L508 2006371-1•BVwG L508 2006371-1
L508 2006371-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
L508 2006371-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.02.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin, stellte am 06.09.2012 gemeinsam mit ihrer damals noch minderjährigen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: Sie sei in Palästina geboren und in Ramallah aufgewachsen. Im Jahr 1989 sei sie zu Studienzwecken nach Moskau gereist. Sie habe dort fünf Jahre Journalismus studiert. Sie habe seit dem Jahr 2004 als Journalistin bei der Pressestelle der palästinensischen Verwaltung des Westjordanlandes in Ramallah gearbeitet. Ihre Arbeit bestand überwiegend in der Öffentlichkeitsarbeit für einen ehemaligen hochrangigen Fatah-Politikers und Sicherheitsministers. Sie habe in dessen Pressestelle gearbeitet. Dieser sei in Ungnade des Palästinenserpräsidenten gefallen und habe im Juni 2011 das Land verlassen müssen. Im Anschluss an die Flucht ihres ehemaligen Chefs aus Palästina wären viele seiner Anhänger aus öffentlichen Ämtern entlassen worden und die Pressestelle sei aufgelöst worden. Im Juni 2011 sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin durchsucht worden. Sie sei daraufhin festgenommen und zweimal von Bediensteten der Abwehrsicherheitsbehörde einvernommen und bedroht worden. Es sei dabei um korruptes Verhalten ihres ehemaligen Chefs gegangen und sei die BF über ihre Wahrnehmungen hierzu befragt worden. Sie sei bedroht worden und außerdem hätte sie sich zur Mitarbeit mit dem Sicherheitsdienst bereiterklären und ehemalige enge Mitarbeiter ihres Chefs bespitzeln sollen. Für den Fall der Weigerung sei sie dahingehend bedroht worden, dass ihr und ihre Tochter ein problemloses Leben nicht mehr möglich sein werde bzw. wurde sie auch mit dem Umbringen und der Entführung bedroht. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen sei sie Ende Juli 2011 zu ihrem Bruder geflüchtet. Mehrere ihrer ehemaligen Arbeitskollegen seien festgenommen worden und seien nicht mehr aufgetaucht. Eine Hilfestellung durch die Polizei sei aus Gründen der Verfolgung durch diese nicht möglich gewesen. Anfang September 2011 gelang ihr die Flucht aus den palästinensischen Autonomiegebieten und reiste sie über Jordanien nach Ägypten, von wo sie letztlich bis nach Österreich gelangte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt erachtete die Angaben/Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin, moslemischen Glaubens, Araberin und stammt aus dem Westjordanland.
Die Beschwerdeführerin war als Journalistin in der Presseabteilung eines hochrangigen Vertreters der Fatah-Partei und ehemaligen Sicherheitschefs und Sicherheitsministers tätig.
Nach dessen politischem Sturz im Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin, als enge Mitarbeiterin des gestürzten Politikers, mehrfach von Sicherheitsorganen festgenommen und zum ihm vorgeworfenen korrupten Verhalten einvernommen. Im Zuge dieser Festnahmen wurde die Beschwerdeführerin auch bedroht und zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden aufgefordert. Eingaben bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin an übergeordnete Sicherheitsdienststellen hinsichtlich der ihr widerfahrenen Maßnahmen wurden zurückgewiesen respektive mit der Androhung von Repressalien beantwortet.
Aus Angst vor weiteren Konsequenzen flüchtete die Beschwerdeführerin Ende Juli 2011 zu ihrem Bruder. Mehrere ihrer ehemaligen Arbeitskollegen wurden festgenommen und gelten seither als vermisst bzw. ist deren Aufenthaltsort nicht bekannt.
Da der Beschwerdeführerin ein Leben Palästina aufgrund der Gefährdung durch die palästinensischen Sicherheitsbehörden nicht mehr sicher erschien und ihr ein ständiges Versteckhalten nicht zumutbar war, entschloss sie sich im September 2011 zum Verlassen Palästinas.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer einstigen Tätigkeit für einen hochrangigen Politiker der Fatah-Partei, ehemaligen Sicherheitschef der palästinensischen Autonomiebehörde und Sicherheitsminister, ins Blickfeld der palästinensischen Sicherheitsbehörden geraten.
Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht wiederum Opfer von belastenden Übergriffen von den palästinensischen Autonomiegebieten zurechenbaren Organen, wie bereits geschehen, wird.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten war festzustellen:
Politische Lage
Der rechtliche und politische Status der Westbank, der PA und der PLO
Die PLO wurde 1974 als einzige legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel. Sie vertritt, im Gegensatz zur PA (Palästinensische Autonomiebehörde), auch die Palästinenser außerhalb der besetzten palästinensischen Gebiete. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith 30.11.2012).
Die Bedeutung der PLO sollte nicht unterschätzt werden. Auch wenn die Organisation seit der Entstehung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) mit den Oslo-Verträgen in den 1990er Jahren an Gewicht verloren hat, ist sie noch immer die einzig international anerkannte Vertretung aller Palästinenser - unabhängig davon, ob diese in den Palästinensischen Gebieten oder im Ausland leben. Derzeit beläuft sich die geschätzte Zahl aller Palästinenser weltweit auf 11 bis 12 Millionen (circa ein Drittel von ihnen leben in den Palästinensischen Gebieten).
Während die PA sich um die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten der Palästinenser kümmert, ist die PLO die Instanz, die über politische Strategien zur Erlangung von nationaler Selbstbestimmung - kurz: über Krieg und Frieden entscheiden kann. Weil das palästinensische Parlament der PA seit acht Jahren nicht mehr zusammengetreten ist und somit nicht als ein Forum für überparteilichen Austausch dient, ist das PLO-Exekutiv- Komitees das einzige Organ, in dem (fast) alle palästinensischen Strömungen vertreten sind und in dem regelmäßig kontroverse Diskussionen stattfinden.
Die Repräsentativität der PLO wurde im Laufe der Zeit zunehmend in Frage gestellt: Ursprünglich sollte sie eine Plattform für alle politischen Bewegungen der Palästinenser sein. Die Aufnahme der neuentstandenen Kräfte - neben der Hamas auch Islamischer Dschihad und die "Palästinensische Nationale Initiative" (Al-Mubadara) - ist zwar mit dem Versöhnungsabkommen zwischen den politischen Fraktionen - zuletzt dem "Beach Camp"- Abkommen 2014, beschlossen worden, jedoch hat solch eine Reform (mit Ausnahme der Aufnahme von Al-Mubadara im März 2015) nicht stattgefunden.
Ein weiteres Manko der Organisation ist die fehlende Legitimation durch Wahlen. Die Vertretung der Mitgliedsparteien ist vielmehr Ergebnis von historischen, informellen politischen Verhandlungsprozessen. Zu keinem Zeitpunkt in der 50-jährigen Geschichte der Organisation haben Wahlen zum Palästinensischen Nationalrat (PNC) stattgefunden. Nimmt man die Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Unterstützung verschiedener politischer Bewegungen unter den Palästinensern in den Grenzen von 1967 als Grundlage, wird schnell offensichtlich, dass die Realitäten und Kräfteverhältnisse sich weit verschoben haben. 74 Prozent aller Palästinenser sind überzeugt, dass demokratische Wahlen zum PNC von großer Bedeutung wären (Zentith 18.9.2015).
Israel übt in variierendem Ausmaß die gesetzliche, militärische und wirtschaftliche Kontrolle über die Besetzten Gebiete [Anm.: inkl. Westbank] aus (UDOS 14.10.2015)
Nach dem Scheitern des bi- beziehungsweise trilateralen (mit den USA) Wegs verlegte sich Präsident Abbas auf eine andere Strategie und versucht in der UNO mehr Gehör zu finden. Der Versuch, im Sicherheitsrat eine Uno-Mitgliedschaft der PA-Gebiete zu bewirken oder zumindest so viele Ja-Stimmen zu sammeln, dass ein US-Veto "nötig" würde, scheiterte jedoch. Daraufhin ließ sich Abbas die quasi mindere Uno-Mitgliedschaft Palästinas in der Uno-Vollversammlung [Anm.: als Beobachterstaat, nicht Mitglied] absegnen (Standard 11.11.2014).
Am 29. November 2012 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen Palästina als Beobachterstaat anerkannt. Innerhalb des VN-Systems ergeben sich daraus zusätzliche Verfahrensprivilegien. Darüber hinaus hat der Beschluss keine unmittelbare Auswirkung auf den völkerrechtlichen Status Palästinas. Er erleichtert den Palästinenserinnen und Palästinensern aber den Zugang zu wichtigen internationalen Organisationen und Organen (SWP Dezember 2012).
Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Auch einige weitere europäische Staaten anerkannten Palästina (Badil 10.11.2015).
Der erhoffte Domino-Effekt einer vorbehaltlosen bilateralen staatlichen Anerkennung durch wichtige europäische Staaten ist noch nicht eingetreten. Der Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wird zwar als Erfolg verbucht, mündete aber nicht unmittelbar in der Eröffnung von Strafverfahren gegen Israel. (Zenith 18.9.2015). Trotz der Relevanz dieser Entwicklungen können sie vor Ort nur etwas ändern, wenn es der Wille der mächtigsten Staaten ist. Derzeit hat keine dieser Entwicklungen Israel abgehalten, straflos zu agieren (Badil 10.11.2015).
Die Palästinensische Befreiungsorganisation [PLO - Palestinian Liberation Organisation] und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde [PA - Palästinensische
Authority] ein infolge der Prinzipienerklärung von 1993 bekannt als Oslo Verträge. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Laut der Osloer Verträge ist ihre Autorität in drei Zonen aufgeteilt:
Sicherheitsverpflichtungen mit Israel.
In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre (UK Border Agency 15.5.2012; ähnlich GIZ 1/2016).
Die Palästinensische Behörde (PA) hat die Verantwortung des Schutzes der palästinensischen Bevölkerung in Teilen der Westbank, aber seine Schutzmöglichkeiten werden durch die israelische Besatzungsmacht eingeschränkt, welche die effektive Kontrolle über die Westbank ausübt. Im Gebiet C unter voller israelischer Kontrolle (Zivilund Sicherheitsbereich) findet z.B. der Großteil der Vertreibungen (zum Abriss von Gebäuden, Enteignungen und Verweigerung von Baugenehmigungen siehe auch andere Abschnitte der LIB) statt und dort hat die PA keine Kontrolle (Badil 10.11.2016).
Auf der folgenden Karte sind die zersplitterten Gebiete unter nomineller PA-Kontrolle [Anm.: Der Gaza-Streifen befindet sich de facto unter Kontrolle der Hamas bzw. aber auch letztendlich Israels und bzgl. des Zugangs via Rafah auch Ägypten] verzeichnet:
Legende zur folgenden Karte:
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Beer Sheva
Quelle: Ausschnitte aus OCHA (2.10.2015): Occupied Palestinian
Territory December 2014. In: Humanitarian Atlas 2015:
http://www.ochaopt.org/documents/atlas 2015 web.pdf;
Der Zersplitterung der palästinensischen Wohngebiete stehen die wachsenden 237 israelischen Siedlungen in Ostjerusalem und der Westbank, die auch Industriegebiete umfassen, gegenüber. Die Siedlungen stellen einen Bruch internationalen Rechts dar. In den Siedlungen leben etwa 500.000 Israelis. In 70 Prozent der Westbank untersagt Israel, d.h. dem Gebiet C, der palästinensischen Bevölkerung bauliche Aktivitäten. (HRW 11.1.2016):
There are now more than 500,000 Israeli settlers living in 237 settlements in the Israeli-occupied West Bank including East Jerusalem. Israel prohibits Palestinians from developing the areas it designates for settlement regional councils, which make up 70 percent of the part of the West Bank under itsadministrative control, called Area C.
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Source: Btselem, February 2008, except the settlement industrial zones, which are based on geographic coordinates Israel's Civil Administration provided to Dror Etkes in November 2014.
HRW - Human Rights Watch (11.1.2016): Occupation, Inc.:
https://www.hrw.org/report/2016/01/19/occupation-inc/how-settlement-businesses-contributeisraels-violations-palestinian: Zugriff am 20.1.2016
Die politische Lage in der Westbank seit 2006 - Israel und die Westbank
Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Behörde (PA = Palestinian Authority). In den A-Gebieten (aktuell 17,2% des Westjordanlandes) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8% der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt 59% des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und die Gesundheitsversorgung zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 1/2016). 70 Prozent der Fläche in Zone C ist eingegrenzten Siedlungen zugewiesen, die für Palästinenser Sperrgebiet bleiben. Weniger als 1 Prozent des C-Gebietes ist für palästinensische Entwicklung vorgesehen, berichtet OCHA (UNRWA 2014).
Das Gebiet C beheimatet geschätzte 180.000 Palästinenser und beinhaltet die Hauptreserven an Wohngebiet und Bauland in der gesamten Westbank. Israel verbietet den Palästinensern die Landerschließung und das Bebauen von 70 Prozent des C-Gebietes. Israels Planungs- und Baupolitik ignoriert die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung, weigert sich, die meisten der Dörfer in der Region anzuerkennen, verhindert die Ausweitung und Entwicklung von palästinensischen Gemeinden, zerstört Wohnhäuser und erlaubt es den Gemeinden nicht, sich an die Infrastruktur anzuschließen. Tausende Einwohner leben unter der ständigen Bedrohung aus ihren "illegalen" oder als Feuerzone deklarierten Gemeinden vertrieben zu werden (Crisis Group 19.6.2014 - siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Unter den Betroffenen waren laut UNRWA z.B. 2013 auch 114 Familien von palästinensischen Flüchtlingen. (UNRWA 2014).
Theoretisch behält Israel in der Westbank nur in Zone C die volle Kontrolle, tatsächlich beeinflusst Israels Kontrolle im Gebiet C alle Einwohner der Westbank. Es gibt 166 A- und B- Gebiete, in denen sich die Hauptkonzentrationen der Bevölkerung befinden, und die verstreut - wie Inseln - im C-Gebiet liegen. Die diese Gebiete umgebenden Landreserven sind oftmals als C-Gebiet deklariert und Israel verbietet das Bebauen oder landwirtschaftliche Nutzen dieses Landes (Crisis Group 19.6.2014 - siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016).
