W117 2104602-2•BVwG W117 2104602-2
W117 2104602-2Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Revision zulässig,<br/>Unzuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung
W117 2104602-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13.02.2015, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Abschiebung richtet, gemäß §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Am 13.02.2015 erfolgte ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch und wurde der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland (rück)übergeben, welche den BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, worauf neuerlich die Schubhaft angeordnet wurde.
Gegen diesen Abschiebeversuch erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, rügte diesen Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung während derselben als rechtswidrig und führte zur vorgebrachten menschenrechtswidrigen Behandlung während des Abschiebevorganges aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"[...]
Der BF fuhr mit dem Sammeltransport am 13.02.2015 weiter zur ungarisch-rumänischen Grenze und wurde gegen 20:00 Uhr in ein Lager nach Bekescsaba gebracht, wo er in eine Zeile mit ca. 20 anderen Personen gesperrt wurde. Bis zu seiner Ankunft in Bekescsaba erhielt der BF weder Wasser noch Nahrung und es wurden ihm weder Toilettennoch Rauchpausen gestattet.
Am nächsten Tag, 14.02.2015, wurde der BF um 7:00 Uhr nach Györ gebracht, wo er bis ca. 13:00 Uhr blieb und erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser erhielt. Um 14:00 Uhr wurde der BF am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland übergeben, die den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf.
[...]
Die Abschiebung des BF begann am 12.02.2015 um 16:00 Uhr. Erst am 14.02.2015 in der Früh, somit nach ca. 39 Stunden, bekam der BF zum ersten Mal etwas zu essen und zu trinken. Außerdem wurde ihm während der gesamten Dauer des Sammeltransports keine einzige Toiletten- oder Rauchpause gewährt.
Des Weiteren wurde der BF mehrfach von ungarischen Polizistlnnen beschimpft und über die gesamte Dauer der Anhaltung so behandelt als wäre er Teil eines Tiertransports. Der Sammeltransport war mit ca. 30 Personen, darunter drei schwangere Frauen, völlig überbeladen und aufgrund defekter Heizanlagen stark überhitzt.
Die Nacht von 13.02.2015 auf 14.02.2015 verbrachte der BF in der Haftzelle eines Flüchtlingslagers in Bekescsaba, in der er gemeinsam mit ca. 20 Personen auf viel zu engem Raum und ohne jegliche Schlafvorrichtung untergebracht war. Er hatte keine Möglichkeit, die Zelle zu verlassen und wurde auch hier von den ungarischen Polizistlnnen beschimpft und unmenschlich behandelt.
Die Behandlung des BF durch die ungarischen Polizistlnnen sowie seine Inhaftierung in Bekescsaba unter menschenunwürdigen Umständen ist weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig; die Maßnahmen sind daher jeweils einzeln für sich sowie insgesamt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten.
[...]
Es sei noch angemerkt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien via Sammeltransport und Durchbeförderung durch Ungarn selbst dann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten gewesen wäre, wenn die serbischen Behörden den BF rückübernommen hätten. Angesichts der kostengünstigen, schnellen und weniger strapaziösen Variante der Flugabschiebung stellt sich die mehrstündige Abschiebung per Autobus grundsätzlich als völlig unverhältnismäßige und unzumutbare Maßnahme dar; noch dazu, wenn weder das BFA noch die unmittelbar die Abschiebung durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ausreichende Verpflegung der Betroffenen Personen garantieren oder dafür Sorge tragen, dass eine Verpflegung durch ungarische Polizistlnnen gewährleistet ist." Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang unter anderem festzustellen, dass "der BF durch die gegenständliche Abschiebung in seinem Recht, gem Art 3 EMRK vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschützt zu sein, verletzt wurde" (Beschwerde S. 8).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, Zahl W117-2104602-1/8Z, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Abschiebung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet, welches diese Beschwerde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z.3 BFA-VG mit Beschluss vom 24.02.2016, Zahl VwG-102/013/1803/2016, rückübermittelte und darin die Auffassung vertrat, dass gegenständliche Beschwerdegründe - unabhängig ob es sich bei der belangten Behörde um eine Landespolizeidirektion oder das BFA handle - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 beharrte der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.
Entscheidungsgrundlage:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Verfahrensgang und das für die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde maßgebliche Vorbringen sind unstrittig und ergeben sich (unzweifelhaft) aus der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. (Zuständigkeit):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Der gegenständlich gefasste Beschluss war daher - mangels Vorliegens einer entsprechenden gegenteiligen Norm auf Bundes- bzw. Landesgesetzebene durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter vorzunehmen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Für die Frage, ob die Abschiebung selbst den gesetzlichen Erfordernissen entspach, war des § 46 FPG anzuwenden:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung),[...]
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Da gegenständlich kein für die Abschiebung erforderliches Heimreisezertifikat im Sinne des Abs. 2 leg. cit. vorlag, war in Vollziehung des § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) das Bundesverwaltungsgericht zuständig und stellte der zuständige Einzelrichter mit Erkenntnis vom 09.02.2016, GZ. W117 2104602-1/7E, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung selbst fest.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, während der rechtswidrigen Abschiebung Opfer unmenschlicher Behandlung (auch) durch österreichische Sicherheitsorgane geworden zu sein - ein Teil des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens kann auch auf österreichische Sicherheitsorgane bezogen werden ("erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser") ist § 88 (1) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) idgF die entscheidungsrelevante Norm; diese lautet:
"Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG)."
Während also für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, ist für den Beschwerdevorbringensteil, durch die behauptete menschenunwürdige Behandlung (auch) durch österreichische Sicherheitsorgane in seinen Rechten verletzt worden zu sein, gemäß § 88 Abs. 1 SPG das Landesverwaltungsgericht zuständig.
In Bezug auf die Frage wiederum, welches Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall zuständig ist, stellt § 3 (2) Z 2 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) die maßgebliche Bestimmung dar:
§ 3 (2) Z 2 VwGVG:
"Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat."
Da die Maßnahme der Abschiebung im Sinne leg.cit. ihren Anfang in Wien - der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel bis zu seiner Abschiebung angehalten - nahm, ist das Landesverwaltungsgericht Wien für die Frage des Vorliegens einer Art 3 EMRK widrigen Behandlung während der mit Erkenntnis bereits festgestellten rechtswidrigen Abschiebung zuständig.
Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung stützt, als Beschwerde gemäß § 88 SPG nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weiterzuleiten. Das Landesverwaltungsgericht Wien erachtete sich jedoch mit Beschluss vom 24.02.2016, Zl. VWG-102/013/1803/2016, für unzuständig und rückmittelte den Akt unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (24.06.2015, Ra 2015/04/0035) an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 beharrte der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.
Da das Landesverwaltungsgericht Wien die Kompetenz verneinte, war vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Abschiebung wendet, (wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I. wirft die grundsätzliche Rechtsfrage der Zuständigkeit für Beschwerden hinsichtlich der Anhaltemodalidäten nach erfolgter Festnahme auf. Diesbezüglich fehlt es nach Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher zuzulassen.
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