W215 1402384-5•BVwG W215 1402384-5
W215 1402384-5Tribunal administratif fédéral7 avr. 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, soziale<br/>Verhältnisse
W215 1402384-5/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 790924801, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Asylverfahren in Österreich
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2008 unter Vorlage seines russischen Inlandspasses einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, zwei oder drei Mal wegen seines Bruders verschleppt worden zu sein, weil dieser gekämpft habe; dieser habe eigentlich nichts getan, aber die russischen Behörden würden immer einen Grund finden, um "irgendjemanden" zu verhaften. Der Beschwerdeführer befürchte im Fall der Rückkehr neuerlich verschleppt, geschlagen und gefoltert zu werden; er habe Angst um sein Leben.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zahl 08 05.942-BAI, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zahl
08 05.942-BAI, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.11.2008 gemäß
§ 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen, einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 Folge gegeben, sowie der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
Der (sodann) fristgerechten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zahl 08 05.942-BAI, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2009 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
Nach der Zulassung des Verfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl 08 05.942-BAT, bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
In einer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zahl 08 05.942-BAT, eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, der Umstand, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers darin begründet sei, dass die russisch-tschetschenischen Sicherheitskräfte seinen Bruder wegen seiner Widerstandstätigkeit verfolgt hätten und ihn nicht hätten finden können, weshalb an dessen Stelle der Beschwerdeführer als nächster Verwandter ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei, sei völlig unbeachtet geblieben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl D11 402384-4/2009/15E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers - ebenso wie jene seines ebenfalls befragten Bruders - nicht als glaubwürdig zu erachten gewesen seien, sodass auch eine aktuelle Verfolgung im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten sei. Aus den Länderberichten lasse sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten, eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lasse sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaube die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht bestehe. Rechtlich wurde gefolgert, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche sowie in Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders, seiner Ehefrau und seiner Schwägerin als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen sei; der Beschwerdeführer habe keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen können und sei daher seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Demnach drohe ihm weder individuelle Verfolgung - weder durch staatliche Organe noch von "Privatpersonen"- noch aktuelle und konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde sei daher hinsichtlich der Asylfrage abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wurden ebenfalls als nicht gegeben erachtet, weil der Beschwerdeführer keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme bzw. Krankheiten im Herkunftsstaat behandelbar seien und er im Übrigen an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Auch sei ihm in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen, zumal er bis zur Ausreise erwerbstätig gewesen sei und den Lebensunterhalt für seine Familie habe bestreiten können, seine Geschwister ebenfalls offenbar nicht in einer existenzbedrohenden Situation seien und nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden sei. Die Abwägung nach Art. 8 EMRK habe ergeben, dass seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein (nicht sehr ausgeprägtes) Privatleben in Österreich darstelle.
Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
I.2. Der Beschwerdeführer reiste, nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am 28.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Asylverfahren in Österreich
I.3. Der Beschwerdeführer reiste erneut zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 19.01.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesmal gab er an, der Vormund für seine volljährige Schwester Verfahren zur Zahl
W215 1408041-2, zu sein und nur ihretwegen hier in Österreich für sie und sich selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich noch in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer müsse für seine Schwester da sein, sie könne nicht selbst für sich sorgen und habe in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer ins Gefängnis zu kommen, weil er fälschlicherweise einer Straftat verdächtigt worden sei. Er befürchte wie gesagt, eine Gefängnisstrafe. Neue Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe lediglich seine Schwester nach Österreich begleitet, weil diese in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe. Seine Schwester habe überdies keine Asylgründe.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014 gab der Beschwerdeführer auf Tschetschenisch zusammengefasst an, dass seine Schwester zwar körperlich, jedoch nicht geistig, gesund sei. Seine Schwester habe seinetwegen Probleme gehabt, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie mitgenommen würde, sie habe niemanden mehr. Probleme habe seine Schwester im Herkunftsstaat nicht gehabt. Seine anderen Schwestern seien verheiratet. Der Beschwerdeführer habe niemanden, bei dem er seine Schwester lassen könne. Er selbst sei gesund und benötige keine ärztlichen Behandlungen. In Österreich besuche der Beschwerdeführer in der Pension einen Deutschkurs. Verwandte habe er hier nicht, sei in keinem Verein tätig und habe Bekannte kennengelernt. Sein ehemals in Österreich aufhältiger Bruder befinde sich nun in Dänemark; seine Ehefrau und die Kinder befänden sich in Deutschland, sie hätten dort keinen Aufenthaltsstatus, sie befänden sich im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester nach Österreich zurückbegleitet, weil diese keine negative Entscheidung erhalten habe. Zu seinem bereits negativ entschiedenen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nun Unterlagen, welche sein Vorbringen bestätigen würden. Diese habe sein Cousin ihm geschickt. Bei den Unterlagen handle es sich um Originale. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, die Originale befänden sich in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer habe diese Papiere bei der Entlassung nach seiner Inhaftierung erhalten und zeigte dabei auf die Kopie eines Beschlusses vom 21.01.2003. Bei den übrigen Unterlagen handle es sich um Ladungen, welche der Beschwerdeführer in der Zeit erhalten habe, während er hier gewesen sei. Die Dokumente habe ihm sein Cousin nach Deutschland geschickt, weil er nach der negativen Entscheidung keinen anderen Weg mehr gesehen habe. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beschlüssen aus 2003 und 2005 beweisen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu Hause gequält worden sei. Zum Vorhalt, dass laut den Beschlüssen die Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden seien und seine Haftstrafe verjährt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie das so gemacht hätten, aber die Tschetschenen würden dort nicht in Ruhe gelassen, sie würden immer wieder kommen, nähmen einen mit und verlangten Geld dafür. Zur Frage, warum zwei Kopien der Beschlüsse aus dem Jahr 2003 im Gegensatz zur dritten Kopie keinen Behördenstempel aufweisen würden, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er habe sie nicht geschrieben. Zum Vorhalt, dass unter Hinweis auf das Amtswissen über Fälschungen der Verdacht naheliege, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um solche handle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Beweise vorgelegt habe, weil man den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe diese Papiere bei seiner Entlassung bekommen. Zum Vorhalt, warum die vorgelegten Ladungen einer Ermittlungsbehörde des Innenministeriums, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers persönlich von seinem Cousin übernommen worden seien, einen Poststempel, genauer einen Paketstempel aufweisen, brachte der Beschwerdeführer vor, dies nicht zu wissen. Zum Vorhalt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden könne, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich die Papiere habe schicken lassen, weil ihm sonst nicht geglaubt worden sei. Auf die Frage, was seiner Rückkehr und der seiner Schwester entgegenstehe, brachte der Beschwerdeführer vor, nichts, außer dass er nicht zu Hause gelassen würde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen russischen Inlandspass für eine kriminaltechnische Untersuchung vorzulegen, worauf er vorbrachte, seinen Inlandspass nicht vorlegen zu wollen, er wolle ihn nicht hergeben. Weder sein Cousin, noch sein Onkel oder sonstige Verwandte hätten Probleme im Herkunftsstaat. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Den Übersetzungen der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Unterlagen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.01.2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der föderalen Fahndungsliste gestrichen wurde. Aus einer Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie eines Beschlusses vom 20.03.2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entführer von Mitarbeitern der Verwaltung für Inneres am 07. bzw. 08.01.2000 vor der Strafverfolgung versteckt und damit eine Straftat begangen habe, deren Verfolgung allerdings wegen Zeitablauf eingestellt, sowie seine Verpflichtung über die Nichtausreise aufgehoben wurde, nachdem seine Mittäterschaft an der Entführung nicht festgestellt werden haben können.