Die israelische Besetzung der Westbank mit ihrem weiter andauernden Siedlungsbau und militärischen Checkpoints haben gemeinsam mit den palästinensischen Attacken zu einer Verlangsamung des Vorankommens in Richtung einer endgültigen Übereinkunft geführt und dazu, dass auf beiden Seiten über den Wert der Osloer Verträge diskutiert wird (BBC 10.12.2014).
Nach Schätzungen der israelischen Menschenrechtsorganisation B'Tselem, dem Information Center for Human Rights in the Occupied Territories, leben im Westjordanland und in Ostjerusalem mittlerweile 550.000 israelische Siedler. Allein im Westjordanland hat sich deren Zahl seit dem Beginn der Neunzigerjahre mehr als verdreifacht. Israel verstößt damit gegen das Völkerrecht: Die Vierte Genfer Konvention untersagt die Ansiedlung eigener Bevölkerungsgruppen in annektierten Gebieten (Wiener Zeitung 19.1.2016). Israel stellt weiterhin Leistungen wie Sicherheit, Verwaltung, Unterkünfte, Bildung und medizinische Versorgung für die etwa 560.000 Siedler zur Verfügung, die in illegalen Siedlungen in der Westbank und Ostjerusalem leben (HRW 27.1.2016).
Israels dramatische Veränderung der Westbank-Landkarte verhindert jede reale Chance auf die Gründung eines unabhängigen und funktionierenden Staates (B'Tselem 23.1.2014, für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Besonders umstritten sind Pläne der Regierung Netanjahu, östlich von Jerusalem in der sensiblen East-1-Zone mehrere tausend neue Wohneinheiten für Siedler entstehen zu lassen. Gemeinsam mit der angrenzenden Megasiedlung Maale Adumim bildet diese Zone eine Art Puffer, der das Westjordanland in einen nördlichen und einen südlichen Teil trennen würde. Die Bildung eines zusammenhängenden Palästinenserstaates würde damit nahezu unmöglich gemacht (Wiener Zeitung 19.1.2016).
Im Jänner 2016 bestätige Israel, dass es ein großes Stück fruchtbaren Landes in Besitz nähme. Die 154 Hektar im Jordantal nahe Jericho befinden sich in einem Gebiet, wo es bereits viele Farmen von Siedlern gibt - das aber zu dem Boden gehört, den die Palästinenser zu ihrem Staatsgebiet erklären wollen. Es handelt sich um die größte Landnahme seit August 2014. UN-Generalsekretär Ban Ki-moon verurteilte den Schritt, und palästinensische Amtsträger meinten, dass sie eine UN-Resolution gegen die israelische Siedlungspolitik einbringen würden (The Daily Star 22.1.2016). Die Siedlungsaktivitäten nehmen laut dem israelischen Zentralbüro für Statistik weiterhin zu. Im 1. Quartal des Jahres 2015 wurden 566 Hauseinheiten von Israel genehmigt und 529 Hauseinheiten fertiggestellt - ein Anstieg von 93 Prozent beim Beginn von Hausbauten und 219 Prozent bei der Fertigstellung im Vergleich zum
Für PalästinenserInnen in Ostjerusalem oder dem Gebiet C sind hingegen Baubewilligungen schwer bis unmöglich zu herhalten. Sie haben auch nur begrenzten Zugang zu Wasser, Elektrizität, Schulen und anderen Leistungen, während Israel diese den Siedlern zur Verfügung stellt. Mit Stand 23. November 2015 rissen die israelischen Behörden 481 palästinensische Heime und andere Gebäude in der Westbank einschließlich Ostjerusalem im Jahr 2015 ab, was 601 Menschen, darunter 296 Kinder, obdachlos machte. 46 Dörfer von Beduinen befinden sich im Gebiet E-1, das für Siedlungen vorgesehen ist. Die Bewohner
sollen zwangsweise an drei Orte in der Westbank "umgesiedelt" werden. 22 Häuser wurden bereits abgerissen.
Im Mai 2015 genehmigte das israelische Höchstgericht den Abriss des Dorfes Susya mit 340 Einwohnern in den südlichen Hügeln von Hebron. Die Bewohner hatten ihre Unterkünfte auf ihrem landwirtschaftlichen Gelände errichtet, nachdem Israel sie aus ihrem damaligen Dorf vertrieben hatte und das Land zur archäologischen Stätte erklärt hatte (HRW 27.1.2016). Beispiel Landwirtschaft für die Lage der Orte zwischen Grüner Linie und Barriere:
Für den Zutritt zu Gebieten, die zwischen der Grünen Linie und der Barriere liegen, benötigen die Bauern israelische Zutrittsgenehmigungen, deren Zahl begrenzt ist. Von den 85 Toren für landwirtschaftliche Zwecke waren jedoch 2015 nur 9 Tore jeden Tag offen, während die meisten nur während der Olivenernte einige Wochen lang geöffnet wurden. Dies schränkt die Landwirtschaft schwer ein und untergräbt die Lebensgrundlage auf dem Land (OCHA 9/2015). Z.B. war der Ertrag in diesen Regionen im Jahr um etwa 60 Prozent geringer, als in den Regionen die auf der palästinensischen Seite des Walls liegen (OCHA 11/2014).
Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung.
Der Präsident der Palästinensischen Behörde, aktuell Mahmoud Abbas, wird direkt vom Volk gewählt. Er ist Oberbefehlshaber der palästinensischen Sicherheitskräfte, wählt den Premierminister aus (und kann ihn auch wieder entlassen) und hat die Aufgabe, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze zu verkünden. In außergewöhnlichen Fällen außerhalb der Sitzungszeit des Palästinensischen Legislativrates kann der Präsident Entscheidungen treffen und Dekrete herausbringen, die Gesetzeskraft haben.
Die gesetzgebende Gewalt wird offiziell vom Palästinensischen Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) ausgeübt. Der PLC kontrolliert die Exekutive und bringt Gesetzesvorschläge ein. Die neu gebildete Regierung muss sich einer Vertrauensabstimmung des Rates unterziehen und kann durch sein Misstrauensvotum auch wieder entlassen werden (GIZ 1/2016). Seit Juni 2007 ist der PLC jedoch nicht mehr zusammengetreten und das Land wird durch Präsidialdekrete regiert. Darüber hinaus befinden sich seit dem Sommer 2006 zahlreiche Abgeordnete, hauptsächlich HamasMitglieder, in israelischer Haft (Daily Star 12.2.2013).
Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal - die ersten Wahlen waren im Januar 1996 durchgeführt worden - die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas
konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen.
Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte eine Notstandsregierung unter Salam Fayyed ein, die einen Monat später in eine Übergangsregierung umgewandelt wurde. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen.
Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Vermittlungsversuche zur Überwindung der Spaltung waren bis Ende April 2011 vollständig erfolglos (GIZ 1/2016).
Besorgt über ihren wachsenden Mangel an Demokratie hielten die Palästinenser 2012 Lokalwahlen in der Westbank ab. Diese wurden von der Hamas boykottiert (Daily Star 12.2.2013).
Am 23. April 2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu reagierte erneut mit der Erklärung, Präsident Mahmoud Abbas müsse zwischen dem Frieden mit Israel und dem Frieden mit der Hamas wählen und sagte geplante Friedensgespräche mit den palästinensischen Unterhändlern ab.
Am 2. Juni 2014 wurde dann die 17köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt, was als erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas gedacht war. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant (GIZ 1/2016). Aber Parlamentswahlen fanden aufgrund der Spaltung zwischen der Hamas, die den Gazastreifen regiert und der Fatah, angeführt von Mahmud Abbas, in der Westbank seit einem Jahrzehnt nicht mehr statt (The Daily Star 2.2.2016).
Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloß das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Das israelische Wohnbauministerium veröffentlichte als Antwort auf die Einheitsregierung die Ausschreibung von 1.500 neuen Wohneinheiten in Siedlungen (GIZ 1/2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Abbas stets Vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS-2 19.6.2014).
Am 31. Juli 2015 wurden fünf neue Minister vereidigt. 19 Ministerposten blieben unverändert. Die Hamas missbilligte die Regierungsumbildung und nannte sie "verfassungswidrig und außerhalb des Konsenses" (GIZ 1/2016).
Al-Monitor berichtet mit Berufung auf eine vertrauenswürdige Quelle, dass Bemühungen einer Reihe von Fatah-Führern der zweiten Generation im Gange seien, den Stillstand der Versöhnung der Hamas zu beenden. Unter anderem geht es darum, herauszufinden, warum den versöhnlichen Worten keine Taten folgen (Al-Monitor 5.1.2016).
"Intifada" bedeutet übersetzt "Zittern, Schaudern, Schütteln, Beben, Erwachen, in der Politik ein Volksaufstand". Die neueste Intifada steht mit keinem bestimmten Vorfall in Zusammenhang. Sie ist eine eskalierende Welle von Ärger, Protest, Unruhen, Gewalt und Repression mit Zentrum Jerusalem. Die Ursache ist der Frust über das Zusammenbrechen der Friedensgespräche, vermehrter israelischer Siedleraktivität, einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und israelischen Drohungen bzgl. Al-Aqsa [al-Aqsa- Gelände/Haram al-Sharif/Tempelberg]. Die Dritte Intifada ist gekennzeichnet von Messerangriffen und vermehrter harter israelischer Repression und Strafen einschließlich Gefängnisstrafen für Steinewerfer (The New Arab 6.1.2016).
Im Gegensatz zur Hamas, die für den bewaffneten Kampf gegen die Besatzung steht, wird die PA mit der Suche nach Verhandlungslösungen assoziiert. Sie selbst ist ein Kind der Oslo-Vereinbarungen, woraus sie ihre Legitimität bezieht. Dass sich die Situation in den besetzten Palästinensischen Gebieten seit Oslo und allen darauf folgenden Verhandlungsrunden verschlechtert hat, ist nur ein Grund, weshalb die Autonomiebehörde immer größere Schwierigkeiten hat, ihr Fortbestehen zu rechtfertigen (Zenith 30.11.2012) Abbas hat auch damit zu kämpfen, dass seine demokratische Legitimierung verlorengegangen ist, Wahlen sind auf allen Ebenen überfällig (Standard 11.11.2014). Er wurde vor 11 Jahren für vier Jahre gewählt und zeigt sich kaum noch öffentlich. Die "politische Sklerose" kommt in einer Zeit vermehrter palästinensisch-israelischer Gewalt, in welcher in vier Monaten mit Stand 20.10.2015 25 Israelis und ein Amerikaner in Messer- und Schussattacken sowie durch das Rammen durch Autos ums Leben kamen. Im selben Zeitraum wurden 155 Palästinenser von israelischen Einsatzkräften getötet [Anm.: Die
genannten Vorfälle fanden teilweise in Ost- oder Westjerusalem statt. Näheres im Abschnitt Sicherheitslage] (The Daily Star 20.10.2016).
Eine "dritte Intifada", mit oder ohne Fragezeichen, meldeten israelische Schlagzeilen im Oktober, als sich die zunächst vereinzelten Anschläge häuften. Ob man die Terrorwelle tatsächlich als Aufstand bezeichnen kann, ist schwer zu entscheiden. Denn es gibt kein einheitliches Muster. Auslöser schien der Zorn der Palästinenser über vermutete Änderungen der Gebetsordnung auf dem Tempelberg zu sein. Aber dieses Motiv ist längst vergessen. Zunächst war Jerusalem Brennpunkt, dann Hebron, dann kamen Angriffe an Landstraßen im Westjordanland, in Großstädten wie Tel Aviv und Beer-Schewa, zuletzt auch im Inneren jüdischer Siedlungen. Die Angegriffenen waren zunächst Zivilisten, dann auch Soldaten. Die Waffen waren fast immer Messer, teils Fahrzeuge oder Gewehre. Einzelne Angreifer waren Angehörige palästinensischer Sicherheitskräfte oder arabische Bürger Israels, meist aber palästinensische Teenager. Von einer Intifada kann man wohl noch nicht sprechen, schon deswegen, weil es sich um spontane Einzelaktionen handelt und die bewaffneten Palästinenserorganisationen vorerst zuschauen (Der Standard 4.2.2016). UN-Generalsekretär Ban Ki-moon fasste in einer Rede den Hintergrund der Gewalt der letzten Monate zusammen und äußerte Verständnis für den Hoffnungsverlust der PalästienenserInnen nach beinahe 50 Jahren Besatzung. Bei der diesjährigen Sitzung des UN Committee on the Exercise of the Inalienable Rights of the Palestinian People sagte er: "Sie [die PalästinenserInnen] sind verärgert über die erstickende Besatzungspolitik und frustriert über die Einschränkungen ihres Alltags. Sie beobachten das Wachsen und Wachsen der israelischen Siedlungen in der besetzten Westbank einschließlich Ostjerusalem. Sie haben den Glauben in ihre Führung verloren, dass sie echte nationale Versöhnung erreichen kann und sehen den Traum eines souveränen, [territorial] zusammenhängenden und unabhängigen palästinensischen Staates dahinschwinden. Das Volk von Palästina hat ein halbes Jahrhundert der Besatzung durchlebt, und sie haben ein halbes Jahrhundert Stellungnahmen gehört, welche sie [die Besatzung] verurteilten. Aber das Leben hat sich [dadurch] nicht sinnvoll verändert. Die Kinder wurden Großeltern, aber das Leben hat sich nicht geändert. Wir geben Stellungnahmen ab. Wir drücken Besorgnis aus. Wir drücken unsere Solidariät aus. Aber das Leben hat sich nicht geändert. Und einige Palästinenser fragen sich:
Soll dadurch nur einfach die Uhr ablaufen? Sie fragen: Sollen wir die endlosen Debatten der Welt beobachten, wie das Land aufzuteilen ist, während es direkt vor unseren Augen verschwindet?" (UN News Service 27.1.2016)
Quellen:
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Sicherheitslage
Vorbemerkung:
Die Sicherheitslage ist verstärkt auch von Ereignissen anderswo - vor allem in Ostjerusalem - beeinflusst, das eigentlich zur Westbank gehört, aber wegen der Annexion durch Israel Thema eines separaten LIB sein müsste. Zum besseren Verständnis wird die Sicherheitslage in der Westbank ab 2014 geschildert.
