W217 2003294-1•BVwG W217 2003294-1
W217 2003294-1Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Scheinanmeldung,<br/>Scheinvertrag
W217 2003294-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt, Kohlmarkt 11/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.09.2013, Zl. VA-VR 18017345/13-Mag.Rz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1. Die K XXXX GmbH war beim Handelsgericht XXXX unter der Nummer
XXXX im Firmenbuch eingetragen. Der Sitz der Firma lautete XXXX . Die Ersteintragung in das Firmenbuch erfolgte am 01.03.2005 mit der Firmenbezeichnung "S XXXX GmbH". Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sowie Gesellschafter waren Herr XXXX S XXXX und Herr
A XXXX M XXXX . Letzterer schied mit 30.03.2005 als Gesellschafter aus und wurde Ersterer zum Alleingesellschafter. Per 31.03.2005 schied Herr A XXXX M XXXX als Geschäftsführer aus und wurde der Firmenwortlaut auf "S XXXX GmbH" geändert. Ab 05.08.2009 wurde die Gesellschaft von Herrn XXXX K XXXX als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer vertreten und wurde dieser auch zum Alleingesellschafter. Mit diesem Datum wurde der Firmenwortlaut auf "K XXXX GmbH" geändert und wurden die Funktionen des Herrn XXXX
S XXXX gelöscht. Am 07.08.2009 erfolgte die volle Einzahlung der Stammeinlage. Ab 13.04.2010 wurde die Gesellschaft auch von Herrn J
XXXX M XXXX als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer vertreten. Per 24.04.2010 erfolgte die Löschung der Geschäftsführer- und Alleingesellschafter-Funktion des Herrn XXXX K XXXX und wurde Herr J XXXX M XXXX zum Alleingesellschafter.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 29.06.2010, GZ 38 S 72/10f, wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Frau Dr. XXXX K XXXX wurde zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 18.10.2010, GZ 38 S 72/10f, wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am 06.05.2011 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
2. Am 15.09.2010 sprach Herr Z XXXX M XXXX (in der Folge: BF) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vor und gab niederschriftlich zu Protokoll, dass er am 29.03.2010 auf einer Baustelle in XXXX tätig gewesen sei. Er sei bereits gegen 6:30 Uhr in der Firma in der XXXX , gewesen, um Vorbereitungsarbeiten zu tätigen. Arbeitsbeginn sei um 7:00 Uhr gewesen. Sie seien um ca. 6:50 Uhr in Richtung XXXX weggefahren. Auf der Baustelle in XXXX sei ihnen aufgefallen, dass noch Material/Werkzeug gefehlt hätte, weshalb sie wieder zurück nach Wien mussten. Sein Chef, Herr V XXXX
S XXXX , habe sie in die XXXX bestellt, da dieser dort in der Nähe geschäftlich zu tun gehabt habe. Herr V XXXX habe sämtliche Materialien/Werkzeuge auf seinem Pritschenwagen gehabt, die sie benötigten. Der BF sei dabei gewesen, die Sachen auf das Dach des Kastenwagens zu laden, als er von der letzten Sprosse der Leiter abgerutscht sei und ca. 3 m in die Tiefe gefallen sei. Er sei zwar auf beiden Beinen aufgekommen, jedoch aufgrund einer Unebenheit mit dem linken Fuß umgeknickt und habe sich das linke Bein im Bereich des Kniegelenks verletzt. Unfallzeitpunkt sei ca. 10:45 Uhr gewesen, aufgrund starker Schmerzen und langer Wartezeit sei im AKH jedoch die falsche Unfallzeit angegeben worden. Sein Arbeitskollege habe ihn nach dem Unfall sofort ins AKH gebracht, wo er stationär aufgenommen worden und laufend ambulant in Behandlung sei. Für 23.09.2010 sei wieder eine OP geplant. Wäre er nicht verunfallt, wäre er wieder noch XXXX auf die Baustelle gefahren und hätte bis 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr gearbeitet. Weshalb sein Vorgesetzter den Unfall nicht gemeldet habe, wisse er nicht. Herr V XXXX sei jedenfalls anwesend gewesen und habe dem Arbeitskollegen des BF geholfen, diesen nach dem Unfall ins Auto zu setzen.
3. Mit Bescheid der AUVA vom 18.05.2011, AZ XXXX -002, wurde der Unfall vom 29.03.2010 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz umfangreicher Erhebungen weder Zeugen noch der ehemalige Dienstgeber ausfindig gemacht werden konnte, sodass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht nachgewiesen werden könne.
4. In der Folge erhob der BF, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die AUVA wegen einer Versehrtenrente.
Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 09.04.2013, Zl. 32 CGS 135/11v, wurde das Verfahren zur Klärung der Versicherungspflicht bei der angeblichen Beschäftigung des BF im Unfallzeitpunkt im Verwaltungswege durch die zuständigen Versicherungsträger unterbrochen und die entsprechende Bescheiderlassung angeregt.
5. Mit Schreiben vom 04.06.2013 regte die AUVA an, ein Verfahren zur Klärung der Frage, ob der BF am 29.03.2010 einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis unterlegen ist, durchzuführen. Diesem Schreiben beiliegend übermittelte die AUVA ein Konvolut an Schriftstücken.