Gemäß der Übersetzung der Kopie einer Ladung des Beschwerdeführers für den 23.12.2008 zum Ermittlungskomitee der Ermittlungsverwaltung für den Bezirk XXXX zur Einvernahme als Verdächtiger findet sich darauf ein Stempel der "Ermittlungsverwaltung des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik - Für Pakete - Nr.6".
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 790924801, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In diesem Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - laut des im ersten Asylerfahren vorgelegten russischen Inlandspasses - den im Spruch genannten Namen führe und russischer Staatsangehöriger sei. Gemäß dem im ersten Asylverfahren vorgelegten Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 27.03.2009 sei der Beschwerdeführer der Sachwalter seiner geistig behinderten Schwester, Verfahren zur Zahl W215 1408041-2, mit welcher der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können. In Summe sei den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen und seien diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen gewesen. Die vom Beschwerdeführer erstmals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Asylverfahren vorgelegten Kopien von gerichtlichen Beschlüssen aus den Jahren 2003 und 2005 würden zwar seine kurzfristige Inhaftierung 2003 beweisen, jedoch auch die Einstellung der Strafsache bzw. die Beendigung der Strafverfolgung gegen ihn bescheinigen und stünden in keinem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung wegen der Widerstandstätigkeit seines Bruders. Die dem Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit beim Cousin zugestellten Ladungen habe er in der Verhandlung beim Asylgerichtshof mit keinem Wort erwähnt und sein diesbezügliches Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut dies zu erwähnen, sei nicht glaubhaft. Da allgemein bekannt sei, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien, seien die angeblichen Ladungen nicht dazu geeignet, das Vorbringen in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen zu lassen. Zusätzlich sei der Eindruck, dass es sich dabei um Fälschungen handle, durch den darauf befindlichen "Paketstempel" untermauert worden, weil die Ladungen nach den Angaben des Beschwerdeführers persönlich bei seinem Cousin abgegeben worden seien, obwohl dieser nicht an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft sei. Aber auch der Umstand, dass sowohl sein Onkel als auch sein Cousin - trotz angeblicher Ladungen an den Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 - ohne Probleme im Heimatland leben könnten, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ein Konstrukt darstelle. Der Beschwerdeführer habe im abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle relevanten Umstände aufzuzeigen; sein Vorbringen sei jedoch massiv widersprüchlich gewesen und habe zahlreiche Ungereimtheiten aufgewiesen. Er verfüge in einem renovierungsbedürftigen Haus über eine Unterkunftsmöglichkeit und könne so wie vor seiner Ausreise wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; eine lebensbedrohliche Notlage im Herkunftsstaat sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Gemäß den Länderfeststellungen sei in der Russischen Föderation die Grundversorgung gewährleistet. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation sei nicht dergestalt, dass dadurch eine Rückverbringung als unzulässig erscheinen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wurden ebenfalls nicht als gegeben erachtet. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner geistig behinderten Schwester, Verfahren zur Zahl W215 1408041-2, im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebe und deren Vormund sei; ansonsten habe er keine Verwandten in Österreich. Sein Privatleben beschränke sich hauptsächlich auf seine Schwester bzw. auf den Kontakt mit anderen Pensionsbewohnern. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit seiner Schwester dar, weil beide von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich erst wieder seit Jänner 2014 im Bundesgebiet aufhalte und mangels fortgeschrittener Integration des Beschwerdeführers, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben ausgeschlossen werden könne. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig, da keiner der in
§ 50 Abs. 1 bis 3 FPG genannten Gründe vorliege. Es hätten keine Gründe festgestellt werden können, wonach die festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise anders zu bemessen gewesen wäre.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 790924801, zugestellt am 17.06.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 26.06.2014 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, sowie allenfalls die gemäß
§ 10 AsylG iVm § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien entgegen der Ansicht der Behörde echt. Erst durch eine versäumte kriminaltechnische Untersuchung könnte deren Echtheit abschließend beurteilt werden. Die Ansicht der Behörde, dass die Zustellung der Ladungen an seinen Cousin nicht plausibel sei, könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, weil die Ausfolgung von Schriftstücken an in der Nähe lebende Verwandte durch aus üblich sei. Obwohl sein Vorbringen im Herkunftsstaat hätte überprüft werden können, hätte die Behörde keinerlei Erkundigungen durchgeführt; damit verstoße die Behörde gegen
§ 18 Abs. 1 AsylG und sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Betreffend die gegenwärtig prekäre Sicherheitslage im Nordkaukasus wolle der Beschwerdeführer auf den englischsprachig zitierten Bericht von "Caucasian Knot" vom 09.06.2014 verweisen. Danach komme es nahezu täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und der Beschwerdeführer fürchte im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien um sein Leben. Er beantrage daher die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weil ihm im Fall der Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe. Darüber hinaus verweise der Beschwerdeführer auf den beigelegten Beschwerdeschriftsatz seiner Schwester. Darin wurde nach Zitierung eines englischsprachigen Berichts des
US-Departments of State vom 27.02.2014 ausgeführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Situation der Schwester und ihrer Behinderung in der Russischen Föderation auseinander gesetzt habe, so seien dazu keine Länderfeststellungen getroffen worden. Benachteiligungen und Diskriminierungen würden nahezu jeden Lebensbereich betreffen und es sei nun Aufgabe und Zweck der in den Bescheid aufgenommenen Berichte der Staatendokumentation einen möglichst breiten Rahmen zu verfahrensrelevanten Fragen Tatsachen zu sammeln und wissenschaftlich im Rahmen einer allgemeinen Analyse darzustellen. Es sei von der Behörde nicht untersucht worden, ob die Schwester auf Grund ihrer geistigen Beeinträchtigungen in Russland ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen führen können werde. Ferner sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie sich nicht mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Schwester auseinander gesetzt habe. Die Behörde habe nicht dargelegt, woher die Behörde den Anspruch seiner Schwester auf Invaliditätspension herleite. Es werde daher subsidiärer Schutz beantragt, weil zu befürchten sei, dass seine Schwester unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müsse.
