesem Grund nicht möglich ist".
Am 16.02.2015 wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm §23 ZustellG bei der Verwaltungsbehörde hinterlegt.
Gegen den Bescheid richtete sich die am 18.02.2015 fristgerecht durch den im Asylverfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2015, I408 2101371-1/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55,57, AsylG 2005 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 46 FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG idgF als unbegründet abwies.
Mit der ordnungsgemäß am 17.03.2015 erfolgten Zustellung dieses Erkenntnisses an den im Asylbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
Vom 09.04.2015 - 17.11.2015 war der Beschwerdeführer bei einem Verein in Wien polizeilich (als obdachlos) gemeldet. Am 10.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Ladungsbescheid vom 08.06.2015 für den Einvernahmetermin vom 12.06.2015, 09:45 Uhr an die(se) Meldeadresse in Wien durch Übernahme zugestellt, in welchem er "aufgefordert wird, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, als Partei persönlich zu erscheinen". Der Beschwerdeführer wurde im Ladungsbescheid ausdrücklich über den Gegenstand der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt: "Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Für Sie ist ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen. Eine Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft ist unbedingt erforderlich."
Da der Beschwerdeführer dieser Ladungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Verwaltungsbehörde am 01.07.2015 gemäß §34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (gegenüber der LPD Wien) einen Festnahmeauftrag. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass "für die Erlassung des Festnahmeauftrages maßgebend war, dass das Asylverfahren der o.g Person rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und einem nachweislich zugestellten Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet wurde".
Da der Beschwerdeführer an der angeführten Adresse (Obdachlosenmeldung), bei der es sich um eine dem Bundesverwaltungsgericht Wien bekannte Rechtsanwaltskanzlei handelt - nicht ident mit den im Asylverfahren und im gegenständlichen Schubhaftverfahren einschreitenden Rechtsvertretungen (!!) -, vonseiten der LPD Wien nicht angetroffen und "über die wahren Aufenthaltsadressen [...] keinerlei Angaben durch die Mitarbeiter der Kanzlei bzw. dem Rechtsanwalt selbst gemacht" wurde, der Beschwerdeführer sich die Postsendung bis zum 22.05.2015 auch nicht abholte, veranlasste die Polizeiinspektion Traiskirchen die amtliche Abmeldung und erließ die Verwaltungsbehörde am 02.07.2015 an alle Landespolizeidirektionen einen Festnahmeauftrag auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG - "Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen".
Dem zwischenzeitlich beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde wurde mit Beschluss, E 868/2015-7, vom 12. 10. 2015 keine Folge gegeben, da "eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre".
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 143 Hv 92/15w, vom 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer nicht nur unter der im Spruch angeführten, sondern unter der in der Beschwerde angeführten Alias-Identität schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar am 16.11.2015 einem verdeckten Ermittler des LKA Wien 57,9 g Kokain zu einem Preis von € 6.000 zu überlassen versucht zu haben (§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG., 15 StGB) - beim Versuch blieb es insofern, als der Beschwerdeführer vor der Übergabe des Suchtgifts festgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig erkannt, seit August 2015 bis 16.11.2015 zumindest 36 Baggies mit nicht feststellbarer Menge Kokain an unbekannte Abnehmer zu einem Preis von €5 bis €60 pro Baggie, davon € 8g an [...] überlassen zu haben.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2015 eine Urkunde, nämlich eine Billa-Vorteilskarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er sie fand und behielt (§229 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt (auf 3 Jahre) verurteilt und die erlittene Vorhaft vom 16.11.2015 angerechnet. Das Urteil wurde durch den sofortigen Rechtsmittelverzicht am 13.01.2016 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer befand sich noch - in Entsprechung des angeführten Urteils - bis zum 16.02.2016, 08:00 Uhr, in Strafhaft in der Justizanstalt. Um diese Zeit wurde er aufgrund eines neuerlichen gemäß §34 Abs. 3 Z. 3 iVm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages der Verwaltungsbehörde - vom 28.01.2016 - von der Verwaltungsbehörde festgenommen und in das PAZ HG überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2015 in Vollstreckung der bestehenden rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Nigeria überstellt.
Entscheidungsgrundlage:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Asylverfahren, zur Information über die Ausreiseverpflichtung, zu den Zustellvorgängen, zu den vorliegenden Meldedaten, zur Ladung für den Einvernahmetermin vom 12.06.2015 zum Zwecke der Identitätsfeststellung, zur Nichtbefolgung d(ies)er Ladung, zur Ablehnung der Verfahrenshilfe (wegen mangelnder Erfolgsaussichten), zur Verurteilung wegen verschiedener Drogendelikte und wegen Urkundenunterdrückung, zu den Haftzeiten und schließlich zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers am 18.02.2016 sind eindeutig im Akt dokumentiert:
In Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ist auf die im Akt aufliegenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, hinsichtlich der für 12.06.2015 festgestellten Ladung auf den entsprechenden (und auch als solchen bezeichneten) Ladungsbescheid.
Auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem das Verfahrenshilfebegehren wegen zu geringer Erfolgsaussichten verworfen wurde, liegt im Akt auf; ebenso aber das Urteil des Straflandesgerichtes, welches im Detail die strafbaren Handlungen auflistet. Die Haftzeit ergibt sich nicht nur aus dem Melderegister, sondern in Übereinstimmung damit aus der Urteilsbegründung über die Anrechnung der Vorhaft auf die letztlich verhängte Strafe.
Dem Melderegister sind überhaupt im Detail sämtliche entscheidungsrelevante polizeiliche Meldungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Damit in Übereinstimmung auch die polizeilich dokumentierten Versuche, den Beschwerdeführer an verschiedenen Adressen (vergeblich) aufzusuchen, um ihm Behördenschriftstücke - Entscheidung der Verwaltungsbehörde, den Antrag auf Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes betreffend sowie der Ladungsbescheid für den Einvernahmetermin vom 12.06.2015 - zuzustellen.