Bereits vor der Verschärfung der Lage im Juni kam es im Jahr 2014 zu vielen Vorfällen. Im Zeitraum Jänner bis Mai wurden 11 Palästinenser getötet und über 1.000 verletzt (OCHA
24.9. 2014) . Dann folgten monatelange Spannungen zwischen Israelis und Palästinensern und eine Welle von Unruhen in der Westbank und dem arabischen Ostjerusalem (ReliefWeb2 10.12.2014). Die auf die Morde der drei israelischen Jugendlichen folgende israelische Sicherheitsoperation führte zu über 400 Verhaftungen von Palästinensern und mehr als 1.000 Razzien. Viele der Verhafteten kamen in Administrativhaft, wodurch die Anzahl der Palästinenser in Administrativhaft laut dem palästinensischen NGO Addameer auf über 340 (Stand 23.Juni 2014) stieg, die höchste Anzahl seit 2009. Die breite israelische Militäroperation löste eine Zahl von gewalttätigen Zusammenstößen zwischen palästinensischen und israelischen Sicherheitskräften aus, bei denen mehrere Palästinenser ums Leben kamen (FCO 30.6.2014). Während der erhöhten Spannungen im Zeitraum Juni bis August 2014, die auf die Entführung und Ermordung der drei israelischen Jugendlichen folgten, wurden in der Westbank 27 Palästinenser getötet, darunter 4 Kinder. Im selben Zeitraum wurden etwa 3.100 Palästinenser verletzt, zumindest 606 davon mit scharfer Munition. Verhaftet wurden in diesem Zeitraum in der Westbank 1.387 Palästinenser (zusätzlich zu 794 Palästinensern in Jerusalem). Besonders intensiv waren die Spannungen (neben Jerusalem) in Hebron, Nablus und Ramallah (OCHA 24.9.2014).
Im Jahr 2015 beruhigte sich die Lage erst, aber seit Zusammenstößen an einer heiligen Stätte in Jerusalem [Anm.: Tempelberg/Haram al-Sharif] Mitte September stieg die Gewalt zwischen Israelis und Palästinensern. Das Gerücht, dass Israel die lange geltenden Regeln für die Stätte ändern wolle, nährte die Gewalt. Israel streitet die Richtigkeit des Gerüchts ab. Kurz darauf wurden zwei Israelis von Palästinensern in der Westbank erschossen und die Messerattacken [durch PalästinenserInnen] begannen. Israel und die palästinensischen Behörden beschuldigen einander, nichts zum Schutz der jeweils anderen
Bevölkerungsgruppe zu unternehmen (BBC News 20.10.2015). Z.B. setzte sich die Welle an fast täglichen Messerattacken, Angriffen mit Fahrzeugen und eine steigenden Zahl von Schussattentaten durch Palästinenser auf Israelis in der Westbank, Jerusalem und Gaza fort. Seit 1. Oktober waren bis Ende Dezember über 130 Palästinenser und ungefähr 20 Israelis gestorben (ICG 4.1.2016).
Laut OCHA starben insgesamt [nicht nur durch oben beschriebene Angriffe] in der Westbank inklusive Ostjerusalem im Jahr 201 4 53 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte und 77 Israelis durch palästinensische Hand. 2015 waren es 133 Palästinenser [ob auch die Angreifer der Anschläge mit eingerechnet sind, geht nicht hervor] und 18 Israelis (Stand
28.12. 2015) . 2014 wurden 5.868 palästinensische ZivilistInnen durch israelische Sicherheitskräfte verletzt, im Jahr darauf waren es bereits 12.380 (OCHA 28.12.2015).
Die Gewalt durch Siedler gegen Palästinenser ging von 107 Opfer im Jahr 2014 auf 89 Opfer ["casualties", was "Tote" wie "Verletzte" bedeutet] zurück. Siedler zerstörten im Jahr 2014 in 217 Fällen palästinensischen Besitz, im Jahr 2015 gab es 135 Fälle (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch befindet die israelischen Massnahmen gegen Siedler in der Westbank (einschließlich Ostjerusalem), die 84 Palästinenserinnen verletzt hatten und deren Besitz in 130 Vorfällen (Stand 23.11.2015) beschädigt hatten als inadäquat. Israel nahm drei Israelis in Zusammenhang mit einem Brandanschlag fest, in welchem ein palästinensisches Ehepaar und deren Kleinkind getötet wurden (HRW 27.1.2016).
Unterdessen stiegen die israelischen Militäroperationen in der Westbank inklusive Ostjerusalem von 21 im Jahr 2014 auf 56 im Jahr 2015 (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch berichtet, dass mit Stand 27.11.2015 mindestens 120 Palästinenserinnen von israelischen Sicherheitskräften und mindestens 11.953 Menschen verletzt wurden. Sie bezieht die Zahlen auf palästinensische Zivilistinnen in der Westbank, Gaza und Israel einschließlich Passantinnen, Protestierende und verdächtige Angreiferinnen (HRW 27.1.2016). The Daily Star meldet mit Stand 18.1.2016 den Tod von 24 israelis und 155 Palästinenserinnen seit 1.10.2015, und dass viele der getöteten Palästinenserinnen die Angreifer waren, während andere bei Protesten und Zusammenstößen von israelischen Einheiten erschossen wurden. Laut einigen Analytikern würden die Angriffe teilweise aus Frust über den kompletten Mangel an Fortschritten bei Friedensbemühungen, der israelischen Besatzung der Westbank und über die eigene zersplitterte palästienensische Führung erfolgen. israel hingegen gibt der Aufhetzung durch palästinensische Führer und Medien die Hauptschuld an der Gewalt (The Daily Star 18.1.2016).
Sein Oktober 2015 besetzt die iDF wieder Positionen, von denen sie zuvor abgezogen war und plant den Bau weiterer Positionen. Sie stellt besonders Checkpoints an Orten auf, wo viele Angreifer herstammten (Haaretz 18.1.2016).
Die Sicherheitslage in israel und den Besetzten Gebieten ist schnelllebig, angespannt und nicht vorhersehbar. Besondere Vorsicht gilt nach den Freitagsgebeten und an religiösen Feiertagen. Demonstrationen und andere Formen ziviler Unruhen können kurzfristig entstehen und werden oft gewalttätig. Eine starke Präsenz israelischer Sicherheitskräfte ist wahrscheinlich. (FCO 8.1.2016).
Quellen:
Gordian knot?: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-34574958; Zugriff am
http://www.crisisgroup.org/en/publication-type/crisiswatch/crisiswatchdatabase.aspx?CountryIDs=%7bA22BA765-9955-42C0-BF38- 872912FC338D%7d#results; Zugriff am 16.2.1016
http://reliefweb.int/report/occupied-palestinian-territory/israeli-settlers-torch-west-bankmosque-palestinians, Zugriff 23.12.2014
home:
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Jan-18/332512-manhunt-
after-israeli-woman-stabbed-to-death-in-west-bank-home.ashx; Zugriff am 2.2.2016
Practices 2013, The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local link/270735/400818 de.html, Zugriff 13.11.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die Besetzten Gebiete aus. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. Palästinenserinnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht, während PalästinenserInnen, die im Gebiet B leben, unter das Zivilrecht der Palästinensischen Behörde (PA) und das israelische Militärrecht in Straf- und Sicherheitssachen fallen. Im Gebiet A hat sie die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch - oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (UDOS
Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt (GIZ 1/2016).
Das Justizsystem der palästinensischen Autonomiebehörde (PA) ist nur teilweise unabhängig. Das Höchstgericht ["High Judicial Council"] behandelt die meisten juristischen
Abläufe (FH 23.01.2014). Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 1/2016).
Vor dem israelischen Höchstgericht können Petitionen von nicht-israelischen Bewohnern der Westbank bezüglich Hausdemolierungen, Bodenkonfiszierungen, Straßenschließungen und Vorgehensweisen der Israeli Defense Forces (IDF) vorgebracht werden. Entscheidungen zugunsten palästinensischer Ansuchen waren weiterhin selten, nahmen aber in den letzten Jahren zu.
Palästinenser, denen von Israel Sicherheitsdelikte vorgeworfen werden, werden vor israelische Militärgerichte gestellt, die einige Prozessrechte wahren, aber die Rechte auf juristischen Beistand, Kaution und Berufung einschränken. Eine seit 2006 in Kraft getretene Verordnung erlaubt eine Festnahme von Verdächtigen für bis zu 96 Stunden ohne justizielle Aufsicht in Fällen von Sicherheitsfragen, bei übrigen Fällen bis zu 24 Stunden. Die meisten Verurteilungen kommen durch Geständnisse zustande, manchmal durch erzwungene. Laut B'Tselem, dem israelischen Informationszentrum für Menschenrechte in den besetzten Gebieten, befanden sich Ende Dezember 2013 4.387 palästinensische
Sicherheitsgefangene und Gefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen.
Für israelische Soldaten, die des Schikanierens und Angreifens von palästinensischen Zivilisten bezichtigt werden, ist das israelische Militärgesetz zuständig (FH 23.01.2014). Israelische Soldaten, denen Missbrauch nachgewiesen wurde, erhalten relativ leichte Strafen. Laut den Zahlen von B'Tselem wurden im Zeitraum von September 2000 bis August 2013 5000 Palästinenser in den besetzten Gebieten von israelischen Sicherheitskräften getötet. Es wurden in 179 Fällen strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten, die Palästinenser getötet hatten, durchgeführt, von denen nur 16 zu Anklagen führten
(FH
23.01. 2014) . Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA berichtete, dass 90 Prozent der palästinensischen Beschwerden über Gewalt von israelischen Siedlern gegenüber Palästinensern ohne Anklage blieben (USDOS 25.6.2015).
Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen, allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.: in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015).
Quellen:
AI Deutschland - Amnesty International Deutschland (2015): Amnesty Report 2015
Palästina:
https://www.amnesty.de/iahresbericht/2015/palaestina#todesstrafe; Zugriff am
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1/2016): Palästina,
http://liportal.qiz.de/palaestinensische-qebiete/qeschichte-staat/#c1372; Zugriff am
Freedom - The Occupied Territories:
http://www.ecoi.net/local link/313319/451583 de.html; Zugriff am 15.1.2016
Sicherheitsbehörden
Zu den Zuständigkeiten der israelischen bzw. palästinensischen Sicherheitsbehörden in den Gebieten A, B und C siehe Kapitel "Politische Lage". Zum Verhalten der Sicherheitsbehörden siehe folgendes Kapitel.
Israelische Sicherheitskräfte
Die israelischen Behörden hielten ihre Präsenz in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (ISA), der Israeli National Police (INP), und der Grenzpolizei bestand (FCO
30.6. 2014) Im Gebiet A hat die PA die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch - oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (USDOS 25.6.2015).
Zum Einsatz von Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen an Checkpoints und der Trennbarriere siehe Kapitel Bewegungsfreiheit.
Palästinensische Sicherheitskräfte
Der palästinensische Sicherheitsapparat besteht aus zahlreichen Geheimdiensten und Sicherheitskräften. Deren Zuständigkeiten innerhalb der PA sind bis heute unklar definiert, einige waren nie wirklich mit Kompetenzen ausgestattet, andere haben konkurrierende oder sich überschneidende Zuständigkeiten. Abgesehen davon gibt es bewaffnete Milizen, die nicht der PA untergeordnet sind. Die Situation ist sehr komplex und undurchsichtig. Wenn beispielweise ein Polizeichef gekündigt wird, behält er oftmals seinen Einfluss auf die Truppe, die ihm untergeordnet war, bei.
Die Palestinian Police Force (PPF), auch General Security Service (GSS) genannt, inkludiert die Palestinian Public Security Force, die Palestinian Civil Police, die Preventive Security Force (PSF), den General Intelligence Service (auch Mukhabarat genannt), die Palestinian
Presidential Security Force und die Palestinian Coastal Police. Die palästinensischen Polizeikräfte sind für die Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung in Bezug auf Palästinenser und andere Nicht-Israelis in PA-kontrollierten Gebieten der Westbank und [Anm.:
laut Oslo, aber de facto nicht in der Praxis] für den Gazastreifen zuständig. Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig (Global Security
In der Westbank ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert (GIZ 1/2016).
Quellen:
http://www.globalsecurity.org/intell/world/palestine/intro.htm, Zugriff 7.1.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen in den besetzten Gebieten durch mehrere Akteure war exzessiver Gebrauch von Gewalt gegen Zivilistinnen inklusive Mord, willkürlicher Verhaftung und damit verbundener Folter und Misshandlung - oft straflos (USDOS 25.6.2015).
Israelische Behörden
Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr 2000. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt. Menschenrechtsgruppen kritisieren Israel für seine Verhörmethoden, die das Festbinden des Gefangenen in eine schmerzhaften Positionen, das Schlagen und Treten einschließen, sowie Gewaltandrohungen gegen die Gefangenen und ihre Verwandten. (FH 23.1.2014). Insgesamt wurden ungefähr 5.700 Palästinenser (inklusive 400 Personen in Verwaltungshaft) mit Stand Juli 2015 von israelischen Sicherheitskräften festgehalten. Darunter befanden sich 160 Kinder, von denen 22 unter 16 Jahre alt waren, 26 weibliche
Gefangene sowie 7 Mitglieder des Palästinensischen Legislativrats (UN General Assembly
Verschiedene NGOs berichten, dass israelische Sicherheitskräfte weiterhin Minderjährige misshandeln und in einigen Fällen folterten, um Geständnisse zu erzwingen. Die Minderjährigen wurden wegen des Verdachts des häufigen Steinewerfens verhaftet. Praktiken umfassten Schläge, langes Fesseln mit Handschellen, Drohungen und Einschüchterungen, sowie Einzelhaft (USDOS 25.6.2015, für Details siehe z.B. UN General Assembly 5.10.2015).