6. In einem Bericht vom 07.07.2010 führt die Masseverwalterin der Firma K XXXX GmbH, Frau Dr. XXXX K XXXX , aus, dass die Adresse XXXX keinen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit der K XXXX GmbH gebe. Diese Gesellschaft habe keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Bei der gegenständlichen Wohnung Top Nr. 18 handle es sich um eine Kleinwohnung. Die Nachbarn würden erklären, dass seit Monaten niemand anwesend sei. Ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb sei augenscheinlich nicht vorhanden. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien bei der K XXXX GmbH 306 Dienstnehmer gemeldet gewesen, welche über die erfolgte Konkurseröffnung verständigt und darauf verwiesen worden seien, dass Dienstnehmerforderungen aufgrund der bestehenden Sachlage nicht anerkannt würden.
In einem zweiten Bericht vom 19.08.2010 führte die Masseverwalterin aus, dass es sich bei der K XXXX GmbH augenscheinlich um eine Scheinfirma handle. Unterlagen hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Buchhaltungsunterlagen und sonstige Unterlagen, die auf Aktiva schließen ließen, würden nicht vorliegen.
7. Gemäß dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, gab der BF in der Verhandlung am 06.03.2012 zu Protokoll, dass der Unfallstag sein erster Arbeitstag für die Firma K XXXX gewesen sei. Herr V XXXX sei der Chef gewesen, zumindest habe er sich als solcher suggeriert, sei im Büro gesessen und habe die Unterlagen gehabt. Er habe Herrn V XXXX schon von früher vom Sehen gekannt. Da der BF arbeitslos gewesen sei, habe er diesen gefragt, ob er Arbeit für ihn hätte. Dieser habe geantwortet, der BF solle im Büro vorbeikommen und Unterlagen mitbringen. An einem Freitag sei er dann im Büro gewesen und habe alle Unterlagen mitgebracht. Herr V XXXX habe gesagt, dass der BF am Montag zu arbeiten beginnen könne. Der BF sei dann mit einem Mercedes Benz mit einem Kollegen namens I XXXX , den Familiennamen wisse er jetzt nicht, zur Arbeitsstätte gefahren in einen Ort in der Nähe von XXXX . Sie seien Gipser gewesen. Vor Ort hätten sie bemerkt, dass die Förderschläuche für den Anschluss zu den Silos fehlen würden, darüber hinaus hätten sie noch ein paar Pfosten gebraucht. Sein Kollege I XXXX habe den Chef angerufen, welcher sie zurückbeordert hätte. Treffpunkt sei in der XXXX an der Quergasse
XXXX gewesen. Dort sei ein Pritschenwagen gestanden. Um das Material vom Pritschenwagen in den Mercedes Benz umzuladen, sei eine Leiter am Gehsteig auf der Beifahrerseite des Mercedes Benz aufgestellt worden. Der Unfall habe so stattgefunden, dass der BF auf der Leiter abgerutscht sei. Das Büro der Firma, wo das Aufnahmegespräch stattgefunden habe, sei in der XXXX gewesen. Der BF sei dann längere Zeit im Krankenstand gewesen und habe keinen Kontakt mehr zum Arbeitgeber gehabt, weil das Büro zugesperrt und niemand mehr auffindbar gewesen sei. Die Firma sei dann auch in Konkurs gegangen.
8. Der BF beantragte bei der IEF-Service GmbH die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt für die Zeit von 29.03.2010 bis 23.05.2010.
9. In der eidesstattlichen Erklärung vom 20.07.2010 gab der BF zur Anbahnung des behaupteten Arbeitsverhältnisses an, dass er sich am 25.03.2010 im Büro der K XXXX GmbH in der XXXX in XXXX Wien mit Herrn V XXXX S XXXX getroffen und das Aufnahmegespräch dort begonnen habe. Nach Kopie der Unterlagen des BF sei das Gespräch im Lokal "
XXXX " fortgesetzt worden. Herr V XXXX S XXXX sei außerdem der Geschäftsführer der K XXXX GmbH gewesen. Der BF sei als Gipser eingestellt worden, zu einem vereinbarten Nettomonatslohn in Höhe von € 1.400,--. Tatsächlich habe er keine Zahlungen erhalten. Er habe keinen Dienstvertrag erhalten. Einsatzort sei eine Baustelle in XXXX gewesen, die Adresse der Baustelle sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Als Partiekollegen könne er lediglich "I XXXX " namhaft machen. Bereits am 29.03.2010 um ca. 8:15 Uhr habe er sich vom Arbeitsamt abgemeldet und seine neue Stelle mitgeteilt. Die Anmeldung würde er im Laufe des Vormittags vom Chef persönlich erhalten. Tatsächlich habe er erst am 30.03.2010 eine Anmeldung zur Krankenkasse von "I XXXX " erhalten, welche ihm dieser ins Krankenhaus gebracht habe.