Ebenso verhält es sich mit dem bereits angeführten Ladungsbescheid hinsichtlich des Einvernahmetermins vom 12.06.2015.
Sowohl das Melderegister als auch die polizeilichen Meldungen/Berichte zeigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach untertauchte: Bereits der Versuch, am 11.02.2015 dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Asylverfahren (durch eigens beauftragte Sicherheitsorgane) auszuhändigen, schlug fehl, da der Beschwerdeführer seit 06.02.2015 nicht mehr ins Flüchtlingsheim zurückgekehrt war, sodass schließlich die negative Asylentscheidung durch Hinterlegung zuzustellen und die amtliche Abmeldung vorzunehmen war.
Der Beschwerdeführer stand also mehrfach der Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung - und ist insofern nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeschrift von einer Bereitschaft zur freiwilligen Ausreisesprechen kann. Vor dem Hintergrund des gänzlichen Fehlens einer sozialen Verankerung - nochmals ist auf die strafbaren Handlungen - wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz hinzuweisen - durfte die Verwaltungsbehörde zu Recht annehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft neuerlich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde entzieht.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, keiner der Tatbestände des §46 Abs. 1 FPG sei erfüllt, siehe rechtliche Beurteilung.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. -gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. -gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. -wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. -gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.:
In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 16.02.2016 erfolgten Festnahme und der darauf basierenden Anhaltung bis 18.02.2016 (= Zeitpunkt der Außerlandesbringung) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:
"§ 22a. Abs. 1
Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]
In materieller Hinsicht wiederum stellten die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 1-3FPG den Prüfungsmaßstab dar:
§ 40 Abs. 1 BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
[...]
§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG
Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
[...]
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
[...]
§46 Abs. 1 FPG
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
[...]
Die Überprüfung der Festnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben im vollen Einklang mit den diesbezüglichen Normen stand:
Da das den Beschwerdeführer betreffende, von ihm mit Antrag eingeleitete Asylverfahren mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, I408 2101371-1/2E, vom 12.03.2015, zugestellt am 17.03.2015, mit welchem die Anordnung der Außerlandesbringung durch die Verwaltungsbehörde (Spruchpunkt III. des Bescheides vom 02.02.2015, Zl. 14-1031917503/140009178) bestätigt wurde, ab 17.03.2015 rechtskräftig negativ entschieden war, war ab diesem Zeitpunkt "eine Anordnung zur Außerlandesbringung [...] durchsetzbar" (§61 FPG).
Auch die Z 1 leg. cit ist als erfüllt anzusehen, da dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen
"die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nicht notwendig, da er das Land freiwillig verlassen will, um in sein Herkunftsland zurückzureisen"
schon auf Tatsachenebene der Boden insofern entzogen ist, als er gerade durch sein Nichtzurverfügungstehen und auch Nichtmitwirken an der für die Außerlandesbringung notwendigen Identitätsfeststellung - selbst im Beschwerdeschriftsatz führt der Beschwerdeführer zwei Identitäten an (!!) - deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm keineswegs an einer freiwilligen Ausreise gelegen ist.
Da, wie oben bereits festgehalten, die Verwaltungsbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des gänzlichen Fehlens einer sozialen Verankerung - nochmals ist auf die strafbaren Handlungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz hinzuweisen - zu Recht annehmen durfte, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft neuerlich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde entzieht, zielt das weitere Beschwerdevorbringen
"Aber diese Möglichkeit zur Ausreise wurde ihm bislang nicht gegeben, da er sich noch in Strafhaft befand"
gänzlich ins Leere.
Ebenso aber ist Z 2 leg.cit verwirklicht, da der Beschwerdeführer, nachdem infolge seines Untertauchens der Bescheid, die Verfahrensanordnung (der Bestellung eines Rechtsberaters) sowie die "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" am 16.02.2015 gemäß § 8 Abs. 2 iVm §23 ZustellG bei der Verwaltungsbehörde hinterlegt werden mussten, seiner "Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen" ist.
Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung
"Auch Z 2 ist nicht erfüllt, da es noch keine Verpflichtung zur Ausreise gegeben hatte und daher auch per se kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur zeitgerechten Ausreise gegeben sein kann"
stellt sich sohin als aktenwidrig dar.
Gleichermaßen ist aber auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Z3 des §46 Abs. 1 FPG verwirklicht, da, wie bereits im Zusammenhang mit der Z 1 leg. cit angeführt,
auf Grund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - Untertauchen, mangelnde Mitwirkung und Begehung strafbarer Handlungen - zu befürchten war, der Beschwerdeführer würde auch nach seiner (Straf)haftentlassung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Dass das nochmals auch im Zusammenhalt mit der Z. 3 erstattete Vorbringen
"Dies ist aber keineswegs der Fall, da der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren will"
der Grundlage entbehrt, wurde bereits mehrfach erwähnt.
Die Verwaltungsbehörde hat demnach zu Recht für den Zeitpunkt des Endes der Strafhaft einen Festnahmeauftrag erlassen und die Festnahme angeordnet; nach all dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Recht bis zu seiner Außerlandesbringung am 18.02.2016 angehalten.
Auf das weiter in der Beschwerde vorgetragene Begehren,
"den Beschwerdeführer sofort auf freien Fuß zu setzen"
brauchte infolge der Außerlandesbringung am 18.02.2016 nicht mehr eingegangen zu werden.
Da die Festnahme sowie die darauf aufbauende Anhaltung sonst nicht weiter in Kritik gezogen wurden, war nach umfassender Prüfung des Beschwerdevorbringens spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
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