Palästinensischen Behörden
Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und den Gebrauch von Gewalt gegen Inhaftierte. Allerdings berichteten internationale Menschenrechtsgruppen, dass Folter und Misshandlungen ein Problem bleiben. Trotz der Verpflichtung durch Präsident Abbas, die Berichte über Folter zu untersuchen, unternahm das PA-Innenministerium nichts im Jahr 2014. Die PA-Abteilung für Besserungs- und Rehabilitationszentren unter der Autorität des Innenministeriums hatte zwar weiterhin einen Mechanismus für die Untersuchung von Beschwerden von Misshandlungen von Gefangenen, aber berichtete keine Fälle. Mit Stand Dezember 2014 legten palästinensische Gefangene der PA-Sicherheitskräfte mehr als 168 Beschwerden über Misshandlungen und Folter vor - ein bedeutender Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (145 Beschwerden) (USDOS 25.6.2015). Klagen über Folter und Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden der PA hielten auch 2015 an. Die International Commission for Human Rights (ICHR) berichtete 113 Beschwerden mit Stand 31.7.2015 (HRW 27.1.2016).
Quellen:
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/west-bank-0:
Zugriff am
http://www.ecoi.net/local link/318409/457412 de.html; Zugriff am 1.2.2016)
Practices Affecting the Human Rights of the Palestinian People and Other Arabs of the Occupied Territories [A/70/406]:
http://www.ecoi.net/file upload/1226 1447316355 n1529915.pdf; Zugriff am 3.2.2016
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Korruption in der Fatah war einer der Gründe, weshalb die Hamas, die damals als frei von Korruption wahrgenommen wurde und im Jahr 2006 die parlamentarischen Wahlen gewann (TRF 23.7.2014).
Das palästinensische Gesetz sieht Strafen für Korruption in der öffentlichen Verwaltung vor, und die Regierung respektierte das Gesetz und machte Fortschritte bei Untersuchungen und Strafverfolgungen. Die Antikorruptionskommission der PA besteht aus speziellen Staatsanwälten und einem Antikorruptionsgericht mit 3 Richtern. Das Gericht schloss 13 Fälle im Jahr 2012 ab und benötigte im Durchschnitt 10 Monate für einen Fall. Der PA-Generalstaatsanwalt trägt die Verantwortung für die Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Es gab Anschuldigungen gegen Fatah-Vertreter wegen Korruption, insbesondere wegen Diebstahl öffentlicher Gelder sowie Gelder aus internationaler Hilfe (USDOS 25.6.2015).
Über die Korruption der PA wird viel gesprochen, jedoch können oder wollen die Journalisten diese Themen nicht weiter untersuchen (RWB 6/2014).
Die israelischen Behörden unternahmen einige Schritte zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Hierbei handelt es sich um eine kurze Zusammenfassung, deren wichtigste Punkte in anderen Kapiteln näher erläutert werden (z.B. Sicherheitslage, Folter).
Die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten ist weiterhin ernst. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf den fortgesetzten Verstößen gegen internationales Menschenrechtsgesetz und humanitäres Völkerrecht durch Israel im Zusammenhang mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete. Diese inkludierten Gewalt von israelischen Siedlern, zunehmende Demolierungen palästinensischer Immobilien durch die israelischen Behörden, Anstachelung zu Gewalt, Bewegungs- und Zugangseinschränkungen (HRW 27.1.2016, FCO 10.4.2014, - siehe dazu auch politische Lage und Sicherheitslage). Die israelischen Behörden verhafteten weiterhin friedliche palästinensische Demonstranten, einschließlich Kinder (HRW 27.1.2016).
Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in den besetzten Gebieten war der exzessive Einsatz von Gewalt gegen Zivilistinnen, einschließlich Tötungen, willkürliche Verhaftung und damit in Zusammenhang stehend Folter und Misshandlungen - oft straflos (USDOS 25.6.2015).
Mit Stand 31.7.2015 waren bei der ICHR 113 Beschwerden [für das Jahr 2015] wegen Folter und Misshandlung durch PA-Sicherheitsdienste eingegangen. Diese nahmen auch Studenten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Hamas oder wegen politischer Kritik fest. Einige von Ihnen gaben an, in der Haft misshandelt worden zu sein (HRW 27.1.2016).
Dazu kommen z.B. Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (in diesem Zusammenhang übermäßige Gewaltanwendung durch palästinensische Sicherheitskräfte) und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit insbesondere bei Aktionen gegen die politischen Gegner, Gewalt gegen Frauen (besonders "Ehrenmorde").
Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina.
Außerdem werden kritisiert die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch zahlreiche Kontrollpunkte in Palästina sowie durch den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die allesamt nach internationalem Recht illegal sind, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft (auch von Minderjährigen), dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 1/2016).
Quellen:
(verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local link/318409/457412 de.html; Zugriff am 1.2.2016
Auch wenn es kein Gesetz gibt, das Kritik an der Regierung verbietet, so verhafteten Medienberichten zufolge PA-Behörden einige Journalisten und Blogger, die entweder die PA und PA-Vertreter kritisiert hatten oder über Ereignisse berichteten, wo Kritik an der PA und ihren Vertretern geäußert wurde.
Israelische Behörden beschränkten in den Besetzten Gebieten ebenfalls bestimmte Formen der Meinungsäußerung (USDOS 25.6.2015).
Dem Palestinian Centre for Development and Media Freedoms (MADA) zufolge wirkten sich die anhaltenden Spannungen zwischen Fatah und Hamas negativ auf die Medienfreiheit aus (FCO 12.3.2015).
Zwei Drittel der Palästinenser sagten Ende 2014 in einer Umfrage aus, dass sie sich aus Furcht davor hüteten, Präsident Abbas zu kritisieren, und einige Aktionen des palästinensischen Präsidenten scheinen den Verdacht zu bestätigen, dass man bei Widerspruch einen Preis zu zahlen hat. Sicherheitsbeamten überwachten routinemäßig die sozialen Medien und schickten einigen von denen, die Abbas kritisierten, Drohungen oder Beschwerden (The Daily Star 18.12.2014).
In den Gebieten der Westbank, die von Israel kontrolliert werden, berichteten Journalisten regelmäßig davon, bei ihrer Arbeit behindert und schikaniert worden zu sein, da die IDF palästinensische Presseausweise, sowie Presseausweise von der International Federation of Journalists nicht anerkennt.
In einer Reihe von Razzien in der Westbank durchsuchten israelische Sicherheitskräfte Firmen, die Medienausrüstung vermitteln und beschlagnahmten die Ausrüstung. Darunter war eine Firma in Ramallah, die für die Zeitschrift This Week in Palestine, UNRWA, das British Council und eine ausländische diplomatische Vertretung in Jerusalem arbeitete. Mehrere Computer wurden beschlagnahmt.
Offiziell war die PA offen dafür, dass israelische Reporter über Ereignisse in der Westbank berichteten, aber sie waren dem Druck von palästinensischen Journalisten ausgesetzt, nicht an PA-Presseterminen teilzunehmen. Im September wurde die Haaretz-Journalistin Amira
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 51
Haftbedingungen
Hass [Anm.: eine für ihre Berichterstattung aus den Besetzten Gebieten international renommierte Journalistin] angeblich wegen ihrer israelischen Nationalität aus einer Konferenz in der Birzeit University in der Westbank hinausgeworfen.
Zahlreichen Berichten zufolge schikanierten, verhafteten (gelegentlich gewaltsam), verklagten und bestraften PA-Sicherheitskräfte Journalisten.
Israelische und palästinensischen Behörden beschränkten den Internetzugang nicht. Sie überwachten aber den Email- und Internet-Chatroom-Verkehr. Es gab mehrere Fälle, in denen die PA Palästinenser auf Grund ihrer Beiträge in den Social Media verhaftete. (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of
Concern - Israel and the Occupied Palestinian Territories:
http://www.ecoi.net/local link/285972/418065 de.html, Zugriff am 4.2.2016
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Neben der Fatah gibt es eine Reihe von palästinensischen politischen Organisationen in der Westbank, allerdings findet in Berichten vorrangig das Verhältnis zwischen der die PA dominierenden Fatah und der Hamas Niederschlag.
Die IDF (Israeli Defence Force - israelische Armee) verwendet weiterhin eine Militärverordnung, die effektiv palästinensische Demonstrationen verbietet und die Redefreiheit in der Westbank einschränkt.
Trotz der wachsenden Zahl an palästinensischen Toten verlautbarte die IDF, dass es keine Änderungen in den Einsatzregelungen der IDF gäbe und bestätigte nochmals, dass sie Feuern mit scharfer Munition nur im Fall unmittelbarer tödlicher Gefahr erlaube - nicht zur Kontrolle von Menschenansammlungen. Im Juli 2014 beschuldigte die israelische NGO B'Tselem die IDF, scharfe Munition zu sehr als Maßnahme zur Kontrolle von Menschenansammlungen während Demonstrationen in der Westbank gegen die Operation Protective Edge [Anm.: israelische Gaza-Offensive im Sommer 2014] einzusetzen, was zum Tod von 13 Palästinensern geführt habe. Es gab zudem zahlreiche Berichte, dass
Sicherheitskräfte Demonstranten töteten, selbst wenn sie nicht scharfe Munition verwendeten.
Mit Stand 29.12.2014 hatten israelische Sicherheitskräfte im Jahr 2014 5.865 Personen verletzt, wobei viele der Verletzungen im Zuge der Zusammenstöße im Juli und August bei den Protesten gegen den Kampfeinsatz in Gaza passierten.
Während des Jahres 2014 gab es durchgehend Berichte, dass israelische Sicherheitskräfte in der Westbank willkürlich palästinensische Protestierende und Aktivisten verhafteten und festhielten - besonders, wenn diese an Demonstration gegen die Trennbarriere oder das Töten von Palästinensern teilnahmen, wenngleich es keine Statistiken bezüglicher der Gesamtzahl von Beschwerden über willkürliche Verhaftungen gab.
Das palästinensische Gesetz erlaubt - mit gesetzlichen Einschränkungen - das Abhalten öffentlicher Treffen, Umzüge und Versammlungen. Für Kundgebungen, Demonstration und große kulturelle Events sind Genehmigungen erforderlich, die PA hat diese nur selten verweigert. Allerdings haben die PA-Sicherheitskräfte bestimmte Proteste und Demonstrationen aufgelöst.
Die palästinensischen Sicherheitskräfte zeigten weiterhin eine verbesserte Leistung, besonders bei der Aufrechterhaltung der Ordnung während Demonstrationen von Gedenktagen nationaler Bedeutung für die Palästinenser wie dem Nakba-Tag oder dem Naksa-Tag.
Das PA-Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Behörden beschränkten diese zeitweise. In der Westbank erlaubt das PA-Gesetz Vereinigungsfreiheit, aber die Behörden beschränkten diese manchmal, einschließlich im Fall von Arbeiterorganisationen. Medienberichten zufolge führen die PA-Sicherheitskräfte eine Razzia bei Future for Palestine durch, einer NGO, die vom früheren PA-Premierminister Salaam Fayyad gegründet worden war (USDOS 25.6.2015).
Seitdem Palästina zweigeteilt ist, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland, wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 1/2016).
Quellen:
Israelische Gefängnisse
NGO-Quellen zufolge befanden sich Ende November 2014 ungefähr 6.303 Palästinenser in israelischen Gefängnissen. Davon waren 5.527 wegen Sicherheitsdelikten festgenommen worden, der Rest bestand aus Palästinensern, die Israel illegal betreten hatten. 156 Gefangene - darunter auch wegen Sicherheitsdelikten Festgenommenen - waren minderjährig. 51 Minderjährige hatten Israel illegal betreten. 17 der Minderjährigen waren im Alter von 12 bis 15 Jahren (USDOS 25.6.2015). In einer breit angelegten Verhaftungswelle im Sommer 2014 wurden bis zu 1.000 Palästinenser verhaftet. Mit Stand 1.4.2015 gab es 5.800 "politische Gefangene" in israelischen Gefängnissen, darunter 182 Kinder. Weitere 414 Palästinenser befanden sich in Verwaltungshaft ohne Anklage oder Prozess (BADIL 10.11.2015). Mit Stand 30.09.2015 hatte sich die Zahl der Administrativgefangenen auf 315 verringert. Diese wurden ohne Anklage oder Prozess aufgrund geheimer Beweise festgehalten (HRW 27.1.2016). Aber Ende 2015 wurde die Zahl der Administrativgefangen mit 580 Personen angegeben (AI 15.1.2016).
IDF-Haftzentren entsprachen weniger wahrscheinlich internationalen Standards als zivile israelische Gefängnisse. NGOs zufolge schienen die schlechten Bedingungen als Verhör- und Einschüchterungsmethode zu dienen. Gefangene berichteten weiterhin von nichtadäquater medizinischer Behandlung. Zugang zu Trinkwasser, adäquatem Essen und Sanitäranlagen war aber vorhanden (USDOS 25.6.2015).
In einigen Einrichtungen der israelischen Regierung, wie z.B. der Haftanstalt Ofer, betrug der Lebensraum pro Gefangenem nur 1,4 Quadratmeter. Der NGO B'Tselem berichtete, dass seit 2009 64 palästinensische Minderjährige von extremer Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe durch die Behörden in der israelischen Polizeistation in Gush Etzion berichtet haben (USDOS 25.6.2015).
Allgemein zur Situation gaben die NGOs an, dass es danach aussieht, dass die schlechten Haftbedingungen zu Verhör- und Einschüchterungszwecken verwendet wurden.
NGOs berichteten auch, dass es systematische Fehler beim Untersuchen von gemeldeten Misshandlungen gab. Das Public Committee Against Torture in Israel (PCATI) berichtet, dass, obwohl es seit 1999 mehr als 776 Beschwerden gab, aber keine der Beschwerden über Folter zu einer strafrechtlichen Untersuchung, Strafverfolgung oder Verurteilung führte. Dies blieb auch während des Jahres 2013 so.
Die israelische Regierung erlaubte Besuche von unabhängigen MenschenrechtsBeobachtern. NGOs sandten Mitarbeiter, die sich mit Gefangenen trafen und die Haftbedingungen in Gefängnissen, Haftanstalten und IDF-Einrichtungen (Anm.: IDF - Israeli Defence Force, israelische Armee) begutachteten. Ausgenommen davon waren Haft- und Befragungseinrichtungen der Israeli Security Agency (ISA), denn aufgrund von Sicherheitsdelikten festgenommene Personen sowie die Einrichtungen, in denen sie festgehalten werden, blieben nach wie vor für unabhängige Beobachter unzugänglich.