10. Mit Bescheid der IEF-Service GmbH vom 24.01.2013, Zl. 9/2495/10, wurde der Antrag des BF auf Insolvenz-Entgelt aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma K XXXX GmbH abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass es laut Bericht der Masseverwalterin keine Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit bei der firmenbuchmäßigen Adresse der K XXXX GmbH gegeben habe. Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich um eine Kleinwohnung, nicht um einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Die Nachbarn hätten erklärt, dass seit Monaten niemand anwesend gewesen sei. Gemäß dem Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag sei der Unternehmensgegenstand der K XXXX GmbH das Handelsgewerbe sowie das Handeln mit Waren aller Art. Abfragen im Gewerberegister hätten ergeben, dass für die genannte GmbH sowie deren Geschäftsführer keine Gewerbeberechtigungen eingetragen seien oder gewesen seien. Des Weiteren hätten keine Unterlagen ausfindig gemacht werden können. Das Vorhandensein von verwertbaren Aktiva habe somit nicht ermittelt werden können. Der firmenbuchmäßige Geschäftsführer sei im Zeitpunkt des Konkurses nicht erreichbar gewesen und in weiterer Folge nicht mehr in Österreich gemeldet. Bei der genannten GmbH handle es sich um eine der sattsam bekannten Scheinfirmen, die darauf ausgerichtet seien, dass weder Steuern, Kommunal- und Sozialabgaben noch die (vollständigen) Löhne an die Beschäftigten bezahlt würden, sondern Personen lediglich zum Schein angemeldet werden, die jedoch allenfalls in Wahrheit in einem Arbeitsverhältnis zu Dritten stünden. Aufgrund des durchgeführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens habe das vom BF behauptete Arbeitsverhältnis zur Firma K XXXX GmbH nicht festgestellt werden können, selbst eine tatsächliche Tätigkeit habe nicht nachgewiesen werden können.
Die Anmeldung zur WGKK sei jedoch erst nachträglich am 30.03.2010 übermittelt worden. Offenbar sei dem BF unter Umgehung der Vorschriften des ASVG von einem namentlich nicht näher bekannten Dritten eine Krankenversicherung vermittelt worden, um Krankengeldansprüche zu lukrieren. Eine Kopie der Abmeldung bei der Krankenkasse habe der BF nicht vorgelegt. Unbedenkliche Unterlagen zum Nachweis des behaupteten Arbeitsverhältnisses seien vom BF nicht vorgelegt worden. Eigenen Angaben zufolge habe der BF keinen Arbeitsvertrag erhalten, was zusätzlich an dem vom BF behaupteten Arbeitsverhältnis zweifeln lasse. Schließlich seien die angemeldeten Forderungen von der Masseverwalterin unter dem ausdrücklichen Hinweis auf das vorliegende Scheindienstverhältnis zur Gänze bestritten worden, eine Feststellungsklage dagegen nicht erhoben worden. Insgesamt stehe somit fest, dass zwischen dem BF und der K XXXX GmbH kein Arbeitsverhältnis wirksam zu Stande gekommen ist. Die Anmeldung zur Sozialversicherung der genannten GmbH erfolgte lediglich zum Schein, weshalb der Antrag auf Insolvenzentgelt voll inhaltlich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IESG abgewiesen wurde.
11. Aufgrund der von der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführten Erhebungen erfolgte die amtswegige Stornierung der Anmeldung des BF.
12. Mit Bescheid vom 25.09.2013, Zl. VA-VR 18017345/13-Mag.Rz, stellte die WGKK fest, dass der BF in der Zeit vom 29.03.2010 bis 30.06.2010 bei der K XXXX GmbH, XXXX , in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und führte darin aus, dass er im gegenständlichen Zeitraum bei der K XXXX GmbH ordentlich gemeldet und im Vertrauen darauf für diese tätig gewesen sei. Dem BF sei es zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich bei der gegenständlichen GmbH um eine Scheinfirma gehandelt hätte und könne ihm dies daher auch keinesfalls zugerechnet werden. Der BF sei tatsächlich am 29.03.2010 auf Weisung des V XXXX S XXXX tätig gewesen und sei ihm erklärt worden, dass die Arbeitsleistung im Auftrag der K XXXX GmbH erfolge. Der BF habe keinen Anlass gehabt, an dieser Tatsache zu zweifeln, zumal es der erste Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber gewesen sei. Es habe für den BF zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, zu erkennen, ob Herr S XXXX bei der K XXXX GmbH gemeldet bzw. für diese tätig gewesen sei. Herr S
XXXX habe dem BF suggeriert, der Chef zu sein. Der BF habe auf diesen äußeren Tatbestand vertraut und sei dessen diesbezüglichen Weisungen gefolgt. Am Tag vor Arbeitsbeginn habe sich der BF beim AMS ordentlich abgemeldet. Dazu hätte es keinen Anlass gegeben, wäre nicht am nächsten Tag mit der K XXXX GmbH ein ordentliches Dienstverhältnis eingegangen worden. Der BF sei als einfacher Arbeitssuchender nicht in der Position gewesen, dem potentiellen Arbeitgeber vorzuschreiben, wo das Aufnahmegespräch stattzufinden habe. Der im Verfahren zu 32 Cgs 135/11v des Arbeits- und Sozialgerichts Wien strittige Arbeitsunfall sei beim Beladen von Material geschehen und somit dem geschützten Bereich zuzurechnen. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der BF ohne Beschäftigungsverhältnis bzw. ohne Abhängigkeit für die K XXXX GmbH derartige Tätigkeiten ausführen würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung strittig sei, würde eine Formalversicherung vorliegen.