I.5. Die Beschwerdevorlage vom 30.06.2014 langte am 01.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 13.01.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer erschien zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, ordnungsgemäß geladen, jedoch erschien kein Vertreter der Behörde. Der Beschwerdeführer brachte auszugsweise Folgendes für sich und als Sachwalter für seine Schwester vor:
"...R legt dar, dass P heute zugleich als Sachwalter im Verfahren seiner Schwester (Anmerkung: Verfahren zur Zahl W215 1408041-2), geladen wurde (Kopie des Beschlusses der Sachwalterbestellung des Bezirksgerichtes [...] vom 09.02.2009, Zahl [...] wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und liegt im Akt der Schwester ein).
R: Als Sachwalter Ihrer Schwester können und sollen Sie zu deren Asylverfahren Angaben machen. [...]
R: Sind Sie gesund?
P: Ja
R: Ist Ihre Schwester körperlich gesund?
P: Ja.
R: Nimmt Ihre Schwester Medikamente?
P: Nein.
R: Ist Ihre Schwester, Sie ist aktuell XXXX alt, seit deren Geburt geistig behindert?
P: Ja, sie ist wie ein Kind. Sie ist sozusagen immer ein Kind geblieben.
R: Ihre Schwester hat einen Sachwalter. War Ihre Schwester jemals in der Lage eine Schule zu besuchen und/oder sogar arbeiten zu gehen? Ich Frage nur deshalb, weil in der Beschwerde betont wurde, dass es in Ihrem Herkunftsstaat Diskriminierungen in der Schule und am Arbeitsmarkt gibt?
P: Nein, nie.
R: Hat Ihre Schwester eine Invalidenpension bezogen bzw. wer ist wie für deren Unterhalt in der Russischen Föderation aufgekommen?
P: Ja, meine Schwester hat bis zu ihrer Ausreise eine staatliche Pension bezogen. Sie konnte davon leben.
R: Wurde Ihre Schwester wegen deren geistiger Behinderung in der Russischen Föderation verfolgt?
P: Nein.
R: Wer hat Ihre Schwester in der Russischen Föderation wann konkret, wie konkret, wie in der Beschwerde behauptet, diskriminiert?
P: Nein, sie hatte keine derartigen Probleme, sie war bei uns zu Hause.
R: War die in der Beschwerde behauptete Diskriminierung Ihrer Schwester der Grund für die Ausreise Ihrer Familie?
P: Nein, wir sind nicht wegen meiner Schwester ausgereist.
R: Die Beschwerde ist in Deutsch. Haben Sie diese verfasst?
P: Nein, ich habe keine Ahnung, was in der Beschwerde steht.
R: In der Beschwerde wird auch betont, dass Ihre Schwester aufgrund deren geistiger Behinderung nie am gesellschaftlichen Leben in der Russischen Föderation teilnehmen konnte. Nimmt Ihre Schwester am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil?
P: Nein, meine Schwester ist wie ein Kind und ist in der Familie integriert, kann aber nicht an einem gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das ist wegen ihrer geistigen Behinderung gar nicht möglich.
R: Sie haben im letzten Asylverfahren beim Bundesasylamt bzw. in den Beschwerdeverhandlungen beim Asylgerichtshof am 20.06.2011 und 14.11.2012 unglaubwürdige Angaben zu Ihren Ausreisegründen gemacht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl D11 402384-4/2009/15E, wurde Ihr Asylverfahren in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ja, ich weiß.
R: Auch das Verfahren ihrer Schwester wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl D11 408041-1/2009/13E, gleich entschieden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Das ist mir bewusst.
R: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in den Bescheiden davon aus, dass weder Ihnen, noch Ihrer Schwester der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Wollen Sie sich dazu äußern?
P: Ich möchte in Österreich bleiben.
R: Sie angeblichen Beweismittel die sie im Verfahren beim BFA (Beschlüsse und Ladungen aus den Jahren 2008 bis 2011) sind nur Kopien jener Kopien, die sie beim Bundesamt vorgelegt haben. Sie behaupten in Ihrer Beschwerde, dass diese "echt" wären, obwohl Sie nur Kopien und nie Originale vorlegt haben und Bemängeln das Fehler einer kriminaltechnischen Untersuchung. Letztere macht bei Kopien aber keinen Sinn. Können Sie Originale vorlegen?