Menschenrechtsgruppen berichteten über Verspätungen und Schwierigkeiten, zu bestimmten Gefangenen Zugang zu erlangen und über häufige Transfers der Gefangenen ohne Benachrichtigung (USDOS 25.6.2015).
Israels Praxis, PalästinenserInnen aus der Westbank in Israel gefangen zu halten, verstößt gegen die Vierte Genfer Konvention, die es einer Besatzungsmacht verbietet, Mitglieder der besetzten Bevölkerung außerhalb des besetzten Gebietes festzuhalten (z.B. AI 15.1.2016, HRW 19.9.2012 u.a.).
Palästinensische Gefängnisse
Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Sicherheitskräfte der palästinensischen Behörde haben 2007/2008 im Westjordanland hunderte Menschen, meist Anhänger der Hamas, inhaftiert. Auf der anderen Seite haben die Sicherheitskräfte der Hamas-Verwaltung im Gazastreifen hunderte mutmaßliche Fatah-Anhänger inhaftiert. Sowohl die palästinensische Behörde als auch die Hamas-Kräfte [in Gaza] halten sich nur selten an die palästinensische Gesetzgebung, wonach Festnahmen innerhalb von 24 Stunden durch einen Staatsanwalt und binnen 72 Stunden von einem Richter überprüft werden müssen. Das Recht der Gefangenen auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand wird regelmäßig ignoriert. Es gibt politische Gefangene, die über mehrere Wochen oder gar Monate in Haft gehalten werden. Außerdem berichten die Häftlinge von Folter und Misshandlung (GIZ 1/2016). Menschenrechtsprobleme in den Gebieten der PA in der Westbank beinhalteten Misshandlungen von Gefangenen, schlechte und überfüllte Hafteinrichtungen und lange Haft. Die meisten PA-Gefängnisse waren weiterhin überfüllt. Es gab unzureichende Lüftungs-, Beheizungs-, Kühlungs- und Beleuchtungssysteme, um den internationalen Standard zu entsprechen. Die meisten Gefängnisse wiesen unzureichenden Platz für Sozialprogramme, Erholung und medizinische Betreuung auf. Die Insassen hatten Zugang zu Trinkwasser. Das Essen und Sanitäreinrichtungen waren adäquat. Es wurde von keinen Todesfällen berichtet, die auf widrige Haftbedingungen zurückzuführen waren.
Alle Gefängnisse der PA-Zivilpolizei erlaubten wöchentlich Besucher und Religionsausübung. Es gab ein Prozedere für die Einreichung von Beschwerden mittels eines Gefängnisangestellten oder direkt an denLeiter sowie einen Untersuchungsmodus von Beschwerden. Die PA untersuchte Anschuldigungen von Misshandlung. Auch wenn Ombudsmänner nicht für Gefangene eintreten dürfen, so übernahm das ICHR diese Aufgabe (USDOS 25.6.2015).
Männliche Jugendliche wurden zeitweise mit erwachsenen männlichen Gefangenen untergebracht. Die Bedingungen für Frauen waren praktisch ident mit denen der Männer. Allerdings hatten einige für Frauen vorgesehene Haftzentren begrenzte Freilufterholungsbereiche. Die Sicherheitsdienste benützten getrennte Einrichtungen. Die PA untersuchte Beschwerden von Misshandlungen und gestattete dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes Zugang zu Inhaftierten und erlaubte regelmäßige Inspektionen der Haftbedingungen, wobei es bei einigen Einrichtungen Schwierigkeiten beim Zugang gab, abhängig davon, welche Sicherheitsorganisation für die jeweilige Einrichtung zuständig war. Die PA erlaubte im Allgemeinen dem ICRC den Zugang zu Gefangen und erlaubte regelmäßige Inspektionen gemäß den Standardmodalitäten des ICRC. Vorläufigen, unveröffentlichten Berichten zufolge gab es in den letzten Jahren Hinweise auf einige Schwierigkeiten, Zugang zu spezifischen Gefangenen zu erhalten, je nachdem welche Sicherheitsorganisation die Einrichtung verwaltete (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
15/3214/2016: http://www.ecoi.net/file upload/1226 1453102543
mde1532142016english.pdf
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-012-2016/palaestinenser-ohne-anklage-
haft?destination=node/5309?support type=node
type=country=topic=from month =0from year=to month=0to
year=submit x=72submit y=11%2; Zugriff am 4.
Palestinian Detainees,
http://www.ecoi.net/local link/227633/349647 de.html; Zugriff 23.12.2014
Todesstrafe
Anm.: Das Thema der so genannten "gezielten Tötungen" durch Israel ist hier ausgeklammert.
Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015). Seit ihrer Gründung hat die PA 30 Todesurteile vollzogen (PCHR 29.4.2014). Allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.:
in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015).
Israel hat 1954 die Todesstrafe abgeschafft, ausgenommen für Fälle von nationalsozialistischen Kriegsverbrechen. Israel hat seit 1962 keine Exekutionen mehr durchgeführt (FCO 12.3.2015).
Quellen:
AI Deutschland - Amnesty International Deutschland (2015): Amnesty
Report 2015 Palästina:
https://www.amnesty.de/iahresbericht/2015/palaestina#todesstrafe; Zugriff am
Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of
Concern - Israel and the Occupied Palestinian Territories:
http://www.ecoi.net/local link/285972/418065 de.html, Zugriff am 4.2.2016
Religionsfreiheit
Die US-Regierung schätzt die Bevölkerung der Westbank auf 2,7 Millionen mit Stand Juli 2014. Rund 98 Prozent aller Bewohner der Westbank und des Gazastreifens zusammen sind sunnitische Muslime. Das israelische Innenministerium berichtete 2012, dass 350.150 Juden in israelischen Siedlungen in der Westbank leben. Laut einer Studie des Diyar Consortium, einer lutheranischen ökomenischen Einrichtung, lebten im Jahr 2008 ca. 52.000 Christen in der Westbank, Gaza und Jerusalem. Weiters gab es 400 SamaritanerInnen. (USDOS 14.10.2015).
Das Grundgesetz der PA erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und legt fest, dass der Respekt und die Unantastbarkeit der jüdischen und der christlichen Religion gewahrt bleiben sollen. Blasphemie gegen den Islam ist ein kriminelles Vergehen (FH 23.1.2014).
Nach dem Grundgesetz ist der Islam die offizielle Religion und die Prinzipien der Scharia sollen die Hauptquelle für die Gesetzgebung sein. Das Grundgesetz sieht die Glaubensfreiheit und die Freiheit der Ausübung religiöser Riten vor, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung oder Moral verletzten. Es verbietet auch die Diskriminierung auf Basis von Religion und erklärt alle Bürger vor dem Gesetz als gleich (USDOS 14.10.2015).
Die palästinensischen Behörden delegierten die Jurisdiktion in Personenstandsangelegenheiten wie etwa Heirat und Scheidungen an die jeweiligen religiösen Gerichte (HRW 27.1.2016)
Für muslimische Palästinenserinnen leitet sich das Personenstandsgesetz von der Scharia ab, während die verschiedenen kirchlichen Gerichte für Personenstandsangelegenheiten von Christinnen zuständig waren. Alle anerkannten Religionsgemeinschaften können in Personenstandsangelegenheiten Recht sprechen (USDOS 14.10.2015). Es gibt kein Zivilheiratsgesetz. In der Praxis bringt dies für Frauen bei Heiraten und Scheidungen Diskriminierungen mit sich (HRW 27.1.2016).
Religionsunterricht ist in den Klassen 1 bis 6 in PA-Schulen verpflichtend. Es gibt getrennten Religionsunterricht für Musliminnen und Christinnen.
Islamische Einrichtungen und Geistliche erhalten präferentielle finanzielle Unterstützung, einige christliche Organisationen und Geistliche erhalten begrenzte finanzielle Unterstützung. Die PA verlangt, dass Palästinenserinnen auf Identitätspapieren ihre Religionszugehörigkeit angeben (USDOS 14.10.2015).
israel hat in der Westbank die Religionsfreiheit im Großen und Ganzen anerkannt (FH 23.1.2014). Auf Grund der Einschränkungen der Bewegungs- und Zugangsfreiheit durch israel hat jedoch die breite Mehrheit der in der Westbank lebenden Palästinenser nur einen stark eingeschränkten Zugang zu den heiligen Stätten von Jerusalem, einschließlich der al- Aqsa Moschee (FCO 10.4.2014 - siehe auch Abschnitt Bewegungsfreiheit).
Aspekte des Verhältnisses zwischen den 3 Religionen sowie zu den "price tag"-Angriffen auf Palästinenserinnen und ihre religiösen Einrichtungen (Kirchen, Moscheen):
Es gab Fälle von Gewalt, deren Täter diese religiös begründeten, Vandalismus und Graffiti mit intolerantem inhalt, Belästigungen von Geistlichen und religiöse intoleranz. Aber weil Religion und Ethnizität oft eng verbunden waren, ist es schwer, viele Vorfälle als allein auf religiöse identität beruhend zu kategorisieren.
Die Beziehungen zwischen palästinensischen Christinnen und Muslimen waren im Allgemeinen gut. Beide Gruppen konzentrieren sich mehr auf ethnische und politische Ähnlichkeiten als auf religiöse Unterschiede. Einige Christen berichteten, dass sie vermehrte Spannungen mit Muslimen im Zuge der israelischen Militäroperationen in Gaza wahrgenommen hätten (USDOS 14.10.2015). im Jahr 2013 waren einige palästinensische Christen Bedrohungen und Schikanen von radikalen islamistischen Gruppen und PA- Beamten ausgesetzt gewesen (FH 23.1.2014).
Die Spannungen zwischen Juden einerseits und palästinensischen Christinnen und Muslimen andererseits waren substanziell, hauptsächlich aufgrund des israelischpalästinensischen Konflikts und der israelischen Kontrolle des Zugangs zu christlichen und muslimischen religiösen Stätten.
Es gab Berichte von gesellschaftlichen Schikanen oder Diskriminierung gegen Christinnen und Musliminnen, die zu anderen Glaubensrichtungen übertraten. Diese gesellschaftliche Haltung war weiterhin ein Hindernis für Menschen, die konvertieren wollten.
Zwei israelische Organisationen agierten gegen jüdisch-palästinensische Paare. Die meisten christlichen und muslimischen Familien übten Druck auf ihre Kinder - besonders ihre Töchter - aus, innerhalb ihrer jeweiligen Religionsgruppe zu heiraten. Interreligiöse Paare - besonders christliche oder muslimische Palästinenserinnen, die Juden/Jüdinnen - heirateten, waren mit erheblichem gesellschaftlichem und familiärem Druck konfrontiert.
Einige Siedler verübten weiterhin "price tag"-Angriffe ["Preisschilder-Angriffe"] gegen Palästinenserinnen. Diese beinhalteten Vandalismus, Brandstiftung, anti-muslimische Graffiti auf Moscheen vor allem in der Westbank sowie anti-christliche Graffiti auf Kirchen und Entweihung von muslimischen und christlichen Friedhöfen in Jerusalem.
Sowohl PA-Präsident Abbas als auch der israelische Premierminsiter Netanyahu verurteilten weiterhing die "price tag"-Angriffe. Eine spezielle israelische Polizeieinheit - spezialisiert auf nationalistische Verbrechen - untersuchte, wie die Polizei betonte, alle Vorfälle als kriminelle Taten, und würde - wo möglich - Verhaftungen vornehmen. Dutzende Personen, besonders, Minderjährige, wurden bis jetzt verhaftet. Allerdings konstatierten NGOs, religiöse Einrichtungen und Medienberichte, dass diese Verhaftungen selten zu erfolgreichen Anklagen führten. Viele "price tag"-Angriffe blieben weiterhin oft aus Mangel an Beweisen ohne Anklage.
Berichten zufolge warfen Palästinenser Steine und stießen mit der IDF-Eskorte bei Besuchen jüdischer Gruppen des Josefsgrabs in Nablus zusammen. Im Dezember 2014 berichteten israelische Besucher der Stätte von Vandalismus durch Unbekannte (USDOS 14.10.2015). Synagogen wurden im Jahr 2013 gelegentlich von militanten Palästinensern attackiert. (FH 23.1.2014).
Christen:
Laut einer Studie des Diyar Consortium, einer lutheranischen ökomenischen Einrichtung, lebten im Jahr 2008 ca. 52.000 Christen in der Westbank, Gaza und Jerusalem. Laut lokalen christlichen Führern hat die Auswanderung der palästinensischen Christinnen seit 2001 zugenommen. Eine niedrigere Geburtenrate trägt auch zur Verringerung der Zahl bei. Kirchenführer und andere Palästinenser nannten die begrenzten Möglichkeiten der christlichen Gemeinden in der Gegend von Jerusalem aufgrund von Baubeschränkungen, Schwierigkeiten, israelische Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für christliche Geistliche zu erhalten, israelische Einschränkungen der Familienzusammenführung, Steuerprobleme und schwere wirtschaftliche Bedingungen durch die israelischen Bewegungseinschränkungen als Grund für die vermehrte christliche Emigration. Sowohl muslimische wie christliche Palästinenserinnen bestritten weiterhin israelische Behauptungen, dass eine muslimische
Verfolgung der Christen die Auswanderung der Christen aus Jerusalem und der Westbank verursachen würde.
Die Mehrheit der ChristInnen sind griechisch-orthodox. Der Rest inkludiert römischkatholische, griechisch-katholische, syrisch-orthodoxe ChristInnen sowie Mitglieder episkopalen, lutheranischen, armenisch-orthodoxen, koptischen, maronitischen, äthiopischorthodoxen und protestantischen Konfessionen. Hinzu kommen eine kleine Zahl evangelikaler ChristInnen und Zeugen Jehovahs. Die ChristInnen konzentrierten sich in Jerusalem, Betlehem, Ramallah und Nablus sowie in sonstigen kleineren Gemeinden (USDOS 14.10.2015, zu den christlichen Gemeinden siehe auch The Daily Star 18.1.2016). Die christlichen Gruppen in der Westbank und Gaza fallen in verschiedene Kategorien:
1. ) von der PA anerkannte Kirchen, die schon in osmanischer Zeit anerkannt wurden: Sie haben verbindliche Gerichte für Personenstandsangelegenheiten. Folgende Kirchen gehören dazu: die Griechisch-Orthodoxe, Römisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Assyrische, Koptische, Äthiopisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Syrische-Orthodoxe Kirchen sowie die Episkopalkirche (Anglikanische Kirche) und die Evangelisch-Lutheranischen Kirchen.