14. In der Stellungnahme vom 19.11.2013 zum Einspruch führte die WGKK aus, das Vorbringen des BF, dass es ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es sich bei der K XXXX GmbH um eine Scheinfirma gehandelt habe und daher ihm dies keinesfalls zugerechnet werden könne, gehe ins Leere, da im Zuge einer Nachschau der Finanzpolizei bereits am 23.02.2010 festgestellt worden sei, dass es sich beim Sitz des Unternehmens in der XXXX um einen reinen Scheinfirmensitz handle. Weder an der Hausfassade, noch im Toreingangsbereich oder im Hof des Gebäudes hätten Hinweise auf die Firma gefunden werden können. Zum weiteren Vorbringen des BF, dass er tatsächlich am 29.03.2010 auf Weisung des Herrn V XXXX S XXXX tätig gewesen und ihm erklärt worden sei, dass die Arbeitsleistung im Auftrag der K XXXX GmbH erfolgt sei, hielt die WGKK fest, dass im Bericht der Masseverwalterin vom 07.07.2010 darauf hingewiesen worden sei, dass die Adresse XXXX keinen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit der genannten GmbH gebe. Diese GmbH habe keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Zum Einwand des Vorliegens einer Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG führte die WGKK aus, dass keine Beiträge entrichtet worden seien.
15. Mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014, wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
16. In einem weiteren Schriftsatz vom 19.01.2016 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an den VwGH. Zum Beweis dafür, dass der BF am 29.3.2010 auf Weisung des S XXXX V XXXX für die K XXXX GmbH auf der Baustelle in XXXX , tätig war, beantragte der BF die Einvernahme der Zeugen L XXXX und R XXXX F XXXX .
17. Am 23.03.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der geladene Zeuge L XXXX F XXXX entschuldigte sein Fernbleiben schriftlich mit Schreiben vom 19.02.2016 und erklärte in einem E-Mail vom 02.03.2016, dass er im Jahr 2010 in XXXX seine private Wohnliegenschaft errichtet habe und zwar die hauptsächlichen Gewerke lediglich mit regionalen Firmen. Er habe zwar keine Kenntnisse über eine Subfirmenbeteiligung, glaube aber eher nicht, dass Subfirmen beteiligt gewesen seien, da er selbst auf der Baustelle immer nur mit österreichischen Staatsbürgern zu tun gehabt habe. Er kenne weder die Firma K XXXX GmbH noch Herrn S XXXX V XXXX noch den BF.
In der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, er sei am XXXX in Bosnien geboren und kroatischer Staatsbürger. Er habe Herrn V XXXX S XXXX im Kaffeehaus mit dem Namen XXXX in der XXXX kennen gelernt, ungefähr im Jahr 2009. Er habe damals bei der Firma Z XXXX KG gearbeitet. Herr V XXXX S XXXX habe ihn gefragt, ob er bei ihm, bei der Firma K XXXX , als Gipser arbeiten würde. Da der BF bei der Firma Z XXXX gearbeitet habe, habe er abgelehnt. Da der BF in der Folge arbeitslos geworden sei, habe er Firmen gesucht. Es sei Winterzeit gewesen. Da sei er auf Herrn S XXXX gestoßen. Er habe ihn angerufen und gefragt, ob er Arbeit für ihn hätte. Dieser habe das bejaht und versprochen, sich zu melden. Das müsste am Freitag vor dem 29.03.2010 gewesen sein. Er habe dem BF telefonisch gesagt, dass er Fotokopien seiner Dokumente mitbringen solle. Am Freitag vor dem 29.03.2010, er glaube vormittags, hätten sie sich im besagten Kaffeehaus getroffen. Der BF habe Herrn S XXXX dort seine kopierten Dokumente, jedoch keine Kopie seines Reisepasses, übergeben. Für die Kopie des Reisepasses seien sie in eine Kleinwohnung in das Haus neben dem Kaffeehaus gegangen. An dieser Adresse, XXXX , sei die K XXXX GmbH gemeldet gewesen, was der BF jedoch erst später erfahren habe. In welchem Stock die Firma war, wisse er nicht mehr, es sei in einem oberen Stock gewesen. Es habe keine Tafeln auf diese Firma gegeben. Herr S XXXX habe die Wohnung aufgesperrt, den Reisepass kopiert und anschließend diesen dem BF zurückgegeben. Es seien keine anderen Leute in der Wohnung anwesend gewesen, auch nicht Herrn K XXXX . Diese Kleinwohnung habe aus Zimmer/Küche, bei 25-30m², bestanden. Es habe eine kleine Mini-Küche, einen kleinen Schreibtisch, einen Laptop und einen Drucker, mit dem man auch kopieren konnte, gegeben. Den Laptop habe Herr S XXXX immer wieder mitgenommen. Eine Vollmacht habe ihm Herr S XXXX nicht gezeigt, auch Geschäftspapiere oder eine Firmen-Stampiglie habe Herr S XXXX nicht gehabt. Der BF habe keinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Dann seien sie wieder hinunter in das Kaffeehaus gegangen. Herr S XXXX habe gesagt, der BF solle am Montag, dem 29.03.2010, 06.30 Uhr, in die XXXX kommen. Im Laufe des Vormittags würde der BF seine Anmeldung erhalten. Als Grundgehalt seien € 1.400,-- netto bei 40 Wochenstunden vereinbart worden. Herr S XXXX sei immer im Kaffeehaus mit Bauarbeitern unterwegs gewesen und habe immer behauptet, er habe eine Firma und sei selbständig. Auch die Bauarbeiter hätten gesagt, er sei deren Chef. Er und die Bauarbeiter hätten als Firmennamen "K XXXX " genannt. Das Gespräch im Kaffeehaus über das geplante Arbeitsverhältnis habe ca. 15 Minuten gedauert. Auf Vorhalt des Vertreters der WGKK, der BF habe in der eidesstattlichen Erklärung angegeben, dass er sich am 25.03.2010 im Büro der K XXXX mit Herrn S XXXX getroffen habe und das Aufnahmegespräch dort begonnen habe, führte der BF aus, er wisse nicht mehr, was er damals gesagt habe. Laut seinen heutigen Erinnerungen hätten die Gespräche zunächst über Telefon begonnen, ob Herr S XXXX den BF überhaupt aufnehmen würde. Es könne sein, dass er das Treffen im Kaffeehaus zu Beginn nicht erwähnt habe. Jedoch hätte er ja andernfalls gar nicht gewusst, wo sich die Firma K XXXX befindet.
