G306 2110529-1•BVwG G306 2110529-1
G306 2110529-1Tribunal administratif fédéral8 avr. 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Einreiseverbot aufgehoben,<br/>ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung, Zukunftsprognose
G306 2110529-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des
angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet betreten.
2. Am selbigem Tag fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt, wobei dieser zusammengefasst im Wesentlichen vorbrachte, in Kenntnis eines unbefristeten Aufenthaltsverbots zu sein, selbst über keine finanziellen Mittel zu verfügen, von seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) sowie seiner Familie jedoch finanziell unterstützt zu werden und über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen.
3. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die "International Organization für Migration" die Ausreise des BF vom selbigen Tag.
4. Am XXXX wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und gemäß §§ 10 Abs. 1 iVm 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
5. Am 26.06.2015 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei dieser zusammengefasst im Wesentlichen angab, gegenwärtig selbst keine finanziellen Mittel zu besitzen, von seiner LG und seiner Familie jedoch finanziell unterstützt zu werden und über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen.
6. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 26.06.2015, wurde das seinerzeit mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, am 05.09.1998, gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot, von Amts wegen aufgehoben.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 26.06.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.), sowie gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.).
8. Mit per Telefax am 08.07.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt III. zur Gänze zu beheben, das Einreiseverbot zu verkürzen sowie die bezughabende Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 14.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 05.09.1998, aufgrund der Straffälligkeit des BF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches mit Bescheid des BFA, Zl XXXX, vom 26.06.2015, von Amts wegen, aufgrund eingetretener Rechtsänderungen, aufgehoben wurde.
1.3. Der BF wurde wiederholt, trotz Bestand habenden Aufenthaltsverbotes, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und kehrte immer wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Geschwister des BF und halten sich im Bundesgebiet dessen LG sowie seine Eltern auf, welche den BF finanziell unterstützen.
1.5. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Angaben zu den Punkten 1.2. bis 1.4. beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den jeweiligen bezughabenden Verfahrensakten sowie diesen beiliegenden Entscheidungen der zuständigen Behörden sowie den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser die widerrechtlichen Einreisen in das Bundesgebiet und unrechtmäßigen Aufenthaltsnahmen in Österreich eingestanden hat.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat verfügt, und beruht die finanzielle Unterstützung durch die besagen Personen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, beruht auf dem Wortlaut der Beschwerde, wonach die BF deren Anträge einzig auf den besagten Spruchpunkt und dem damit verhängten Einreiseverbot ausgerichtet hat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen die Spruchpunkt I. bis II. in Rechtskraft und ist verfahrensgegenständlich antragsbedingt einzig über die Rechtmäßigkeit der Verhängung des besagten Einreiseverbotes samt dessen Höhe zu befinden.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.3.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.1.3.2. Die belangte Behörde hat die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, weshalb diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt.
Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der BF den Besitz von hinreichenden Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht nachzuweisen vermocht habe. Dennoch stellte die belangte Behörde jedoch fest, dass der Lebensunterhalt des BF von seiner Familie und seiner LG finanziert werde. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Begründbarkeit für die vom BFA getroffene Feststellung, wonach der BF die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfülle. Dem Gesetz lässt sich - den Ausführungen in der Beschwerde folgend - nicht entnehmen, woher die dem BF zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel stammen müssen, sodass gegenständlich die Feststellung der mangelnden - gesetzlich nicht näher umschriebenen - Mittel, einzig gestützt auf die nicht bestehenden rechtlichen Ansprüche seitens des BF auf eine finanzielle Unterstützung durch die besagten Personen, bei dennoch vom BFA festgestellter tatsächlich erfolgter Unterstützung durch diese, jeglicher Begründung entbehrt.
Insoweit die belangte Behörde, gestützt auf dessen Mittellosigkeit, wiederholten Einreisen ins Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes und Verstöße gegen das Meldegesetz , weiters ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass - insbesondere vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten - Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden nicht fassbar sind. So mangelt es der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde vielmehr an einer hinreichenden Begründung für das Vorliegen eines tatsächlichen Mangels an der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des BF und, vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Darlegung der für das Vorliegen von Verstößen gegen das Meldegesetz seitens des BF sprechender Sachverhalte im angefochtenen Bescheid, auch an einer darauf bezughabenden solchen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von 2 Jahren ausschlaggebend waren. Das erkennende Gericht vermisst auch die von der belangten Behörde zu treffende Gefährdungsprognose die das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen hat. Es ist im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich auf Grund welcher konkreten Feststellungen von der belangten Behörde eine Beurteilung vorgenommen wurde. Es genügt nicht, das bloße anführen des Tatsachensachverhalts. Die Beurteilung muss sich auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt werden. Diese Verpflichtung trifft umso mehr zu, weil der BF bis dato wegen der ihm angelasteten unrechtmäßigen, entgegen eines Bestand gehabt habenden Aufenthaltsverbotes erfolgten Einreisen ins Bundesgebiet nicht bestraft wurde und sich in strafrechtlicher Hinsicht seit dem Jahre 1998 wohl verhalten hat.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommen jedoch die mangelnden Begründungen der Entscheidung des BFA dem BF zugute.
3.1.4. Da sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.