2. ) protestantische Kirchen mit etablierten Bischofssitzen: Sie haben nur ein ungeschriebenes Abkommen mit der PA, dürfen aber frei agieren. Manche dürfen gewisse Personenstandsfragen regeln. Dazu gehören die Assemblies of God, Nazarene Church und einige baptistische Kirchen.
3. ) Kirchen, die nicht anerkannt sind, aber schon vor 1967 präsent und aktiv waren: Dazu gehören kleine missionierende Kirchen inklusive der Zeugen Jehovas. Ihnen ist es verboten zu missionieren, aber ansonsten können sie ungehindert ihren Glauben leben. Allerdings werden die Personenstandsdokumente von einigen dieser Gruppen von der PA nicht anerkannt, was es z.B. erschwert, Neugeborene unter dem Namen des Vaters registrieren zu lassen.
4. ) Kirchen, die erst in den letzten 10 Jahren aktiv wurden und deren rechtlicher Status weniger gesichert ist. Nicht von der PA anerkannte Kirchen benötigen eine Spezialgenehmigung für Heiratsschließungen oder andere Personenstandsangelegenheiten. Viele nicht-anerkannte Kirchen raten zu einer Heirat oder Scheidung im Ausland.
Es gibt kein spezifisches Prozedere. Jede Kirche muss ihre Beziehungen mit der PA bilateral regeln.
Etablierte christliche Gruppen heißen oft weniger etablierte Kirchen nicht willkommen. Einige kleinere missionierende Gruppen, einschließlich der Zeugen Jehovahs und einiger evangelikaler ChristInnen, trafen - Mitgliedern der Zeugen Jehovahs und evangelikaler Gruppen zufolge. - bei ihren Bemühungen auf Opposition, offizielle Anerkennung zu erhalten
Laut NGOs ist es für christliche Palästinenserinnen schwieriger eine Scheidung durchzubringen, weil manche Kirchen dies einschränken.
PA-Präsident Mahmoud Abbas hat Berater für christliche Angelegenheiten. Sechs Sitze des Palästinensischen Legislativrats, der seit 2007 nicht mehr getagt hat, sind für Christinnen reserviert. Für andere Religionsgemeinschaften sind keine Reservierungen vorgesehen (USDOS 14.10.2015). Das Gesetz für lokale Wahlen sieht vor, dass der Präsident auch eine Zahl reservierter Sitze für die christlichen Minderheiten festlegt. Die Bürgermeisterinnen von Ramallah und Bethlehem müssen Christinnen sein (The Carter Center 21.10.2012).
Israel erlaubt zu Ostern 2014 20.000 Bewohnerinnen der Westbank den Besuch von Jerusalem und zu Weihnachten 2014 erhielten 25.000 Palästinenserinnen ohne Alterseinschränkung eine Genehmigung. Da israel immer nur für einen Teil der Mitglieder einer Familie Genehmigungen für Oster- und Weihnachtsbesuche ausstellt, reduzierte dies die Zahl der tatsächlich genutzten Genehmigungen, weil manche Familien zu den Feiertagen nicht getrennt sein wollten. Ähnliche Restriktionen gab es auch während des Besuches des (katholischen) Papstes im Mai 2014. 500 Christinnen aus der Westbank außerhalb der Altersklasse von 16 bis 35 Jahren erhielten eine Genehmigung für einen Besuch in Gaza.
Die Schwierigkeit Visa für Ausländer zu erhalten traf auch besonders die Arbeit christlicher Einrichtungen. Besonders schwierig war es für kirchliche Angestellte aus arabischen Ländern. Auch arabisch-christliche Geistliche hatten Schwierigkeiten von der Westbank oder Jerusalem aus zu anderen Gemeinden unter ihre geistlichen Obhut zu gelangen. Die Trennbarriere und die Checkpoints erschwerten auch die Bewegungsfreiheit der Geistlichen zwischen den Kirchen und Klöstern in Jerusalem und der Westbank sowie der Bewegungsfreiheit von Christinnen zwischen ihren Heimen und Andachtsstätten (14.20.2015).
Bezüglich der seit Oktober stattfinden Welle von Vorfällen (siehe Abschnitt oben "Dritte intifada") fand bisher ein Drittel der Vorfälle in der Gegend von Hebron statt. in Hebron gibt es jedoch fast keine Christinnen und nur eine Kirche (russisch-orthodox). Hebron ist eine heilige Stadt für Muslime und Juden, hat aber für die Christinnen viel weniger Bedeutung.
Quellen:
Democracy Report 2013 - Section Xi: Human Rights in Countries of Concern - israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs),
http://www.ecoi.net/local link/273701/402738 de.html, Zugriff 23. 12.2014
(verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local link/318409/457412 de.html (Zugriff am 01. Februar 2016)
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East.ashx; Zugriff am 18.1.2016
Bewegungsfreiheit
Grundsätzliches, insbesondere der Eintrag ins Bevölkerungsregister als
Voraussetzung für dauerhaften Aufenthalt in der Westbank
Seit 1967 ist das Bevölkerungsregister zentral für die israelischen Bemühungen, die demographische Zusammensetzung des besetzten palästinensischen Gebiets zu kontrollieren, wo die Palästinenser einen Staat errichten möchten. Israel benützt den Aufenthaltsstatus von Palästinensern als Werkzeug zur Kontrolle deren Möglichkeit in der Westbank zu wohnen, sich dort fortzubewegen und von dort aus ins Ausland zu reisen sowie von Gaza nach Israel und die Westbank zu reisen.
Als Ergebnis der Osloer Verträge ging das Ausstellen von Personalausweisen auf die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) über. Aber da Israel weiterhin das Bevölkerungsregister kontrolliert, bestimmt Israel die Rechte und den Status von allen Palästinensern, die im besetzten Gebiet leben. Die PA hat keine Möglichkeiten zugunsten ihres Volkes einzugreifen. Die Informationen über Name, Alter, Geburtsdatum und Geburtsort, politische Zugehörigkeit und der Sicherheitsakt von allen Personen werden in einer Datenbank gespeichert, auf die israelische Behördenvertreter an Checkpoints und bei Grenzübergängen Zugriff haben (UK Border Agency 15.5.2012).
Laut B'Tselem begann Israel im Jahr 2000 das palästinensische Bevölkerungsregister durch Nichtbearbeitung der Papiere von Palästinensern einzuschränken und de facto Palästinenser zu illegal wohnhaften Personen zu machen. Einige von diesen als illegal aufhältige Personen klassifizierte Palästinenser wurden schikaniert, verhaftet oder in den Gaza-Streifen abgeschoben (USDOS 25.6.2015).
Israel hält schwere Restriktionen der Bewegungsfreiheit von Palästinensern in der Westbank aufrecht - einschließlich Checkpoints und den Trennwall. Durch die Siedlungen bedingte Restriktionen zwangen Palästinenser zu zeitaufwendigen Umwegen und schränkten ihren Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen ein (HRW 27.1.2016).
Die IDF beschränkte die Bewegungsfreiheit der Palästinenser innerhalb der besetzten Gebiete in Bezug auf Auslandsreisen, und verschärfte diese Beschränkungen zeitweise mit dem Argument der militärischen Notwendigkeit.
Die Behörden der PA beschränkten die Bewohner der Westbank nicht in der Bewegungsfreiheit (USDOS 25.6.2015).
Auch die Mitarbeiterinnen der UNRWA unterliegen israelischen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit in der Westbank und Ostjerusalem, die mit Israels Sicherheitsanliegen begründet werden. Besonders aufwendig ist es, für lokale UNRWA-Mitarbeiterinnen, die nicht in Jerusalem wohnen, Genehmigungen für den Zutritt zu Ostjerusalem und Israel zu erhalten (UN General Assembly 2015).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Westbank (ausgenommen Jordantal) sowie der Zugang zu Ostjerusalem:
Hindernisse bei der Fortbewegung beinhalteten Checkpoints, die Trennbarriere, welche den Großteil der Westbank von Israel und Ostjerusalem trennt, Straßensperren innerhalb der Westbank sowie Einschränkungen bezüglich des Personen- und Warenverkehrs in und aus der Westbank. Die Fortbewegungsrestriktionen beeinflussten praktisch alle Aspekte des Lebens - einschließlich des Zugangs zu religiösen Stätten, Arbeit, landwirtschaftliche Flächen, Schulen und Spitäler ebenso wie die Durchführung journalistischer, humanitärer und NGO-Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).
Die Barriere schafft ernstzunehmende Zugangsbeschränkungen zu Basisdiensten und urbanen Zentren, sie hat das geographische, wirtschaftliche und soziale Leben der in der Westbank lebenden Palästinenser stark verändert (UNRWA 2014).
Private Sicherheitsfirmen kontrollieren im Auftrag Israels viele der Durchlässe durch den Trennwall. Internationale Organisationen und lokale Menschenrechtsorganisationen gaben an, dass diese Firmen nicht auf Ersuchen, Güter oder Amtsträger durch die Barriere zu lassen, reagieren. Viele Palästinenser und NGOs berichten, dass das Ausmaß von schlechter Behandlung bei Checkpoints mit Sicherheitsfirmen höher ist als bei den Checkpoints mit IDF-SoldatInnen
Alle Westbank-Bewohner benötigen Identifikationskarten, um eine Zugangserlaubnis nach Israel und Ost-Jerusalem zu erhalten (FH 23.1.2014). Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten (USDOS 25.6.2015).
Es bleibt für Palästinenser aus der Westbank schwer, für Arbeit, Bildung, medizinische Behandlungen oder zur Religionsausübung Ostjerusalem zu betreten (FCO 12.3.2015). Sie müssen bei den israelischen Behörden um eine Genehmigung ansuchen, die ohne Erklärung abgelehnt werden kann. Sie müssen die Stadt über eine begrenzte Zahl von Checkpoints betreten, bei welchen es oft lange Warteschlangen gibt. Die Öffnungszeiten und das Prozedere an den Checkpoints können sich plötzlich und unerwartet ändern. Die derzeitige Route der Trennbarriere trägt ebenfalls zur Isolierung Ostjerusalems von der Westbank bei (FCO April 2012). Z.B. suspendierte die israelische Regierung im November 2015 die Zugangsgenehmigungen von 1.200 Palästinensern aus dem Raum Hebron für Israel [inkl. Ostjerusalem], weil ein Inhaber einer Zutrittsgenehmigung aus dem Gebiet Hebron ein Messerattentat verübt hatte und erklärte, dass die Zutrittsgenehmigungen nochmals geprüft würden (Times of Israel 20.11.2015). Laut Irish Times betraf diese Suspendierung Arbeiter (Irish Times 20.11.2015).
Palästinenser durften Israel und Jerusalem durch 11 von 36 Checkpoints zwischen der Westbank und Israel betreten. Die israelische Regierung verlautbarte zwar, dass die Zahl der Genehmigungen für palästinensische Muslime aus der Westbank (nicht arabische Staatsbürger von Israel) für die religiösen Feiertage erhöht hat, aber in der Praxis wurden viele Inhaber dieser Genehmigungen daran gehindert, von ihre Gebrauch zu machen. Während des muslimischen heiligen Monats Ramadan im Jahr 2014 verschärften die israelischen Behörden die Einschränkungen für Palästinenser beim Betreten von Jerusalem und Israel. Sie erlaubten nur palästinensischen Männern von 50 Jahren oder älter und palästinensischen Frauen von 40 Jahren (in manchen Fällen ab 45 Jahren) und älter den Zutritt ohne Zutrittsgenehmigung. Palästinensern mit Zutrittsgenehmigungen nach Israel wurde an manchen Tagen der Zutritt verweigert, wenn sie nicht den Alterskriterien entsprachen. Allen Palästinensern aus dem Bezirk Hebron wurden für zwei Wochen im Juni und für einige Tage im Juli sämtliche Reiserechte verweigert.
Laut israelischen Behörden sank die Zahl von Palästinensern, welche Checkpoints nach Jerusalem an Freitagen während des Ramadan passierten, deutlich. Z.B. passierten am 17. Juli 2014 geschätzte
16. 300 Personen die Checkpoints im Gegensatz zu 114.400 Personen zum selben Datum im Jahr 2013.
Während der israelischen Militäroperation "Brother's Keeper" wurden über Teile der Westbank Sperren verhängt, die es den Bewohnern ganzer Städte und Orte verunmöglichte, diese zu verlassen.
Häufige Reisehindernisse zwischen einigen oder allen Westbank-Städten waren sogenannte "fliegende Checkpoints", d.h. zeitweise Checkpoints. Betroffene Palästinenser berichteten von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen (USDOS 25.6.2015).
Israel setzte den Bau der Trennbarriere rund um Ostjerusalem fort. Etwa 85 Prozent der Barriere befinden sich innerhalb der Westbank statt an der Grünen Linie [Waffenstillstandslinie vor dem Krieg 1967]. Dies isoliert 11.000 Palästinenser auf der westlichen Seite der Barriere, die nicht nach Israel reisen dürfen und die Barriere passieren müssen, um zu ihrem Lebensunterhalt und notwendigen Dienstleistungen in der Westbank zu kommen. Palästinensische Bauern in 150 Orten auf der Ostseite der Barriere wurden von dieser von ihrem Land auf der anderen Seite getrennt (HRW 27.1.2016). NGOs zufolge erhalten viele Palästinenser nur wenige Tage im Jahr Zugang zu ihrem Land. Der NGO Machsom Watch zufolge sind mehr als 24 palästinensische Dörfer in dieser Zone eingeschlossen und ein kompliziertes Genehmigungssystem von mehr als 10 verschiedenen Genehmigungen hält sie von der Nutzung ihres Landes ab.