Auf weiteren Vorhalt des Vertreters der WGKK, der BF habe ausgesagt, dass sich nirgends im Haus Hinweise der Firma K XXXX befinden würden, ergänzte der BF, er habe am Anfang nicht gewusst, wo die besagte Firma ansässig sei. Erst durch die Masseverwalterin habe er erfahren, dass die Adresse XXXX die Adresse der Firma K XXXX sei. Er habe beim Besuch in der XXXX am Freitag, vor dem 29.03.2010, gedacht, dass diese Wohnung das Büro des Herrn S XXXX sei. Er habe keine Unterlagen von Herrn S XXXX bekommen, in der Baubranche sei das nicht üblich. Es gebe wenige Bau-Firmen, die ein offizielles Büro hätten, Kleinwohnungen seien hierfür durchaus üblich. Ebenso sei es üblich, dass Arbeitsverhältnisse im Kaffeehaus angebahnt würden.
Am Montag, den 29.03.2010, sei der BF ca. um 06.30 Uhr vor dem Haus in der XXXX gewesen. Er und sein Arbeitskollege, Herr I XXXX , seien in einem weißen Mercedes Sprinter, einem Kastenwagen, ein paar Minuten später weggefahren, nachdem sie noch einen Förderschlauch vom Pritschenwagen von Herrn S XXXX umgeladen hätten. Das Fahrzeug sei mit einer Putzmaschine und weiterem Material für den Innenputz beladen gewesen. Das Auto habe - so nehme er an - der Firma K XXXX gehört. Es habe kein Firmenlogo gegeben bzw. sei die Firma K XXXX nicht auf dem Auto gestanden. Auch auf dem Pritschenwagen von Herrn S XXXX habe sich kein Firmenlogo bzw. Hinweis auf die Firma K XXXX befunden. Beide Autos hätten Wiener Kennzeichen geführt. Er nehme an, dass die Fahrzeuge Firmenautos gewesen seien, da eine Privatperson keinen Pritschenwagen oder Kastenwagen habe. In XXXX sollten sie ein Einfamilienhaus verputzen. Die Adresse habe der BF zunächst nicht gewusst, da er nur einmal dort gewesen sei. Er sei jedoch später noch einmal hinausgefahren, um die Baustelle ausfindig zu machen. Es sei ein Architektenhaus gewesen mit einer Kirche, fast neben der Baustelle und einem kleinen Bach. Deshalb sei er sicher, dass es nur diese Baustelle gewesen sein könne. Er sei auch in dem Haus gewesen und wisse, wo sich im 1. Stock das Schlafzimmer und das Wohnzimmer befinden würden, es könne nur dieses Haus, dessen Adresse er erst später erfahren habe, sein. Die Adresse laute XXXX . Eigentümer sei die Familie F XXXX , welche damals 2 kleine Kinder gehabt habe.
Als sie in Retz angekommen seien, seien schon diverses Werkzeug und die Silos auf der Baustelle gewesen, da I XXXX bereits 1-2 Tage vorher auf der Baustelle gewesen sei. Sie hätten die Putzmaschine ausgeladen, die Kabeln sowie die Förderanlage. Beim Versuch, die Förderanlage an die Silos anzuschließen, hätten sie bemerkt, dass diverse Schläuche, Anschlüsse und eine große Leiter fehlen würden. Um ca. 09.00 Uhr habe I XXXX Herrn S XXXX angerufen, dass sie noch das fehlende Material brauchen würden. Herr S XXXX habe gemeint, dass sie wieder nach Wien in die XXXX zurückfahren sollten, um die Materialien vom Pritschenwagen auf den Mercedes zu laden. Daraufhin sei er mit I XXXX wieder nach Wien in die XXXX gefahren. I XXXX habe die Schläuche nach hinten getragen, der BF selbst habe auf die Gallerie des Mercedes gewollt, um die Apo-Leisten und den Kantenschutz dort zu befestigen. Dafür habe er die Leiter neben dem Fahrzeug auf dem Gehsteig aufgebockt. Er habe sich auf der Leiter befunden. Beim Absteigen von der Gallerie sei er von der Leiter gerutscht. Herr S XXXX und I XXXX seien Zeugen dieses Unfalls gewesen. Dieser Unfall sei ungefähr zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr erfolgt, genau wisse er es nicht. I XXXX habe ihm hochgeholfen. Herr S XXXX und I XXXX hätten ihn in den Mercedes gehoben. I XXXX habe ihn in das nur zwei Gassen weiter gelegene AKH gebracht. Herr S XXXX sei nicht mehr dabei gewesen. Die Anmeldung zur Krankenkasse habe er von I XXXX am 30.03.2010 im Spital bekommen. Wer ihn angemeldet habe, wisse er nicht. Abmeldung habe er keine erhalten. Er habe nie wieder von dieser Firma etwas erfahren, abgesehen von einem Schreiben der Masseverwalterin, worin diese geschrieben habe, dass es sich bei der Firma K XXXX um eine Scheinfirma mit 306 Dienstnehmern handle und dass sie den BF abmelden würde. Er habe niemals eine Lohnzahlung bekommen. Den Bescheid der IEF Service GmbH vom 24.01.2013 habe er nicht angefochten.