P: Das ist ein Original.
Anmerkung: P legt keine Originale, sondern offensichtlich Kopien vor, diese befinden sich bereits im Akt des BFA.
R: Das sind aber nur Kopien.
P: Die Originale kann ich nicht vorlegen.
R: Wann konkret und wie sind Sie zu den Kopien gekommen?
P: Ich habe die mit der Post aus Tschetschenien von dem Sohn des Bruders meines Vaters geschickt bekommen. Das war vor ungefähr einem Jahr, genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern.
R: In Ihrer Beschwerde steht auch, dass die Ladungen Ihrem Cousin übergeben wurden. Wie ist das möglich, wenn dieser nicht an der Zustelladresse lebt?
P: Die Behördenvertreter wollten mir die Ladungen zustellen, weil ich aber nicht zu Hause war, haben sie diese beim Nachbarn gelassen, damit er mir diese gibt. Mein Onkel ist zugleich auch mein Nachbar und somit haben sie die Ladungen bei meinem Onkel gelassen. Mein Cousin, der Sohn meines Onkels, hat die Ladungen mir dann ca. vor einem Jahr geschickt.
R: Es ist mangels personeller und finanzieller Ressourcen nicht möglich, jemanden in Ihren Herkunftsstaat zu schicken und Ihre Angaben überprüfen zu lassen, wie von Ihnen in der Beschwerde gefordert. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Ich verstehe.
R: Wollen Sie sich dazu äußern, dass weder Ihnen, noch Ihrer Schwester, der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt wurde?
P: Wir möchten in Österreich bleiben, wir wollen nicht nach Hause zurück.
R an D: Bitte nicht übersetzen.
D: Erklärt P in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.
R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich in besonderem Maße integriert?
Anmerkung: P schweigt.
R wiederholt die Frage.
Anmerkung: P schweigt.
R: Konnten Sie für sich und Ihre Schwester in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?
Anmerkung: P schweigt.
R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
P: Österreich ich komme.
R: Wovon leben Sie in Österreich?
P: Ubeschischte.
Dolmetscherin: d.h. Asyl auf Russisch.
R: Sprechen Sie deutsch?
P: Nix gut ich sprechen.
R: Wie geht es Ihnen?
P: Gut danke.
R: Wie alt sind Sie?
Anmerkung: P schweigt.
R: Wie heißen Sie?
P: (Anmerkung: der Beschwerdeführer nennt seinen Vornamen)
R: Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern ich hier kommen Wien.
R: Was machen Sie den ganzen Tag lang?
P: Zug ich kommen, Bus ich kommen.
Anmerkung: P1 spricht nur gebrochen Deutsch.
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich in besonderem Maße integriert?
P: Ja, hier ist es sehr schön.
R wiederholt die Frage und erklärt, was Integration bedeutet.
P: Ich habe mich an das Leben in Österreich gewöhnt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
R: Konnten Sie für sich und Ihre Schwester in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?
P: Ja.
R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich selbsterhaltungsfähig?
P: Nein, wir leben von der Sozialhilfe.
R: Bitte nennen Sie alle Gründe, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sprechen, ihnen beiden keine Aufenthaltstitel zu erteilen, bzw. Rückkehrentscheidungen auszusprechen und Ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären?
P: Ich möchte Deutsch lernen und ich möchte in Österreich arbeiten.
R: Wo ist Ihre Familie?
P: Immer noch in Deutschland. Nachdem wir in Österreich kein Asyl bekommen haben, haben wir Asylanträge in Deutschland gestellt. Dort haben wir auch negative Bescheide erhalten und haben dagegen berufen. Meine Schwester ist erst später nach Deutschland gekommen und weil wir gegen ihren negativen Bescheid in Deutschland nicht berufen haben, sind wir nach Österreich und haben hier wieder Asylanträge gestellt..."
Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer in Ergänzung zur Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung, sowie zur Vorlage von Integrationsunterlagen eingeräumt.
Im Namen des Beschwerdeführers und seiner Schwester wurde ein Schreiben vom 17.02.2016 übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass aus den Länderberichten die problematische Situation von Frauen in Tschetschenien bzw. deren systematische Diskriminierung ableitbar sei. Diese Berichte seien unvollständig, weil darin nichts über die Behandlung von Personen mit geistiger Behinderung und/oder einer psychischen Krankheit enthalten sei. Die Schwester des Beschwerdeführers leide seit ihrer Geburt unter einer geistigen Behinderung und katatoner Schizophrenie. Solche Berichte seien bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen, wobei die in der Folge zitierten und als Beilage übermittelten Berichte als Beweismittel beantragt würden. Sämtlichen Berichten sei zu entnehmen, dass Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung von gesellschaftlicher Diskriminierung und Stigmatisierung betroffen seien; psychische Erkrankungen seien in Tschetschenien ein Tabu-Thema. Nach der ACCORD-Anfragebeantwortung seien Personen mit Behinderungen nach wie vor Diskriminierung und der Verweigerung des gleichberechtigten Zuganges zu Bildung, Beschäftigung und sozialen Einrichtungen konfrontiert. Es gebe offenbar keine Möglichkeit, gegen eine Einweisung in eine Anstalt für Personen mit Behinderung Widerspruch einzulegen. Nur drei Prozent der Schulen würden Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen. Große Heime seien weiterhin die einzig verfügbaren Einrichtungen für Personen mit psychischer oder physischer Behinderung. Initiativen zur Verbesserung des Lebens dieser Personen in den Einrichtungen seien auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes beschränkt, wodurch die soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung aufrecht bleibe. Frauen mit geistiger Behinderung würden Zwangssterilisierungen und -abtreibungen unterworfen. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.09.2015 zum Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen in Tschetschenien werde unter anderem festgehalten, dass die Behandlungsmethoden am Islamic Medical Centre in Grosny unmenschlich seien: Neuro-psychiatrische Erkrankungen würden etwa durch Vorlesen von Koranversen behandelt; ein gängiges "Heilverfahren" beinhalte Auspeitschungen zur Teufelsaustreibung; die Lebensbedingungen in psychiatrischen Anstalten seien sehr problematisch. Zwar sei in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angemerkt worden, dass diese eine Rente im Herkunftsstaat erhalten habe, was vom Beschwerdeführer auch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht eingeräumt worden sei, jedoch sei nach den Länderberichten nicht gesichert, dass sie im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien genug staatliche Unterstützung erhalten würde, um ihre Existenz zu sichern. Auch auf Grund der Korruption sei weiters nicht gesichert, dass ihre Rente auch tatsächlich in voller Höhe ausbezahlt würde. Nach den Länderfeststellungen des BVwG seien Rückkehrer in besonderem Maße gefährdet mit verschiedenen Problemen konfrontiert zu werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur könnten auch Diskriminierungen einen asylrelevanten Eingriff darstellen, wenn diese eine gewisse Intensität erreichen (VwGH zur Situation afghanischer Frauen vom 16.04.2002, 99/20/0483). Im vorliegenden Fall würden sich die drohenden Eingriffe insbesondere in der Verweigerung adäquater medizinischer, insbesondere psychiatrischer Behandlung und die drohende soziale Isolation und Stigmatisierung (äußern) Im Fall der Schwester