Durch seine Genehmigungspolitik schränkt Israel weiterhin die Bewegung und die Entwicklung innerhalb dieses Gebiets (zwischen Trennbarriere und Grüner Linie) ein - inklusive des Zugangs von einigen internationalen Organisationen.
Palästinensische Bauern berichteten weiterhin über Schwierigkeiten ihr Land im israelischkontrollierten Gebiet C zu betreten (USDOS 25.6.2015).
Ein- und Ausreise in die Westbank
Die IDF (Israeli Defence Force - israelische Armee) schränkte die Fortbewegung von Palästinensern innerhalb der Besetzten Gebiete und für Auslandsreisen ein und verschärfte die Beschränkungen unter Berufung auf militärische Notwendigkeit zu Zeiten weiter. Z.B. verwehrten die Sicherheitskräfte im Juli 2014 aus "Sicherheitsgründen" 1.463 Palästinensern die Ausreise nach Jordanien, obwohl niemand von ihnen laut palästinensischer Polizei von der IDF verhaftet wurde. Zusammengenommen waren dies mehr verweigerte Ausreisen, als es im gesamten Jahr 2013 (1.266 Personen) gab.
Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten. Die IDF (Israeli Defence Force) verhängte auch temporäre Ausgangssperren, welche Palästinenser während Operationen für Festnahmen in ihren Häusern festhielten (USDOS 25.6.2015).
Viele Palästinenser lebten Berichten zufolge im Ausland und erlebten wirtschaftliche und soziale Not, weil sie zwangsweise im Ausland bleiben mussten.
Laut Berichten von NGOs betrafen die Aufenthaltsbeschränkungen auch Familienzusammenführungen. Solche genügen nicht als Grund, die Westbank betreten zu dürfen. Für ein Kind aus dem Gazastreifen erlaubten die israelischen Behörden den Zugang zu einem Elternteil in der Westbank nur, wenn keine anderen Verwandten im Gazastreifen wohnten. Für im Ausland geborene EhepartnerInnen und Kinder von PalästinenserInnen war es schwer, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Palästinenser, die während des Kriegs von 1967 im Ausland waren und deren Aufenthaltsgenehmigungen von der israelischen Regierung danach entzogen wurde, dürfen nicht dauerhaft in den Besetzten Gebieten wohnen.
Israelische Reiseeinschränkungen hinderten auch StudentInnen aus der Westbank an der Teilnahme von Studienprogrammen im Ausland. Manchmal wurden Studenten zu
Sicherheitsbefragungen vor dem Erhalt von Genehmigungen geladen und dann verhaftet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.unrwa.org/sites/default/files/report of the unrwa commissioner- general to the un general assembly 2014 eng updated.pdf; Zugriff am 5.2.2016
http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa ea 2014 final design jan 21.pdf, Zugriff 23.12.2014
Zugriff am 5.2.2016
Binnenflüchtlinge (IDPs) und UNRWA-Flüchtlinge
Vorbemerkung: IDPs in der Westbank können, aber müssen nicht unbedingt UNRWA- Flüchtlinge sein.
Grundsätzliches zum UNRWA-Mandat:
Anmerkung: Zusätzliche Informationen zu den Zuständigkeiten der UNRWA finden sich in der Anfragebeantwortung "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten" vom 19.9.2014.
Die UNRWA verwaltet nicht die Flüchtlingslager, sondern ist nur für Bildungs-, Gesundheits-, Hilfs- und Sozialprogramme verantwortlich, die in und außerhalb der Lager angesiedelt sind. UNRWA ist nicht für die Sicherheit, Gesetz und Ordnung in den Lagern verantwortlich und verfügt weder über eine Polizei noch einen Nachrichtendienst. Diese Verantwortlichkeit lag immer bei dem relevanten Gaststaat und anderen Autoritäten (UNRWA-2 o.D.).
In den letzten Jahren ist UNRWA zu Sparmaßnahmen aufgrund von Geldmangel gezwungen. Die Spenden halten nicht mit der Inflation und einer wachsenden Flüchtlingsbevölkerung Schritt. Deshalb gibt es eine Reduzierung der Leistungen: 1975 betrugen die durchschnittlichen Ausgaben pro Flüchtling pro Jahr 200 US-Dollar, heute sind es 110 US-Dollar (UNRWA o.D.)
Die sozioökonomische Lage der UNRWA-Flüchtlinge:
Viele Dörfer und Städte der Westbank beherbergen eine bedeutende Zahl an palästinensischen Flüchtlingen. In der Westbank machen sie 25,2 Prozent aus [Anm.: unklar, ob Ostjerusalem miteinberechnet wurde]. An etwa 100 Orten stellen Flüchtlinge von 1948 mehr als 50 Prozent der Bevölkerung (BADIL 10.11.2015).
Die Westbank beheimatet fast 750.000 bei der UNRWA registrierte Flüchtlinge, ca. ein Viertel davon lebt in 19 Camps. Die meisten der übrigen Flüchtlinge leben in Städten und Dörfern der Westbank. Einige Camps befinden sich in der Nähe von großen Städten, andere in ländlichen Gebieten (UNRWA Stand 1.7.2014).
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Das zweitgrößte Flüchtlingslager in der Westbank in Tulkarem z.B. beherbergt 18.000 Menschen, 5 Schulen (eine davon mit Unterricht in Doppelschichten), ein UNRWA- Gesundheitszentrum (sowie 2 weitere) sowie ein Lebensmittelverteilungszentrum. Die Hauptprobleme z.B. sind eine schlechte Infrastruktur wie z.B. ein schlechtes Abwassernetzwerk, überfüllte Schulen, Übervölkerung, Platzmangel und 30 Prozent Arbeitslosigkeit. Es gibt diverse soziale Hilfsprogramme (UNRWA-1 o.D.).
Die israelische Regierung behinderte den Zugang von Flüchtlingen zu den humanitären Einrichtungen der UNRWA in der Westbank. Alle UNRWA-Projekte in der Westbank waren auf die Einwilligung der israelischen Regierung angewiesen. Die UNRWA berichtete, dass die Bereitstellung von Leistungen in dem Gebiet zwischen der Westbank-Barriere und der "Grünen Linie" problematisch war, insbesondere im Gebiet Bartaa und in drei Flüchtlingsgemeinden nahe Qalqilya (USDOS 25.6.2015).
Derzeit gibt es keine unmittelbare humanitäre Krise, aber einen großen Bedarf an humanitärer Hilfe für die Flüchtlinge, die sich immer mehr marginalisiert sehen. Bisher haben sich die Verantwortlichen nicht mit der Kombination aus dem beschränkten Mandat der UNRWA, dem regelmäßigen und tiefen Defizit des UNRWA-Hauptbudgets, eine immer weiter wachsende Flüchtlingsbevölkerung, die sich vertiefende Armut innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe und dem Fehlen internationalen Schutzes auseinandergesetzt. Auch wenn humanitäre Hilfe die Auswirkungen des Konflikts auf die palästinensischen Flüchtlinge und IDPs mildert, so handelt es sich der Einschätzung der palästinensischen NGO BADIL nach um eine temporäre Maßnahme zur Linderung von Leiden und keinen Ersatz für eine umfassende politische Lösung (BADIL 20.11.2015).
Die Sicherheit von UNRWA-Flüchtlingen (die Flüchtlingslager spielen traditionell eine wichtige Rolle in Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und israelischen Einsatzkräften):
Das UNRWA-Mandat beinhaltet nicht den physischen Schutz von UNRWA-Flüchtlingen. Die Lager zeigen eine Kultur der Selbstorganisation und eine Ablehnung selbst von anfänglichen Versuchen der PA zu intervenieren, was politisch sehr sensibel ist. Dies verschärft den Mangel an persönlicher Sicherheit in den Flüchtlingslager, der die wachsenden sozialen Probleme erklärt. Diese Probleme werden durch die Überbevölkerung der Lager, Arbeitslosigkeit und Armut verschärft (BADIL 10.11.2015).
Im Jahr 2013 begann UNRWA einen steilen Anstieg der Zahl im Zuge von israelischen Operationen in der Westbank und Ostjerusalem getöteter und verletzter palästinensischer Flüchtlinge zu verzeichnen. Der Trend setzte sich 2014 fort, zusammen mit vermehrtem Einsatz von scharfer Munition durch die IDF bei Konfrontationen mit palästinensischen Flüchtlingen. 2012 hatte es keine Toten unter palästinensischen Flüchtlingen gegeben und nur 38 Verletzungen bei Konfrontationen mit der IDF - keine mit Einsatz scharfer Munition.
2013 gab es 17 Tote unter den Flüchtlingen, 15 davon durch scharfe Munition sowie 486 Verletzungen, von denen 49 von scharfer Munition stammten. Mit Stand 26.8.2014 gab es 17 Tote, darunter 16 durch scharfe Munition sowie 697 Verletzungen in und rund um die Flüchtlingslager, davon 142 Verletzungen durch scharfe Munition (USDOS 25.6.2015).
Die Lage der IDPs:
Im Jahr 2014 gab es 493 Demolierungen von palästinensischen Bauten im Gebiet C, 2015 waren es mit Stand 28.12.2015 427 Bauten. Im Jahr 2014 wurden so 969 Menschen zu Obdachlosen/IDPs, im Jahr darauf waren es mit Stand 28.12.2015 555 Personen (OCHA 28.12.2015).
Für nähere Informationen zum E1 Masterplan und der möglichen Vertreibung von mindestens 12.000 Beduinen siehe z.B. BADIL.
Quellen:
http://www.unrwa.org/where-we-work/west-bank; Zugriff am 5.2.2016
Frequently asked questions:
http://www.unrwa.org/who-we-are/frequently-asked-
questions; Zugriff am 5.2.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Die österreichische Entwicklungsagentur ADA beschreibt die Lage:
"Die Besatzung ist das zentrale Entwicklungshindernis in den Palästinensischen Gebieten. Die Bevölkerung benötigt zum Teil Genehmigungen, um sich in den besetzten Gebieten bewegen zu können. Güter lassen sich nicht frei transportieren, Hauptstraßen dürfen nur sehr eingeschränkt benutzt werden. Teilweise müssen extrem zeitaufwändige und damit teure Umwege in Kauf genommen werden. Die Versorgung mit Wasser und Energie wird von Israel kontrolliert und ist teuer und unzuverlässig. Die verfügbare Menge an Wasser bewegt sich in den Dörfern südlich Hebrons dauerhaft unter der von der Weltgesundheitsorganisationen (WHO) für Nothilfesituationen definierten Mindestmenge. Direkt benachbarte israelische Siedlungen zählen im weltweiten Vergleich hingegen zu den Spitzenverbrauchern. Für den Großteil der palästinensischen Bevölkerung gestalten sich die Lebensumstände äußerst schwierig.
Die Armut in den Palästinensischen Gebieten ist untrennbar mit der geschichtlichen und politischen Situation in den letzten fünf Jahrzehnten verbunden. Sie geht Hand in Hand mit hoher Arbeitslosigkeit (42,8 Prozent im Gazastreifen und 17,3 Prozent im Westjordanland, 45,6 Prozent Jugendarbeitslosigkeit), die auch eine Folge der Beschränkung der Mobilität durch das israelische Besatzungsregime ist.
70 Prozent der laufenden Auszahlungen der Palästinensischen Behörden stammen laut eigenen Angaben aus Steuern, die von Israel auf der Grundlage des Pariser Protokolls von 1994 monatlich eingehoben und an diese überwiesen werden müssen. Dieses Protokoll ist ein integraler Bestandteil des Abkommens von Oslo. Im Jänner 2015 erklärte Israel, dass es als Antwort auf den palästinensischen Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof die Überweisung des Betrages beginnend mit Dezember 2014 (ca. 120 Mio. Euro) bis auf weiteres aussetze. Dieser Schritt beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Palästinensischen Behörde in hohem Maße, insbesondere, was die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der palästinensischen Bevölkerung betrifft." (ADA März 2015)
Die Wiederaufnahme eines Teils der Steuerauszahlung, während ein anderer Teil von Israel zur Deckung von PA-Schulden verwendet wurde erfolgte im April 2015. Der Stopp hatte jedoch negative Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor der PA, die der wichtigste Arbeitgeber im Westjordanland ist (Die Welt 19.4.2015)
Die Armutsrate in der Westbank erreichte im Jahr 2013 17,8 Prozent, die Lebensmittelunsicherheit lag bei 19 Prozent. Die Lebensmittelunsicherheit bei Flüchtlingen verbesserte sich von 2012 auf 2013 leicht von 23 auf 20 Prozent.
Zwischen 2008 und 2012 wurden 97,7 Prozent der palästinensischen Anträge auf Baugenehmigungen im Gebiet C von den israelischen Behörden abgelehnt. Infolgedessen bauten Palästinenser "illegal" nach israelischem Gesetz, um ihren Bedarf an Obdach zu decken. Laut dem Palästinensischen Zentralbüro für Statistik sind 46 Prozent palästinensischer Unterkunftseinheiten [Anm.: inkl. Ostjerusalem] vom Abriss bedroht (BADIL 10.11.2015).
Das Jordantal bedeckt etwa 30 Prozent der Fläche des Westjordanlands und Israel hat 86 Prozent des Bodens im Jordantal den Siedlungen zugeteilt und gewährt den Agrarbetrieben der Siedlungen einen erheblich besseren Zugang zu Frischwasser aus dem Grundwasserleiter unterhalb des Tals als den dort ansässigen Palästinensern. Diese Praxis im Westjordanland, insbesondere im Jordantal, das traditionell ein Zentrum der palästinensischen Landwirtschaft ist, kosten die palästinensische Wirtschaft nach Schätzungen der Weltbank mehr als 700 Millionen US-Dollar pro Jahr. Die Armutsquote im Jordantal ist auf 33,5 Prozent angestiegen und gehört damit zu den höchsten im Westjordanland. Manche Palästinenser mieten Ackerland von israelischen Siedlern an, denen das Land zugewiesen wurde, nachdem Israel es sich unrechtmäßig von Palästinensern angeeignet hatte (HRW 13.4.2015 - auch näheren Informationen zur Arbeit palästinensischer Kinder in israelischen Siedlungen).