Am Montag, einige Minuten nach 08.00 Uhr habe er sich beim AMS telefonisch abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei er auf der Baustelle in XXXX gewesen.
Herr S XXXX habe dem BF nicht gesagt, wer die Firma K XXXX in XXXX beauftragt habe. Der BF kenne Herrn F XXXX nicht persönlich.
Der Zeuge, S XXXX V XXXX , geboren am XXXX , whft: XXXX , gibt in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, er habe bis vor knapp 1 Monat an der Adresse XXXX , gewohnt. Von Beruf sei er seit 2014 Justizangestellter, davor sei er als Schlosser in XXXX auf diversen Baustellen tätig gewesen.
Er kenne den ihm in der Verhandlung gezeigten BF weder optisch noch persönlich noch namentlich.
Auf die Frage des BF, ob er die Firma S XXXX GmbH kenne, bestätigte der Zeuge, dass er diese Firma kenne. Er sei Geschäftsführer dieser Firma bis Dezember 2009 gewesen. Die Firma habe sich in seinem Besitz bis 2009 befunden.
Die Firmenadresse habe XXXX , gelautet. Er habe die Firma verkauft. Der Käufer sei Herr P XXXX M XXXX gewesen, der den Firmensitz nach Wien verlegt habe. Wohin, wisse er nicht, er habe mit dieser Firma nichts mehr zu tun.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des BF, ob er wisse, ob er einen Namensvetter habe, antwortete der Zeuge, er wisse nicht, dass er einen hätte.
Auch der BF selbst bestätigte, dass er den in der Verhandlung anwesenden Zeugen, Herrn V XXXX S XXXX , nicht kennt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die K XXXX GmbH war beim Handelsgericht XXXX unter der Nummer XXXX im Firmenbuch eingetragen. Der Sitz der Firma lautete XXXX . Ab 05.08.2009 wurde die Gesellschaft von Herrn XXXX K XXXX als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer vertreten und wurde dieser auch zum Alleingesellschafter. Mit diesem Datum wurde der Firmenwortlaut auf "K XXXX GmbH" geändert. Ab 13.04.2010 wurde die Gesellschaft auch von Herrn J XXXX M XXXX als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer vertreten. Per 24.04.2010 erfolgte die Löschung der Geschäftsführer- und Alleingesellschafter-Funktion des Herrn XXXX K XXXX und wurde Herr J XXXX M XXXX zum Alleingesellschafter. Herr V XXXX S XXXX war, wie sich aus dem Firmenbuchauszug ergibt, niemals Geschäftsführer der K XXXX GmbH. Eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 05.04.2016 ergab, dass Herr V XXXX S XXXX niemals bei der K XXXX GmbH gemeldet war.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 29.06.2010, GZ 38 S 72/10f, wurde der Konkurs über die Gesellschafter öffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Frau Dr. XXXX K XXXX wurde zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 18.10.2010, GZ 38 S 72/10f, wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am 06.05.2011 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Wie sich aus Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria vom 05.04.2016 ergibt, sind bzw. waren für die K XXXX GmbH, als deren Geschäftszweig die Ausübung des Gastgewerbes und der Handel mit Waren aller Art im Firmenbuch eingetragen war, keine Gewerbeberechtigungen eingetragen. Auch nicht für deren Geschäftsführer.
Laut Anfragen beim Zentralen Melderegister vom 09.02.2016 ist Herr J XXXX M XXXX seit 01.06.2011, Herr K XXXX seit 05.03.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet.
Laut Erhebungen des Teams KIAB am 23.02.2010 gibt die Adresse XXXX Wien, der Firmensitz der K XXXX GmbH, keinen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit dieser Firma. Die K XXXX GmbH hat keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Bei der gegenständlichen Wohnung Top Nr. 18 handelt es sich um eine Kleinwohnung. Am 23.02.2010 wurde vom Team KIAB weder an der Hausfassade noch im Toreingangsbereich oder im Hof des Gebäudes ein Hinweis auf die K XXXX GmbH vorgefunden.
Wie der BF selbst in der mündlichen Verhandlung ausführte, haben sich auf den Fahrzeugen, die "I XXXX " und er bzw. Herr S XXXX am 29.03.2010 benutzten, kein Firmenlogo oder Hinweis auf die Firma K XXXX befunden.