des Beschwerdeführers würden diese Benachteiligungen mit dem Umstand, dass sie eine Frau sei, zusammenkommen, was die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Tschetschenien verstärke. Abgesehen davon seien einzelne der drohenden Maßnahmen (Zwangssterilisierung, unmenschliche Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt, "Teufelsaustreibungen") bereits für sich genommen als drohende asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Behinderung der Schwester des Beschwerdeführers sei angeboren und unabänderlich, sie werde deswegen in Tschetschenien als andersartig betrachtet und drohe ihr deswegen Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Mit einem am 07.03.2016 per Telefax von der Diakonie-Flüchtlingsberatungsstelle übermitteltem Schreiben wurden zwei ausgefüllte Formulare mit dem Titel ein "Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC" bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Schwester übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, hat vor seiner Ausreise im Jahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in Tschetschenien gelebt und den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten.
II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde im ersten Asylverfahren bzw. mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl D11 402384-4/2009/15E, als unglaubwürdig beurteilt. Danach ist der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 28.05.2013 in der Bundesrepublik Deutschland weitere Asylanträge; seine Ehefrau und die Kinder befinden sich noch als Asylwerber dort, während der Beschwerdeführer mit seiner geistig behinderten Schwester neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 19.01.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen anlässlich des verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrages im Bundesgebiet ist wieder nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Tschetschenien immer in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Verheirateten Schwestern mit deren Familien und mehrere Onkel samt Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ein zweites Mal illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seither wieder nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat nur eine Schwester, Verfahren zur Zahl W215 1408041-2, als einzige Angehörige im Bundesgebiet und lebt mit ihr, als deren Sachwalter, im gemeinsamen Haushalt. Diese ist, ebenso wie der Beschwerdeführer, von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich vermutlich noch als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls aber nicht im Bundesgebiet, auf. Der Beschwerdeführer hat noch eine erhebliche Anzahl seiner Angehörigen im Herkunftsstaat (verheiratete Schwestern samt Familien, mehrere Onkel samt Familien). Der Beschwerdeführer bezieht nach seiner wiederholten illegalen Einreise in Österreich seit 14.01.2014 Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist gesund und arbeitsfähig, geht in Österreich aber keiner Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer hat sich, außer anderen Asylwerbern in der Pension, im Bundesgebiet keinen Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hielt sich nur deshalb nahezu zwei Jahre im Bundesgebiet auf, weil er gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell an einem Deutschkurs in seiner Pension teil, hat jedoch kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt und spricht nach wie vor nur gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort seine Sozialisation erfahren, dort seine Schulausbildung erlangt, besitzt dort ein Haus und hat auch bis zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, wo noch zahlreiche andere Verwandten leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal er, so wie vor seiner Ausreise, wieder im eigenen Haus oder bei benachbarten Verwandten Unterkunft nehmen kann.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hatte im Juli 2015 fast 142,5 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 05.01.2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten.
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik, Stand März 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2016,
Liportal, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung April 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903
Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/
CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, Russia, last update 05.01.2016,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html)
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 01.10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ICG - International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Ria Novosti (05.12.2011): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)
Sicherheitslage
Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise Stand 06.04.2016).
Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.07.2014). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise Stand 06.04.2016, ÖB Moskau 01.10.2014). Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 01.10.2014).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.02.2016, Stand 06.04.2016
SFH-Schweizer Flüchtlingshilfe, Russland, Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans 25.07.2014, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf
ÖB - Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, 01.10.2014)
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 01.10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.01.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).
Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.04.2015, vgl. Kavkaz Center 20.04.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.04.2015).
Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) ([TOL 01.07.2015]).
Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.06.2015).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 07.10.2015).
RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind. Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind(RFE/RL 07.10.2015).
Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).
(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
HRW - Human Rights Watch, World Report 2015 - Russia, 29.01.2015 http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html
ÖB Moskau (01.10.2014), Asylländerbericht Russische Föderation
Die Zeit (20.04.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,
Kavkaz Center (20.04.2015): Emir of Caucasus Emirate Sheikh Ali Abu Muhammad martyred, Insha'Allah, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2015/04/20/20064.shtml
TOL - Transitions Online (01.07.2015), Is This the End of the Caucasus Emirate?
Die Welt (25.06.2015): Der Islamische Staat bedroht Putins Reich, http://www.welt.de/politik/ausland/article143097410/Der-Islamische-Staat-bedroht-Putins-Reich.html
Jamestown Foundation (30.10.2015): Demise of Caucasus Emirate Causes
Rift Among Chechen Militants, in: North Caucasus Analysis Volume: 16
Issue: 21,
Radio Free Europe/Radio Liberty - RFE/RL (07.10.2015): Is The Caucasus Emirate On The Rebound?, http://www.rferl.org/content/caucasus-report-emirate-rebound/27293471.html)
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 01.10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.01.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 04.12.2014, vgl. Die Presse 04.12.2014).
(Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (04.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Die Presse (04.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,
Justiz
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen. Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (Liportal Staat April 2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.02.2014). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko (AA 05.01.2016).
(Liportal, Russland, Geschichte Staat, letzte Aktualisierung April 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Tschetschenien
In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA 05.01.2016).
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014, S 09).Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf
EASO - European Asylum Support Office (09.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, DIS - ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.02.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 01.10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gesetzlich verboten. Der bis 2014 amtierende Menschenrechtsbeauftragte Lukin wie auch seine Nachfolgerin Pamfilowa kritisieren Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NGOen wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2014/15) oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AA 05.01.2016).
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.02.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. DIS 01.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand, 05.01.2016, Stand Januar 2016
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.03.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (Liportal Staat April 2016).
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet. (AA Innenpolitik März 2016).
(AA - Auswärtiges Amt Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2016,
Liportal, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung April 2016,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/)
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 2015, vgl. HRW 29.01.2015). Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 2015).
(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 05.01.2016, Liportal Staat April 2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
Liportal, Russland, Geschichte Staat, letzte Aktualisierung April 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17900)
Rebellentätigkeit/Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015). Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.07.2014). Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
(Caucasian Knot (09.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.07.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt)
Frauen
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53 und 55 % der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert. Rund 40 % der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere20 % auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (Liportal Gesellschaft März 2016).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. FH 28.01.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 01.10.2014). Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Im "Global Gender Gap Report 2014" des Weltwirtschaftsforums ist Russland weiter abgerutscht, von Position 61 auf Position 75. Besonders schlecht schneidet Russland bei Frauen in Führungspositionen ab - trotz einzelner Frauen in wichtigen politischen Ämtern wie der Leitung des Föderationsrats oder der Zentralbank. Diskriminierungen von Frauen qua Gesetz gibt es kaum, allerdings ist Frauen die Ausübung bestimmter Berufe verboten, die schwere körperliche Arbeiten beinhalten. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach. Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Liportal Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/)
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist. Islamische Ehen bieten den oft abhängigen Ehefrauen keine Schutzrechte. Bei Scheidungen staatlich anerkannter Ehen werden im Nordkaukasus die Frauen meist benachteiligt (AA 05.01.2016).
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 01.10.2014). Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.01.2015).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)
Kindergeld
Laut einem am 01.01.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 [USD 12.520]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 01.01.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 01.01.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 06.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 03.12.2014). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).
(Gannuschkina, Swetlana (03.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.08.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/
Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother/)
Grundversorgung/Wirtschaft
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt (Liportal Wirtschaft April 2016).
Die über mehrere Jahre anhaltende Verbesserung der Lebenssituation verschlechtert sich seit 2012. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, waren es 2014 bereits 11,2% und aktuell aufgrund der tiefgreifenden Wirtschaftskrise über 15% der Bevölkerung (d.h. ca. 22 Mio. Menschen). Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.072,00 Rubel pro Monat, während das Existenzminimum für Rentner bei 6.617 Rubel liegt (2014). Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr trotz der Krise wieder auf das Niveau von 2012 und betrug im Juli 2015 5,3% (AA 05.01.2016).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 06.2014). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2 % auf 5,4 % und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4 % im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3 %. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business " von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, das Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (Liportal Wirtschaft April 2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung April 2016,
https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/)
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. (Liportal Staat April 2016).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 01.10.2014). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.02.2014).
(Liportal, Russland, Geschichte Staat, letzte Aktualisierung April 2016 https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (Liportal Gesellschaft März 2016).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 06.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Renten
Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen (Liportal Gesellschaft März 2016).
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
die Altersrente
die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)
die Sozialrente
die Hinterbliebenenrente
Invalidenrente (IOM 6.2014)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Krankenversicherung
Seit dem 01. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
(IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).
Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei
Gelegenheitsbekanntschaften. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom
Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 06.04.2016).
Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS
breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden. (AA Innenpolitik März 2016).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 01.10.2014). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7 % diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (Liportal Gesellschaft März 2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand März 2016
ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Liportal Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/
AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig sei 03.02.2016, Stand 06.04.2016,
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 05.01.2016).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 05.01.2016, US DOS 27.02.2014, FH 28.01.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015). Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Betroffenen an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind laut der International Organization for Migration (IOM) kostenfrei. Nach Angaben aus dem Jahr 2012 ist das Republican Psychoneurological Dispensary die Hauptinstitution für psychologische Beratung (counselling assistance) und sämtliche Patientinnen und Patienten in Tschetschenien suchen zunächst diese Institution auf. Wie bereits erwähnt ist es das einzige Krankenhaus, in welchem ambulante Behandlungen für psychische Störungen und Erkrankungen angeboten werden. Laut den im Juli 2015 gemachten Aussagen von Liubov Vinogradova, der Direktorin der Independent Psychiatric Association of Russia, beschränkt sich die Behandlung von psychischen Erkrankungen und Störungen in den Regionalspitälern auf eine medikamentöse Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 08.09.2015)
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf
DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf,
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom 08.09.2015)
Medikamente
Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 06.04.2016).
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.02.2016, Stand 06.04.2016,
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 05.01.2016).
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 01.10.2014).
(ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 05.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016).
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) wurde auf Grund der Vorlage seines russischen Inlandspasses bereits im ersten Asylverfahren im Bundesgebiet festgestellt; auch wenn der Beschwerdeführer der kriminaltechnischen Untersuchung dieses Ausweises im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht zustimmte wird von diesen Daten auch im gegenständlichen Verfahren ausgegangen. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf der beiden erstinstanzlichen Asylverfahren und den Beschwerdeverhandlungen in den beiden Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gemeinsam mit seine Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im Heimatort in Tschetschenien im eigenen Haus gelebt hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren beim Bundesasylamt am 15.04.2014.