Das israelische Militär zerstört weiterhin Wasserzisternen, unter anderem auch solche, die aus humanitären Gründen von anderen Staaten finanziert worden waren. Das israelische Militär zerstörte auch landwirtschaftlich genutzte, unlizenzierte palästinensische Brunnen, insbesondere im Bereich des Jordantals, mit der Begründung, dass diese das Grundwasser dezimieren würden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.entwicklung.at/uploads/media/LI PalGeb Mar2015.pdf; Zugriff am 5.2.2016
http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30667440, Zugriff 5.1.2015
http://www.welt.de/politik/ausland/article139788673/Israels-Politik-verursacht-langfristige-Schaeden.html; Zugriff am 5.2.2016
Medizinische Versorgung
Anmerkung: UNRWA-Flüchtlinge und Beduinen sind nicht speziell berücksichtigt.
Das besetzte palästinensische Gebiet hat ein gut entwickeltes, aber fragmentiertes Gesundheitssystem, das ein volle Breite an primären, sekundären und tertiären Leistungen bietet, einschließlich der Option, Patienten für eine spezielle Versorgung in Nachbarländer zu überweisen, wenn die relevante Expertise nicht vor Ort vorhanden ist. Die Hauptanbieter sind das palästinensische Gesundheitsministerium, United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), palästinensische NGOs und der private Sektor.
Ostjerusalem ist mit seinen sechs Spitälern der Hauptanbieter von speziellen Behandlungen für die Bevölkerung der Besetzten Gebiete. Die Spitäler haben 624 Betten - 12,4 Prozent der Gesamtkapazität der Besetzten Gebiete und bieten eine Bandbreite spezieller Behandlungen, die sonst in der Westbank und dem Gaza Streifen nicht zur Verfügung stehen: Dialyse und Onkologie im Augusta Victoria Spital, offene Herzchirurgie im Maqassed Spital, Neurochirurgie im St. Joseph Spital, Neotale Intensivversorgung im Spital des Roten
Kreuzes und im Maqassed Spital, Augenchirurgie im St. John Spital und Rehabilitierung von behinderten Kindern im Princess Basma Spital (UK Home Office 15.5.2012).
Die Zugangsbeschränkungen beschränkten den Zugang für medizinisches Personal und Patientinnen aus der Westbank, diese 6 Spitäler zu erreichen (USDOS 25.6.2015)
Besonders in und um Jerusalem ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für Palästinserinnen durch die Trennbarriere erschwert (USDOS 14.10.2016). Sie müssen bei den israelischen Behörden um eine Genehmigung ansuchen, die ohne Erklärung abgelehnt werden kann. Sie müssen die Stadt über eine begrenzte Zahl von Checkpoints betreten, bei welchen es oft lange Warteschlangen gibt. Die Öffnungszeiten und das Prozedere an den Checkpoints können sich plötzlich und unerwartet ändern. Die derzeitige Route der Trennbarriere trägt ebenfalls zur Isolierung Ostjerusalems von der Westbank bei (FCO 4/2012 - siehe Kapitel Bewegungsfreiheit).
Der Gesundheitszustand der Frauen und Kinder unter den palästinensischen Flüchtlingen hat sich in den letzten 60 Jahren dramatisch verbessert.
Das UNRWA-Spital in Qalqilya reicht nicht für die Bedürnisse der gesamten Flüchtlingsbevölkerung in der Westbank, auch weil dieses so schwer erreichbar ist. Deshalb kann es nur von wenigen Flüchtlingen benützt werden. Dadurch dauert es, bis Patientinnen in eine passende Klinik oder Spital überwiesen werden - auch weil Budgetengpässe und andere Angelegenheiten Hindernisse darstellen (BADIL 19.11.2016).
Der Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung und die Einlieferung palästinensischer Patienten in medizinische Einrichtungen, die spezielle medizinische Versorgung benötigen, blieb im Jahr 2013 in der Zone C, also in geschlossenen militärischen Gebieten, in der Zone zwischen der "Grünen Linie" und der Westbank-Barriere, sowie in einigen Gebieten der Zone B eingeschränkt.
Insgesamt beeinflussen die Fragmentierungen der besetzten Gebiete, die israelischen Zugangsbeschränkungen und auch die politische Spaltung der Palästinenser selbst die Planung/Koordination des nationalen Gesundheitssystems und die Implementierung von Gesundheitsprogrammen. Das betrifft alles von Gesundheitsförderung bis zu Impfungen sowie medizinische Erst- und Zweitversorgung (OCHA 3/2014).
Laut WHO kontrollieren die Israelis den Import von medizinischen Gütern in die Westbank und sie schränken den Transport von Patienten sowie die Bewegungsfreiheit der medizinischen Fachkräfte ein. Dies führt dazu, dass viele Palästinenser Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (BBC 18.6.2014 - siehe auch Kapitel Bewegungsfreiheit).
Das Gesundheitsministerium der PA überstellt Patienten, deren Behandlung in Krankenhäusern des Ministeriums nicht verfügbar ist, an andere Krankenhäuser. Von den 61.635 Patienten aus der Westbank, die im Jahr 2013 überstellt wurden, benötigten 41
Prozent eine von den Israelis ausgestellte Genehmigung, um die Gesundheitsversorgung erhalten zu können. Die Bewegungsfreiheit zwischen der Westbank und dem annektierten Ostjerusalem ist für Palästinenser mit Westbank-IDs in den letzten Jahren noch mehr eingeschränkt worden. Während die Gesamtzahl der Bewilligungen im Jahr 2013 zugenommen hat (im Vergleich zu 2011), ist die Bewilligungsrate von 81,4 Prozent auf 79,5 Prozent gesunken (WHO 12/2014). Zugangsbeschränkungen nach Jerusalem hatten im Jahr 2013 negative Auswirkungen auf medizinische Einsatzkräfte, die versuchten die 6 palästinensischen Krankenhäuser zu erreichen, die spezielle in der Westbank nicht erhältliche Behandlungen anbieten. IDF-Soldaten haben bei Checkpoint-Kontrollen Rettungswagen des Palästinensischen Roten Kreuzes (PRCS) schikaniert und Verzögerungen verursacht, und sie verweigerten ihnen den Zugang nach Jerusalem, auch in Notfällen. Wegen der Zugangsverweigerung mussten die medizinischen Einsatzkräfte Patienten vom Krankenwagen auf der einen Seite des Checkpoints zu einem Krankenwagen oder privaten Fahrzeug auf der anderen Seite transportieren. Das PRCS berichtete für das Jahr 2013 von hunderten solchen Fällen, in denen Maßnahmen gegen seine Teams und gegen humanitäre Leistungen ergriffen wurden.
Die meisten der Vorfälle fanden bei den Checkpoints Qalandiyah und Az-'Za'ayyem statt, die nach Jerusalem führen, die übrigen Vorfälle bei anderen Checkpoints innerhalb der Westbank.
In den israelischen Siedlungen in der Westbank waren soziale Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung, nur für Israelis zugänglich.
Der Konflikt mit Israel und der innerpalästinensische Konflikt innerhalb der Besetzten Palästinensischen Gebiete [Gaza und Westbank] traumatisierte die Bevölkerung im Jahr 2010 weiterhin. Der wirtschaftliche, soziale und politische Druck machen die schlechte Gesundheitslage noch schlechter. Die Nachfrage nach psychologischer Versorgung ist hoch, aber die Kapazitäten sind aufgrund des Mangels an ausgebildetem medizinischem Personal begrenzt. Es kann für Leute mit Bedarf an mentaler Gesundheitsversorgung schwer werden, Hilfe zu finden.
Derzeit gibt es das Bethlehem Psychiatric Hospital. Die Institution verwendet einen besorgniserregend altmodischen Zugang basierend auf konventionellen Medikamentenbehandlungen und Elektroschocks an. Das Bethlehem Psychiatric Hospital verfügt über ein inadäquat ausgebildetes Personal, einen Mangel an Ressourcen und ein Anhängen an altmodische Behandlungen, so dass die verwundbarsten Mitglieder der palästinensischen Gesellschaft eine entsetzliche Versorgung erhalten. 75 Prozent der Patienten sind als schizophren eingestuft. Jorge Castro, ein Psychologie, glaubt, dass das Spitalspersonal häufig Leute ohne die nötigen Beweise als schizophren diagnostiziert. Daher erhalten diese die falschen Medikamente. Es gibt keine Ausstattung für "ausgefeiltere" Behandlungen.
In der Stadt Nablus führt MSF ein medizinisches und psychologisches Programm für Leute durch, die unter Traumata von den Konflikten leiden. Das Team in Nablus dehnte seine Aktivitäten auf Qalqilya aus [..]. Mehr als 2700 psychologische Konsultationen wurden im Jahr 2010 durchgeführt. Im selben Jahr führte die Organisation Medecins Sans Frontieres - Ärzte Ohne Grenzen (MSF) 1.000 Einzelkonsultationen zur mentalen Gesundheit durch, sowie mehr als 350 Gruppenberatungen, und beinahe 300 medizinische Konsultationen in Hebron und Ostjerusalem (UK Border Agency 15.05.2012).
Quellen:
Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs),
http://www.ecoi.net/local link/273701/402738 de.html, Zugriff 23. 12.2014
Fragmented lives Humanitarian Overview 2013,
http://www.ochaopt.org/documents/ocha opt annual review 2014.pdf, Zugriff 12.1.2015
Practices 2013, The Occupied Territories,
http://www.ecoi.net/local link/270735/400818 de.html, Zugriff 13.11.2014
Freedom - The Occupied Territories:
http://www.ecoi.net/local link/313319/451583 de.html (Zugriff am 15. Januar 2016)
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:.
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den von der BF vorgelegten Identitätsdokumenten, an denen bereits das BFA keine Bedenken hegte.
2.2.3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie der von der Beschwerdeführerin im Verfahren in Vorlage gebrachten Beweismitteln.
2.2.4. (Beschwerdeführerin und deren Asylgründe)
Bereits das Bundesamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen; dies unter besonderer Berücksichtigung des äußerst detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen.
Die Beschwerdeführerin konnte die gegen sie gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen und ist es jedenfalls glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer einstigen Tätigkeit für einen hochrangigen Politiker der Fatah-Partei, ehemaligen Sicherheitschef der palästinensischen Autonomiebehörde und Sicherheitsminister, ins Blickfeld der palästinensischen Sicherheitsbehörden geraten.
Der Standpunkt der belangten Behörde, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht nachvollziehbar ist, zumal Verhöre seitens der Behörde keine Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK darstellen, erweist sich als nicht haltbar, zumal das BFA verkennt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre einstige Tätigkeit für einen hochrangigen Fatha-Politiker, welcher sich seit Sommer 2011 im Exil befindet, ins Blickfeld der palästinensischen Sicherheitsbehörden geraten ist und sie von diesen bei Nichtbefolgung der von ihr erwarteten Zusammenarbeit mit schwerwiegenden Konsequenzen bedroht wurde. Auch das Argument der belangten Behörde, es liege keine staatliche Maßnahme von erheblicher Intensität vor, erweist sich unter Berücksichtigung der ihr angedrohten Repressalien, als nicht haltbar.
So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese in einer Gesamtschau eine politische Verfolgung ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung auf ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen der Beschwerdeführerin und ferner auch auf die zuvor wiedergegebenen Länderinformationen.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse hinsichtlich des von ihr namentlich genannten Fatah-Politikers wurden vom BVwG überprüft (https://de.wikipedia.org/wiki/Mohammed_Dahlan,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/mohammed-dahlan-interview-palestine-israel-rift-abbas-hamas.html, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/exiled-palestinian-leader-calls-abbas-reign-a-failure/2015/12/31/9324a51f-8173-4009-90cd-e5444148435b_story.html, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/mohammed-dahlan-mahmoud-abbas-egypt-sisi-hamas-fatah.html) und konnten als wahr verifiziert werden. Überdies ergibt sich daraus, bzw. ist auch den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es laufend zu Auseinandersetzungen Palästinas mit Israel kommt, aber auch zwischen den palästinensischen Parteien Fatah und Hamas und bestehen auch weiterhin die auch die Flucht der Beschwerdeführerin auslösenden Unstimmigkeiten innerhalb der Fatah zwischen dem Palästinenserpräsidenten und dem exilierten Fatah-Politikers.
In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin, der Länderfeststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten sowie den einzelfallbezogenen Feststellungen zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage der Beschwerdeführerin über die ihr in den palästinensischen Autonomiegebieten drohende Gefahr zu zweifeln.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland ergeben sich aus den länderspezifischen Berichten und der aktuellen Medienberichtslage. Dabei zog das BVwG insbesondere Berichte von staatlichen Spezialbehörden, namentlich der Staatendokumentation des BFA und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, heran. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einstigen Tätigkeit für einen hochrangigen Fatah-Politiker, welcher sich seit dem Jahr 2011 im Exil befindet, eine staatliche Verfolgung zu befürchten hat, weshalb eine IFA jedenfalls ausscheidet.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen politischen Gesinnung verfolgt wird. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zahl: 2002/20/0156-9; 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0303; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0417, jeweils mwN).
3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu
Infolge ihrer (unterstellten) Verbindungen zu als staatsfeindlich geltenden Kreisen, wiederum in Verbindung mit ihrer als "schwierig" geltenden Persönlichkeit - welche sich etwa durch häufige Eingaben oder Beschwerden an staatliche Behörden äußerte - ist die Beschwerdeführerin ins Fadenkreuz verfassungswidrig agierender staatlicher Kreise (Sicherheitsorgane, Geheimdienstkreise) geraten (gegen die effizienter staatlicher Schutz oftmals nicht zu erhalten ist) und daher in der Gesamtschau in exzeptioneller Weise (primär) politisch verfolgt. Unter diesen Prämissen vergangener Ereignisse würden sich bereits niederschwellige zukünftige Verfolgungshandlungen individuell für die Beschwerdeführerin als hinreichend intensive Verfolgungsmaßnahmen darstellen.
Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil ihres "Herkunftsstaates" entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der Justiz in Palästina erstreckt sich auf das gesamte "Staatsgebiet" und werden die vom "Staat" ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktizier. Es wäre der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.
Aus den genannten Gründen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland droht und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.
Somit befindet sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der palästinensischen Autonomiegebiete und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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