Gemäß dem Bericht der Masseverwalterin der K XXXX GmbH, Frau Dr. XXXX K XXXX , vom 07.07.2010, gab es keine Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit bei der firmenbuchmäßigen Adresse der K XXXX GmbH. Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine Kleinwohnung und nicht um einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Die Nachbarn erklärten, dass seit Monaten niemand anwesend gewesen sei. Es konnten keine Unterlagen ausfindig gemacht werden, es konnte das Vorhandensein von verwertbaren Aktiva somit nicht ermittelt werden. Erhebungen bei der WGKK ergaben, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung 306 Personen auf die K XXXX GmbH gemeldet waren. Bei der K XXXX GmbH handelt es sich um eine der sattsam bekannten Scheinfirmen, die darauf ausgerichtet sind, dass weder Steuern, Kommunal- und Sozialabgaben, noch die (vollständigen) Löhne an die Beschäftigten gezahlt werden, sondern Personen lediglich zum Schein angemeldet werden, die jedoch allenfalls in Wahrheit in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dritten stehen.
Laut dem zweiten Bericht der oben genannten Masseverwalterin vom 19.08.2010 handelt es sich bei der K XXXX GmbH augenscheinlich um eine Scheinfirma. Buchhaltungsunterlagen oder sonstige Unterlagen, die auf Aktiva schließen lassen, liegen nicht vor.
Der BF wurde am 30.03.2010 rückwirkend ab 29.03.2010 als Arbeiter bei der K XXXX GmbH bei der WGKK angemeldet. Die Anmeldung wurde amtswegig durch die WGKK storniert.
Wie der BF in der eidesstattlichen Erklärung vom 20.07.2010 angab, hat er keinen Arbeitsvertrag erhalten.
Der vom BF namhaft gemachte Zeuge L XXXX F XXXX teilte mit E-Mail vom 02.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er im Jahr 2010 in XXXX seine private Wohnliegenschaft errichtet hat. Hierfür hat er die hauptsächlichen Gewerke mit regionalen Firmen errichten lassen. Er hat keine Kenntnisse über eine Subfirmenbeteiligung. Er kennt weder die K XXXX GmbH noch Herrn V XXXX S XXXX noch den BF.
Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Zeuge V XXXX S XXXX kennt den BF ebenfalls nicht. Auch der BF erkennt den von ihm selbst als Zeugen namhaft gemachten Herrn V XXXX S XXXX nicht als jene Person, die sich ihm gegenüber als V XXXX S XXXX präsentiert hat.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert); sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 12.325/A, 2007/08/0179, 2002/08/0222) hängt die Frage, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffs - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer im Regelfall freilich auch vorliegender Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. [vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG6, § 4 Rz 30]
Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung (VwGH 2007/08/0179, 92/08/0213) ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.
Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 21 Abs. 1 ASVG besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung, wenn ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person aufgrund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.
Strittig ist, ob der BF in der Zeit vom 29.03.2010 bis 30.06.2010 in einem die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis mit der K XXXX GmbH gestanden ist:
Dazu bringt der BF vor, dass er im gegenständlichen Zeitraum bei der K XXXX GmbH ordentlich gemeldet und im Vertrauen darauf für diese tätig gewesen sei. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich bei der K XXXX GmbH um eine Scheinfirma gehandelt hätte und könne ihm dies daher keinesfalls zugerechnet werden. Tatsächlich sei er am 29.03.2010 auf Weisung des V XXXX S XXXX tätig gewesen und sei ihm erklärt worden, dass die Arbeitsleistung im Auftrag der K XXXX GmbH erfolge. Der BF habe keinen Grund gehabt, an dieser Tatsache zu zweifeln, zumal es der erste Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber gewesen sei. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, zu erkennen, ob Herr S XXXX bei der K XXXX GmbH gemeldet bzw. für diese tätig gewesen sei.
Wie sich aus den Erhebungen des Teams KIAB ergibt, wurde bereits am 23.02.2010 festgestellt, dass beim Sitz des Unternehmens in der XXXX , weder an der Hausfassade noch im Eingangsbereich oder im Hof des Gebäudes ein Hinweis auf die Firma K XXXX GmbH vorgefunden werden konnte. Lediglich an einem der Briefkästen.
Der BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus, er habe einen Herrn namens V XXXX S XXXX im Kaffeehaus am Freitag, vor dem 29.03.2010, getroffen. Da er keine Kopie des Reisepasses mitgebracht habe, seien sie in eine kleine Wohnung im Haus neben dem Kaffeehaus gegangen, um den Reisepass zu kopieren. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gewusst, dass an dieser Adresse die K XXXX GmbH gemeldet gewesen war. Er habe vielmehr angenommen, dass es sich um das Büro des Herrn V XXXX S XXXX handle. In dieser Wohnung seien keine anderen Personen anwesend gewesen. Diese Kleinwohnung habe aus Zimmer/Küche, bei 25-30 m², bestanden. Es hätten sich darin ein kleiner Schreibtisch, ein Laptop und ein Drucker befunden. Es hätte nirgends im Haus Hinweistafeln auf die Firma K XXXX GmbH gegeben. Nach dem Kopieren seien sie wieder hinunter in das Kaffeehaus gegangen. Herr S XXXX habe dem BF weder eine Vollmacht gezeigt, noch Geschäftspapiere oder eine Firmen-Stampiglie benutzt.