II.2.2. Die Feststellung, wonach das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen im ersten Asylverfahren unglaubwürdig war (siehe oben II.1.2.), ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl
D11 402384-4/2009/15E. Die Tatsache der nach der negativen Entscheidung des Asylgerichthofes am 28.05.2013 erfolgten weiteren Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich einem entsprechenden EURODAC-Treffer, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der aktuelle Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014: "...LA: Wo halten sich Ihre Gattin und Ihre Kinder auf? VP: In Deutschland. LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland?
VP: Sie haben keinen Status. Wir sind gemeinsam dorthin gegangen, weil wir hier kein Asyl bekommen haben. LA: Wie können Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland ihr Leben regeln? VP: Sie haben einen Asylantrag gestellt, sie sind im Asylverfahren. LA: Warum sind Sie nun hierher zurückgekommen, wenn Ihre Gattin und die Kinder in Deutschland sind? VP: Ich bin wegen meiner Schwester da, ich habe sie hergebracht....".
Die Feststellungen zum nunmehr geltend gemachten Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des zweiten Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattete, als bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals hatte er behauptet, wegen seines als Widerstandskämpfer gesuchten Bruders verfolgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung jedoch geltend, dass er nur seiner nicht selbsterhaltungsfähigen Schwester wegen als deren Sachwalter für sich und diese einen Antrag gestellt habe und gab als Rückkehrbefürchtung an, er befürchte ins Gefängnis zu kommen, weil er fälschlicher Weise einer Straftat verdächtigt worden sei. Dieses Vorbringen steht jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung am 15.04.2014, dass die nun erstmals vorgelegten Kopien von Unterlagen sein Vorbringen im ersten Verfahren bestätigen würden - in keinem Zusammenhang mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer diese angeblichen Beweismittel damals mit keinem Wort erwähnt. Bereits bei oberflächlicher Betrachtung war für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erkennen, dass der Beschwerdeführer kopierte Schriftstücke vorlegte, die nur zum Teil mit einem Behördenstempel versehen waren.
Zudem können die vorgelegten Kopien angeblicher Beweismittel das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unterstützten. So ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Kopien, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.01.2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der föderalen Fahndungsliste gestrichen worden sein soll, sowie dass er gemäß Beschluss vom 20.03.2005 zwar den Entführer von Mitarbeitern der Verwaltung für Inneres am 07. bzw. 08.01.2000 vor der Strafverfolgung versteckt und damit eine Straftat begangen haben soll, die Verfolgung allerdings wegen Zeitablauf eingestellt und seine Verpflichtung zur Nichtausreise aufgehoben wurde, nachdem die Mittäterschaft des Beschwerdeführers an der Entführung im Jahr 2000 nicht festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat danach jedenfalls auf Grund der vorgelegten Kopien eine strafrechtliche Verfolgung in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, nicht zu befürchten. Sein Vorbringen, er befürchte wegen einer ihm fälschlicherweise unterstellten Straftat inhaftiert zu werden, hat er mit den beigebrachten Kopien somit nicht belegt, sondern vielmehr dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich verfolgt wird. Darüber hinaus ist zu anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich Kopien vorlegte hat, wovon lediglich eine mit einem Behördenstempel versehen war; weshalb vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken nicht selten unrichtige Angaben enthalten, immer wieder gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt werden und es in Russland möglich ist Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile, in Verbindung mit dem diesbezüglich im Vergleich zum ersten Asylverfahren neuen Vorbringen, diese Kopien nicht geeignet sind das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen.
Auch konnte der Beschwerdeführer die Frage, warum die von seinem Cousin persönlich übernommenen Ladungen an den Beschwerdeführer einer Ermittlungsbehörde des Innenministeriums insbesondere jene vom 23.12.2008 einen Poststempel, genauer einen Paketstempel aufweist, nicht entkräften bzw. eine schlüssige Erklärung dazu abgeben. Sein wiederholtes Vorbringen dazu, er habe sich die Papiere schicken lassen, weil ihm sonst nicht geglaubt worden sei, steht der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es sich bei den vorgelegten Kopien nicht um inhaltlich echte Dokumente handelt nicht entgegen, zumal die Kopie der Ladung für den 23.12.2008 angesichts des darauf befindlichen Stempels offenkundig einen nicht schlüssigen Inhalt aufweist und der Beschwerdeführer weder die nunmehr in Kopie vorgelegten Beschlüsse noch die in Kopie vorgelegten Ladungen aus den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 in seinem ersten Asylverfahren erwähnt hat.
Einerseits verweigerte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014 die kriminaltechnische Untersuchung seines Inlandspasses bezüglich dessen Echtheit, andererseits wurde in der Beschwerde bemängelt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Kopien der angeblichen Beweismittel veranlasst habe. Dabei scheint dem Verfasser der Beschwerde nicht bewusst zu sein, dass eine kriminaltechnische Untersuchung nur die Echtheit bzw. Verfälschung von Originaldokumenten (z.B. eines russischen Inlandspasses im Original) feststellen kann, was bezüglich der Kopien von angeblichen Originalen technisch nicht möglich ist:
"...R: Die angeblichen Beweismittel die sie im Verfahren beim BFA (Beschlüsse und Ladungen aus den Jahren 2008 bis 2011) sind nur Kopien jener Kopien, die sie beim Bundesamt vorgelegt haben. Sie behaupten in Ihrer Beschwerde, dass diese "echt" wären, obwohl Sie nur Kopien und nie Originale vorlegt haben und Bemängeln das Fehler einer kriminaltechnischen Untersuchung. Letztere macht bei Kopien aber keinen Sinn. Können Sie Originale vorlegen? P: Das ist ein Original. Anmerkung: P legt keine Originale, sondern offensichtlich Kopien vor, diese befinden sich bereits im Akt des BFA. R: Das sind aber nur Kopien. P: Die Originale kann ich nicht vorlegen. R: Wann konkret und wie sind Sie zu den Kopien gekommen? P: Ich habe die mit der Post aus Tschetschenien von dem Sohn des Bruders meines Vaters geschickt bekommen. Das war vor ungefähr einem Jahr, genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern..."