Wie der BF in der mündlichen Verhandlung weiters vorbrachte, sei er am Montag, dem 29.03.2010, um ca. 6:30 Uhr vor dem Haus XXXX gewesen. Er sei mit seinem Arbeitskollegen, Herrn I XXXX , in einem weißen Mercedes Sprinter, einem Kastenwagen, ein paar Minuten später nach XXXX weggefahren, nachdem sie noch einen Förderschlauch vom Pritschenwagen von Herrn S XXXX umgeladen hätten. Weder auf dem Kastenwagen noch auf dem Pritschenwagen habe sich ein Firmenlogo bzw. ein Hinweis auf die Firma K XXXX GmbH befunden.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung (RS0021265).
Herr S XXXX war niemals als Geschäftsführer der Firma K XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Er war auch nicht bei der K XXXX GmbH gemeldet.
Eine Aufnahme durch den firmenbuchmäßigen Geschäftsführer ist daher ausgeschlossen. Um das Arbeitsverhältnis über das Institut der Anscheinsvollmacht zu begründen, bedarf es entweder einer besonderen Bevollmächtigung oder es hätte die K XXXX GmbH solche Akte setzen müssen, aus denen sich der äußere Tatbestand einer Bevollmächtigung für den BF ergeben hätte.
Damit man von einem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand sprechen kann, müssen Umstände vorhanden seien, die geeignet sind, in dem Dritten nicht nur die Überzeugung von dem Vorhandensein einer Vertretungsmacht hervorzurufen, sondern auch den begründeten Glauben daran zu erwecken, dass diese Vertretungsmacht die Befugnis zum Abschluss des vom Vertreter vorgenommenen Geschäftes in sich schließt. Sind dagegen Umstände vorhanden, die in dem Dritten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel erwecken mussten, so kann von einem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nicht mehr die Rede sein. Es genügt also nicht, dass sich der Dritte auf den äußeren Tatbestand verlassen hat, sondern es ist erforderlich, dass er sich bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durfte (1Ob403/61).
Anscheinsvollmacht darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der berechtigte Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt (8ObS 9/11y). Anscheinsvollmacht setzt demnach einen äußeren Tatbestand voraus, der dem Vertretenen zurechenbar sein muss. Dies bedeutet, dass der - das Vertrauen des Dritten rechtfertigende - äußere Tatbestand vom Vertretenen selbst, im Anlassfall also von einem vertretungsbefugten Organ oder einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Person der späteren Schuldnerin, ausgehen musste (RIS-Justiz RS0020145; RS0020004). Der Dritte kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich eine entsprechende Vertretungsmacht hatte (RIS-Justiz RS0020251).
Die Masseverwalterin der Firma K XXXX GmbH, Frau Dr. XXXX K XXXX , führt in ihrem Bericht vom 07.07.2010 aus, dass die Adresse XXXX keinen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit der K XXXX GmbH gebe. Die K XXXX GmbH habe keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Bei der gegenständlichen Wohnung Top Nr. 18 handle es sich um eine Kleinwohnung. Die Nachbarn hätten erklärt, dass seit Monaten niemand anwesend sei. Ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb sei augenscheinlich nicht vorhanden.
In einem zweiten Bericht vom 19.08.2010 führt die Masseverwalterin der Firma K XXXX GmbH, Frau Dr. XXXX K XXXX , weiters aus, dass es sich bei der K XXXX GmbH augenscheinlich um eine Scheinfirma handle. Unterlagen hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Buchhaltungsunterlagen oder sonstige Unterlagen, die auf Aktiva schließen ließen, würden nicht vorliegen.
Aus den eingangs getroffenen (Negativ)Feststellungen lässt sich kein Verhalten eines Bevollmächtigten der K XXXX GmbH ableiten, das eine Zurechnung in Bezug auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit dem vom BF behaupteten Arbeitsverhältnis begründen könnte.
Auch der vom BF selbst namhaft gemachte Zeuge L XXXX F XXXX erklärte in einem E-Mail vom 02.03.2016, dass er weder die Firma K XXXX GmbH noch Herrn S XXXX V XXXX noch den BF kenne.
Ein Arbeitsverhältnis zur Firma K XXXX GmbH konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn der BF am 29.03.2010 gegen 8:00 Uhr telefonisch seine Abmeldung beim AMS deponiert hat, ist dies kein Beweis dafür, dass der BF tatsächlich mit der K XXXX GmbH ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist.
Auch eine tatsächliche Tätigkeit konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf die mündliche Einvernahme des Zeugen L XXXX F XXXX konnte aufgrund seiner schriftlichen Ausführungen verzichtet werden.
Wenn der BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) vorbringt, es läge jedenfalls eine Formalversicherung vor, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage des Bestandes einer Formalversicherung die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG ist (vgl. VwGH 2000/08/0199).
Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ist allein die Frage, ob der BF in der Zeit vom 29.03.2010 bis 30.06.2010 bei der K XXXX GmbH in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.
Über den Bestand einer Formalversicherung gemäß § 21 ASVG wurde von der belangten Behörde nicht abgesprochen und ist diese Frage somit nicht verfahrensgegenständlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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