Nachdem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden konnte, wurde dem nicht substantiierten Antrag in der Beschwerde auf Bestellung eines Sachverständigen zur Durchführung von Erkundigungen in Tschetschenien nicht stattgegeben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, aufgrund dessen Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Tschetschenien auch im zweiten Asylverfahren frei erfunden ist, der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach seiner Rückkehr nicht sein wird.
II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gesund ist (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat für sich und seine Familie bestritten hat, ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl D11 402384-4/2009/15E, in welchem auch ausgeführt wird, dass in der Russischen Föderation ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden ist. Dass seine übrigen verheirateten Schwestern samt Familien und mehrere Onkel samt Familien im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014; der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerdeverhandlung, noch in seinen jüngsten schriftlichen Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016 angegeben, dass sich daran etwas geändert hätte und in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass einer der Onkel sein Nachbar ist.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern vor seiner Ausreise im eigenen Haus gewohnt und sollte nach seiner Rückkehr keinerlei Probleme haben, wieder eine Unterkunft, notfalls bei seinen zahlreichen Verwandten (Schwestern, mehrere Onkel samt Familien) zu bekommen, weshalb er nicht obdachlos wäre.
II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich (siehe oben II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, den schriftlichen Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Schwester, deren Sachwalter er ist und welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnte, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges weder in der Beschwerdeverhandlung noch in den Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016 hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung und mit Schreiben vom 04.02.2016 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, auch im gegenständlichen Verfahren unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war schon im ersten Asylverfahren persönlich unglaubwürdig. Dieser Eindruck wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Wiederholung des unglaubwürdigen Vorbringens, Änderung der angeblichen Gründe für die Ausreise und Vorlage angeblicher Kopien von Beweismitteln, welche das Vorbringen nicht unterstützen konnten, bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren zu seinen angeblichen Ausreisegründen war wieder als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Tschetschenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der nach seinen Angaben gesunde Beschwerdeführer war auch schon vor seiner Ausreise immer in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten. Der Beschwerdeführer, welche im Herkunftsstaat seine Schulausbildung absolviert hat, wird bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit, zusammen mit der Unterstützung seiner dort nach wie vor lebenden Verwandten, erwirtschaften können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich zwei Jahre in Österreich aufhält, mit seinen verheirateten Schwestern und mehreren Onkel samt deren Familien, noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:
"...Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein, und nahm bereits während des ersten Asylverfahrens keine ärztliche Behandlung in Anspruch bzw. wurde bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl
D11 402384/2009/15E, ausgeführt, dass Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar sind und der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet. Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass bei Vorliegen einer nicht akut lebensbedrohliche Krankheit diese allenfalls auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 auf internationalen Schutz abgewiesen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit Schwester, welche ebenfalls Asylwerberin ist, im gemeinsamen Haushalt. Diese Schwester des Beschwerdeführers ist ebenso wie dieser von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Schwester in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in deren Familienleben erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer lebte nach seinen Angaben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014 schon im Herkunftsstaat mit dieser Schwester im gemeinsamen Haushalt. Diese Schwester konnte ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aus ihrer Invaliditätspension bestreiten. Da sowohl der Beschwerdeführer, als auch diese Schwester, zeitgleich von einer inhaltsgleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, kann im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben mit dieser Schwester erkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
Der Beschwerdeführer lebt so wie im Herkunftsstaat auch in Österreich mit einer geistig behinderten Schwester im gemeinsamen Haushalt und ist diese auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen, womit ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen ist. Ansonsten leben keine Angehörigen im Bundesgebiet. Hingegen leben im Herkunftsstaat nach wie vor verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers samt Familien, sowie mehrere Onkel samt Familien. Im Fall der gemeinsamen Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Schwester in den Herkunftsstaat kann daher kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden.
Geht man im vorliegenden Fall auch von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle zum ersten Mal 2008 und neuerlich im Jänner 2014 illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seiner beiden Asylverfahren. Dennoch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens mit zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2014 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer zumindest teilweise anzulasten; zumal er nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, sondern seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden hat und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Er konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl 790924801, seine unglaubwürdigen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Der Beschwerdeführer besucht nach seinen Angaben zwar einen Sprachkurs, hat jedoch kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt und spricht nur gebrochen Deutsch. Sonst besuchte der Beschwerdeführer keine Fortbildungsveranstaltungen.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Angehörige im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, seine Schulbildung erhielt, ein Haus besitzt, eine Familie gründete und wo er seinen Unterhalt bestreiten konnte. Der Beschwerdeführer ist zwar arbeitsfähig, ist in Österreich aber nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Aufbau eines Bekanntenkreises in der Pension war dem Beschwerdeführer zudem nur auf Grund seines weiteren Antrages auf internationalen Schutz möglich, welcher sich wieder als unberechtigt erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, die ihm Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Darunter auch seine nach wie vor dort lebenden Schwestern und Onkel samt deren Familien, von denen einer in der Nachbarschaft lebt. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass nachdem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
XXXX durchgehend im Herkunftsstaat gelebt hat, seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal er auch im Ausland immer mit Familienmitgliedern im gemeinsamen Haushalt gelebt und seine Muttersprache gesprochen hat.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht nicht arbeiten und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher ebenfalls zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe oben zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl). Dass seither eine relevante Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eingetreten wäre wurde nicht vorgebracht und konnte im gegenständlichen Verfahren auch nicht festgestellt werden. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, sind im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, sodass auch allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dort Behandlung finden könnten.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits (siehe oben zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit
14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Mit einem am 07.03.2016 per Telefax von der Diakonie-Flüchtlingsberatungsstelle übermitteltem Schreiben wurde ein ausgefülltes Formular mit dem Titel ein "Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC" übermittelt.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2007/C 303/01, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2014 gemäß § 52 Abs.1 BFA-VG ein Rechtsberaters bestellt (siehe oben I. Verfahrensgang I.4.) und im gesamten Asylverfahren keine Kosten verrechnet, weshalb dem Antrag mangels konkreter, nachvollziehbarer Begründung nicht stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.